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Administratives
02.08.2002
N° 66-2002
COMMISSION, TOUS LIEUX D'AFFECTATION
Sommaire  

ÜBERTRAGUNG DES JAHRESURLAUBS


Die Bediensteten werden darauf hingewiesen, dass die im Laufe eines Kalenderjahres - also zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember - genommenen Urlaubstage auf den Urlaub des entsprechenden Jahres angerechnet werden. Für alle bis zum 31. Dezember nicht genommenen Urlaubstage müssen die betroffenen Beamten deshalb bei ihrer Anstellungsbehörde einen Übertragungsantrag stellen (dies gilt allerdings nur dann, wenn die Grenze von 12 Tagen, die automatisch übertragen werden, überschritten wird).
 
Das Verfahren ist wie folgt geregelt:
  1. Artikel 4 des Anhangs V des Statuts, der analog auch für die sonstigen Bediensteten gilt, sieht vor, dass die Beamten, die ihren Jahresurlaub nicht bis zum Ende des laufenden Jahres genommen haben, Anspruch auf eine Übertragung des Urlaubs auf das folgende Jahr haben.
     
  2. Diese Übertragung ist auf maximal 12 Tage begrenzt und gilt nur für Urlaubstage, die der Beamte aus Gründen, die nicht auf den Dienst zurückzuführen sind, vor dem 31. Dezember des laufenden Kalenderjahres nicht genommen hat. Die Übertragung auf das folgende Kalenderjahr erfolgt automatisch, ohne dass hierfür weitere Verwaltungsschritte notwendig wären.
      
  3. Wenn die Zahl der nicht genommenen Urlaubstage höher ist als zwölf, können die Tage, mit denen die zwölf im Statut vorgesehenen Tage überschritten werden, nur dann übertragen werden, wenn festgestellt wird, dass der Beamte sie während des laufenden Kalenderjahres aus dienstlichen Gründen nicht hat nehmen können.
     
  4. Der Beamte muss in diesem Fall spätestens zum 31. Januar des folgenden Jahres bei der in seiner Generaldirektion/seinem Dienst für das Personal zuständigen Stelle einen ordnungsgemäß begründeten und von seinem Dienstvorgesetzten unterschriebenen Antrag auf Übertragung einreichen. Anträge ohne Nennung der Zahl der zu übertragenden Tage, ohne Begründung oder mit einer zu allgemeinen Begründung werden nicht in Betracht gezogen.
     
  5. Wenn die Übertragung von mehr als den 12 im Statut vorgesehenen Tagen genehmigt wird, werden die zusätzlichen Tage auf dem Urlaubsnachweis des nächsten Jahres ausgewiesen.
     
  6. Das Personal, das in nationalen Zentren, Büros und Agenturen innerhalb der Gemeinschaft beschäftigt ist sowie die Dienste, die nicht über die Anwendung « SIC-Congés » verfügen, erhalten von den zuständigen Generaldirektionen die für die Übertragung notwendigen Formulare.


Horst REICHENBACH

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Auteur : Personnel et Administration
Direction B.3 Gestion des droits individuels

Editeur : Personnel et Administration
Direction C.4 : Logistique et Services

Page créée le 05/12/2002 9:24:17, dernière modification le 05/12/2002 9:41:22