INTERNE RICHTLINIE DER KOMMISSION
Betrifft:
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Abgangsgeld (Artikel 12 des Anhangs VIII
des Statuts, Artikel 39, 40, 109 und 110 der
Beschäftigungsbedingungen). Zahlung an einen Zeitbediensteten, der von
einem anderen Organ als solcher angestellt worden war. |
Am 7. April 2004 hat das Kollegium der Verwaltungsleiter
im schriftlichen Verfahren die Schlussfolgerungen 224/04 (siehe Anhang)
angenommen, die innerhalb der Kommission ab dem 1. Mai 2004 Anwendung
finden.
Horst REICHENBACH
Anhang
Luxemburg, 7. April 2004
SCHLUSSFOLGERUNGEN 224/04
DER VERWALTUNGSLEITER, ANGENOMMEN IM SCHRIFTLICHEN VERFAHREN AM 7. APRIL
2004
Betrifft:
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Abgangsgeld (Artikel 12 des Anhangs
VIII des Statuts, Artikel 39, 40, 109 und 110 der
Beschäftigungsbedingungen). Zahlung an einen Zeitbediensteten, der von
einem anderen Organ als solcher angestellt worden war. |
SEC(2OO4)411
Scheidet ein Beamter, Zeitbediensteter oder Vertragsbediensteter aus dem
Dienst eines Organs aus, um von einem anderen Organ in der gleichen
Eigenschaft oder in einer der beiden anderen vorgenannten Eigenschaften
ein- bzw. angestellt zu werden, so hat er nur dann Anspruch auf das
Abgangsgeld nach Artikel 12 des Anhangs VIII des Statuts und der Artikel
39 und 109 der Beschäftigungsbedingungen, wenn er mindestens zwei Monate
lang nicht im Dienst der Gemeinschaften steht.
Diese Schlussfolgerungen finden ab dem 1. Mai 2004 Anwendung. Mit ihnen
werden die Schlussfolgerungen 168/87, die die Verwaltungsleiter auf ihre
184. Sitzung am 31. Januar 1991 angenommen hatten, aufgehoben und ersetzt.
Luxemburg, den 07.04.2004
Für das Kollegium der
Verwaltungsleiter
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