N°32-2003 du 24.04.2003

MITTEILUNG AN DAS GESAMTE PERSONAL


Betr.: Vorzeitiges Ausscheiden aus dem Dienst
Aufruf zur Einreichung von Anträgen - Phase 2003

 

Am 16. Oktober 2002 hat die Kommission die Regeln zur Durchführung der Maßnahmen zum vorzeitigen Ausscheiden aus dem Dienst beschlossen, welches durch die Verordnung des Rates 1746/20021 eingeführt wurde. Die Kommission hat dabei insbesondere entschieden, dass diese Maßnahmen in drei Phasen" (2002/2003/2004) mit jeweils bis zu 200 Beamten durchgeführt werden sollen. Die erste Phase 2002 ist durch die Veröffentlichung der Liste der ausgewählten Beamten in der Verwaltungsmitteilung Nr. 010-2003 vom 7. Februar 2003 abgeschlossen worden.

Die vorliegende Mitteilung stellt den Aufruf zur Einreichung von Anträgen für die Phase 2003 dar.

Jede der Phasen ist unabhängig von den anderen. Ein Beamter, dessen Antrag in der Phase 2002 nicht erfolgreich war, muss deswegen einen neuen, vollständigen Antrag einreichen, wenn er oder sie die Anwendung der Maßnahmen in der Phase 2003 beantragen möchte, in Übereinstimmung mit Artikel 4 Abs. 2 des Kommissionsbeschlusses vom 16. Oktober 2002. Eine Bezugnahme in dem Antrag auf den Antrag aus der vorangegangenen Phase wird keine Berücksichtigung finden. Darüber hinaus ist zu beachten, dass die Tatsache, sich bereits im vergangenen Jahr beworben zu haben, keinerlei Auswirkungen auf die Bewertung des Antrags für die Phase 2003 hat.

Für die Phase 2003 kommen Beamte in Betracht, die zum 31.12.2003 ein Mindestalter von 55 Jahren und eine Dienstzeit von mindestens 15 Jahren erreicht haben werden. Dienstjahre, für die der Beamte bereits ein Abgangsgeld erhalten hat, werden weder bei der Prüfung der Teilnahmekriterien noch bei der Berechnung der Vergütung berücksichtigt.

Es ist zu beachten, dass GD ADMIN die Verpflichtung hat sicherzustellen, dass die durchschnittliche Vorruhestandsvergütung für die Phase 2003 insgesamt nicht 62,5% des letzten Grundgehalts übersteigt. Dies kann Auswirkungen sowohl darauf haben, ob ein Beamter für die Maßnahmen ausgewählt wird, als auch auf das Datum, das für das Ausscheiden des Beamten aus dem Dienst festgelegt wird.

Die vollständige Information über die Vorruhestandsregelung ist auf IntraComm unter http://www.cc.cec/guide/social_b/degagement-index-de.htm abrufbar.

Diese Intranetseite gibt Erläuterungen zu:

  • Was beinhaltet die Vorruhestandsregelung und welche Voraussetzungen sind zu erfüllen?
  • Wie und nach welchen Kriterien werden die Kandidaten ausgewählt?
  • Was sind die finanziellen Folgen des Vorruhestands? (Rechenfunktion auf IntraComm)
  • Welches Verfahren gilt für die Antragstellung?
  • Antworten auf die am häufigsten gestellten Fragen.


Beamtinnen und Beamte, die an einer Antragstellung interessiert sind und die die Voraussetzungen erfüllen, werden gebeten,

  • die über IntraComm erhältlichen Informationen aufmerksam zu lesen,

  • die Auswahlkriterien zur Kenntnis zu nehmen,

  • die auf IntraComm verfügbare Rechenfunktion zu nutzen, um die finanziellen Auswirkungen eines etwaigen Vorruhestands zu ermitteln,

und ihren Antrag zu stellen, indem sie

  • das über IntraComm abrufbare elektronische Antragsformular ausfüllen und bestätigen, und anschließend

  • das ausgefüllte Antragsformular ausdrucken, eigenhändig unterzeichnen und bis spätestens 16. Mai 2003 an das in ihrer GD/ihrem Dienst für die Personalverwaltung zuständige Referat übersenden.

Die Erfüllung beider Voraussetzungen - der elektronischen Registrierung und der Einsendung des unterschriebenen Papierausdrucks - ist zwingend erforderlich für eine wirksame Antragstellung (Ausnahmen hiervon sind jedoch für besondere Fälle vorgesehen - siehe unten).


Das Helpdesk bei ADMINFO (Durchwahl 66600, e-mail Adminfo@ec.europa.eu) steht bereit, um alle Ihre die Vorruhestandsregelung betreffenden Fragen zu beantworten, mit Ausnahme solcher Fragen, welche die Priorität betreffen, die einem bestimmten Antrag zugemessen werden könnten, oder die Wahrscheinlichkeit, dass ein Antrag erfolgreich sein wird. Derartige Fragen sollten gegebenenfalls an die für die Personalverwaltung der betreffenden GD/des betreffenden Dienstes Verantwortlichen gerichtet werden, welche allerdings allenfalls eine vorläufige Einschätzung ohne jegliche Bindungswirkung werden geben können. Ich möchte Sie bitten, sich in Bezug auf die Vorruhestandsregelung nur an ADMINFO und nicht an andere Dienste der GD ADMIN oder des PMO zu wenden, da diese aus Zeitgründen nicht dazu in der Lage sein werden, Ihre Fragen direkt zu beantworten.

