N°09-2003 du 15.02.2003

RÉGIME COMMUN D'ASSURANCE MALADIE

COMMUNIQUÉ DU BUREAU CENTRAL


 


Versicherungsschutz der Ehepartner der angeschlossenen Personen
Anwendung der Artikel 3 und 6 der Regelung zur Sicherstellung der Krankheitsfürsorge für die Beamten der Europäischen Gemeinschaften
Aktualisierung für 2003


Nach Artikel 3 der genannten Regelung ist der Ehepartner der angeschlossenen Person primär durch die angeschlossene Person mitangeschlossen, sofern er keine berufliche Erwerbstätigkeit ausübt.

Übt er eine berufliche Erwerbstätigkeit 1 aus oder bezieht er Einkünfte aus einer früher ausgeübten Tätigkeit (z. B. Altersrente, Invaliditätsrente oder sonstige Leistungen), so kann er zusätzliche Erstattungen durch das Gemeinsame Krankheitsfürsorgesystem unter zwei Voraussetzungen erhalten:

  1. Er muß aufgrund anderer Rechtsvorschriften bereits gegen dieselben Risiken versichert sein, und
  2. sein Jahreseinkommen aus Berufstätigkeit darf vor Abzug der Steuern 2 nicht höher sein als das Jahresgrundgehalt eines Beamten der Besoldungsgruppe C5, Dienstaltersstufe 1, auf das der Berichtigungskoeffizient für das Land angewandt wird, in dem der Ehepartner die Einkünfte aus Berufstätigkeit bezieht. Die Beträge für die einzelnen Länder finden Sie um Ende des Dokuments.

Die betroffenen angeschlossenen Personen haben die Belege über die beruflichen Einkünfte ihres Ehepartners aus einer derzeitigen oder einer früher ausgeübten Tätigkeit zuzuleiten an F: (siehe Seite 2), damit ihre Akte auf den neuesten Stand gebracht werden kann.
Dabei handelt es sich

  • bei Arbeitnehmern oder bei Rentnern um den Einkommensteuerbescheid für das vorangehende Jahr oder, bis dieser verfügbar ist, um eine Bescheinigung des Arbeitgebers, in der das während des Jahres 2002 bezogene Arbeitsentgelt im einzelnen angegeben ist. Hat der Ehepartner seine Berufstätigkeit erst kürzlich begonnen, so ist die neueste monatliche Gehaltsabrechnung mit der Angabe der Zahl der vorgesehenen monatlichen Zahlungen vorzulegen;
  • bei Selbständigen um den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2002 oder, bis dieser vorliegt, für das Jahr 2001.

Ab 1. Juli 2003 wird die Erstattung der Krankheitskosten der gegenwärtig zusätzlich versicherten Ehepartner ausgesetzt, bis die erforderlichen Belege eingegangen sind.
Außer bei Aufgabe der Berufstätigkeit durch den Ehepartner im Laufe des Jahres oder bei einer erheblichen Änderung seiner beruflichen Stellung (d.h. Übergang von einer Vollzeitbeschäftigung auf eine Halbzeitbeschäftigung und umgekehrt) gilt die Entscheidung über die zusätzliche Versicherung vom 1. Juli 2003 bis zum 30. Juni 2004.

Die angeschlossenen Personen haben der für sie zuständigen Abrechnungsstelle jede Änderung der Verhältnisse der durch sie Versicherten anzuzeigen und dabei Artikel 6 Absatz 1 der Regelung und Artikel 72 Absatz 4 des Statuts zu beachten, wonach die angeschlossene Person die Leistungen anzugeben hat, die diese Versicherten beanspruchen können und die ihnen im Rahmen eines anderen gesetzlichen Krankenversicherungs-systems gewährt werden.
Falls Ihr Ehepartner keine Einkünfte aus einer beruflichen Erwerbstätigkeit, Altersrente, oder sonstige Leistungen hat, müssen Sie uns nichts zusenden.
Um einen Antrag auf eine zusätzliche Erstattung zu stellen, müssen Sie:

  1. einen Erstattungsantrag ausfüllen, aus dem der Name des Kranken hervorgeht;
  2. die entsprechenden Belege beifügen:
    • die Kopien der ärztlichen Bescheinigungen und die Originale für die Arzneimittel,
    • die Abrechnung der Krankenkasse;
  3. den Antrag mit allen Unterlagen an die Abrechnungsstelle senden.

Austria   30.120,98EUR
Belgium   27.864,00 EUR
Denmark 279.211 DKK  
Finland   33.994,08 EUR
France   33.074,57 EUR
Germany   28.978,56EUR
Greece   25.105,46 EUR
Ireland   34.774,27 EUR
Italy   29.368,66 EUR
Luxembourg   27.864,00 EUR
Netherlands   32.573,02 EUR
Portugal   25.105,46 EUR
Spain   27.139,54 EUR
Sweden 300.358 SEK  
United Kingdom 26.892 GBP  
Switzerland 51.588 CHF  
United States 33.607 USD  
Japan 5.209.083 JPY  
Australia 45.484 AUD  


F (

 

Bruxelles

Commission-Comitééconomiqueetsocial-ComitédesRégions

( 32-2-295.80.37

Fax32-2-295.20.39

Adressepostale:

Commission européenn

Caisse de Maladie

B-283-150

B-1049Bruxelles

Attention:    Pourlesfraismédicaux:B-2802/180.

ConseildesMinistres

Mme Christiane Dooms

( 32-2-285.73.41

Fax :32-2-285.87.38

Adressepostale:

175,rue de la Loi (0370-FK-10)

B-1048 Bruxelles

Luxembourg

Commission-Parlement-CourdesComptes-CourdeJustice

M.IvesRemacle

( 352-4301-36302

Fax :352-4301-36019

Adressepostale:

Commissioneuropéenne

CaissedeMaladie

WAGC1-34

L-2920Luxembourg

 Ispra

Mme Valeria Maronati

( 39-0332-789109

Fax :39-0332-789423

Adressepostale:

C.C.R.Euratom

Ufficio Liquidatore

TP 640

I-21020 Ispra (Varese)

Karlsruhe

Frau Susanne Kretz

( 49-7247-951534

Fax :49-7247-22696

Adresse postale:

Krankenkasse der Europäischen Gemeinschaften

Postfach 2340

D-76125 Karlsruhe

Footnote

1 Auch wenn die Berufstätigkeit keine Vollzeitbeschäftigung darstellt oder mit ihr nur geringe Einkünfte erzielt werden, z.B. bei Free-Lance-Personal, Sachverständigen oder anderen freiberuflich Tätigen.

2 Dies bedeutet das Bruttoeinkommen abzüglich der Werbungskosten und Sozialabgaben.

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  Auteur: ADMIN E.8 Assurance maladie et accidents