INTERNE RICHTLINIE DER KOMMISSION
Betrifft:
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Berechnung der Sonderabgabe nach Artikel
66a des Statuts (Verordnung Nr. 723/2004 des Rates vom 22.03.2004) für
Beamte und sonstige Bedienstete, die Teilzeit arbeiten |
Am 7. April 2004 hat das Kollegium der Verwaltungsleiter
im schriftlichen Verfahren die Schlussfolgerungen 230/04 (siehe Anhang)
angenommen, die innerhalb der Kommission ab dem 1. Mai 2004 Anwendung
finden.
Horst REICHENBACH
Anhang
Luxemburg, 7. April 2004
SCHLUSSFOLGERUNGEN 230/04
DER VERWALTUNGSLEITER, ANGENOMMEN IM SCHRIFTLICHEN VERFAHREN AM 7. APRIL
2004
Betrifft:
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Berechnung der Sonderabgabe nach
Artikel 66a des Statuts (Verordnung Nr. 723/2004 des Rates vom
22.03.2004) für Beamte und sonstige Bedienstete, die Teilzeit arbeiten |
SEC(2004)411
Die Verwaltungsleiter entscheiden, dass die Sonderabgabe für Beamte und
sonstige Bedienstete, die Teilzeit arbeiten, nach folgender Formel
berechnet wird:
Ausgegangen wird von dem prozentualen Anteil des Grundgehaltes, auf dem
der Teilzeit arbeitende Beamte oder sonstige Bedienstete Anspruch hat,
nach Abzug der in Artikel 66 a) Absatz 3 Buchstabe a) vorgesehenen
Beträge, nämlich:
-
der im Rahmen der Regelung der sozialen Sicherheit und der
Versorgungsregelung geleisteten Beiträge sowie der Steuer, die ein Beamter
der gleichen Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe ohne
unterhaltsberechtigte Personen im Sinne des Artikels 2 des Anhangs VII des
Statuts vor Abzug der Sonderabgabe zu zahlen hätte,
und
-
eines Betrags in Höhe des Grundgehalts eines Beamten der
Besoldungsgruppe 1, Dienstaltersstufe 1[1].
Diese Schlussfolgerungen gelten ab dem 1. Mai 2004.
Mit diesen Schlussfolgerungen werden die Schlussfolgerungen 095/83, den
die Verwaltungsleiter auf ihrer 149. Sitzung am 4. Januar 1984 angenommen
haben, sowie die ergänzenden Schlussfolgerungen vom 30. März 1984
aufgehoben und ersetzt.
Luxemburg, den 07.04.2004
Für das Kollegium der Verwaltungsleiter
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Footnote
[1] Für die Zeit vom 1. Mai 2004 bis zum 30. April 2006: Besoldungsgruppe
D*1, Dienstaltersstufe 1.
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