N° 37-2004 / 24.05.2004

INTERNE RICHTLINIE DER KOMMISSION

Betrifft:       Zulage für ein unterhaltsberechtigtes Kind im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 des Anhangs VII des Statuts. Einkommenshöchstbetrag, ab dem das Kind nicht mehr als unterhaltsberechtigtes Kind des betreffenden Beamten angesehen werden kann.

Am 7. April 2004 hat das Kollegium der Verwaltungsleiter im schriftlichen Verfahren die Schlussfolgerungen 223/04 (siehe Anhang) angenommen, die innerhalb der Kommission ab dem 1. Mai 2004 Anwendung finden.

Horst REICHENBACH

Anhang


Luxemburg, 7. April 2004

SCHLUSSFOLGERUNGEN 223/04
 
DER VERWALTUNGSLEITER, ANGENOMMEN IM SCHRIFTLICHEN VERFAHREN AM 7. APRIL 2004

Betrifft:        Zulage für ein unterhaltsberechtigtes Kind im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 des Anhangs VII des Statuts. Einkommenshöchstbetrag, ab dem das Kind nicht mehr als unterhaltsberechtigtes Kind des betreffenden Beamten angesehen werden kann.

 
SEC(2004)1314

  1. Ab einer bestimmten Höhe des eigenen Einkommens kann das Kind nicht als unterhaltsberechtigtes Kind des betreffenden Beamten angesehen werden; es gilt, den betreffenden Einkommenshöchstbetrag als prozentualen Anteil des Grundgehalts eines Beamten der Besoldungsgruppe 1, Dienstaltersstufe 1[1] festzulegen. Zu beachten ist allerdings, dass das Kind als unterhaltsberechtigtes Kind des Beamten angesehen wird, wenn es keinem nationalen Krankenfürsorgesystem angeschlossen ist.
     
  2. Der genannten Anteil beträgt
     

    • bei Kindern unter 18 Jahren 25 % des Grundgehaltes eines Beamten der Besoldungsgruppe 1, Dienstaltersgruppe 11 und
       
    • bei Kindern zwischen 18 und 26 Jahren 40 % dieses Gehalts.
       
  3. Als zu berücksichtigendes Einkommen gilt das Einkommen nach Abzug der Sozialbeiträge und vor Steuern; auf die betreffenden Beträge wird der Berichtigungskoeffizient für das Land, in dem das Kind seiner Berufstätigkeit nachgeht, angewandt.

Diese Schlussfolgerungen finden ab dem 1. Mai 2004 Anwendung.
Mit diesen Schlussfolgerungen werden die Schlussfolgerungen 188/89, die die Verwaltungsleiter auf der 172. Sitzung am 25. Januar 1989 angenommen und auf der 178. Sitzung am 25. Januar1990 abgeändert haben, aufgehoben und ersetzt.
 
Hinweis „Le Raccourci“:

  • Siehe auch die Schlussfolgerungen Nr. 192/89 und 177/87.

Luxemburg, den 07.04.2004

Für das Kollegium der Verwaltungsleiter

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Footnote
[1] Für die Zeit vom 1. Mai 2004 bis zum 30. April 2006: Besoldungsgruppe D*1, Dienstaltersstufe 1.

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   Author: PMO/1