N° 39-2004 / 25.05.2004

INTERNE RICHTLINIE DER KOMMISSION

Betrifft:      Zahlung der Einrichtungsbeihilfe (Artikel 5 des Anhangs VII des Statuts) an einen Beamten, der Zeitbediensteter oder Vertragsbediensteter gewesen ist, sowie an einen Beamten, der in eine höhere Besoldungsgruppe eingestuft wird als bei seiner Einstellung

Am 7. April 2004 hat das Kollegium der Verwaltungsleiter im schriftlichen Verfahren die Schlussfolgerungen 225/04 (siehe Anhang) angenommen, die innerhalb der Kommission ab dem 1. Mai 2004 Anwendung finden.

Horst REICHENBACH

Anhang


Luxemburg, 7. April 2004

SCHLUSSFOLGERUNGEN 225/04
 
DER VERWALTUNGSLEITER, ANGENOMMEN IM SCHRIFTLICHEN VERFAHREN AM 7. APRIL 2004

Betrifft:      Zahlung der Einrichtungsbeihilfe (Artikel 5 des Anhangs VII des Statuts) an einen Beamten, der Zeitbediensteter oder Vertragsbediensteter gewesen ist, sowie an einen Beamten, der in eine höhere Besoldungsgruppe eingestuft wird als bei seiner Einstellung

SEC(2004)411

  1. Hat ein Zeitbediensteter oder Vertragsbediensteter gemäß Artikel 24 Absatz 1 der Beschäftigungsbedingungen die gesamte Einrichtungsbeihilfe im Sinne des Artikels 5 des Anhangs VII erhalten und wird er später Beamter, so ist ihm nicht die Differenz zu zahlen, die zwischen dem Betrag, den er als Zeit- oder Vertragsbediensteter erhalten hat, und dem Betrag besteht, den er zum Zeitpunkt seiner Ernennung als Beamter erhalten hätte, wäre er direkt als solcher eingestellt worden.
     

  2. Hat ein Beamter aufgrund des Artikels 5 des Anhangs VII des Statuts eine Einrichtungsbeihilfe erhalten, die nach Maßgabe des Grundgehalts für die Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe, in die er bei seiner Einstellung eingestellt wurde, festgesetzt wurde, und ist er danach – da seine erste Einstufung sich als fehlerhaft erwiesen hat - in eine höhere Besoldungsgruppe eingestuft worden, so hat er Anspruch auf die Zahlung der Differenz zwischen dem Betrag der ihm ausgezahlten Beihilfe und dem Betrag, den er hätte erhalten müssen, wäre er von Anfang an höher eingestuft worden.

Die Differenz wird nach Maßgabe der zum Zeitpunkt der ersten Beihilfezahlung gültigen Grundgehaltstabelle gezahlt.
 
Dieser Schlussfolgerungen finden ab dem 1. Mai 2004 Anwendung.
 
Mit diesen Schlussfolgerungen werden die Schlussfolgerungen 108/85, die die Verwaltungsleiter auf ihrer 154. Sitzung am 23. Mai1985 angenommen hatten, aufgehoben und ersetzt.
 
Luxemburg, den 07.04.2004

Für das Kollegium der Verwaltungsleiter

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   Author: PMO.01