Voraussetzungen für die Anwendung von
Artikel 26 des Statuts In
der vorliegenden Mitteilung werden die Voraussetzungen für die Anwendung
von Artikel 26 des Statuts nach Inkrafttreten des neuen Beurteilungs- und
Beförderungssystems sowie die Modalitäten für die Übermittlung der
Beurteilungen der beruflichen Entwicklung und der Beförderungsaktenan die
anderen Organe dargelegt. Ferner werden die Bediensteten der Kommission
damit gemäß Artikel 5 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 45/20011
über ihre Zugangsrechte zu diesen Dokumenten im Falle einer Bewerbung auf
einen freien Dienstposten informiert.
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ARTIKEL 26 DES STATUTS UND
BEURTEILUNG DER BERUFLICHEN ENTWICKLUNG
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ÜBERMITTLUNG DER BEURTEILUNGEN
DER BERUFLICHEN ENTWICKLUNG UND DER BEFÖRDERUNGSAKTEN AN DIE ANDEREN
ORGANE
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STELLENAUSSCHREIBUNG
UND ÜBERMITTLUNG DER BEURTEILUNGEN DER BERUFLICHEN ENTWICKLUNG
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ARTIKEL 26 DES STATUTS UND
BEURTEILUNG DER BERUFLICHEN ENTWICKLUNG
Artikel 26 des Statuts sieht vor, dass
die Personalakte des Beamten sämtliche sein Dienstverhältnis betreffenden
Schriftstücke sowie jede Beurteilung seiner Befähigung, Leistung und
Führung enthält und dass die Personalakte vertraulich zu behandeln
ist und nur in den Diensträumen der Verwaltung eingesehen werden darf.
Außerdem darf für jeden Beamten nur eine Personalakte geführt werden.
Gemäß Artikel 11 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen
Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften (BBSB) gelten diese
Bestimmungen auch für Bedienstete auf Zeit.
Das neue Beurteilungs- und Beförderungssystem, das 2003 erstmals Anwendung
fand, wird mit Hilfe der Beurteilungs- und Beförderungsmodule des
Softwareprogramms SYSPER 2 umgesetzt, das auch für die Durchführung der
Maßnahmen 7, 8 und 9 des Weißbuchs über die Reform der Kommission2
verwendet wird. SYSPER 2 wird als ein Element der für die Jahre 2001-2005
vorgesehenen Strategie zur Verwirklichung der e-Kommission genannt, durch
die der Papierverbrauch schrittweise reduziert werden soll
3 .
Artikel 7 Absatz 3 der von der Kommission am 3. März 2004 erlassenen
Allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 43 des Statuts besagt
Folgendes: „Die Beurteilungen der beruflichen Entwicklung werden mittels
einer DV-Anwendung erstellt. Die Akten der einzelnen Stelleninhaber
bestehen deshalb aus einem auf Papier geführten Teil und einem in
elektronischer Form geführten Teil. Der in elektronischer Form geführte
Teil kann insbesondere die im Verlauf des Beurteilungsverfahrens
ergangenen Entscheidungen und die internen Einsprüche gegen diese
Entscheidungen enthalten. Jeder Stelleninhaber hat durch ein persönliches
und geheimes Passwort Zugang zu seinen Beurteilungen der beruflichen
Entwicklung.“ (http://www.cc.cec/pers_admin/promotions/index_fr.html#5)
In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass die Beurteilungen der
beruflichen Entwicklung und die Beförderungsakten aller Beschäftigten in
SYSPER 2 in gesicherter Form gespeichert und nicht für die Personalakte
ausgedruckt werden.
Die Personalakte des Beamten oder sonstigen Bediensteten wird also während
einer Übergangsphase aus den beiden folgenden Elementen bestehen:
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einer auf „Papier“ geführten Personalakte, die die in
Artikel 26 des Statuts genannten Unterlagen einschließlich der
Beurteilungen für den Zeitraum vor dem 1. Juli 20014
und ggf. Unterlagen oder Dokumente enthält, die nicht in der Anwendung
SYSPER 2 gespeichert werden konnten;
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den Beurteilungen der beruflichen Entwicklung und der
Beförderungsakte, die in SYSPER 2 gespeichert sind. Jeder Beamte oder
Bedienstete hat über seinen Benutzernamen und sein Kennwort Zugang zu den
Beurteilungen seiner beruflichen Entwicklung und zu seiner
Beförderungsakte. Außerdem wird in den Räumlichkeiten, in denen die
Personalakten archiviert werden, der Zugang zu SYSPER 2 über einen
Computer möglich sein.