ADMINFO hält darüber hinaus eine Papierversion des Antragsformulars vorrätig für die Kolleginnen und Kollegen, die wegen gerechtfertigter Abwesenheit vom Dienst (Urlaub, Krankheit, Dienstreise etc.) oder wegen technischer Unmöglichkeit auf IntraComm zuzugreifen (was für einige Delegationen der Fall ist) nicht in der Lage sein werden, das elektronische Antragsformular auszufüllen. Ausschließlich diese Kollegen sind von der Verpflichtung zur elektronischen Registrierung befreit; sie müssen jedoch die Papierversion des Antrags ausfüllen, unterzeichnen und bei dem für die Personalverwaltung zuständigen Referat innerhalb der Frist einreichen (es gilt das Datum des Poststempels).

Für den weiteren Ablauf des Verfahrens ist folgender (vorläufiger) Zeitplan vorgesehen :
  • 16. Mai 2003: Frist für die Einreichung der Anträge.
  • 3. Juni 2003: Übermittlung einer Liste aller Kandidaten, welche die Teilnahmekriterien erfüllen, durch jede GD/Dienststelle an die GD ADMIN, geordnet nach Laufbahnen und, innerhalb der Laufbahnen, in drei Gruppen, je nachdem ob das dienstliche Interesse an einer Anwendung der Maßnahmen auf den Beamten als hoch, niedrig oder nicht vorhanden angesehen wird;
  • Ende Juni 2003: Erstellung des Entwurfs einer einheitlichen Liste durch die GD ADMIN, welche 200 Kandidaten nicht übersteigt, und ggf. des Entwurfs einer Reserveliste von 20 Kandidaten;
  • Anfang Juli 2003: Stellungnahme des Paritätischen Ausschusses (COPAR) zum Entwurf der Liste;
  • Mitte Juli 2003: Genehmigung der Liste durch die Kommission; den ausgewählten Kandidaten wird eine Frist von 10 Werktagen für eine eventuelle Rücknahme ihrer Bewerbung gewährt; Veröffentlichung der endgültigen Liste; den Kandidaten, deren Vergütung sich bei einem Ausscheiden aus dem Dienst nach einem bestimmtem Zeitpunkt erhöhen würde, wird dabei ein festes Enddatum für ihr Ausscheiden mitgeteilt;
  • Von September 2003 bis 1. Januar 2004: Umsetzung des Ausscheidens aus dem Dienst: Festlegung der Daten für das Ausscheiden in Abhängigkeit von den Bedürfnissen des Dienstes, dem Interesse der Kandidaten, der Höhe der Vergütung und der Fähigkeit der zuständigen Abteilung, den mit der Durchführung der Maßnahmen verbundenen Aufwand zu bewältigen;
  • Beginn 2004: Beginn der dritten Phase, für die alle Beamten in Betracht kommen, die zum 31. Dezember 2004 ein Mindestalter von 55 Jahren und eine Dienstzeit von mindestens 15 Jahren erreicht haben werden.
    Zur Frage des Datenschutzes im Zusammenhang mit der Phase 2003 bitte ich Sie, die im Anhang zu dieser Note enthaltenen Informationen zur Kenntnis zu nehmen.

Horst REICHENBACH



Anhang

Datenschutz

Ein Antrag auf vorzeitiges Ausscheiden aus dem Dienst in der Phase 2003 wird die Verarbeitung personenbezogener Daten des Antragstellers durch die Kommission zur Folge haben. Eine solche Verarbeitung personenbezogener Daten unterliegt den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (Datenschutzverordnung")2 . Mit der Antragstellung wird die eindeutige Einwilligung des Antragstellers in die Verarbeitung dieser Daten im Zusammenhang mit der Phase 2003 unterstellt. Diese Einwilligung führt zur Rechtmäßigkeit jeglicher Verarbeitung dieser Daten durch die Kommission in Übereinstimmung mit Artikel 5 Buchstabe d der Datenschutzverordnung.

Im Hinblick auf die Regelungen der Verordnung sollte folgendes zur Kenntnis genommen werden:

Für die Datenverarbeitung Verantwortlicher: Klaus RUDISCHHAUSER, Leiter der Abteilung A.1, GD ADMIN

Zweck der Datenverarbeitung: Durchführung der Regelung zum vorzeitigen Ausscheiden aus dem Dienst, Phase 2003.

Kategorien der zu verarbeitenden Daten: Alle Informationen, die enthalten sind in Personalakten oder zur Verfügung gestellt von den Antragstellern oder von den GDs und Diensten.

Auskunftsrecht: Antragsteller haben das Recht auf Auskunft über ihre Daten nach Maßgabe von Artikel 13 der Datenschutzverordnung.

Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung: Kommissionsbeschluss vom 16. Oktober 2002 und Verordnung des Rates (EG, Euratom) No. 1746/2002 vom 30. September 2002.

Zeitliche Begrenzung für die Speicherung der Daten: Unterschiedlich von Person zu Person, abhängig von der Entwicklung der Personalakte des Betreffenden.

Recht der Beschwerde zum Europäischen Datenschutzbeauftragten: Dieses Recht besteht gemäß Artikel 33 Datenschutzverordnung.

Footnotes
_____________
1Amtsblatt Nr. L 264 vom 2. Oktober 2002, Seite 1
2 Amtsblatt Nr. L 8 vom 12. Januar 2001, Seiten 1-22

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   Auteur: Personnel et Administration