Informations Administratives 03.01.2001 | N° 02-2001 INTERINSTITUTION |
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ab 1. Januar 2001 ![]() Die Ausgleichskoeffizienten werden auf die Erstattungshöchstbeträge für ärztliche Leistungen, die in anderen Ländern als in Belgien und Luxemburg verauslagt werden, angewandt. Damit sollte den unterschiedlichen Kosten für ärztliche Leistungen in den einzelnen Mitgliedstaaten Rechnung getragen werden. Nach Artikel 8 der Regelung wurden die Ausgleichskoeffizienten überprüft, damit die Gleichbehandlung aller angeschlossenen Personen - ungeachtet des Mitgliedstaats(*) , in dem die Behandlungskosten beglichen werden - so weit wie möglich gewährleistet ist. Diese neuen Ausgleichskoeffizienten werden auf Leistungen angewandt, die ab dem 1. Januar 2001 erbracht werden. Die angeschlossenen Personen werden darauf hingewiesen, daß mehrere Ausgleichskoeffizienten nach unten oder oben berichtigt wurden. Diese Abweichungen könnten sich daher auf die von den Abrechnungsstellen vor dem 1. Januar 2001 in den vorherigen Genehmigungen bzw. Kostenvoranschlägen genannten Beträge auswirken. Im beigefügtem Anhang werden unterschiedliche Arten Leistungen in verschiedenen Ländern aufgeführt für die keine Ausgleichskoeffizienten bestehen (z.B. ein chirurgischer Eingriff der Kategorie D in Österreich), da aufgrund der zu geringen Zahl dieser Fälle keine zuverlässigen Statistiken erstellt werden konnten. Ist kein Ausgleichskoeffizient aufgeführt, gelten die in der Regelung genannten Erstattungshöchstbeträge. Liegt der Erstattungssatz für bestimmte Leistungen jedoch unter 40 %, kann gemäß Artikel 8 der Regelung gegebenenfalls eine Sondererstattung gewährt werden. In diesen Fällen werden die angeschlossenen Personen aufgefordert, sich unmittelbar mit der für sie zuständigen Abrechnungsstelle in Verbindung zu setzen. Aufstellungen:         Erstattungshöchstbeträge ab 1.1. 2001 Aufstellung 1:         Deutschland, Dänemark, Vereinigtes Königreich, Irland, Niederlande, Schweden und Finnland Aufstellung 2:         Österreich, Schweiz, Spanien, Frankreich, Griechenland, Italien und Portugal _________________ (*)einschließlich der Schweiz. | |
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