Informations Administratives
23/02/98
N° 1031
COMMISSION, TOUS LIEUX D'AFFECTATION
Sommaire  

Aus dem Verwaltungshaushalt besoldete Personal und aus dem Haushalt für Forschung und technologische Entwicklung besoldete Personal der Generaldirektionen III und XIII



Ausübung der Befugnisse, die der Anstellungsbehörde im Statut und der zum Abschluß von Dienstverträgen ermächtigten Behörde in den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten für das aus dem Verwaltungshaushalt besoldete Personal und das aus dem Haushalt für Forschung und technologische Entwicklung besoldete Personal der Generaldirektionen III und XIII übertragen sind

Die Befugnisse, die der Anstellungsbehörde im Statut und der zum Abschluß von Dienstverträgen ermächtigten Behörde in den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten übertragen sind, werden wie folgt ausgeübt:

  1. Die Kommission beschließt die allgemeinen Durchführungsbestimmungen zum Statut sowie die Regelungen, die des gegenseitigen Einvernehmens der Organe bedürfen.

  2. Die der Anstellungsbehörde in Artikel 90 Absatz 2 des Statuts übertragene Befugnis wird von dem für Personal zuständigen Kommissionsmitglied ausgeübt, es sei denn, die angefochtene Entscheidung wurde von der Kommission oder von ihm selbst erlassen. In diesem Fall wird die Befugnis von der Kommission ausgeübt.
    Die Befugnis zur Unterzeichnung von positiven Bescheiden auf Beschwerden wird dem Generaldirektor für Personal und Verwaltung übertragen.

  3. Die der Anstellungsbehörde in den Artikeln 25 und 90 Absatz 1 des Statuts übertragene Befugnis wird von den Behörden ausgeübt, die gemäß den Bestimmungen dieses Beschlusses als Anstellungsbehörde gelten.

  4. Werden durch eine Bestimmung des Statuts, die durch entsprechende Anwendung oder durch Verweisung für die sonstigen Bediensteten gilt, der Anstellungsbehörde Befugnisse übertragen, so übt diese sie gegenüber den unter die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten fallenden Bediensteten als zum Abschluß von Dienstverträgen ermächtigte Behörde aus.

  5. Die Befugnisse, die der Anstellungsbehörde im Statut und der zum Abschluß von Dienstverträgen ermächtigten Behörde in den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten für das aus dem Verwaltungshaushalt besoldete Personal und das aus dem Haushalt für Forschung und technologische Entwicklung besoldete Personal der Generaldirektionen III und XIII übertragen und vorstehend nicht aufgeführt sind, werden nach Maßgabe der nachstehenden Tabellen ausgeübt.

  6. Die durch das Statut und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten übertragenen und in den nachstehenden Tabellen nicht bezeichneten Befugnisse werden vom Generaldirektor für Personal und Verwaltung ausgeübt.

  7. Die Befugnisse, die aufgrund der vorliegenden Bestimmungen dem Generaldirektor für Personal und Verwaltung übertragen sind, werden im Falle seiner
    Verhinderung von dem stellvertretenden Generaldirektor, gegebenenfalls dem Dienstältesten in der höchsten Besoldungsgruppe, ausgeübt. Dieser wird im Falle einer Verhinderung von dem dienstältesten anwesenden Beamten und bei gleichem Dienstalter von dem ältesten Beamten in der höchsten Laufbahn- und Besoldungsgruppe vertreten.

  8. Die Befugnisse der Kommission betreffend die Beamten und Bediensteten auf Zeit der Besoldungsgruppe A3 und der Besoldungsgruppen A 4-5 (Referatsleiter und Berater), die in den Tabellen I und II unter den Punkten I-2 (Beförderung A3 "2ème filière" und Prüfung einer Versetzungsmöglichkeit), I-4, I-8, II-1 zu II-3 und II-8 und in den Tabellen III, IV und XI genannt sind, werden durch Befugnisübertragung von dem für Personal und Verwaltung zuständigen Kommissionsmitglied wie folgt ausgeübt:
    • Das Mitglied übt diese Befugnisse nach befürwortender Stellungnahme des Präsidenten der Kommission und des Kommissionsmitglieds aus, das für die Generaldirektion bzw. den Dienst verantwortlich ist, der/dem der Beamte angehört bzw. der/dem der Beamte angehören würde, wenn der betreffende Beschluß in Kraft träte. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen diesen Kommissionsmitgliedern wird die Befugnis von der Kommission ausgeübt.
    • Die aufgrund dieser Befugnisübertragung gefaßten Beschlüsse werden der Kommission mitgeteilt. Sie werden am sechsten Werktag nach dem Tag der Mitteilung zu endgültigen Beschlüssen, sofern nicht ein Mitglied der Kommission innerhalb dieser Frist die Kommission mit der Frage befaßt hat.


