INTERNE RICHTLINIE DER KOMMISSION
Betrifft:
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Anwesenheit einer Person, die der
betreffende Beamte als Beistand bei der Anhörung im Sinne des Artikels
3 des Anhangs IX des Statuts gewählt hat |
Am 7. April 2004 hat das Kollegium der Verwaltungsleiter
im schriftlichen Verfahren die Schlussfolgerungen 231/04 (siehe Anhang)
angenommen, die innerhalb der Kommission ab dem 1. Mai 2004 Anwendung
finden.
Horst REICHENBACH
Anhang
Luxemburg, 7. April 2004
SCHLUSSFOLGERUNGEN 231/04
DER VERWALTUNGSLEITER, ANGENOMMEN IM SCHRIFTLICHEN VERFAHREN AM 7. APRIL
2004
Betrifft:
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Anwesenheit einer Person, die der
betreffende Beamte als Beistand bei der Anhörung im Sinne des Artikels
3 des Anhangs IX des Statuts gewählt hat |
SEC(2OO4)411
Nach Artikel 4, Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 16 Absatz
1 des Anhangs IX des Statuts (Disziplinarordnung) kann der Beamte, gegen
den ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden ist, sich von einer Person
seiner Wahl vertreten lassen oder sich ihrer als Beistand bedienen.
Vor Einleitung des Disziplinarverfahrens hat die Anstellungsbehörde nach
Artikel 3 des Anhangs IX des Statuts den Beamten zunächst zu hören. Die
Verwaltungsleiter gelangen zu dem Schluss, dass es dem Beamten möglich
sein muss, sich bei dieser Anhörung im Sinne des Artikels 3 des Anhangs IX
des Statuts von einer Person seiner Wahl als Beistand begleiten zu lassen.
Diese Schlussfolgerungen gelten ab dem 1. Mai 2004.
Durch diese Schlussfolgerungen werden die Schlussfolgerungen 103J/77 vom
18. März 1977 aufgehoben und ersetzt.
Luxemburg, den 07.04.2004
Für das Kollegium der
Verwaltungsleiter
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