N° 45-2004 / 25.05.2004

INTERNE RICHTLINIE DER KOMMISSION

Betrifft:      Anwesenheit einer Person, die der betreffende Beamte als Beistand bei der Anhörung im Sinne des Artikels 3 des Anhangs IX des Statuts gewählt hat

Am 7. April 2004 hat das Kollegium der Verwaltungsleiter im schriftlichen Verfahren die Schlussfolgerungen 231/04 (siehe Anhang) angenommen, die innerhalb der Kommission ab dem 1. Mai 2004 Anwendung finden.

Horst REICHENBACH

Anhang

Luxemburg, 7. April 2004

SCHLUSSFOLGERUNGEN 231/04
 
DER VERWALTUNGSLEITER, ANGENOMMEN IM SCHRIFTLICHEN VERFAHREN AM 7. APRIL 2004

Betrifft:      Anwesenheit einer Person, die der betreffende Beamte als Beistand bei der Anhörung im Sinne des Artikels 3 des Anhangs IX des Statuts gewählt hat

SEC(2OO4)411

Nach Artikel 4, Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 16 Absatz 1 des Anhangs IX des Statuts (Disziplinarordnung) kann der Beamte, gegen den ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden ist, sich von einer Person seiner Wahl vertreten lassen oder sich ihrer als Beistand bedienen.
 
Vor Einleitung des Disziplinarverfahrens hat die Anstellungsbehörde nach Artikel 3 des Anhangs IX des Statuts den Beamten zunächst zu hören. Die Verwaltungsleiter gelangen zu dem Schluss, dass es dem Beamten möglich sein muss, sich bei dieser Anhörung im Sinne des Artikels 3 des Anhangs IX des Statuts von einer Person seiner Wahl als Beistand begleiten zu lassen.
 
Diese Schlussfolgerungen gelten ab dem 1. Mai 2004.
 
Durch diese Schlussfolgerungen werden die Schlussfolgerungen 103J/77 vom 18. März 1977 aufgehoben und ersetzt.

Luxemburg, den 07.04.2004

Für das Kollegium der Verwaltungsleiter


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   Author: ADMIN.IDOC