Brüssel, den 7.4.2004.
K(2004) 1313
BESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 7.4.2004
Allgemeine Durchführungsbestimmungen
betreffend die Verfahren für die Einstellung und den Einsatz von
Vertragsbediensteten in der Kommission
Allgemeine Bestimmungen
Besondere Bestimmungen für AC3a
Besondere Bestimmungen für
AC3b
Übergangs- und Schlussbestimmungen
-
Artikel 11 - Einstellung
von Bediensteten in die Verwaltungseinheiten gemäß Artikel 3a Absatz 1
Buchstabe (c) der Beschäftigungsbedingungen und in die Vertretungen in den
neuen Mitgliedstaaten während der Übergangszeit
-
Artikel 12 - Einstellung von
Personal in Kommissionsdienste und andere Verwaltungseinheiten während des
Übergangszeitraums
-
Artikel 13 - Örtliche
Bedienstete
-
Artikel 14 - Sachverständige in
Räumlichkeiten von Delegationen außerhalb der Europäischen Union
-
Artikel 15 - Inkrafttreten
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN –
gestützt auf das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und
die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser
Gemeinschaften, festgelegt durch die Verordnung (EWG, EURATOM, EGKS) Nr.
259/68 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 82 Absatz 6 der
Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der
Gemeinschaften,
nach Anhörung des Statutsbeirats,
nach Anhörung der Personalvertretung,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
Vertragsbedienstete sollten im Wege eines transparenten
und objektiven Verfahrens ausgewählt werden. Eine vom EPSO einzurichtende
Datenbank sollte diesem Zweck in der ersten Phase des Ausleseverfahrens
dienen.
-
Es ist zu prüfen, ob die bereits bestehende Datenbank für
den Bereich Forschung (ELSA) als Vorbild für die neue Datenbank zur
Auswahl der Vertragsbediensteten dienen kann und ob bereits in ELSA
registrierte Bewerber in die neue Datenbank aufgenommen werden können.
-
Artikel 2 des Anhangs der Beschäftigungsbedingungen wird
von diesen Durchführungsbestimmungen, insbesondere von den Bestimmungen
über Auswahlverfahren und Einstufung, nicht berührt.
-
Die Einstufung von Vertragsbediensteten in
Funktionsgruppen muss sich auf die Aufgaben stützen, die die betreffende
Person wahrnehmen soll. Es ist deshalb zwingend erforderlich, für alle von
Vertragsbediensteten wahrzunehmenden Aufgaben detaillierte
Arbeitsplatzbeschreibungen auszuarbeiten
-
In Anbetracht von Artikel 90 der BBSB sollten diese
Durchführungsbestimmungen nicht für Konferenzdolmetscher mit einem nach
diesem Artikel abgeschlossenen Vertrag als Vertragsbedienstete gelten.
-
Diese Bestimmungen sind nicht unmittelbar auf
Exekutivagenturen anwendbar; die Lenkungsausschüsse dieser Agenturen
sollten sie aber zum Vorbild für eigene Durchführungsbestimmungen nehmen -
HAT FOLGENDE BESTIMMUNGEN ERLASSEN:
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1
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Anwendungsbereich
-
Diese Vorschriften gelten für Vertragsbedienstete im Sinne
des Artikels 3a der Beschäftigungsbedingungen (AC3a) und für
Vertragsbedienstete im Sinne des Artikels 3b der Beschäftigungsbedingungen
(AC3b), die eingesetzt werden in
-
Dienststellen der Kommission;
-
Ämtern der Kommission, die einer Generaldirektion oder
einem Dienst angegliedert sind, dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung
(OLAF) und dem Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften
sowie
-
dem Europäischen Amt für Personalauswahl (EPSO).
-
Diese Bestimmungen gelten nicht für Konferenzdolmetscher
gemäß Artikel 90 der Beschäftigungsbedingungen.
