N° 43-2004 / 25.05.2004

INTERNE RICHTLINIE DER KOMMISSION

Betrifft:      Einstufung von Hilfskraftverträgen als Zeitbedienstetenverträge bei der Berechnung der Ruhegehaltsansprüche. Umsetzung der Urteile Deshormes und Toledano Laredo

Am 7. April 2004 hat das Kollegium der Verwaltungsleiter im schriftlichen Verfahren die Schlussfolgerungen 229/04 (siehe Anhang) angenommen, die innerhalb der Kommission ab dem 1. Mai 2004 Anwendung finden.

Horst REICHENBACH

Anhang

Luxemburg, 7. April 2004

SCHLUSSFOLGERUNGEN 229/04
 
DER VERWALTUNGSLEITER, ANGENOMMEN IM SCHRIFTLICHEN VERFAHREN AM 7. APRIL 2004

Betrifft:       Einstufung von Hilfskraftverträgen als Zeitbedienstetenverträge bei der Berechnung der Ruhegehaltsansprüche. Umsetzung der Urteile Deshormes und Toledano Laredo

SEC(2004)411

Urteile DESHORMES(1. Februar1979, Rs. 17/78, Slg. S.189) und TOLEDANO LAREDO und GARILLI (23. Februar1983, gem. Rs. 225 und 241/81, Slg. S.347) und CA/CR (85) 156
 
Bei der Berechnung des von den Gemeinschaften gezahlten Ruhegehaltes können Zeiten einer Anstellung aufgrund eines so genannten Hilfskraftvertrages, auf die nicht unmittelbar eine Anstellung der betreffenden Person als Zeitbediensteter oder die Einstellung der Person als Beamter folgte, als Zeiten angerechnet werden, für die die betreffende Person als Zeitbediensteter angestellt war, sofern zwischen dem Zeitpunkt des Auslaufens des so genannten Hilfskraftvertrages und der Anstellung als Zeitbediensteter bzw. der Einstellung als Beamter nicht mehr als ein Jahr lag.
 
Diese Regelung findet auch auf die als Vertragsbedienstete angestellte Personen Anwendung, die vor ihre Anstellung als Vertragsbediensteter aufgrund eines Hilfskraftvertrages angestellt waren. Die Zeiten, in denen die betreffenden Personen aufgrund dieses Vertrages angestellt waren, können, soweit sie vor dem 1. Mai 2004 lagen, als Zeiten angerechnet werden, in deren die Person als Zeitbediensteter angestellt war, während die Zeiten ab dem 1. Mai 2004 als Zeiten gelten, in denen die Person als Vertragsbediensteter angestellt war.
 
In jedem einzelnen Fall hat die Lösung auf einer Prüfung der besonderen Umstände zu beruhen.
 
Diese Schlussfolgerungen finden ab dem 1. Mai 2004 Anwendung. Mit ihnen werden die Schlussfolgerungen 114/85, die die Verwaltungsleiter auf ihrer 156. Sitzung am 23. Januar 1986 angenommen hatten, aufgehoben und ersetzt.
 
Luxemburg, den 07.04.2004

Für das Kollegium der Verwaltungsleiter


top

   Author: PMO.04