N° 44-2004 / 25.05.2004

INTERNE RICHTLINIE DER KOMMISSION

Betrifft:      Berechnung der Sonderabgabe nach Artikel 66a des Statuts (Verordnung Nr. 723/2004 des Rates vom 22.03.2004) für Beamte und sonstige Bedienstete, die Teilzeit arbeiten

Am 7. April 2004 hat das Kollegium der Verwaltungsleiter im schriftlichen Verfahren die Schlussfolgerungen 230/04 (siehe Anhang) angenommen, die innerhalb der Kommission ab dem 1. Mai 2004 Anwendung finden.

Horst REICHENBACH

Anhang

Luxemburg, 7. April 2004

SCHLUSSFOLGERUNGEN 230/04
 
DER VERWALTUNGSLEITER, ANGENOMMEN IM SCHRIFTLICHEN VERFAHREN AM 7. APRIL 2004

Betrifft:      Berechnung der Sonderabgabe nach Artikel 66a des Statuts (Verordnung Nr. 723/2004 des Rates vom 22.03.2004) für Beamte und sonstige Bedienstete, die Teilzeit arbeiten

SEC(2004)411

Die Verwaltungsleiter entscheiden, dass die Sonderabgabe für Beamte und sonstige Bedienstete, die Teilzeit arbeiten, nach folgender Formel berechnet wird:
 
Ausgegangen wird von dem prozentualen Anteil des Grundgehaltes, auf dem der Teilzeit arbeitende Beamte oder sonstige Bedienstete Anspruch hat, nach Abzug der in Artikel 66 a) Absatz 3 Buchstabe a) vorgesehenen Beträge, nämlich:

  • der im Rahmen der Regelung der sozialen Sicherheit und der Versorgungsregelung geleisteten Beiträge sowie der Steuer, die ein Beamter der gleichen Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe ohne unterhaltsberechtigte Personen im Sinne des Artikels 2 des Anhangs VII des Statuts vor Abzug der Sonderabgabe zu zahlen hätte,
     
    und
     
  • eines Betrags in Höhe des Grundgehalts eines Beamten der Besoldungsgruppe 1, Dienstaltersstufe 1[1].
    Diese Schlussfolgerungen gelten ab dem 1. Mai 2004.
    Mit diesen Schlussfolgerungen werden die Schlussfolgerungen 095/83, den die Verwaltungsleiter auf ihrer 149. Sitzung am 4. Januar 1984 angenommen haben, sowie die ergänzenden Schlussfolgerungen vom 30. März 1984 aufgehoben und ersetzt.

Luxemburg, den 07.04.2004

Für das Kollegium der Verwaltungsleiter


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Footnote
[1] Für die Zeit vom 1. Mai 2004 bis zum 30. April 2006: Besoldungsgruppe D*1, Dienstaltersstufe 1.

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   Author: PMO.02