Artikel 2
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Erforderliche Mindestqualifikationen
Die Anwendung von Artikel 82 Absatz 2 der Beschäftigungsbedingungen ist
für die in Artikel 1 genannten Verwaltungseinheiten wie folgt geregelt:
-
Für eine Einstellung als Vertragsbediensteter sind
folgende Mindestvoraussetzungen zu erfüllen:
-
Funktionsgruppe I: Abschluss der Pflichtschule;
-
Funktionsgruppen II und III:
-
postsekundärer Bildungsabschluss oder
-
Sekundarschulabschluss, der den Zugang zu einer
postsekundären Ausbildung ermöglicht und eine mindestens dreijährige
einschlägige Berufserfahrung. Für Aufgaben der Funktionsgruppe II kann
dieser Sekundarschulabschluss durch einen nach mindestens dreijähriger
entsprechender Ausbildung erworbenen Berufsabschluss ersetzt werden,
sofern es zu dem Zeitpunkt, zu dem der Abschluss erworben wurde, keine
gleichwertigen Berufsbildungsabschlüsse gab, die den Zugang zu einer
postsekundären Ausbildung ermöglicht hätten.
-
Funktionsgruppe IV: abgeschlossenes Hochschulstudium von
mindestens dreijähriger Dauer und einjährige einschlägige Berufserfahrung.
-
Es werden nur von den Mitgliedstaaten der Europäischen
Union ausgestellte Abschlüsse und von den Behörden der Mitgliedstaaten als
gleichwertig anerkannte Abschlüsse berücksichtigt.
Artikel 3
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Probezeit
-
Bei Vertragsbediensteten, die gemäß Artikel 84 der
Beschäftigungsbedingungen eine Probezeit ableisten müssen, wird der in
diesem Artikel vorgesehene Bericht entsprechend dem Beschluss der
Kommission vom 3. März 2004 über Allgemeine Durchführungsbestimmungen zu
Artikel 43 des Statuts und insbesondere dessen Artikel 1 Absatz 3
erstellt.
Artikel 4
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Aufeinander folgende Verträge
-
Die in Artikel 6 der Beschäftigungsbedingungen genannte
Behörde (im Folgenden: AHCC) kann einen AC3a erst dann als AC3b
einstellen, wenn der Vertrag über das erstgenannte
Beschäftigungsverhältnis abgelaufen ist oder gekündigt wurde. Dasselbe
gilt, wenn ein AC3b als AC3a eingestellt wird.
-
In den beiden Fällen gemäß Absatz 1 sind auch in
Anbetracht des Bestehens eines Vertragsverhältnisses die in den
Beschäftigungsbedingungen und in den vorliegenden Bestimmungen geregelten
Einstellungsbedingungen, insbesondere die Bedingungen für die
erforderlichen Qualifikationen und das Ausleseverfahren, anwendbar.
Besondere Bestimmungen für
AC3a
Artikel 5
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Auswahlverfahren (AC3a)
-
Das Auswahlverfahren für AC3aumfasst folgende
Verfahrensschritte:
-
allgemeine Aufrufe zur Interessenbekundung, in denen die
Mindestvoraussetzungen in Bezug auf die allgemeinen Fähigkeiten und
Schlüsselqualifikationen genannt werden und darauf hingewiesen wird, dass
der Auswahlausschuss gemäß Buchstabe (e) je nach der Zahl der Bewerbungen
im Rahmen der bekannt gegebenen Auswahlkriterien strengere Kriterien
anwenden kann;
-
eine elektronische Anmeldung der Bewerber in der dafür
eingerichteten Datenbank;
-
Festlegung bestimmter Kompetenz- und Qualifikationsprofile
durch die AHCC, die zuvor die betreffenden Dienste oder Einrichtungen
hört;
-
Tests mit Bewerbern, die den Kompetenz- und
Qualifikationsprofilen gemäß Buchstabe (c) entsprechen; im Mittelpunkt
dieser Tests stehen die allgemeinen Fähigkeiten der Bewerber, insbesondere
die Fähigkeit zum logischen Denken und das Zahlenverständnis sowie die
sprachlichen Fähigkeiten; Bewerber, die die Tests bestanden haben, werden
in der Datenbank gekennzeichnet und ihre Bewerbungen werden zwei Jahre
lang gespeichert;
-
Bewertung der gemäß Buchstabe (d) gekennzeichneten
Bewerbungen anhand objektiver, auf der Grundlage der Kompetenz- und
Qualifikationsprofile gemäß Buchstabe (c) festgelegter Kriterien. Für
diese Bewertung wird ein paritätischer Ausschuss eingesetzt. Der Ausschuss
besteht aus einem Vorsitzenden, der von der AHCC ernannt wird sowie zwei
Mitgliedern und zwei stellvertretenden Mitgliedern, von denen jeweils
eines von der AHCC und von der Zentralen Personalvertretung ernannt wird.