Langfristig ist gemäß den Zielen der Strategie für die
"e-Kommission“ vorgesehen, die Personalakten einzuscannen, damit sie
ebenfalls elektronisch gespeichert und alle Teile der Akten in einer
gesicherten Umgebung elektronisch verwaltet werden können.
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ÜBERMITTLUNG DER BEURTEILUNGEN
DER BERUFLICHEN ENTWICKLUNG UND DER BEFÖRDERUNGSAKTEN AN DIE ANDEREN
ORGANE
Wenn ein Beamter gemäß Artikel 8 des Status
in ein anderes Organ versetzt wird, geht seine Personalakte an dieses
Organ. Gemäß Artikel 26 des Statuts wird die Personalakte auch dem Gericht
erster Instanz oder dem Gerichtshof vorgelegt, wenn ein den Beamten
betreffender Rechtsstreit beim Gerichtshof anhängig ist.
In beiden Fällen verfügen die befugten Sachbearbeiter aus den für die
Führung der Personalakten zuständigen Referaten über einen geeigneten
Zugang zu den Beurteilungs- und Beförderungsmodulen in SYSPER 2. Sie
erstellen die Beurteilungen der beruflichen Entwicklung und die
Beförderungsakten des betreffenden Beamten in Papierform oder in einem
gesicherten elektronischen Format, je nach Wunsch des neuen Dienstherrns,
und beglaubigen die Übereinstimmung der Dokumente mit der gesicherten
Fassung in SYSPER 2.
Wird ein Beamter in ein anderes Organ versetzt, werden die Beurteilungen
der beruflichen Entwicklung und Beförderungsakten nach Erhalt der
Eingangsbestätigung des betreffenden Organs gelöscht bzw. aufgelöst.
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STELLENAUSSCHREIBUNG
UND ÜBERMITTLUNG DER BEURTEILUNGEN DER BERUFLICHEN ENTWICKLUNG
Der Bewerber auf eine Stellenausschreibung
muss seinen Lebenslauf beilegen. Er wird davon in Kenntnis gesetzt, dass
der für den betreffenden Dienstposten zuständige Vorgesetzte während des
Verfahrens zur Besetzung dieses Postens aufgrund der Bewerbung automatisch
Zugang zu dem die Laufbahn des Bewerbers betreffenden Teil der
Personalakte sowie zu den Beurteilungen seiner beruflichen Entwicklung der
letzten drei Jahre erhält.
Durch das Modul «Jobholder Management » in SYSPER 2, das spätestens Anfang
2005 Anwendung finden soll, wird der für den zu besetzenden Dienstposten
zuständige Vorgesetzte automatisch Zugang zu den letzten Beurteilungen der
beruflichen Entwicklung des Bewerbers erhalten.
Bis zur Anwendung dieses Moduls wird der Bewerber jedoch ersucht, seiner
Bewerbung eine Kopie dieser Beurteilungen beizulegen.
Footnotes
1Verordnung (EG) Nr.
45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher
Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und
Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr, ABl. L 8 vom
12.1.2001, S.1.
2KOM(2000)200 endg.
3Mitteilung an die Kommission vom
8.6.2001: „Auf dem Weg zur elektronischen Kommission: Umsetzungsstrategie
2001-2005 (Maßnahmen 7, 8 und 9 des Weißbuchs über die Reform)“.
4Gemäß Artikel 26 des Statuts hat
jeder Beamte und Bedienstete das Recht, seine Akte einzusehen, wenn er es
wünscht. Die Einsichtnahme kann in den folgenden Räumlichkeiten erfolgen:
für die Bediensteten in Brüssel im Büro B28 1/164, in Luxemburg im Büro
JMO A1/109, in Ispra im Büro TP64 und für die Bediensteten der GD RELEX im
Büro N105 6/96. |