BESCHLUSS ZUR AUFHEBUNG DES BESCHLUSSES DER GENERALDIREKTION PERSONAL UND VERWALTUNG ÜBER DIE ZULASSUNG VON BEWERBERN AUS DEM HAUSE, DIE NICHT DIE NORMALERWEISE GEFORDERTEN DIPLOME BESITZEN, ZU ALLGEMEINEN EXTERNEN AUSWAHLVERFAHREN
Artikel 1Der in den Verwaltungsmitteilungen Nr. 485 vom 7.10.1985 veröffentlichte Beschluss der Generaldirektion Personal und Verwaltung wird mit Wirkung vom 5. Juli 2002 aufgehoben.
Artikel 2Der vorliegende Beschluss wird am 5. Juli 2002 wirksam.
Brüssel, den 16.9.2002.
Horst REICHENBACH
Generaldirektor
Personal und Verwaltung
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