Informations Administratives 24.07.2002 | N° 57-2002 INTERINSTITUTIONS, TOUS LIEUX D'AFFECTATION + pensionnés +écoles européen |
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![]() Zusätzlicher Versicherungsschutz durch das Gemeinsame Krankheitsfürsorgesystem (GKFS) für "Ehepartner" und "Kinder", die einer externen Krankenkasse angeschlossen sind
Diese Mitteilung zielt ausschließlich auf Ehepartner, die von dem Gemeinsamen Krankheitsfürsorgesystem (GKFS) zusätzlichen Versicherungsschutz erhalten und auf Kinder, die primär über eine externe Krankenkasse versichert sind. Sie will, gestützt auf die Regelung und die Verfahren des GKFS, in Erinnerung rufen und klarstellen, wie und unter welchen Bedingungen das GKFS zusätzlichen Versicherungsschutz für Personen bietet, die primär über eine andere externe Krankenkasse versichert sind. 2.1. Der zusatzversicherte Ehepartner Zusätzlichen GKFS-Versicherungsschutz erhält der Ehepartner der dem GKFS angeschlossenen Person, wenn er einer Erwerbstätigkeit nachgeht oder Altersrente, Ruhegehalt usw. oder Arbeitslosenunterstützung aufgrund einer vorherigen Erwerbstätigkeit bezieht und sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:
2.2. Kinder der dem GKFS angeschlossenen Person, die über eine andere Kasse krankenversichert sind Zusätzlichen GKFS-Versicherungsschutz erhalten unterhaltsberechtigte Kinder der dem GKFS angeschlossenen Person dann, wenn die Krankenkasse des Ehepartners ihnen ohne zusätzliche Beitragszahlung primären Versicherungsschutz gewährt. Freie Wahl des Arztes, des Krankenhauses usw. Sind der Ehepartner oder die Kinder über eine externe Krankenkasse primärversichert, so haben sie zunächst diese Kasse in Anspruch zu nehmen und die Erstattung der Krankheitskosten bei dieser zu beantragen, da das Gemeinsame Krankenfürsorgesystem (GKFS) in diesem Fall nur eine Zusatzversicherung bietet. Bei bestimmten von der externen Krankenkasse nicht erstatteten Leistungen, deren Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit vom ärztlichen Standpunkt aus nicht in Zweifel stehen (beispielsweise Brillen, Zahnersatz usw.), bietet das GKFS jedoch primären Versicherungsschutz. Die primär bei einer anderen Krankenkasse versicherten Personen haben deren Formalitäten zu beachten. So sehen beispielsweise nationale Krankenkassen bestimmte Modalitäten und/oder Einschränkungen in Bezug auf die Wahl des Arztes oder des Krankenhauses vor, z.B. Erstattung nur bei Inanspruchnahme des öffentlichen Gesundheitswesens, besondere Bedingungen für Behandlung im Ausland. Die betreffenden Personen sollten sich daher unbedingt bei ihrer primären Krankenkasse erkundigen, wie vorzugehen ist. Dies betrifft unter anderem die Verwendung des Formulars E111 bei einer dringlichen Behandlung in einem anderen Mitgliedstaat und die Einholung einer Genehmigung bei der primären Kasse, wenn es um in einem anderen Mitgliedstaat geplante (nicht dringliche) Behandlungen geht. Ist infolge der Inanspruchnahme der freien Wahl des Arztes, des Krankenhauses usw. eine Erstattung durch die primäre Kasse nicht möglich, so bietet das GKFS in folgenden Fällen primären Versicherungsschutz:
Es sei darauf hingewiesen, dass Personen, die auch durch eine externe Krankenkasse versichert sind, bei einem Krankenhausaufenthalt keine direkte Kostenübernahme durch das GKFS erhalten können, da diese nur durch die externe Kasse erfolgen kann. Ausnahmsweise kann jedoch eine Kostenübernahme genehmigt werden, wenn das GKFS zuvor zugesagt hat, als Primärversicherungsträger aufzutreten.
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