N° 27-2004 / 29.04.2004

 Tätigkeitsbericht des Untersuchungs- und Disziplinaramts der Kommission (IDOC)

(16. Juli 2002 – 31. Dezember 2003)

  1. Die Tätigkeiten des IDOC
     
    Am 19. Februar 2002 hat die Kommission das Untersuchungs- und Disziplinaramt (IDOC) eingerichtet (Beschluss C(2002) 540).
     
    Hauptaufgabe des IDOC ist es, dafür zu sorgen, dass die Beamten, die ehemaligen Beamten und die Mitglieder der Kommission ihren Dienstpflichten nachkommen. Diese Dienstpflichten sind im Statut und in den einschlägigen, in unterschiedlicher Form abgefassten Regelungen (Haushaltsordnung, Dienstmitteilung, Verhaltenskodex usw.)1 festgelegt.
     
    Für die Ausführung dieser Aufgabe sind verschiedene Verfahren vorgesehen.
     
    Zum einen führt das IDOC auf Ersuchen des Generaldirektors für Personal und Verwaltung, der im Einvernehmen mit dem Generalsekretariat handelt, Verwaltungsuntersuchungen durch. Das IDOC nimmt diese Untersuchungen unabhängig vor und nimmt keine Anweisungen entgegen.
     
    Ziel der Verwaltungsuntersuchung ist es, die belastenden und entlastenden Umstände festzustellen und die etwaige Verantwortung einzelner Beamter oder ehemaliger Beamter unter voller Beachtung der Verteidigungsrechte zu klären.
     
    Zu diesem Zweck suchen die Mitglieder des IDOC nach Beweisen, hören Zeugen und erstellen einen Bericht für den Generaldirektor für Personal und Verwaltung, der dann über die aufgrund des Berichts zu treffenden Folgemaßnahmen entscheidet. Handelt es sich beim Untersuchungsgegenstand um eine finanzielle Unregelmäßigkeit, so muss das IDOC vor Fertigstellung seines Berichts das Fachgremium für finanzielle Unregelmäßigkeiten2 konsultieren.
     
    Der Betroffene wird immer von der Einleitung der Verwaltungsuntersuchung unterrichtet und aufgefordert, sich zu den Schlussfolgerungen des Untersuchungsberichts zu äußern, die sich auf ihn betreffende Tatsachen beziehen3.
     
    Hierbei ist zu berücksichtigen, dass das OLAF in seinem Zuständigkeitsbereich Vorrang hat und somit eine Verwaltungsuntersuchung nur dann eingeleitet werden kann, wenn das OLAF nicht bereits selbst eine solche Untersuchung durchführt oder in Kürze einleiten wird. Auf der Grundlage der Absichtserklärung vom Juli 2003 findet ein regelmäßiger und strukturierter Informationsaustausch zwischen IDOC und OLAF statt.
     
    Außerdem bereitet das IDOC die Disziplinarverfahren vor, die gegebenenfalls in eine von einem Kollegium von drei Generaldirektoren („trilaterale Anstellungsbehörde“) verhängte Strafe münden, welche von einer schriftlichen Verwarnung bis zur Entfernung aus dem Dienst reichen kann. Außerdem kann eine schriftliche Ermahnung erfolgen, die aber keine Disziplinarstrafe darstellt.
     
    Diese Verfahren werden durch Beschluss des Generaldirektors für Personal und Verwaltung eingeleitet und können an eine Verwaltungsuntersuchung bzw. an eine Untersuchung des OLAF anschließen; bei eindeutiger Sachlage - etwa wenn die Sachverhalte in einem strafrechtlichen Urteil festgestellt wurden – können sie umgehend durchgeführt werden.
     
    Das IDOC erstellt die Verfahrensunterlagen, die dem betroffenen Beamten vollständig ausgehändigt werden, damit dieser sich auf die im Statut vorgesehenen Anhörungen vorbereiten kann.
     
    Handelt es sich um eine Strafe finanzieller Art (Versagen des Aufsteigens in den Dienstaltersstufen, Einstufung in eine niedrigere Besoldungsgruppe usw.), so muss der Vorgang dem Disziplinarrat vorgelegt werden, damit dieser eine mit Gründen versehene Stellungnahme abgibt. Ab. 1. Mai 2004 vertritt der Leiter des IDOC oder sein Vertreter die Verwaltung vor dem Disziplinarrat. Im Interesse einer geordneten Rechtspflege können die Mitglieder des IDOC, die die etwaige vorherige Verwaltungsuntersuchung durchgeführt haben, die Verwaltung in der Disziplinarphase nicht vertreten.
     
    Außerdem gilt der Grundsatz, dass ein Disziplinarverfahren während eines anhängigen Strafverfahrens auszusetzen ist. Bei Vorliegen von Sachverhalten, die ein strafrechtliches Verfahren gegen den betreffenden Beamten begründet haben, muss die Anstellungsbehörde also zunächst das Ende des Strafverfahrens abwarten, bevor sie gegebenenfalls eine Disziplinarentscheidung trifft. Wenn also das OLAF Fälle von Untreue aufdeckt und der Vorgang an die nationalen Justizbehörden weitergeleitet wurde, kann zwischen den Vorfällen und der Disziplinarstrafe viel Zeit vergehen.
     
