N° 48-2003 / 07.07.2003

BEFÖRDERUNGSVERFAHREN 2003

RANGLISTEN

Bekanntgabe der Ranglisten

Artikel 8 der allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 45 des Statuts lautet:

"Sobald nach dem Verfahren des Artikels 6 die prioritären Punkte vergeben wurden, erstellt die GD ADMIN jeweils eine Rangliste für die aus den Verwaltungsmitteln und aus den Forschungsmitteln des Gesamthaushalts besoldeten Beamten sowie eine gesonderte Liste für die Beamten des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung. Auf diesen Listen sind für jede Besoldungsgruppe in der Reihenfolge der Anzahl der Punkte die Namen der Beamten aufgeführt, die bis zu fünf Punkte unterhalb der Beförderungsschwelle liegen, sowie derjenigen Beamten, die die Schwelle erreicht oder überschritten haben. Die Liste wird im Intranet veröffentlicht. Sie wird dem gesamten Personal in angemessener Weise bekannt gegeben."

Die vorliegende Verwaltungsmitteilung enthält die Ranglisten gemäß Artikel 8.

Sie enthält außerdem die Ranglisten, die sich aus der entsprechenden Anwendung der Allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 45 des Statuts auf das aus dem Forschungshaushalt besoldete Personal (Beamte und Bedienstete auf Zeit im Sinne von Artikel 2 Buchstabe d) der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: BBSB) ergeben.

Der besseren Übersichtlichkeit halber wird jede Liste in zweierlei Form veröffentlicht:


In dieser Bekanntgabe nicht erfasste Generaldirektionen und Dienste

Die vorliegende Verwaltungsmitteilung betrifft sämtliche Generaldirektionen und Dienste der Kommission bis auf
  • das Personal des Bereichs Außenbeziehungen,
  • das Personal der Gemeinsamen Forschungsstelle,
  • das Personal des Amtes für Veröffentlichungen,
  • das Personal, das für das Beförderungsverfahren zur Finanzkontrolle gezählt wird,
  • die zur Vertretung des Personals abgeordneten Beamten.

Die Ranglisten für die vorgenannten Beamtengruppen werden zu einem späteren Zeitpunkt bekannt gegeben, ohne dass dadurch die Einheitlichkeit des Beförderungsverfahrens infrage gestellt wird (die spätere Bekanntgabe wird sich in der Praxis nur dadurch auswirken, dass die Einspruchsfrist gegen die Vergabe der Prioritätspunkte bei den Beförderungsausschüssen zu einem anderen Zeitpunkt beginnt).

Einspruch bei den Beförderungsausschüssen gegen die Entscheidungen zur Vergabe der Prioritätspunkte

Gegen die Vergabe der Prioritätspunkte durch die Generaldirektionen kann gemäß Artikel 13 der Allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 45 des Statuts beim Beförderungsausschuss Einspruch eingelegt werden.
Hierbei ist Folgendes zu beachten :
  1. Einspruchsfrist

    Laut Artikel 13 der Allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 45 des Statuts kann innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Veröffentlichung der Rangliste bei den Beförderungsausschüssen Einspruch gegen die Entscheidungen zur Vergabe der Prioritätspunkte eingelegt werden. Bei dieser Frist von fünf Arbeitstagen werden begründete Abwesenheiten (Dienstreisen, Urlaub) berücksichtigt.

  2. Einspruchsverfahren

    Einspruch ist auf elektronischem Weg über "Sysper 2" einzulegen. Hierzu ist die Rubrik "Mon dossier de promotion"/"My promotion file" anzuklicken, danach die Schaltfläche "Points de Priorité DG"/"DG Priority Points" und schließlich "Lancer un recours en appel"/Launch an appeal". Es öffnet sich ein Fenster, in dem der Einspruch zu begründen ist (dafür steht unbegrenzt viel Platz zur Verfügung).

    Beamte, die keinen Zugang zu "Sysper 2" haben, können durch einen begründeten Vermerk, der an Herrn Marc MOULIGNEAU, Referatsleiter ADMIN.A.6 (MO34 - 05/88) zu richten ist, Einspruch erheben.

    Die Generaldirektionen der Beamten, die Einspruch eingelegt haben, werden über jeden Einspruch unterrichtet und gebeten, diesbezügliche Bemerkungen vorzulegen.

    Gemäß Artikel 18 der Allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 45 des Statuts kann eine Beschwerde gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts erst nach Abschluss des Einspruchsverfahren beim Beförderungsausschuss eingereicht werden

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