INTERNE RICHTLINIE DER KOMMISSION
Betrifft:
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Erziehungszulage; Auslegung des Ausdrucks
"aus zwingenden pädagogischen und ordnungsgemäß nachgewiesenen
Gründen" (Artikel 3 des Anhangs VII des Statuts) |
Am 7. April 2004 hat das Kollegium der Verwaltungsleiter
im schriftlichen Verfahren die Schlussfolgerungen 232/04 (siehe Anhang)
angenommen, die innerhalb der Kommission ab dem 1. Mai 2004 Anwendung
finden.
Horst REICHENBACH
Anhang
Luxemburg, 7. April 2004
SCHLUSSFOLGERUNGEN 232/04
DER VERWALTUNGSLEITER, ANGENOMMEN IM SCHRIFTLICHEN VERFAHREN AM 7. APRIL
2004
Betrifft:
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Erziehungszulage; Auslegung des
Ausdrucks "aus zwingenden pädagogischen und ordnungsgemäß
nachgewiesenen Gründen" (Artikel 3 des Anhangs VII des Statuts) |
SEC(2004)411
Nach Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 3 erster Gedankenstrich des Anhangs
VII des Statuts verdoppelt sich der Höchstbetrag für die Erziehungszulage
für
-
"einen Beamten, dessen Ort der dienstlichen Verwendung
mindestens 50 Km entfernt ist von einer Europäischen Schule oder von einer
Schule seiner Muttersprache, die das Kind aus zwingenden pädagogischen und
ordnungsgemäß nachgewiesenen Gründen besucht".
Die Verwaltungsleiter stellen fest, dass drei verschiedene
Sachlagen zu berücksichtigen sind:
-
Pädagogische Probleme des Kindes, das eine Europäische Schule oder
"eine Schule seiner Muttersprache" besucht.
In diesem Fall ist eine Bescheinigung der für pädagogische Fragen
zuständigen Behörde vorzulegen, aus der hervorgeht, dass es im Interesse
des Kindes liegt, von der Schule oder der Anstalt, die er besucht,
abzugehen und zu einer anderen Unterrichtsform überzuwechseln.
Darüber hinaus ist eine Bescheinigung über die Anmeldung in einer Schule,
die der neuen Unterrichtsform entspricht, vorzulegen, damit die
Erziehungszulage in Höhe des doppelten Höchstbetrags gezahlt werden kann.
-
Pädagogische Probleme des Kindes, die sich infolge des Dienstantritts
des Elternteils, welcher der Beamte ist, oder seiner Versetzung an einen
Ort, an dem sich eine Europäische Schule befindet, stellen.
In diesem Fall ist davon auszugehen, dass zwingende pädagogische Gründe
dafür sprechen, dass das Kind auf der Schule bleibt, die es beim
Dienstantritt des Elternteils, welcher der Beamte ist, oder dessen
Versetzung an einen Ort, an dem sich eine Europäische Schule befindet,
besucht, wenn eine der beiden folgenden Bedingungen vorliegt:
-
Das Kind besucht die Abschlussklasse einer Ausbildung, die über den
Übergang auf eine höhere Ausbildungsstufe entscheidet. Hier hat der
Schulleiter eine entsprechende Bescheinigung auszustellen.
-
Das Kind besucht eine andere Klasse, doch müsste der Schulwechsel in
der letzten Phase des Schuljahres vonstatten gehen, so dass er für das
Kind einen schwerwiegenden Nachteil mit sich bringen würde. Auch in diesem
Fall ist eine entsprechende Bescheinigung des Leiters der Schule, die das
Kind besucht, beizubringen.
-
Sprachprobleme des Kindes, wenn der Elternteil, welcher der Beamte ist,
in einem Ort dienstlich verwendet wird, in dem sich eine Europäische
Schule befindet.
In diesem Fall ist eine Bescheinigung des Leiters der Europäischen Schule
erforderlich, aus der hervorgeht, dass die Sprachkenntnisse des Kindes ihm
nicht gestatten, dem Unterricht in einer Klasse der Europäischen Schule zu
folgen.
Diese Schlussfolgerungen gelten ab dem 1. Mai 2004.
Mit diesen Schlussfolgerungen werden die Schlussfolgerungen 011/77, die
die Verwaltungsleiter auf der 109. Sitzung am 2. Dezember 1977 angenommen
haben, und die Schlussfolgerungen 73/82, die die Verwaltungsleiter auf der
Sitzung am 5. Oktober 1982 angenommen haben, aufgehoben und ersetzt.
Luxemburg, den 07.04.2004
Für das Kollegium der Verwaltungsleiter
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