INTERNE RICHTLINIE DER KOMMISSION
Betrifft:
|
Einstufung von Hilfskraftverträgen als
Zeitbedienstetenverträge bei der Berechnung der Ruhegehaltsansprüche.
Umsetzung der Urteile Deshormes und Toledano Laredo |
Am 7. April 2004 hat das Kollegium der Verwaltungsleiter
im schriftlichen Verfahren die Schlussfolgerungen 229/04 (siehe Anhang)
angenommen, die innerhalb der Kommission ab dem 1. Mai 2004 Anwendung
finden.
Horst REICHENBACH
Anhang
Luxemburg, 7. April 2004
SCHLUSSFOLGERUNGEN 229/04
DER VERWALTUNGSLEITER, ANGENOMMEN IM SCHRIFTLICHEN VERFAHREN AM 7. APRIL
2004
Betrifft:
|
Einstufung von Hilfskraftverträgen als
Zeitbedienstetenverträge bei der Berechnung der Ruhegehaltsansprüche.
Umsetzung der Urteile Deshormes und Toledano Laredo |
SEC(2004)411
Urteile DESHORMES(1. Februar1979, Rs. 17/78, Slg. S.189) und TOLEDANO
LAREDO und GARILLI (23. Februar1983, gem. Rs. 225 und 241/81, Slg. S.347)
und CA/CR (85) 156
Bei der Berechnung des von den Gemeinschaften gezahlten Ruhegehaltes
können Zeiten einer Anstellung aufgrund eines so genannten
Hilfskraftvertrages, auf die nicht unmittelbar eine Anstellung der
betreffenden Person als Zeitbediensteter oder die Einstellung der Person
als Beamter folgte, als Zeiten angerechnet werden, für die die betreffende
Person als Zeitbediensteter angestellt war, sofern zwischen dem Zeitpunkt
des Auslaufens des so genannten Hilfskraftvertrages und der Anstellung als
Zeitbediensteter bzw. der Einstellung als Beamter nicht mehr als ein Jahr
lag.
Diese Regelung findet auch auf die als Vertragsbedienstete angestellte
Personen Anwendung, die vor ihre Anstellung als Vertragsbediensteter
aufgrund eines Hilfskraftvertrages angestellt waren. Die Zeiten, in denen
die betreffenden Personen aufgrund dieses Vertrages angestellt waren,
können, soweit sie vor dem 1. Mai 2004 lagen, als Zeiten angerechnet
werden, in deren die Person als Zeitbediensteter angestellt war, während
die Zeiten ab dem 1. Mai 2004 als Zeiten gelten, in denen die Person als
Vertragsbediensteter angestellt war.
In jedem einzelnen Fall hat die Lösung auf einer Prüfung der besonderen
Umstände zu beruhen.
Diese Schlussfolgerungen finden ab dem 1. Mai 2004 Anwendung. Mit ihnen
werden die Schlussfolgerungen 114/85, die die Verwaltungsleiter auf ihrer
156. Sitzung am 23. Januar 1986 angenommen hatten, aufgehoben und ersetzt.
Luxemburg, den 07.04.2004
Für das Kollegium der
Verwaltungsleiter
|