N° 36-2004 / 24.05.2004

INTERNE RICHTLINIE DER KOMMISSION


Betrifft: Steuerfreibetrag für Kinder, die nach Erreichen des Alters von 26 Jahren ihre Ausbildung fortsetzen
 
Am 7. April 2004 hat das Kollegium der Verwaltungsleiter im schriftlichen Verfahren die Schlussfolgerungen 222/04 (siehe Anhang) angenommen, die innerhalb der Kommission ab dem 1. Mai 2004 Anwendung finden.



Horst REICHENBACH


Anhang


Luxemburg, 7. April 2004

SCHLUSSFOLGERUNGEN 222/04
 
DER VERWALTUNGSLEITER, ANGENOMMEN IM SCHRIFTLICHEN VERFAHREN AM 7. APRIL 2004
Betrifft: Steuerfreibetrag für Kinder, die nach Erreichen des Alters von 26 Jahren ihre Ausbildung fortsetzen


SEC(2004)411

Die Verwaltungsleiter kommen überein, den Steuerfreibetrag nach Artikel 3 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung 260/68 des Rates für unterhaltsberechtigte Kinder über 26 Jahre nur noch dann zu gewähren, wenn das Kind die Ausbildung zum normalen Alter für die betreffende Ausbildung vor Erreichen des 26. Lebensjahres aufgenommen hat und sie regelmäßig fortsetzt. Der Steuerfreibetrag fällt auf jeden Fall von dem Zeitpunkt ab weg, an dem das Kind ein Einkommen erhält, das 40 % des Gehalts eines Beamten der Besoldungsgruppe 1 Dienstaltersgruppe 1[1] übersteigt, oder aber dann, wenn das Kind das Alter von 30 Jahren ereicht.
 
Diese Schlussfolgerungen finden ab dem 1. Mai 2004 Anwendung.
 
Mit diesen Schlussfolgerungen werden die Schlussfolgerungen 198/91, die die Verwaltungsleiter auf ihrer 184. Sitzung am 31. Januar 1991 angenommen hatten, aufgehoben und ersetzt.
 
Luxemburg, den 07.04.2004

Für das Kollegium der Verwaltungsleiter



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Footnote
 
[1] Für die Zeit vom 1. Mai 2004 bis zum 30. April 2006 : Besoldungsgruppe D*1, Dienstaltersstufe 1.

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   Author: PMO/1