MITTEILUNG AN DAS GESAMTE PERSONAL
Betr.: Vorzeitiges Ausscheiden aus dem Dienst
Aufruf zur Einreichung von Anträgen - Phase 2003
Am 16. Oktober 2002 hat die Kommission die Regeln zur Durchführung der
Maßnahmen zum vorzeitigen Ausscheiden aus dem Dienst beschlossen, welches
durch die Verordnung des Rates 1746/20021
eingeführt wurde. Die Kommission hat dabei insbesondere entschieden, dass
diese Maßnahmen in drei Phasen" (2002/2003/2004) mit jeweils bis zu
200 Beamten durchgeführt werden sollen. Die erste Phase 2002 ist durch
die Veröffentlichung der Liste der ausgewählten Beamten in der
Verwaltungsmitteilung Nr. 010-2003 vom 7. Februar 2003 abgeschlossen
worden.
Die vorliegende Mitteilung stellt den Aufruf zur Einreichung von Anträgen
für die Phase 2003 dar.
Jede der Phasen ist unabhängig von den anderen. Ein Beamter, dessen
Antrag in der Phase 2002 nicht erfolgreich war, muss deswegen einen
neuen, vollständigen Antrag einreichen, wenn er oder sie die
Anwendung der Maßnahmen in der Phase 2003 beantragen möchte, in Übereinstimmung
mit Artikel 4 Abs. 2 des Kommissionsbeschlusses vom 16. Oktober 2002. Eine
Bezugnahme in dem Antrag auf den Antrag aus der vorangegangenen Phase wird
keine Berücksichtigung finden. Darüber hinaus ist zu beachten, dass die
Tatsache, sich bereits im vergangenen Jahr beworben zu haben, keinerlei
Auswirkungen auf die Bewertung des Antrags für die Phase 2003 hat.
Für die Phase 2003 kommen Beamte in Betracht, die zum 31.12.2003 ein
Mindestalter von 55 Jahren und eine Dienstzeit von mindestens 15 Jahren
erreicht haben werden. Dienstjahre, für die der Beamte bereits ein
Abgangsgeld erhalten hat, werden weder bei der Prüfung der
Teilnahmekriterien noch bei der Berechnung der Vergütung berücksichtigt.
Es ist zu beachten, dass GD ADMIN die Verpflichtung hat sicherzustellen,
dass die durchschnittliche Vorruhestandsvergütung für die Phase 2003
insgesamt nicht 62,5% des letzten Grundgehalts übersteigt. Dies kann
Auswirkungen sowohl darauf haben, ob ein Beamter für die Maßnahmen
ausgewählt wird, als auch auf das Datum, das für das Ausscheiden des
Beamten aus dem Dienst festgelegt wird.
Die vollständige Information über die Vorruhestandsregelung ist auf IntraComm
unter http://www.cc.cec/guide/social_b/degagement-index-de.htm abrufbar.
Diese Intranetseite gibt Erläuterungen zu:
- Was beinhaltet die Vorruhestandsregelung und welche Voraussetzungen
sind zu erfüllen?
- Wie und nach welchen Kriterien werden die Kandidaten ausgewählt?
- Was sind die finanziellen Folgen des Vorruhestands? (Rechenfunktion
auf IntraComm)
- Welches Verfahren gilt für die Antragstellung?
- Antworten auf die am häufigsten gestellten Fragen.
Beamtinnen und Beamte, die an einer Antragstellung interessiert
sind und die die Voraussetzungen erfüllen, werden gebeten,
-
die über IntraComm erhältlichen Informationen
aufmerksam zu lesen,
-
die Auswahlkriterien zur Kenntnis zu nehmen,
-
die auf IntraComm verfügbare Rechenfunktion zu
nutzen, um die finanziellen Auswirkungen eines etwaigen
Vorruhestands zu ermitteln,
und ihren Antrag zu stellen, indem sie
-
das über IntraComm abrufbare elektronische
Antragsformular ausfüllen und bestätigen, und anschließend
-
das ausgefüllte Antragsformular ausdrucken,
eigenhändig unterzeichnen und bis spätestens 16. Mai 2003
an das in ihrer GD/ihrem Dienst für die Personalverwaltung
zuständige Referat übersenden.
Die Erfüllung beider Voraussetzungen - der
elektronischen Registrierung und der Einsendung des
unterschriebenen Papierausdrucks - ist zwingend erforderlich für
eine wirksame Antragstellung (Ausnahmen hiervon sind jedoch für
besondere Fälle vorgesehen - siehe unten).
|
Das Helpdesk bei ADMINFO (Durchwahl 66600, e-mail Adminfo@ec.europa.eu)
steht bereit, um alle Ihre die Vorruhestandsregelung betreffenden Fragen
zu beantworten, mit Ausnahme solcher Fragen, welche die Priorität
betreffen, die einem bestimmten Antrag zugemessen werden könnten, oder
die Wahrscheinlichkeit, dass ein Antrag erfolgreich sein wird. Derartige
Fragen sollten gegebenenfalls an die für die Personalverwaltung der
betreffenden GD/des betreffenden Dienstes Verantwortlichen gerichtet
werden, welche allerdings allenfalls eine vorläufige Einschätzung ohne
jegliche Bindungswirkung werden geben können. Ich möchte Sie bitten,
sich in Bezug auf die Vorruhestandsregelung nur an ADMINFO und nicht an
andere Dienste der GD ADMIN oder des PMO zu wenden, da diese aus Zeitgründen
nicht dazu in der Lage sein werden, Ihre Fragen direkt zu beantworten.
