INTERNE RICHTLINIE DER KOMMISSION
Betrifft:
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Gewährung der Wiedereinrichtungsbeihilfe
an einen Beamten, der vor Ableistung von vier Dienstjahren wegen
Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wird (Artikel 6 des
Anhangs VII des Statuts) |
Am 7. April 2004 hat das Kollegium der Verwaltungsleiter
im schriftlichen Verfahren die Schlussfolgerungen 226/04 (siehe Anhang)
angenommen, die innerhalb der Kommission ab dem 1. Mai 2004 Anwendung
finden.
Horst REICHENBACH
Anhang
Luxemburg, 7. April 2004
SCHLUSSFOLGERUNGEN 226/04
DER VERWALTUNGSLEITER, ANGENOMMEN IM SCHRIFTLICHEN VERFAHREN AM 7. APRIL
2004
Betrifft:
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Gewährung der
Wiedereinrichtungsbeihilfe an einen Beamten, der vor Ableistung von
vier Dienstjahren wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt
wird (Artikel 6 des Anhangs VII des Statuts) |
SEC(2004)411
Gemäß Artikel 6 Absatz 1 des Anhangs VII des Statuts hat der Beamte
auf Lebenszeit, sofern er mindestens vier Dienstjahre abgeleistet hat,
beim endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst Anspruch auf eine
Wiedereinrichtungsbeihilfe, wenn er nachweist, dass er den Wohnsitz
gewechselt hat.
In dem Artikel 6 sind ausdrücklich zwei Ausnahmen zu letztgenannter
Voraussetzung vorgesehen:
-
Stellenenthebung des Beamten aus dienstlichen Gründen
(Absatz 1 Unterabsatz 3) und
-
Tod des Beamten (Absatz 2) ; in letzterem Fall wird die
Wiedereinrichtungsbeihilfe an den überlebenden Ehegatten oder anderenfalls
an die nach Artikel 2 unterhaltsberechtigten Personen gezahlt.
Es hat sich die Frage gestellt, ob die Voraussetzung der vier
abgeleisteten Dienstjahre auch auf den Beamten anzuwenden ist, der wegen
Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wurde, also in einem Fall, in
dem der Beamte unabhängig von seinem Willen hat aus dem Dienst ausscheiden
müssen.
Anders gesagt, kann die Versetzung in den Ruhestand wegen
Dienstunfähigkeit per Analogieschluss den beiden genannten Ausnahmen
gleichgestellt werden, die in Artikel 6 des Anhangs VII förmlich
vorgesehen sind?
Die Verwaltungsleiter sind der Ansicht, dass finanzielle Ansprüche, die
nicht im Statut vorgesehen sind, nur in besonderen Ausnahmefällen gewährt
werden können, und gelangen zu dem Schluss, dass die
Wiedereinrichtungsbeihilfe auch in allen sonstigen Fällen, in denen ein
Beamter vor Ableistung von mindestens vier Dienstjahren aus dem Dienst
ausscheidet, nicht gewährt werden kann.
Diese Schlussfolgerungen finden ab dem 1. Mai 2004 Anwendung.
Mit diesen Schlussfolgerungen werden die Schlussfolgerungen 009/77, die
die Verwaltungsleiter auf ihrer 108. Sitzung am 24. Oktober 1977
angenommen hatten, aufgehoben und ersetzt.
Luxemburg, den 07.04.2004
Für das Kollegium der Verwaltungsleiter
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