    1. Die Befugnisse der Generaldirektoren betreffend die Beamten und Bediensteten auf Zeit der Besoldungsgruppe A3 und der Besoldungsgruppen A4-5 (Referatsleiter und Berater) die in den Tabellen I-1 und 2 (Besetzung einer Stelle durch Versetzung/Beförderung), III-1 (Versetzung) und 5 (Wechsel in eine andere Laufbahn) aufgeführt sind, werden nach dem vereinfachten Verfahren nach Zustimmung des zuständigen Kommissionsmitglieds, des für Personal und Verwaltung zuständigen Kommissionsmitglieds und des Präsidenten ausgeübt.
    2. Die Befugnisse betreffend die Versetzung des Leitungspersonals der Besoldungsgruppen A1-5 innerhalb ihrer Generaldirektion werden vom zuständigen Generaldirektor nach Zustimmung des vorgesetzten Kommissars ausgeübt.


    1. Die Befugnisse gegenüber den Beamten und Bediensteten der Laufbahngruppen A3-8, B, C und D (aufgeführt in der nachfolgenden Tabelle IV unter Punkt 2, 3, 6, 7 und 8) die bei dem für Personal und Verwaltungsfragen zuständigen Kommissionsmitglied liegen, werden auf den Generaldirektor für Personal und Verwaltung übertragen.
    2. Die Befugnisse gegenüber den Beamten und Bediensteten der Laufbahngruppen A3-8, B, C und D, (nachfolgend aufgeführt in Tabelle III, Punkt 11, Tabelle 4, Punkt 5 und in Tabelle VI Punkt 1, 4 und 5), die bei dem für Personal und Verwaltungsfragen zuständigen Kommissionsmitglied liegen, werden zur gemeinsamen Ausübung auf den Generaldirektor für Personal und Verwaltung, den Generaldirektor, dem der Beamte oder Bedienstete untersteht und einen dritten, vom Generalsekretariat benannten, Generaldirektor übertragen. Der gemeinsame Beschluß wird mit der Mehrheit dieser drei Generaldirektoren gefaßt.
    3. Die Befugnisse der Kommission betreffend der in der nachfolgenden Tabelle VI Punkt 2 aufgeführten Beamten und Zeitbediensteten der Besoldungsgruppen A1 und A2 werden von dem hierzu ermächtigten, für Personalangelegenheiten zuständigen Kommissionsmitglied, im Einvernehmen mit dem Präsidenten, ausgeübt.


  9. Die Befugnisse, die gegenüber den Beamten der Laufbahngruppe A ausgeübt werden, werden auch gegenüber den Beamten der Sonderlaufbahn LA ausgeübt.

  10. Die Sondervorschriften für das in Drittländern diensttuende Personal des einheitlichen Außendienstes sind nachstehend in Tabelle X.A festgelegt. Für das Personal der Besoldungsgruppen A1 und A2 werden die Befugnisse von der Kommission ausgeübt. Für die Besoldungsgruppen der mittleren Führungsebene (A3/4/5) werden die Befugnisse der Anstellungsbehörde betreffend die Besetzung freier Planstellen und die Laufbahnentwicklung gemeinsam von dem für Personal und Verwaltung zuständigen Kommissionsmitglied und dem für den einheitlichen Außendienst zuständigen Kommissionsmitglied, je nach Fall im Einvernehmen mit den anderen geographisch zuständigen Kommissionsmitgliedern ausgeübt. Für das Personal der Laufbahngruppe A mit Ausnahme der mittleren Führungsebene und die übrigen Personalkategorien werden die Befugnisse gemäß der nachstehenden Tabelle X.A ausgeübt.
    Die Sondervorschriften für die Beamten der Delegationen des einheitlichen Außendienstes bei internationalen Organisationen in einem Mitgliedstaat sind in Tabelle X.C festgelegt.

  11. Die Befugnisse der zum Abschluß von Dienstverträgen ermächtigten Behörde für die in einem Drittland eingestellten örtlichen Bediensteten des einheitlichen Außendienstes werden von dem für den einheitlichen Außendienst zuständigen Generaldirektor, den Delegationsleitern nach Maßgabe der ihnen übertragenen Befugnisse und den Referatsleitern der für den einheitlichen Außendienst zuständigen Generaldirektion gemäß der nachstehenden Tabelle X.B ausgeübt.

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Auteur : Direction générale du personnel et de l'administration
Direction A : Politique de personnel

Editeur : Direction générale du personnel et de l'administration
Unité ateliers de reproduction

Page créée le 28/04/98 22:53:24, dernière modification le 28/04/98 23:03:31