INTERNE RICHTLINIE DER KOMMISSION
Betrifft:
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Zahlung der Einrichtungsbeihilfe (Artikel
5 des Anhangs VII des Statuts) an einen Beamten, der Zeitbediensteter
oder Vertragsbediensteter gewesen ist, sowie an einen Beamten, der in
eine höhere Besoldungsgruppe eingestuft wird als bei seiner
Einstellung |
Am 7. April 2004 hat das Kollegium der Verwaltungsleiter
im schriftlichen Verfahren die Schlussfolgerungen 225/04 (siehe Anhang)
angenommen, die innerhalb der Kommission ab dem 1. Mai 2004 Anwendung
finden.
Horst REICHENBACH
Anhang
Luxemburg, 7. April 2004
SCHLUSSFOLGERUNGEN 225/04
DER VERWALTUNGSLEITER, ANGENOMMEN IM SCHRIFTLICHEN VERFAHREN AM 7. APRIL
2004
Betrifft:
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Zahlung der Einrichtungsbeihilfe
(Artikel 5 des Anhangs VII des Statuts) an einen Beamten, der
Zeitbediensteter oder Vertragsbediensteter gewesen ist, sowie an einen
Beamten, der in eine höhere Besoldungsgruppe eingestuft wird als bei
seiner Einstellung |
SEC(2004)411
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Hat ein Zeitbediensteter oder Vertragsbediensteter gemäß
Artikel 24 Absatz 1 der Beschäftigungsbedingungen die gesamte
Einrichtungsbeihilfe im Sinne des Artikels 5 des Anhangs VII erhalten und
wird er später Beamter, so ist ihm nicht die Differenz zu zahlen, die
zwischen dem Betrag, den er als Zeit- oder Vertragsbediensteter erhalten
hat, und dem Betrag besteht, den er zum Zeitpunkt seiner Ernennung als
Beamter erhalten hätte, wäre er direkt als solcher eingestellt worden.
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Hat ein Beamter aufgrund des Artikels 5 des Anhangs VII
des Statuts eine Einrichtungsbeihilfe erhalten, die nach Maßgabe des
Grundgehalts für die Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe, in die er bei
seiner Einstellung eingestellt wurde, festgesetzt wurde, und ist er danach
– da seine erste Einstufung sich als fehlerhaft erwiesen hat - in eine
höhere Besoldungsgruppe eingestuft worden, so hat er Anspruch auf die
Zahlung der Differenz zwischen dem Betrag der ihm ausgezahlten Beihilfe
und dem Betrag, den er hätte erhalten müssen, wäre er von Anfang an höher
eingestuft worden.
Die Differenz wird nach Maßgabe der zum Zeitpunkt der ersten
Beihilfezahlung gültigen Grundgehaltstabelle gezahlt.
Dieser Schlussfolgerungen finden ab dem 1. Mai 2004 Anwendung.
Mit diesen Schlussfolgerungen werden die Schlussfolgerungen 108/85, die
die Verwaltungsleiter auf ihrer 154. Sitzung am 23. Mai1985 angenommen
hatten, aufgehoben und ersetzt.
Luxemburg, den 07.04.2004
Für das Kollegium der Verwaltungsleiter
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