N° 21-2004 / 31.03.2004

Versicherungsschutz der Ehepartner der angeschlossenen Personen


Anwendung der Artikel 3 und 6 der Regelung zur Sicherstellung der Krankheitsfürsorge für die Beamten der Europäischen Gemeinschaften
Aktualisierung für 2004


Nach Artikel 3 der genannten Regelung ist der Ehepartner der angeschlossenen Person primär durch die angeschlossene Person mitangeschlossen, sofern er keine berufliche Erwerbstätigkeit ausübt. Falls Ihr Ehepartner keine Einkünfte aus einer beruflichen Erwerbstätigkeit, Altersrente, oder sonstige Leistungen (Arbeitslosengeld, Berufsunfähigkeit...) hat, müssen Sie uns nichts zusenden.
 

Übt er eine berufliche Erwerbstätigkeit1 aus oder bezieht er Einkünfte aus einer früher ausgeübten Tätigkeit (z. B. Altersrente, Invaliditätsrente oder sonstige Leistungen), so kann er zusätzliche Erstattungen durch das Gemeinsame Krankheitsfürsorgesystem unter zwei Voraussetzungen erhalten:

  1. Er muß aufgrund anderer Rechtsvorschriften bereits gegen dieselben Risiken versichert sein, und

  2. sein Jahreseinkommen aus Berufstätigkeit darf vor Abzug der Steuern2 nicht höher sein als das Jahresgrundgehalt eines Beamten der Besoldungsgruppe C5, Dienstaltersstufe 1, auf das der Berichtigungskoeffizient für das Land angewandt wird, in dem der Ehepartner die Einkünfte aus Berufstätigkeit bezieht. Die Beträge für die einzelnen Länder finden Sie um Ende des Dokuments.

Die betroffenen angeschlossenen Personen haben die Belege über die beruflichen Einkünfte ihres Ehepartners aus einer derzeitigen oder einer früher ausgeübten Tätigkeit zuzuleiten an: (siehe Adresliste ), damit ihre Akte auf den neuesten Stand gebracht werden kann.

Dabei handelt es sich

  • bei Arbeitnehmern oder bei Rentnern um den Einkommensteuerbescheid für das vorangehende Jahr oder, bis dieser verfügbar ist, um eine Bescheinigung des Arbeitgebers, in der das während des Jahres 2003 bezogene Arbeitsentgelt im einzelnen angegeben ist. Hat der Ehepartner seine Berufstätigkeit erst kürzlich begonnen, so ist die neueste monatliche Gehaltsabrechnung mit der Angabe der Zahl der vorgesehenen monatlichen Zahlungen vorzulegen;

  • bei Selbständigen um den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2003 oder, bis dieser vorliegt, für das Jahr 2002. Selbständige in Belgien müssen einen Versicherungsnachweis gegen Kleinrisiken übermitteln.

Ab 1. Juli 2004 wird die Erstattung der Krankheitskosten der gegenwärtig zusätzlich versicherten Ehepartner ausgesetzt, bis die erforderlichen Belege eingegangen sind.
Außer bei Aufgabe der Berufstätigkeit durch den Ehepartner im Laufe des Jahres oder bei einer erheblichen Änderung seiner beruflichen Stellung (d.h. Übergang von einer Vollzeitbeschäftigung auf eine Halbzeitbeschäftigung und umgekehrt) gilt die Entscheidung über die zusätzliche Versicherung vom 1. Juli 2004 bis zum 30. Juni 2005.
Die angeschlossenen Personen haben der für sie zuständigen Abrechnungsstelle jede Änderung der Verhältnisse der durch sie Versicherten anzuzeigen und dabei Artikel 6 Absatz 1 der Regelung und Artikel 72 Absatz 4 des Statuts zu beachten, wonach die angeschlossene Person die Leistungen anzugeben hat, die diese Versicherten beanspruchen können und die ihnen im Rahmen eines anderen gesetzlichen Krankenversicherungs-systems gewährt werden.
Um einen Antrag auf eine zusätzliche Erstattung zu stellen, müssen Sie:

  1. einen Erstattungsantrag ausfüllen, aus dem der Name des Kranken hervorgeht;
     

  2. die entsprechenden Belege beifügen:

    • die Kopien der ärztlichen Bescheinigungen und die Originale für die Arzneimittel,

    • die Abrechnung der Krankenkasse;
       

  3. den Antrag mit allen Unterlagen an die Abrechnungsstelle senden.

 

Belgium

 

29.093,76 €

Czech Republic

842.136,34 CZK

 

Denmark

293.219,69 DKK

 

Germany

 

29.588,35 €

Estonia

346.876,44 EEK

 

Greece

 

26.591,70 €

Spain

 

28.657,35 €

France

 

34.650,67 €

Ireland

 

35.872,61 €

Italy

 

31.101,23 €

Cyprus

17.107,97 CYP

 

Latvia

14.356,93 LVL

 

Lithuania

77.752,12 LTL

 

Luxembourg

 

29.093,76 €

Hungary

5.817.406,41 HUF

 

Malta

12.740,53 MTL

 

Netherlands

 

33.486,92 €

Austria

 

31.130,32 €

Poland

102.218,60 PLN

 

Portugal

 

26.358,95 €

Slovenia

5.871.862,51 SIT

 

Slovakia

966.696,33 SKK

 

Finland

 

35.087,07 €

Sweden

311.778,26 SEK

 

United Kingdom

28.028,33 GBP

 

Switzerland

53.283,86 CHF

 

United States

35.578,04 USD

 

Japan

5.317.851,13 JPY

 

Australia

48.281,65 AUD

 


Footnotes

  1. Auch wenn die Berufstätigkeit keine Vollzeitbeschäftigung darstellt
    oder mit ihr nur geringe Einkünfte erzielt werden, z.B. bei Free-
    Lance-Personal, Sachverständigen oder anderen freiberuflich
    Tätigen.

  2. Dies bedeutet das Bruttoeinkommen abzüglich der Werbungskosten
    und Sozialabgaben.

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   Author: PMO.3