MITTEILUNG AN DAS GESAMTE PERSONAL
Betr.: Vorzeitiges Ausscheiden aus dem Dienst
Aufruf zur Einreichung von Anträgen – Phase 2004
Am 16. Oktober 2002 hat die Kommission die Regeln zur
Durchführung der Maßnahmen zum vorzeitigen Ausscheiden aus dem Dienst
beschlossen, welche durch die Verordnung des Rates 1746/20021 eingeführt
wurden. Die Kommission hat dabei insbesondere entschieden, dass diese
Maßnahmen in drei „Phasen" (2002/2003/2004) durchgeführt werden
sollen.
Die Verordnung 1746/2002 gestattet der Kommission,
insgesamt 600 Beamten das vorzeitige Ausscheiden aus dem Dienst zu
ermöglichen. Da in den beiden ersten Phasen 337 Beamte in den Genuss
der Frühpensionierungsregelung gekommen sind, kann die Kommission in der
dritten Phase bis zu 263 Beamten das vorzeitige Ausscheiden aus dem
Dienst gewähren.
Die vorliegende Mitteilung stellt den Aufruf zur
Einreichung von Anträgen für die dritte und letzte Phase, die Phase
2004, dar.
Jede der Phasen ist unabhängig von den anderen. Ein
Beamter, dessen Antrag in der Phase 2002 und/oder 2003 nicht
erfolgreich war, muss deswegen einen neuen, vollständigen Antrag
einreichen, wenn er oder sie die Anwendung der Maßnahmen in der Phase
2004 beantragen möchte, in Übereinstimmung mit Artikel 4
Abs. 2 des Kommissionsbeschlusses vom 16. Oktober 2002. Eine
Bezugnahme in dem Antrag auf einen Antrag aus einer vorangegangenen Phase
wird keine Berücksichtigung finden. Darüber hinaus ist zu beachten, dass
die Tatsache, sich bereits in einem der vergangenen Jahre beworben zu
haben, keinerlei Auswirkungen auf die Bewertung des Antrags für die Phase
2004 hat.
Für die Phase 2004 kommen Beamte in Betracht, die zum
31.12.2004 ein Mindestalter von 55 Jahren und eine Dienstzeit von
mindestens 15 Jahren erreicht haben werden. Dienstjahre, für die der
Beamte bereits ein Abgangsgeld erhalten hat, werden weder bei der Prüfung
der Teilnahmekriterien noch bei der Berechnung der Vergütung
berücksichtigt.
Es ist zu beachten, dass GD ADMIN die Verpflichtung hat
sicherzustellen, dass die durchschnittliche
Frühpensionierungsvergütung für die Maßnahmen insgesamt nicht 62,5%
des letzten Grundgehalts übersteigt. Dies kann Auswirkungen sowohl darauf
haben, ob ein Beamter für die Maßnahmen ausgewählt wird, als auch auf
das Datum, das für das Ausscheiden des Beamten aus dem Dienst festgelegt
wird.
Die vollständige Information über die Vorruhestandsregelung ist auf
IntraComm abrufbar.
Über diese Intranetseite haben Sie Zugang zu
Informationen über:
- Was beinhaltet die Vorruhestandsregelung und welche Voraussetzungen
sind zu erfüllen?
- Wie und nach welchen Kriterien werden die Kandidaten ausgewählt?
- Was sind die finanziellen Folgen des Vorruhestands? (Rechenfunktion
auf IntraComm)
- Welches Verfahren gilt für die Antragstellung?
- Antworten auf die am häufigsten gestellten Fragen.
Beamtinnen und Beamte, die an einer
Antragstellung interessiert sind und die die Voraussetzungen
erfüllen, werden gebeten,
-
die über IntraComm erhältlichen Informationen aufmerksam zu
lesen,
-
die Auswahlkriterien zur Kenntnis zu nehmen,
und ihren Antrag zu stellen, indem sie
-
das über IntraComm abrufbare elektronische Antragsformular
ausfüllen und bestätigen, und anschließend
-
das ausgefüllte Antragsformular ausdrucken, eigenhändig
unterzeichnen und bis spätestens 15. Januar 2004 an das
in ihrer GD/ihrem Dienst für die Personalverwaltung zuständige
Referat übersenden.
Die Erfüllung beider Voraussetzungen – der
elektronischen Registrierung und der Einsendung des unterschriebenen
Papierausdrucks – ist zwingend erforderlich für eine wirksame
Antragstellung (Ausnahmen hiervon sind jedoch für besondere Fälle
vorgesehen – siehe unten). |
Das Helpdesk bei ADMINFO (Durchwahl 66600, e-mail Adminfo@ec.europa.eu)
steht bereit, um alle Ihre die Frühpensionierungsregelung betreffenden
Fragen zu beantworten, mit Ausnahme solcher Fragen, welche die
Priorität betreffen, die einem bestimmten Antrag zugemessen werden
könnten, oder die Wahrscheinlichkeit, dass ein Antrag erfolgreich sein
wird. Derartige Fragen sollten gegebenenfalls an die für die
Personalverwaltung der betreffenden GD/des betreffenden Dienstes
Verantwortlichen gerichtet werden, welche allerdings allenfalls eine
vorläufige Einschätzung ohne jegliche Bindungswirkung werden geben
können. Ich möchte Sie bitten, sich in Bezug auf die
Frühpensionierungsregelung nur an ADMINFO und nicht an andere Dienste der
GD ADMIN oder des PMO zu wenden, da diese aus Zeitgründen nicht dazu
in der Lage sein werden, Ihre Fragen direkt zu beantworten.
