N° 48-2003 / 07.07.2003 | |
BEFÖRDERUNGSVERFAHREN 2003 RANGLISTEN Bekanntgabe der Ranglisten
In dieser Bekanntgabe nicht erfasste Generaldirektionen und Dienste Die vorliegende Verwaltungsmitteilung betrifft sämtliche Generaldirektionen und Dienste der Kommission bis auf
Die Ranglisten für die vorgenannten Beamtengruppen werden zu einem späteren Zeitpunkt bekannt gegeben, ohne dass dadurch die Einheitlichkeit des Beförderungsverfahrens infrage gestellt wird (die spätere Bekanntgabe wird sich in der Praxis nur dadurch auswirken, dass die Einspruchsfrist gegen die Vergabe der Prioritätspunkte bei den Beförderungsausschüssen zu einem anderen Zeitpunkt beginnt). Einspruch bei den Beförderungsausschüssen gegen die Entscheidungen zur Vergabe der Prioritätspunkte Gegen die Vergabe der Prioritätspunkte durch die Generaldirektionen kann gemäß Artikel 13 der Allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 45 des Statuts beim Beförderungsausschuss Einspruch eingelegt werden. Hierbei ist Folgendes zu beachten :
Laut Artikel 13 der Allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 45 des Statuts kann innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Veröffentlichung der Rangliste bei den Beförderungsausschüssen Einspruch gegen die Entscheidungen zur Vergabe der Prioritätspunkte eingelegt werden. Bei dieser Frist von fünf Arbeitstagen werden begründete Abwesenheiten (Dienstreisen, Urlaub) berücksichtigt. Einspruch ist auf elektronischem Weg über "Sysper 2" einzulegen. Hierzu ist die Rubrik "Mon dossier de promotion"/"My promotion file" anzuklicken, danach die Schaltfläche "Points de Priorité DG"/"DG Priority Points" und schließlich "Lancer un recours en appel"/Launch an appeal". Es öffnet sich ein Fenster, in dem der Einspruch zu begründen ist (dafür steht unbegrenzt viel Platz zur Verfügung). Beamte, die keinen Zugang zu "Sysper 2" haben, können durch einen begründeten Vermerk, der an Herrn Marc MOULIGNEAU, Referatsleiter ADMIN.A.6 (MO34 - 05/88) zu richten ist, Einspruch erheben. Die Generaldirektionen der Beamten, die Einspruch eingelegt haben, werden über jeden Einspruch unterrichtet und gebeten, diesbezügliche Bemerkungen vorzulegen. Gemäß Artikel 18 der Allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 45 des Statuts kann eine Beschwerde gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts erst nach Abschluss des Einspruchsverfahren beim Beförderungsausschuss eingereicht werden |
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ADMIN A.6: Structures des carrières, évaluation et promotion |