Über die Sitzungen des Ausschusses wird ein Protokoll angefertigt, aus dem
die Gründe für die gefassten Beschlüsse hervorgehen;
-
Einberufung der anhand der Bewertung gemäß Buchstabe (e)
bestimmten Bewerber zu Tests in einem Dienstgebäude der Kommission; diese
Tests erstrecken sich auf Folgendes:
-
allgemeine und sprachliche Fähigkeiten gemäß Buchstabe
(d),
-
Kenntnis des europäischen Einigungsprozesses und der
europäischen Organe,
-
Eignung in Bezug auf die Anforderungsprofile gemäß
Buchstabe (c);
-
Bestätigung der Bewerber, die die Tests bestanden haben,
in der Datenbank; diese Bestätigung gilt für drei Jahre und kann durch
Entscheidung der AHCC verlängert werden;
-
der für die Auswahl eines Bewerbers zuständige
Auswahlausschuss lädt diejenigen Bewerber zu einem Gespräch ein, die vom
Dienst auf Grundlage der Arbeitsplatzbeschreibung aus dem Kreis der in der
Datenbank bestätigten Bewerber ausgewählt wurden. Dem Ausschuss gehören
an: ein Vertreter des Personalverwaltungsreferats des betreffenden
Dienstes, ein Vertreter der interessierten Direktion des Dienstes, ein
Vertreter eines anderen Dienstes, der den Vorsitz führt, und eine von der
Zentralen Personalvertretung benannte Person. Über die Sitzungen des
Ausschusses wird ein Protokoll geführt, aus dem die Gründe für die
gefassten Beschlüsse hervorgehen. Für Tätigkeiten in Delegationen der
Kommission außerhalb der Europäischen Union können die Bewerber zu einem
Gespräch mit dem Leiter der betreffenden Delegation, dem Verwaltungsleiter
und (soweit dieser nicht mit einem der Vorgenannten identisch ist) dem
voraussichtlichen künftigen dienstvorgesetzten Beamten des
Vertragsbediensteten eingeladen werden; diesen Gesprächen wohnt auch ein
Vertreter der örtlichen Personalvertretung als Beobachter bei und es wird
ein Protokoll angefertigt, aus dem die Gründe für die gefassten Beschlüsse
hervorgehen;
-
die GD ADMIN prüft die Angaben des ausgewählten Bewerbers
anhand der eingereichten Nachweise.
-
Die in Absatz 1 Buchstaben (a), (b), (f) und (g)
beschriebenen Verfahrensschritte werden vom EPSO durchgeführt, die in
Absatz 1 Buchstabe (d) erläuterten Tests werden vom EPSO oder unter dessen
Verantwortung durchgeführt.
-
Die Bewerber werden über das Ergebnis der in Absatz 1
Buchstaben (d) bis (h) beschriebenen Verfahren unterrichtet.
-
Im dienstlichen Interesse und unter der Bedingung, dass
von den Listen gemäß Absatz 1 Buchstabe (g) keine geeigneten Kandidaten
zur Verfügung stehen, kann die GD ADMIN auf Ersuchen des betreffenden
Dienstes genehmigen, dass für die Einstellung eines Vertragsbediensteten
in die Funktionsgruppe IV von den Anforderungen gemäß Absatz 1 abgewichen
wird. In diesem Fall muss das Verfahren zur Auswahl des
Vertragsbediensteten Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe (b) zweiter
Gedankenstrich und Buchstabe (c) sowie Absatz 3 der
Durchführungsbestimmungen entsprechen.
Artikel 6
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Laufzeit der Verträge (AC3a)
-
AC3a erhalten einen ersten befristeten Vertrag mit einer
Laufzeit von mindestens drei Monaten und höchstens fünf Jahren.
