N° 41-2004 / 25.05.2004

INTERNE RICHTLINIE DER KOMMISSION

Betrifft: Berechnung des Steigerungssatzes nach Artikel 5 des Anhangs VIII des Statuts

Am 7. April 2004 hat das Kollegium der Verwaltungsleiter im schriftlichen Verfahren die Schlussfolgerungen 227/04 (siehe Anhang) angenommen, die innerhalb der Kommission ab dem 1. Mai 2004 Anwendung finden.

Horst REICHENBACH


Anhang


Luxemburg, 7. April 2004

SCHLUSSFOLGERUNGEN 227/04
 
DER VERWALTUNGSLEITER, ANGENOMMEN IM SCHRIFTLICHEN VERFAHREN AM 7. APRIL 2004

Betrifft: Berechnung des Steigerungssatzes nach Artikel 5 des Anhangs VIII des Statuts

SEC(2004)411
 
Die Gewährung eines Steigerungssatzes für die Ruhegehaltsansprüche nach Artikel 5 des Anhangs VIII findet Anwendung auf die Zeit zwischen dem 1. Tag des Monats, der auf den Monat folgt, in welchem der Beamte sein Ruhestandsalter im Sinne des Artikels 77 des Statuts und des Artikels 22 des Anhangs XIII des Statuts erreicht, und dem letzten Tag des Monats, in dem er seinen Ruhestand antritt.
 
Der Steigerungssatz wird auf die Ruhegehaltsansprüche berechnet, die der Beamte am letzten Tag des Monats erworben hatte, indem er sein Ruhestandsalter im Sinne des Statuts erreicht hatte.
 
Diese Schlussfolgerungen finden ab dem 1. Mai 2004 Anwendung. Mit ihnen werden die Schlussfolgerungen 164/87, die die Verwaltungsleiter auf ihre 160. Sitzung am 15. Januar 1987 angenommen hatten, aufgehoben und ersetzt.
 
Luxemburg, den 07.04.2004

Für das Kollegium der Verwaltungsleiter

top

   Author: PMO.04