N° 40-2004 / 25.05.2004

INTERNE RICHTLINIE DER KOMMISSION

Betrifft:      Gewährung der Wiedereinrichtungsbeihilfe an einen Beamten, der vor Ableistung von vier Dienstjahren wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wird (Artikel 6 des Anhangs VII des Statuts)

Am 7. April 2004 hat das Kollegium der Verwaltungsleiter im schriftlichen Verfahren die Schlussfolgerungen 226/04 (siehe Anhang) angenommen, die innerhalb der Kommission ab dem 1. Mai 2004 Anwendung finden.

Horst REICHENBACH

Anhang

Luxemburg, 7. April 2004

SCHLUSSFOLGERUNGEN 226/04
 
DER VERWALTUNGSLEITER, ANGENOMMEN IM SCHRIFTLICHEN VERFAHREN AM 7. APRIL 2004

Betrifft:      Gewährung der Wiedereinrichtungsbeihilfe an einen Beamten, der vor Ableistung von vier Dienstjahren wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wird (Artikel 6 des Anhangs VII des Statuts)

SEC(2004)411
 
Gemäß Artikel 6 Absatz 1 des Anhangs VII des Statuts hat der Beamte auf Lebenszeit, sofern er mindestens vier Dienstjahre abgeleistet hat, beim endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst Anspruch auf eine Wiedereinrichtungsbeihilfe, wenn er nachweist, dass er den Wohnsitz gewechselt hat.
 
In dem Artikel 6 sind ausdrücklich zwei Ausnahmen zu letztgenannter Voraussetzung vorgesehen:

  • Stellenenthebung des Beamten aus dienstlichen Gründen (Absatz 1 Unterabsatz 3) und
     

  • Tod des Beamten (Absatz 2) ; in letzterem Fall wird die Wiedereinrichtungsbeihilfe an den überlebenden Ehegatten oder anderenfalls an die nach Artikel 2 unterhaltsberechtigten Personen gezahlt.

Es hat sich die Frage gestellt, ob die Voraussetzung der vier abgeleisteten Dienstjahre auch auf den Beamten anzuwenden ist, der wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wurde, also in einem Fall, in dem der Beamte unabhängig von seinem Willen hat aus dem Dienst ausscheiden müssen.
 
Anders gesagt, kann die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit per Analogieschluss den beiden genannten Ausnahmen gleichgestellt werden, die in Artikel 6 des Anhangs VII förmlich vorgesehen sind?
 
Die Verwaltungsleiter sind der Ansicht, dass finanzielle Ansprüche, die nicht im Statut vorgesehen sind, nur in besonderen Ausnahmefällen gewährt werden können, und gelangen zu dem Schluss, dass die Wiedereinrichtungsbeihilfe auch in allen sonstigen Fällen, in denen ein Beamter vor Ableistung von mindestens vier Dienstjahren aus dem Dienst ausscheidet, nicht gewährt werden kann.
 
Diese Schlussfolgerungen finden ab dem 1. Mai 2004 Anwendung.

Mit diesen Schlussfolgerungen werden die Schlussfolgerungen 009/77, die die Verwaltungsleiter auf ihrer 108. Sitzung am 24. Oktober 1977 angenommen hatten, aufgehoben und ersetzt.
 
Luxemburg, den 07.04.2004

Für das Kollegium der Verwaltungsleiter

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   Author: PMO.01