INTERNE RICHTLINIE DER KOMMISSION
Betrifft:
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Zulage für ein unterhaltsberechtigtes
Kind im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 des Anhangs VII des Statuts.
Einkommenshöchstbetrag, ab dem das Kind nicht mehr als
unterhaltsberechtigtes Kind des betreffenden Beamten angesehen werden
kann. |
Am 7. April 2004 hat das
Kollegium der Verwaltungsleiter im schriftlichen Verfahren die
Schlussfolgerungen 223/04 (siehe Anhang) angenommen, die innerhalb der
Kommission ab dem 1. Mai 2004 Anwendung finden.
Horst REICHENBACH
Anhang
Luxemburg, 7. April 2004
SCHLUSSFOLGERUNGEN 223/04
DER VERWALTUNGSLEITER, ANGENOMMEN IM SCHRIFTLICHEN VERFAHREN AM 7. APRIL
2004
Betrifft:
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Zulage für ein unterhaltsberechtigtes
Kind im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 des Anhangs VII des Statuts.
Einkommenshöchstbetrag, ab dem das Kind nicht mehr als
unterhaltsberechtigtes Kind des betreffenden Beamten angesehen werden
kann. |
SEC(2004)1314
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Ab einer bestimmten Höhe des eigenen Einkommens kann das
Kind nicht als unterhaltsberechtigtes Kind des betreffenden Beamten
angesehen werden; es gilt, den betreffenden Einkommenshöchstbetrag als
prozentualen Anteil des Grundgehalts eines Beamten der Besoldungsgruppe 1,
Dienstaltersstufe 1[1] festzulegen. Zu beachten ist allerdings,
dass das Kind als unterhaltsberechtigtes Kind des Beamten angesehen wird,
wenn es keinem nationalen Krankenfürsorgesystem angeschlossen ist.
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Der genannten Anteil beträgt
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bei Kindern unter 18 Jahren 25 % des Grundgehaltes eines
Beamten der Besoldungsgruppe 1, Dienstaltersgruppe 11 und
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bei Kindern zwischen 18 und 26 Jahren 40 % dieses Gehalts.
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Als zu berücksichtigendes Einkommen gilt das Einkommen
nach Abzug der Sozialbeiträge und vor Steuern; auf die betreffenden
Beträge wird der Berichtigungskoeffizient für das Land, in dem das Kind
seiner Berufstätigkeit nachgeht, angewandt.
Diese Schlussfolgerungen finden ab dem 1. Mai 2004 Anwendung.
Mit diesen Schlussfolgerungen werden die Schlussfolgerungen 188/89, die
die Verwaltungsleiter auf der 172. Sitzung am 25. Januar 1989 angenommen
und auf der 178. Sitzung am 25. Januar1990 abgeändert haben, aufgehoben
und ersetzt.
Hinweis „Le Raccourci“:
Luxemburg, den 07.04.2004
Für das Kollegium der Verwaltungsleiter
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Footnote
[1] Für die Zeit vom 1. Mai 2004 bis zum 30. April 2006: Besoldungsgruppe
D*1, Dienstaltersstufe 1.
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