N° 38-2004 / 24.05.2004

INTERNE RICHTLINIE DER KOMMISSION

Betrifft:      Abgangsgeld (Artikel 12 des Anhangs VIII des Statuts, Artikel 39, 40, 109 und 110 der Beschäftigungsbedingungen). Zahlung an einen Zeitbediensteten, der von einem anderen Organ als solcher angestellt worden war.

Am 7. April 2004 hat das Kollegium der Verwaltungsleiter im schriftlichen Verfahren die Schlussfolgerungen 224/04 (siehe Anhang) angenommen, die innerhalb der Kommission ab dem 1. Mai 2004 Anwendung finden.

Horst REICHENBACH

Anhang


Luxemburg, 7. April 2004

SCHLUSSFOLGERUNGEN 224/04
 
DER VERWALTUNGSLEITER, ANGENOMMEN IM SCHRIFTLICHEN VERFAHREN AM 7. APRIL 2004

Betrifft:        Abgangsgeld (Artikel 12 des Anhangs VIII des Statuts, Artikel 39, 40, 109 und 110 der Beschäftigungsbedingungen). Zahlung an einen Zeitbediensteten, der von einem anderen Organ als solcher angestellt worden war.

SEC(2OO4)411


Scheidet ein Beamter, Zeitbediensteter oder Vertragsbediensteter aus dem Dienst eines Organs aus, um von einem anderen Organ in der gleichen Eigenschaft oder in einer der beiden anderen vorgenannten Eigenschaften ein- bzw. angestellt zu werden, so hat er nur dann Anspruch auf das Abgangsgeld nach Artikel 12 des Anhangs VIII des Statuts und der Artikel 39 und 109 der Beschäftigungsbedingungen, wenn er mindestens zwei Monate lang nicht im Dienst der Gemeinschaften steht.
 
Diese Schlussfolgerungen finden ab dem 1. Mai 2004 Anwendung. Mit ihnen werden die Schlussfolgerungen 168/87, die die Verwaltungsleiter auf ihre 184. Sitzung am 31. Januar 1991 angenommen hatten, aufgehoben und ersetzt.
 
Luxemburg, den 07.04.2004

Für das Kollegium der Verwaltungsleiter

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   Author: PMO/4