N° 24-2004 / 15.04.2004 | |
Zulage für die Lebensbedingungen und Erholungsurlaub für Drittländer Artikel 8 und 10 des Anhangs X des Statuts Nach Artikel 10 Absatz 1 des Anhangs X des Statuts wird nach Maßgabe des Ortes, an dem der Beamte dienstlich verwendet wird, eine Zulage für die Lebensbedingungen festgesetzt; sie wird jährlich überprüft und gegebenenfalls von der Anstellungsbehörde (Kommission) nach Stellungnahme der Personalvertretung geändert. Nach Artikel 8 des genannten Anhangs kann die Anstellungsbehörde dem Beamten in Ausnahmefällen einen Erholungsurlaub wegen besonders beschwerlicher Lebensbedingungen am Ort seiner dienstlichen Verwendung gewähren. Die Kommission hat die folgenden Beschlüsse gefasst:
In den Tabellen im Anhang sind für diese Dienstorte und Daten die Prozentsätze der Zulage für die Lebensbedingungen und die sich daraus ergebenden Ansprüche auf Erholungsurlaub aufgeführt.
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Author: RELEX K2 |