INTERNE RICHTLINIE DER KOMMISSION
Betrifft: Steuerfreibetrag für Kinder, die nach Erreichen
des Alters von 26 Jahren ihre Ausbildung fortsetzen
Am 7. April 2004 hat das Kollegium der Verwaltungsleiter im schriftlichen
Verfahren die Schlussfolgerungen 222/04 (siehe Anhang) angenommen, die
innerhalb der Kommission ab dem 1. Mai 2004 Anwendung finden.
Horst REICHENBACH
Anhang
Luxemburg, 7. April 2004
SCHLUSSFOLGERUNGEN 222/04
DER VERWALTUNGSLEITER, ANGENOMMEN IM SCHRIFTLICHEN VERFAHREN AM 7. APRIL
2004
Betrifft: Steuerfreibetrag für Kinder, die nach Erreichen des Alters von
26 Jahren ihre Ausbildung fortsetzen
SEC(2004)411
Die Verwaltungsleiter kommen überein, den Steuerfreibetrag nach Artikel 3
Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung 260/68 des Rates für
unterhaltsberechtigte Kinder über 26 Jahre nur noch dann zu gewähren, wenn
das Kind die Ausbildung zum normalen Alter für die betreffende Ausbildung
vor Erreichen des 26. Lebensjahres aufgenommen hat und sie regelmäßig
fortsetzt. Der Steuerfreibetrag fällt auf jeden Fall von dem Zeitpunkt ab
weg, an dem das Kind ein Einkommen erhält, das 40 % des Gehalts eines
Beamten der Besoldungsgruppe 1 Dienstaltersgruppe 1[1]
übersteigt, oder aber dann, wenn das Kind das Alter von 30 Jahren ereicht.
Diese Schlussfolgerungen finden ab dem 1. Mai 2004 Anwendung.
Mit diesen Schlussfolgerungen werden die Schlussfolgerungen 198/91, die
die Verwaltungsleiter auf ihrer 184. Sitzung am 31. Januar 1991 angenommen
hatten, aufgehoben und ersetzt.
Luxemburg, den 07.04.2004
Für das Kollegium der
Verwaltungsleiter
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Footnote
[1] Für die Zeit vom 1. Mai 2004 bis zum 30. April 2006 :
Besoldungsgruppe D*1, Dienstaltersstufe 1.
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