ADMINFO hält darüber hinaus eine Papierversion des
Antragsformulars vorrätig für die Kolleginnen und Kollegen, die wegen
gerechtfertigter Abwesenheit vom Dienst (Urlaub, Krankheit, Dienstreise
etc.) oder wegen technischer Unmöglichkeit auf IntraComm zuzugreifen (was
für einige Delegationen der Fall ist) nicht in der Lage sein werden, das
elektronische Antragsformular auszufüllen. Ausschließlich diese Kollegen
sind von der Verpflichtung zur elektronischen Registrierung befreit; sie
müssen jedoch die Papierversion des Antrags ausfüllen, unterzeichnen und
bei dem für die Personalverwaltung zuständigen Referat innerhalb der
Frist einreichen (es gilt das Datum des Poststempels).
Für den weiteren Ablauf des Verfahrens ist folgender
(vorläufiger) Zeitplan vorgesehen :
- 15. Januar 2004 : Frist für die Einreichung der Anträge.
- 13. Februar 2004: Übermittlung einer Liste aller Kandidaten, welche
die Teilnahmekriterien erfüllen, durch jede GD/Dienststelle an die GD
ADMIN, geordnet nach Laufbahnen und, innerhalb der Laufbahnen, in drei
Gruppen, je nachdem ob das dienstliche Interesse an einer Anwendung
der Maßnahmen auf den Beamten als hoch, niedrig oder nicht vorhanden
eingestuft wird;
- 22. März 2004: Erstellung des Entwurfs einer einheitlichen Liste
durch die GD ADMIN, welche 263 Kandidaten nicht übersteigt, und
ggf. des Entwurfs einer Reserveliste von 20 Kandidaten;
- Ende März / Anfang April 2004: Stellungnahme des Paritätischen
Ausschusses (COPAR) zum Entwurf der Liste;
- Mitte April 2004: Annahme der Liste durch die Kommission; den
ausgewählten Kandidaten wird eine Frist von 10 Werktagen für eine
eventuelle Rücknahme ihrer Bewerbung gewährt; Veröffentlichung der
endgültigen Liste; den Kandidaten, deren Vergütung sich bei einem
Ausscheiden aus dem Dienst nach einem bestimmtem Zeitpunkt erhöhen
würde, wird dabei ein festes Enddatum für ihr Ausscheiden
mitgeteilt;
- Vom 1. Mai bis 1. Oktober 2004: Umsetzung des Ausscheidens aus dem
Dienst: Festlegung der Daten für das Ausscheiden in Abhängigkeit von
den Bedürfnissen des Dienstes, dem Interesse der Kandidaten, der
Höhe der Vergütung und der Fähigkeit der zuständigen Abteilung,
den mit der Durchführung der Maßnahmen verbundenen Aufwand zu
bewältigen; für diejenigen ausgewählten Kandidaten, die erst
zwischen dem 1. Oktober und dem 31. Dezember 2004 die
Zulassungsbedingungen für das vorzeitige Ausscheiden aus dem Dienst
erfüllen, wird das Datum des tatsächlichen Ausscheidens auf einen
entsprechend späteren Termin nach dem 1. Oktober festgesetzt
werden.
Zur Frage des Datenschutzes im Zusammenhang mit der
Phase 2004 bitte ich Sie, die im Anhang zu dieser Note enthaltenen
Informationen zur Kenntnis zu nehmen.
Horst REICHENBACH
Anhang
Datenschutz
Ein Antrag auf vorzeitiges Ausscheiden aus dem
Dienst in der Phase 2004 wird die Verarbeitung personenbezogener Daten
des Antragstellers durch die Kommission zur Folge haben. Eine solche
Verarbeitung personenbezogener Daten unterliegt den Bestimmungen der
Verordnung (EG) Nr. 45/2001 zum Schutz natürlicher Personen bei der
Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und
Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr („Datenschutzverordnung")2.
Mit der Antragstellung wird die eindeutige Einwilligung des
Antragstellers in die Verarbeitung dieser Daten im Zusammenhang mit
der Phase 2004 unterstellt. Diese Einwilligung führt zur
Rechtmäßigkeit jeglicher Verarbeitung dieser Daten durch die
Kommission in Übereinstimmung mit Artikel 5 Buchstabe d der
Datenschutzverordnung.
Im Hinblick auf die Regelungen der Verordnung
sollte folgendes zur Kenntnis genommen werden:
Für die Datenverarbeitung Verantwortlicher: Martin
TERBERGER, Leiter der Abteilung A.1, GD ADMIN
Zweck der Datenverarbeitung: Durchführung der
Regelung zum vorzeitigen Ausscheiden aus dem Dienst, Phase 2004.
Kategorien der zu verarbeitenden Daten: Alle
Informationen, die enthalten sind in Personalakten oder zur Verfügung
gestellt werden von den Antragstellern oder von den GDs und Diensten.
Auskunftsrecht: Antragsteller haben das Recht auf
Auskunft über ihre Daten nach Maßgabe von Artikel 13 der
Datenschutzverordnung.
Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung:
Kommissionsbeschluss vom 16. Oktober 2002 und Verordnung des
Rates (EG, Euratom) Nr. 1746/2002 vom 30. September 2002.
Zeitliche Begrenzung für die Speicherung der
Daten: Unterschiedlich von Person zu Person, abhängig von der
Entwicklung der Personalakte des Betreffenden.
Recht der Beschwerde zum Europäischen
Datenschutzbeauftragten: Dieses Recht besteht gemäß Artikel 33
Datenschutzverordnung.
Footnotes 1
Amtsblatt Nr. L 264 vom 2. Oktober 2002, Seite 1 2
Amtsblatt Nr. L 8 vom 12. Januar 2001, Seiten 1-22
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