INTERNE RICHTLINIE DER KOMMISSION
Betrifft: |
Berechnung des Steigerungssatzes nach
Artikel 5 des Anhangs VIII des Statuts |
Am 7. April 2004 hat das Kollegium der Verwaltungsleiter
im schriftlichen Verfahren die Schlussfolgerungen 227/04 (siehe Anhang)
angenommen, die innerhalb der Kommission ab dem 1. Mai 2004 Anwendung
finden.
Horst REICHENBACH
Anhang
Luxemburg, 7. April 2004
SCHLUSSFOLGERUNGEN 227/04
DER VERWALTUNGSLEITER, ANGENOMMEN IM SCHRIFTLICHEN VERFAHREN AM 7. APRIL
2004
Betrifft: |
Berechnung des Steigerungssatzes nach
Artikel 5 des Anhangs VIII des Statuts |
SEC(2004)411
Die Gewährung eines Steigerungssatzes für die Ruhegehaltsansprüche nach
Artikel 5 des Anhangs VIII findet Anwendung auf die Zeit zwischen dem 1.
Tag des Monats, der auf den Monat folgt, in welchem der Beamte sein
Ruhestandsalter im Sinne des Artikels 77 des Statuts und des Artikels 22
des Anhangs XIII des Statuts erreicht, und dem letzten Tag des Monats, in
dem er seinen Ruhestand antritt.
Der Steigerungssatz wird auf die Ruhegehaltsansprüche berechnet, die der
Beamte am letzten Tag des Monats erworben hatte, indem er sein
Ruhestandsalter im Sinne des Statuts erreicht hatte.
Diese Schlussfolgerungen finden ab dem 1. Mai 2004 Anwendung. Mit ihnen
werden die Schlussfolgerungen 164/87, die die Verwaltungsleiter auf ihre
160. Sitzung am 15. Januar 1987 angenommen hatten, aufgehoben und ersetzt.
Luxemburg, den 07.04.2004
Für das Kollegium der
Verwaltungsleiter
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