    Drittens führt das IDOC Verwaltungsüberprüfungen für andere Kommissionsdienststellen durch, sofern sie nicht die Verantwortung des einzelnen Beamten infrage stellen. So kann es an der Prüfung von Beschwerden und Beistandsersuchen gemäß Artikel 24 des Statuts bzw. von Anträgen auf Anerkennung einer berufsbedingten Invalidität beteiligt werden.
     
    Ferner ist zu bemerken, dass sich die Aufgaben des IDOC insbesondere dadurch von denen anderer Dienststellen unterscheiden, als diese den Beamten auch sozialen, juristischen oder psychologischen Beistand (etwa bei Mobbing) leisten.
     
    Des Weiteren hat das IDOC eine Regelungsfunktion.
     
    So erarbeitet es die Rechtstexte der Kommission zum Disziplinarrecht, aber auch in damit zusammenhängenden Bereichen, beispielsweise in Bezug auf unzulängliche fachliche Leistungen (Artikel 51 des Statuts), die fínanzielle Verantwortung (Artikel 22 des Statuts) oder die Meldung von Missständen („Whistleblowing“).
     
    Schließlich gehören auch die Vorbeugung und Information zum Aufgabenbereich des IDOC. So sieht der Beschluss zur Errichtung des IDOC vor, dass die Anstellungsbehörde jährlich die von ihr gefassten Disziplinarbeschlüsse veröffentlicht. Durch diese Information werden die Bediensteten der Kommission daran erinnert, dass sie bestimmten Verpflichtungen unterliegen und die Kommission für deren Einhaltung sorgt.
     
    Der letzte Tätigkeitsbericht umfasste den Zeitraum bis zum 15. Juli 2002 (Verwaltungsmitteilungen vom 29. Juli 2002). Damit die Berichte besser mit denen der vorangegangenen und nachfolgenden Berichtszeiträume verglichen werden können, wurde beschlossen, den vorliegenden Bericht am 31. Dezember 2003 abzuschließen.
     

  2. Statistische Übersicht
     
    Die zwischen dem 16. Juli 2002 und dem 31. Dezember 2002 getroffenen Disziplinarmaßnahmen betrafen
     
    • 5 Beamte bzw. Bedienstete auf Zeit der Laufbahngruppe A/LA (d. h. 10 Beamte bzw. Bedienstete insgesamt im Jahr 2002)
    • 1 Beamten der Laufbahngruppe B (d. h. 3 Beamte insgesamt im Jahr 2002)
    • 1 Beamten der Laufbahngruppe C (d. h. 3 Beamte insgesamt im Jahr 2002)
    • keinen Beamten der Laufbahngruppe D (d. h. 2 Beamte insgesamt im Jahr 2002)
       
    Sanktionen
    • 2 Ermahnungen
    • 1 Schriftliche Verwarnung
    • 1 Verweis
    • 1 Versagen des Aufsteigens in den Dienstaltersstufen während eines Jahres
    • 1 Einstufung in eine niedrigere Dienstaltersstufe
    • 1 Entfernung aus dem Dienst
       
    Geahndete Verstöße
    • Missbräuchliche Nutzung des Internet für pornographische Zwecke
    • Sexuelle Belästigung
    • Missbräuchliche Nutzung eines Texts aus einem Auswahlverfahren
    • Unterzeichnung von Rechnungen zugunsten von fiktiven Empfängern
    • Fahrlässig unzureichende Überwachung in Bezug auf die Ausstellung fiktiver Rechnungen und die Verwendung von Haushaltslinien zu anderen als den vorgesehenen Zwecken
    • Unregelmäßigkeiten bei einer Dienstreise
    • Erstellung gefälschter Berichte und Unterschlagung von Daten
       
    Die vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2003 getroffenen Disziplinarmaßnahmen betrafen
     
    • 6 Beamte der Laufbahngruppen A oder LA (davon ein Beamter im Ruhestand)
    • 2 Beamte der Laufbahngruppe B
    • 1 Beamten der Laufbahngruppe C
       
    Sanktionen
    • 1 Schriftliche Verwarnung
    • 2 Verweise
    • 1 Entlassung gemäß Artikel 51 des Statuts
    • 4 Verfahrenseinstellungen
    • 1 Aufhebung des Beschlusses zur Einleitung des Verfahrens
       
    Geahndete Verstöße
    • Unzulängliche fachliche Leistungen
    • Nicht gemeldeter Interessenkonflikt
    • Vorschriftswidrige Verwendung von Haushaltslinien
    • Mobbing und missbräuchliche Nutzung des Internet
    • Wiederholtes unbefugtes Fernbleiben vom Dienst
    • Missachtung der Verpflichtung, der Anstellungsbehörde die berufliche Erwerbstätigkeit des Ehegatten zu melden
    • Fälschung und Urkundenfälschung

    • Unregelmäßigkeiten bei einem Auswahlverfahren zur Übernahme in das Beamtenverhältnis

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FOOTNOTES

1. Vgl. „Goldene Regeln für Kommissionsbeamte“.
2. Eingeführt mit dem Beschluss C(2003)2247 der Kommission vom 9. Juli 2003. Sein Vorsitzender ist ein ehemaliger Präsident des Rechnungshofs.
3. Außer in Fällen absoluter Geheimhaltung.

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   Auteur: IDOC