RÉGIME COMMUN D'ASSURANCE MALADIE
COMMUNIQUÉ DU BUREAU CENTRAL
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Versicherungsschutz der Ehepartner der angeschlossenen Personen
Anwendung der Artikel 3 und 6 der Regelung zur Sicherstellung der
Krankheitsfürsorge für die Beamten der Europäischen Gemeinschaften
Aktualisierung für 2003
Nach Artikel 3 der genannten Regelung ist der Ehepartner der
angeschlossenen Person primär durch die angeschlossene Person
mitangeschlossen, sofern er keine berufliche Erwerbstätigkeit ausübt.
Übt er eine berufliche Erwerbstätigkeit 1 aus
oder bezieht er Einkünfte aus einer früher ausgeübten Tätigkeit (z. B.
Altersrente, Invaliditätsrente oder sonstige Leistungen), so kann er zusätzliche
Erstattungen durch das Gemeinsame Krankheitsfürsorgesystem unter zwei
Voraussetzungen erhalten:
- Er muß aufgrund anderer Rechtsvorschriften bereits gegen dieselben
Risiken versichert sein, und
- sein Jahreseinkommen aus Berufstätigkeit darf vor Abzug der Steuern
2 nicht höher sein als das
Jahresgrundgehalt eines Beamten der Besoldungsgruppe C5,
Dienstaltersstufe 1, auf das der Berichtigungskoeffizient für das
Land angewandt wird, in dem der Ehepartner die Einkünfte aus Berufstätigkeit
bezieht. Die Beträge für die einzelnen Länder finden Sie um Ende
des Dokuments.
Die betroffenen angeschlossenen Personen haben die Belege über die
beruflichen Einkünfte ihres Ehepartners aus einer derzeitigen oder einer
früher ausgeübten Tätigkeit zuzuleiten an F:
(siehe Seite 2), damit ihre Akte auf den neuesten Stand gebracht werden
kann.
Dabei handelt es sich
- bei Arbeitnehmern oder bei Rentnern um den Einkommensteuerbescheid für
das vorangehende Jahr oder, bis dieser verfügbar ist, um eine
Bescheinigung des Arbeitgebers, in der das während des Jahres 2002
bezogene Arbeitsentgelt im einzelnen angegeben ist. Hat der Ehepartner
seine Berufstätigkeit erst kürzlich begonnen, so ist die neueste
monatliche Gehaltsabrechnung mit der Angabe der Zahl der vorgesehenen
monatlichen Zahlungen vorzulegen;
- bei Selbständigen um den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2002
oder, bis dieser vorliegt, für das Jahr 2001.
Ab 1. Juli 2003 wird die Erstattung der Krankheitskosten der
gegenwärtig zusätzlich versicherten Ehepartner ausgesetzt, bis die
erforderlichen Belege eingegangen sind.
Außer bei Aufgabe der Berufstätigkeit durch den Ehepartner im Laufe des
Jahres oder bei einer erheblichen Änderung seiner beruflichen Stellung
(d.h. Übergang von einer Vollzeitbeschäftigung auf eine Halbzeitbeschäftigung
und umgekehrt) gilt die Entscheidung über die zusätzliche Versicherung
vom 1. Juli 2003 bis zum 30. Juni 2004.
Die angeschlossenen Personen haben der für sie zuständigen
Abrechnungsstelle jede Änderung der Verhältnisse der durch sie
Versicherten anzuzeigen und dabei Artikel 6 Absatz 1 der Regelung und
Artikel 72 Absatz 4 des Statuts zu beachten, wonach die angeschlossene
Person die Leistungen anzugeben hat, die diese Versicherten beanspruchen können
und die ihnen im Rahmen eines anderen gesetzlichen
Krankenversicherungs-systems gewährt werden.
Falls Ihr Ehepartner keine Einkünfte aus einer beruflichen Erwerbstätigkeit,
Altersrente, oder sonstige Leistungen hat, müssen Sie uns nichts
zusenden.
Um einen Antrag auf eine zusätzliche Erstattung zu stellen, müssen Sie:
- einen Erstattungsantrag ausfüllen, aus dem der Name des Kranken
hervorgeht;
- die entsprechenden Belege beifügen:
- die Kopien der ärztlichen Bescheinigungen und die Originale für
die Arzneimittel,
- die Abrechnung der Krankenkasse;
- den Antrag mit allen Unterlagen an die Abrechnungsstelle senden.
Austria |
|
30.120,98EUR |
Belgium |
|
27.864,00 EUR |
Denmark |
279.211 DKK |
|
Finland |
|
33.994,08 EUR |
France |
|
33.074,57 EUR |
Germany |
|
28.978,56EUR |
Greece |
|
25.105,46 EUR |
Ireland |
|
34.774,27 EUR |
Italy |
|
29.368,66 EUR |
Luxembourg |
|
27.864,00 EUR |
Netherlands |
|
32.573,02 EUR |
Portugal |
|
25.105,46 EUR |
Spain |
|
27.139,54 EUR |
Sweden |
300.358 SEK |
|
United Kingdom |
26.892 GBP |
|
Switzerland |
51.588 CHF |
|
United States |
33.607 USD |
|
Japan |
5.209.083 JPY |
|
Australia |
45.484 AUD |
|
Bruxelles
|
Commission-Comitééconomiqueetsocial-ComitédesRégions
|
|
|
( 32-2-295.80.37
|
|
|
Fax32-2-295.20.39
|
Adressepostale:
|
Commission européenn
|
|
Caisse de Maladie
|
|
B-283-150
|
|
B-1049Bruxelles
|
Attention: Pourlesfraismédicaux:B-2802/180.
|
ConseildesMinistres
|
|
|
Mme Christiane Dooms
|
|
( 32-2-285.73.41
|
|
|
Fax :32-2-285.87.38
|
Adressepostale:
|
175,rue de la Loi (0370-FK-10)
|
|
B-1048 Bruxelles
|
|
Luxembourg
|
|
|
Commission-Parlement-CourdesComptes-CourdeJustice
|
M.IvesRemacle
|
|
( 352-4301-36302
|
|
|
Fax :352-4301-36019
|
Adressepostale:
|
Commissioneuropéenne
|
|
CaissedeMaladie
|
|
|
WAGC1-34
|
|
|
L-2920Luxembourg
|
|
Ispra
|
|
Mme Valeria Maronati
|
|
( 39-0332-789109
|
|
|
Fax :39-0332-789423
|
Adressepostale:
|
C.C.R.Euratom
|
|
Ufficio Liquidatore
|
|
TP 640
|
|
I-21020 Ispra (Varese)
|
Karlsruhe
|
|
Frau Susanne Kretz
|
|
( 49-7247-951534
|
|
|
Fax :49-7247-22696
|
Adresse postale:
|
Krankenkasse der Europäischen Gemeinschaften
|
|
Postfach 2340
|
|
D-76125 Karlsruhe
|
|
Footnote
1 Auch wenn die Berufstätigkeit keine Vollzeitbeschäftigung
darstellt oder mit ihr nur geringe Einkünfte erzielt werden, z.B. bei
Free-Lance-Personal, Sachverständigen oder anderen freiberuflich Tätigen.
2 Dies bedeutet das Bruttoeinkommen abzüglich der
Werbungskosten und Sozialabgaben.
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