Versicherungsschutz der Ehepartner der
angeschlossenen Personen
Anwendung der Artikel 3 und 6 der Regelung zur Sicherstellung der
Krankheitsfürsorge für die Beamten der Europäischen Gemeinschaften
Aktualisierung für 2004
Nach Artikel 3 der genannten Regelung ist der Ehepartner der
angeschlossenen Person primär durch die angeschlossene Person
mitangeschlossen, sofern er keine berufliche Erwerbstätigkeit ausübt.
Falls Ihr Ehepartner keine Einkünfte aus einer beruflichen
Erwerbstätigkeit, Altersrente, oder sonstige Leistungen (Arbeitslosengeld,
Berufsunfähigkeit...) hat, müssen Sie uns nichts zusenden.
Übt er eine berufliche Erwerbstätigkeit1
aus oder bezieht er Einkünfte aus einer früher ausgeübten Tätigkeit (z. B.
Altersrente, Invaliditätsrente oder sonstige Leistungen), so kann er
zusätzliche Erstattungen durch das Gemeinsame Krankheitsfürsorgesystem
unter zwei Voraussetzungen erhalten:
-
Er muß aufgrund anderer Rechtsvorschriften bereits gegen
dieselben Risiken versichert sein, und
-
sein Jahreseinkommen aus Berufstätigkeit darf vor Abzug
der Steuern2 nicht höher sein als das
Jahresgrundgehalt eines Beamten der Besoldungsgruppe C5, Dienstaltersstufe
1, auf das der Berichtigungskoeffizient für das Land angewandt wird, in
dem der Ehepartner die Einkünfte aus Berufstätigkeit bezieht. Die Beträge
für die einzelnen Länder finden Sie um Ende des Dokuments.
Die betroffenen angeschlossenen Personen haben die Belege
über die beruflichen Einkünfte ihres Ehepartners aus einer derzeitigen
oder einer früher ausgeübten Tätigkeit zuzuleiten an: (siehe
Adresliste
),
damit ihre Akte auf den neuesten Stand gebracht werden kann.
Dabei handelt es sich
-
bei Arbeitnehmern oder bei Rentnern um den
Einkommensteuerbescheid für das vorangehende Jahr oder, bis dieser
verfügbar ist, um eine Bescheinigung des Arbeitgebers, in der das während
des Jahres 2003 bezogene Arbeitsentgelt im einzelnen angegeben ist. Hat
der Ehepartner seine Berufstätigkeit erst kürzlich begonnen, so ist die
neueste monatliche Gehaltsabrechnung mit der Angabe der Zahl der
vorgesehenen monatlichen Zahlungen vorzulegen;
-
bei Selbständigen um den Einkommensteuerbescheid für das
Jahr 2003 oder, bis dieser vorliegt, für das Jahr 2002. Selbständige in
Belgien müssen einen Versicherungsnachweis gegen Kleinrisiken übermitteln.
Ab 1. Juli 2004 wird die Erstattung der Krankheitskosten
der gegenwärtig zusätzlich versicherten Ehepartner ausgesetzt, bis die
erforderlichen Belege eingegangen sind.
Außer bei Aufgabe der Berufstätigkeit durch den Ehepartner im Laufe des
Jahres oder bei einer erheblichen Änderung seiner beruflichen Stellung
(d.h. Übergang von einer Vollzeitbeschäftigung auf eine
Halbzeitbeschäftigung und umgekehrt) gilt die Entscheidung über die
zusätzliche Versicherung vom 1. Juli 2004 bis zum 30. Juni 2005.
Die angeschlossenen Personen haben der für sie zuständigen
Abrechnungsstelle jede Änderung der Verhältnisse der durch sie
Versicherten anzuzeigen und dabei Artikel 6 Absatz 1 der Regelung und
Artikel 72 Absatz 4 des Statuts zu beachten, wonach die angeschlossene
Person die Leistungen anzugeben hat, die diese Versicherten beanspruchen
können und die ihnen im Rahmen eines anderen gesetzlichen
Krankenversicherungs-systems gewährt werden.
Um einen Antrag auf eine zusätzliche Erstattung zu stellen, müssen Sie:
-
einen Erstattungsantrag ausfüllen, aus dem der Name des
Kranken hervorgeht;
-
die entsprechenden Belege beifügen:
-
die Kopien der ärztlichen Bescheinigungen und die
Originale für die Arzneimittel,
-
die Abrechnung der Krankenkasse;
-
den Antrag mit allen Unterlagen an die Abrechnungsstelle
senden.
Belgium |
|
29.093,76 € |
Czech Republic |
842.136,34 CZK |
|
Denmark |
293.219,69 DKK |
|
Germany |
|
29.588,35 € |
Estonia |
346.876,44 EEK |
|
Greece |
|
26.591,70 € |
Spain |
|
28.657,35 € |
France |
|
34.650,67 € |
Ireland |
|
35.872,61 € |
Italy |
|
31.101,23 € |
Cyprus |
17.107,97 CYP |
|
Latvia |
14.356,93 LVL |
|
Lithuania |
77.752,12 LTL |
|
Luxembourg |
|
29.093,76 € |
Hungary |
5.817.406,41 HUF |
|
Malta |
12.740,53 MTL |
|
Netherlands |
|
33.486,92 € |
Austria |
|
31.130,32 € |
Poland |
102.218,60 PLN |
|
Portugal |
|
26.358,95 € |
Slovenia |
5.871.862,51 SIT |
|
Slovakia |
966.696,33 SKK |
|
Finland |
|
35.087,07 € |
Sweden |
311.778,26 SEK |
|
United Kingdom |
28.028,33 GBP |
|
Switzerland |
53.283,86 CHF |
|
United States |
35.578,04 USD |
|
Japan |
5.317.851,13 JPY |
|
Australia |
48.281,65 AUD |
|
Footnotes
-
Auch wenn die Berufstätigkeit keine Vollzeitbeschäftigung
darstellt
oder mit ihr nur geringe Einkünfte erzielt werden, z.B. bei Free-
Lance-Personal, Sachverständigen oder anderen freiberuflich
Tätigen.
-
Dies bedeutet das Bruttoeinkommen abzüglich der
Werbungskosten
und Sozialabgaben.
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