N° 35-2004 / 19.05.2004

Wichtige Informationen zu Übertragung und Erwerb von Ruhegehaltsansprüchen

Die Reform des Statuts bringt verschiedene Änderungen der Bestimmungen über die Übertragung von Ruhegehaltsansprüchen mit sich. In Anhang VIII Artikel 11 des Statuts ist eine neue Frist für die Einreichung von Anträgen auf die Übertragung von Ruhegehaltsansprüchen vorgesehen, die sich auf die Bestimmungen von Artikel 77 Absatz 1 des Statuts über die Festlegung des Zeitpunkts stützt, ab dem Anspruch auf ein Ruhegehalt besteht (10 Dienstjahre oder Erreichung des normalen Rentenalters). Die anzuwendenden Berechnungsparameter sind jene, die zum Zeitpunkt der Antragseinreichung gelten.

In Anhang XIII des Statuts sind Übergangsmaßnahmen für die Beamten und die Bediensteten auf Zeit vorgesehen, die vor dem Inkrafttreten der Reform in Dienst waren. Insbesondere ist in Artikel 26 Absatz 5 festgelegt, dass die vor dem 1. Mai abgeschlossenen Übertragungen (Übertragungen, denen bereits zugestimmt wurde) unter Zugrundelegung der für die erste Entscheidung verwendeten Parameter nach deren Angleichung gemäß Artikel 22 (neues Rentenalter und neuer Steigerungssatz) neu berechnet werden. Für die Personen, die es betrifft, wird das Resultat der Neuberechnung immer das Ergebnis der bisherigen Berechnung übersteigen. Es ist jedoch zu beachten, dass die Neuberechnung bei Personen, die am 1. Mai 2004 mindestens das 50. Lebensjahr vollendet oder mindestens 20 Dienstjahre abgeleistet haben, nichts an dem zuvor errechneten Ergebnis ändern wird, da die oben genannten Parameter unverändert bleiben. Das Amt für dir Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche (PMO) wird für alle in Frage kommenden Personen eine automatische Neuberechnung vornehmen und die Betreffenden bis Ende dieses Jahres über die Ergebnisse informieren. Es ist daher nicht erforderlich, einen diesbezüglichen Antrag zu stellen.

Außerdem wurden für die Einreichung eines Übertragungsantrags von Beamten und Bediensteten auf Zeit, die vor dem Inkrafttreten der Reform in Dienst waren, Übergangsmaßnahmen vorgesehen. In Anhang XIII Artikel 26 des Statuts ist eine Wiedereröffnung der Fristen während eines begrenzten Zeitraums (vom 01. Mai bis zum 31. Oktober 2004) für diejenigen Beamten und Bediensteten vorgesehen, die zuvor innerhalb der vorgesehenen Fristen keinen Antrag eingereicht hatten, deren Übertragungsantrag wegen Fristüberschreitung zurückgewiesen wurde oder die den entsprechenden Übertragungsvorschlag zurückgewiesen hatten. Auf der Internetseite /pers_admin/pension/transf/mes_trans/index_en.html können Sie auf elektronischem Wege feststellen, ob sie von diesen Maßnahmen betroffen sind. Wenn Sie diese Seite anklicken, werden Sie Schritt für Schritt weitergeführt.

Schließlich ist in diesen Übergangsmaßnahmen in Artikel 22 Absatz 4 auch eine Möglichkeit vorgesehen, während eines Zeitraums von fünf Jahren nach Inkrafttreten der Reform unter bestimmten Umständen und innerhalb gewisser Grenzen zusätzliche Ruhegehaltsansprüche zu erwerben. Hiefür muss der Gesamtbetrag der Pensionsbeiträge (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge) für den in Frage kommenden Zeitraum eingezahlt werden. (Dies gilt nur für Beamte und Bedienstete auf Zeit, die vor Inkrafttreten der Reform im Dienst waren und die höchstmögliche Pension von 70 % im Alter von 65 Jahren nicht erreichen können.) Dafür wurde ein automatisiertes Antragsverfahren ausgearbeitet, das Sie unter folgender Intranet-Adresse finden: /pers_admin/pension/transf/others_en.html#4

Bitte richten Sie Ihre Fragen zu diesem Verfahren an das Call-Center der ADMINFO* unter der Telefonnummer (02 29) 666 00 oder an die E-Mail-Adresse (Adminfo@ec.europa.eu).

* ADMINFO ist die Kontakt- und Informationsstelle der GD ADMIN für allgemeine Verwaltungsfragen, die die Kommission und den Dienstort Brüssel betreffen. ADMINFO ist ein Dienstleistungsangebot des Referats ADMIN.C.1.

top

   Author: PMO 4