N° 24-2004 / 15.04.2004

Zulage für die Lebensbedingungen und Erholungsurlaub für Drittländer

Artikel 8 und 10 des Anhangs X des Statuts

Nach Artikel 10 Absatz 1 des Anhangs X des Statuts wird nach Maßgabe des Ortes, an dem der Beamte dienstlich verwendet wird, eine Zulage für die Lebensbedingungen festgesetzt; sie wird jährlich überprüft und gegebenenfalls von der Anstellungsbehörde (Kommission) nach Stellungnahme der Personalvertretung geändert.

Nach Artikel 8 des genannten Anhangs kann die Anstellungsbehörde dem Beamten in Ausnahmefällen einen Erholungsurlaub wegen besonders beschwerlicher Lebensbedingungen am Ort seiner dienstlichen Verwendung gewähren.

Die Kommission hat die folgenden Beschlüsse gefasst:

  • am 12. Februar 2004 den Beschluss zur Festsetzung der Zulage für die Lebensbedingungen für die genannten Drittländer mit Wirkung vom 1. Januar 2004;
  • am 25. März 2004 den Beschluss über die Gewährung von Erholungsurlaub für die genannten Drittländer mit Wirkung vom 1. Januar 2004.

In den Tabellen im Anhang sind für diese Dienstorte und Daten die Prozentsätze der Zulage für die Lebensbedingungen und die sich daraus ergebenden Ansprüche auf Erholungsurlaub aufgeführt.


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   Author: RELEX K2