ADMINFO hält darüber hinaus eine Papierversion des Antragsformulars vorrätig
für die Kolleginnen und Kollegen, die wegen gerechtfertigter Abwesenheit
vom Dienst (Urlaub, Krankheit, Dienstreise etc.) oder wegen technischer
Unmöglichkeit auf IntraComm zuzugreifen (was für einige Delegationen der
Fall ist) nicht in der Lage sein werden, das elektronische Antragsformular
auszufüllen. Ausschließlich diese Kollegen sind von der Verpflichtung
zur elektronischen Registrierung befreit; sie müssen jedoch die
Papierversion des Antrags ausfüllen, unterzeichnen und bei dem für die
Personalverwaltung zuständigen Referat innerhalb der Frist einreichen (es
gilt das Datum des Poststempels).
Für den weiteren Ablauf des Verfahrens ist folgender (vorläufiger)
Zeitplan vorgesehen :
- 16. Mai 2003: Frist für die Einreichung der Anträge.
- 3. Juni 2003: Übermittlung einer Liste aller Kandidaten, welche die
Teilnahmekriterien erfüllen, durch jede GD/Dienststelle an die GD
ADMIN, geordnet nach Laufbahnen und, innerhalb der Laufbahnen, in drei
Gruppen, je nachdem ob das dienstliche Interesse an einer Anwendung
der Maßnahmen auf den Beamten als hoch, niedrig oder nicht vorhanden
angesehen wird;
- Ende Juni 2003: Erstellung des Entwurfs einer einheitlichen Liste
durch die GD ADMIN, welche 200 Kandidaten nicht übersteigt, und ggf.
des Entwurfs einer Reserveliste von 20 Kandidaten;
- Anfang Juli 2003: Stellungnahme des Paritätischen Ausschusses
(COPAR) zum Entwurf der Liste;
- Mitte Juli 2003: Genehmigung der Liste durch die Kommission; den
ausgewählten Kandidaten wird eine Frist von 10 Werktagen für eine
eventuelle Rücknahme ihrer Bewerbung gewährt; Veröffentlichung der
endgültigen Liste; den Kandidaten, deren Vergütung sich bei einem
Ausscheiden aus dem Dienst nach einem bestimmtem Zeitpunkt erhöhen würde,
wird dabei ein festes Enddatum für ihr Ausscheiden mitgeteilt;
- Von September 2003 bis 1. Januar 2004: Umsetzung des Ausscheidens
aus dem Dienst: Festlegung der Daten für das Ausscheiden in Abhängigkeit
von den Bedürfnissen des Dienstes, dem Interesse der Kandidaten, der
Höhe der Vergütung und der Fähigkeit der zuständigen Abteilung,
den mit der Durchführung der Maßnahmen verbundenen Aufwand zu bewältigen;
- Beginn 2004: Beginn der dritten Phase, für die alle Beamten in
Betracht kommen, die zum 31. Dezember 2004 ein Mindestalter von 55
Jahren und eine Dienstzeit von mindestens 15 Jahren erreicht haben
werden.
Zur Frage des Datenschutzes im Zusammenhang mit der Phase 2003 bitte
ich Sie, die im Anhang zu dieser Note
enthaltenen Informationen zur Kenntnis zu nehmen.
Horst REICHENBACH
Anhang
Datenschutz
Ein Antrag auf vorzeitiges Ausscheiden aus dem Dienst in der Phase 2003
wird die Verarbeitung personenbezogener Daten des Antragstellers durch die
Kommission zur Folge haben. Eine solche Verarbeitung personenbezogener
Daten unterliegt den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 zum
Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten
durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien
Datenverkehr (Datenschutzverordnung")2
. Mit der Antragstellung wird die eindeutige Einwilligung des
Antragstellers in die Verarbeitung dieser Daten im Zusammenhang mit der
Phase 2003 unterstellt. Diese Einwilligung führt zur Rechtmäßigkeit
jeglicher Verarbeitung dieser Daten durch die Kommission in Übereinstimmung
mit Artikel 5 Buchstabe d der Datenschutzverordnung.
Im Hinblick auf die Regelungen der Verordnung sollte folgendes zur
Kenntnis genommen werden:
Für die Datenverarbeitung Verantwortlicher: Klaus RUDISCHHAUSER, Leiter
der Abteilung A.1, GD ADMIN
Zweck der Datenverarbeitung: Durchführung der Regelung zum vorzeitigen
Ausscheiden aus dem Dienst, Phase 2003.
Kategorien der zu verarbeitenden Daten: Alle Informationen, die enthalten
sind in Personalakten oder zur Verfügung gestellt von den Antragstellern
oder von den GDs und Diensten.
Auskunftsrecht: Antragsteller haben das Recht auf Auskunft über ihre
Daten nach Maßgabe von Artikel 13 der Datenschutzverordnung.
Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung: Kommissionsbeschluss vom 16.
Oktober 2002 und Verordnung des Rates (EG, Euratom) No. 1746/2002 vom 30.
September 2002.
Zeitliche Begrenzung für die Speicherung der Daten: Unterschiedlich von
Person zu Person, abhängig von der Entwicklung der Personalakte des
Betreffenden.
Recht der Beschwerde zum Europäischen Datenschutzbeauftragten: Dieses
Recht besteht gemäß Artikel 33 Datenschutzverordnung.
Footnotes
_____________
1Amtsblatt Nr. L 264 vom 2. Oktober 2002, Seite 1
2 Amtsblatt Nr. L 8 vom 12. Januar 2001, Seiten 1-22
|