N° 46-2004 / 25.05.2004

INTERNE RICHTLINIE DER KOMMISSION

Betrifft:      Erziehungszulage; Auslegung des Ausdrucks "aus zwingenden pädagogischen und ordnungsgemäß nachgewiesenen Gründen" (Artikel 3 des Anhangs VII des Statuts)

Am 7. April 2004 hat das Kollegium der Verwaltungsleiter im schriftlichen Verfahren die Schlussfolgerungen 232/04 (siehe Anhang) angenommen, die innerhalb der Kommission ab dem 1. Mai 2004 Anwendung finden.

Horst REICHENBACH

Anhang


Luxemburg, 7. April 2004

SCHLUSSFOLGERUNGEN 232/04
 
DER VERWALTUNGSLEITER, ANGENOMMEN IM SCHRIFTLICHEN VERFAHREN AM 7. APRIL 2004

Betrifft:      Erziehungszulage; Auslegung des Ausdrucks "aus zwingenden pädagogischen und ordnungsgemäß nachgewiesenen Gründen" (Artikel 3 des Anhangs VII des Statuts)

SEC(2004)411

Nach Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 3 erster Gedankenstrich des Anhangs VII des Statuts verdoppelt sich der Höchstbetrag für die Erziehungszulage für

  • "einen Beamten, dessen Ort der dienstlichen Verwendung mindestens 50 Km entfernt ist von einer Europäischen Schule oder von einer Schule seiner Muttersprache, die das Kind aus zwingenden pädagogischen und ordnungsgemäß nachgewiesenen Gründen besucht".
Die Verwaltungsleiter stellen fest, dass drei verschiedene Sachlagen zu berücksichtigen sind:
  1. Pädagogische Probleme des Kindes, das eine Europäische Schule oder "eine Schule seiner Muttersprache" besucht.
     

    In diesem Fall ist eine Bescheinigung der für pädagogische Fragen zuständigen Behörde vorzulegen, aus der hervorgeht, dass es im Interesse des Kindes liegt, von der Schule oder der Anstalt, die er besucht, abzugehen und zu einer anderen Unterrichtsform überzuwechseln.
     
    Darüber hinaus ist eine Bescheinigung über die Anmeldung in einer Schule, die der neuen Unterrichtsform entspricht, vorzulegen, damit die Erziehungszulage in Höhe des doppelten Höchstbetrags gezahlt werden kann.
     
  2. Pädagogische Probleme des Kindes, die sich infolge des Dienstantritts des Elternteils, welcher der Beamte ist, oder seiner Versetzung an einen Ort, an dem sich eine Europäische Schule befindet, stellen.
     

    In diesem Fall ist davon auszugehen, dass zwingende pädagogische Gründe dafür sprechen, dass das Kind auf der Schule bleibt, die es beim Dienstantritt des Elternteils, welcher der Beamte ist, oder dessen Versetzung an einen Ort, an dem sich eine Europäische Schule befindet, besucht, wenn eine der beiden folgenden Bedingungen vorliegt:
     
    1. Das Kind besucht die Abschlussklasse einer Ausbildung, die über den Übergang auf eine höhere Ausbildungsstufe entscheidet. Hier hat der Schulleiter eine entsprechende Bescheinigung auszustellen.
       
    2. Das Kind besucht eine andere Klasse, doch müsste der Schulwechsel in der letzten Phase des Schuljahres vonstatten gehen, so dass er für das Kind einen schwerwiegenden Nachteil mit sich bringen würde. Auch in diesem Fall ist eine entsprechende Bescheinigung des Leiters der Schule, die das Kind besucht, beizubringen.
       
  3. Sprachprobleme des Kindes, wenn der Elternteil, welcher der Beamte ist, in einem Ort dienstlich verwendet wird, in dem sich eine Europäische Schule befindet.
     

    In diesem Fall ist eine Bescheinigung des Leiters der Europäischen Schule erforderlich, aus der hervorgeht, dass die Sprachkenntnisse des Kindes ihm nicht gestatten, dem Unterricht in einer Klasse der Europäischen Schule zu folgen.

Diese Schlussfolgerungen gelten ab dem 1. Mai 2004.
 
Mit diesen Schlussfolgerungen werden die Schlussfolgerungen 011/77, die die Verwaltungsleiter auf der 109. Sitzung am 2. Dezember 1977 angenommen haben, und die Schlussfolgerungen 73/82, die die Verwaltungsleiter auf der Sitzung am 5. Oktober 1982 angenommen haben, aufgehoben und ersetzt.

Luxemburg, den 07.04.2004

Für das Kollegium der Verwaltungsleiter


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   Author: PMO.01