-
In den Funktionsgruppen II, III und IV kann der
befristete Vertrag für einen Zeitraum von mindestens sechs weiteren
Monaten und höchstens fünf Jahren verlängert werden. Eine zweite
Verlängerung ohne Unterbrechung, die zu einem unbefristeten Vertrag führt,
kann nur dann gewährt werden, wenn sich die beiden ersten Verträge auf
insgesamt mindestens fünf Jahre erstreckt haben.
-
Die ersten drei Vertragsverlängerungen in der
Funktionsgruppe I erstrecken sich auf befristete Zeiträume von jeweils
mindestens drei Monaten und höchstens fünf Jahren; die vierte Verlängerung
erfolgt gemäß Artikel 85 Absatz 2 der Beschäftigungsbedingungen auf
unbefristete Dauer. Dabei gilt jedoch Folgendes:
-
würde die Gesamtdauer der Anstellung unter befristeten
Verträgen zehn Jahre übersteigen, so erfolgt gemäß Artikel 85 Absatz 2 der
Beschäftigungsbedingungen bereits eine frühere Verlängerung auf
unbestimmte Dauer;
-
eine vierte Verlängerung ohne Unterbrechung kann nur dann
gewährt werden, wenn sich die ersten vier Verträge auf einen Zeitraum von
insgesamt mindestens fünf Jahren erstreckt haben.
-
Um für den Abschluss eines unbefristeten Vertrags
berücksichtigt werden zu können, müssen die betreffenden Verträge einander
ohne Unterbrechung folgen. Eine Unterbrechung liegt dann vor, wenn
zwischen zwei Verträgen mindestens sechs Monate liegen.
-
Ist der Vertrag eines AC3a in der Funktionsgruppe I dreimal
verlängert worden, ohne dass eine weitere Verlängerung gewährt wird, so
setzt eine Neueinstellung aufgrund eines solchen Vertragsverhältnisses
voraus, dass der zwölfjährige Bezugszeitraum gemäß Artikel 2 des
Beschlusses der Kommission vom 28.4.2004 über die Höchstdauer der Beschäftigung
nicht ständiger Bediensteter in den Dienststellen der Kommission und
seines Anhangs abgelaufen ist.
Artikel 7
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Einstufung von AC3a
-
AC3a werden wie folgt eingestellt:
-
Funktionsgruppe I: in Besoldungsgruppe 1
-
Funktionsgruppe II:
-
Funktionsgruppe III:
-
in Besoldungsgruppe 8 bei einer Berufserfahrung von bis zu
zehn Jahren;
-
in Besoldungsgruppe 9 bei einer Berufserfahrung von über
zehn Jahren;
-
in Besoldungsgruppe 10 bei einer Berufserfahrung von über
15 Jahren;
-
Funktionsgruppe IV:
-
in Besoldungsgruppe 13 bei einer Berufserfahrung von bis
zu zehn Jahren;
-
in Besoldungsgruppe 14 bei einer Berufserfahrung von über
zehn Jahren;
-
in Besoldungsgruppe 16 bei einer Berufserfahrung von über
20 Jahren.
-
Die AHCC kann beschließen, den Bediensteten in die
unmittelbar über der in Absatz 1 genannten Besoldungsgruppe liegende
Besoldungsgruppe einzustufen, wenn die wahrzunehmenden Aufgaben einem
Kompetenzprofil entsprechen, bei dem aufgrund der Arbeitsmarktsituation
eine solche Maßnahme erforderlich ist, um eine ausreichende Zahl an
qualifizierten Bewerbungen zu bekommen. Die betreffenden Profile werden
durch Beschluss des Generaldirektors für Personal festgelegt und den
Dienststellen mitgeteilt.
-
Die zu berücksichtigende Berufserfahrung muss durch eine
Tätigkeit auf einer Ebene erworben worden sein, die mindestens dem
Qualifikationsniveau entspricht, das für den Zugang zu der Funktionsgruppe
vorausgesetzt wird, und sie muss mit einem Tätigkeitsbereich des Organs
zusammenhängen. Es wird die Berufserfahrung berücksichtigt, die ab dem
Datum erworben wurde, zu dem der Betreffende die in Artikel 2 genannten
Mindestqualifikationen für eine Einstellung aufweist (gegebenenfalls
einschließlich der in diesem Artikel vorausgesetzten Berufserfahrung).
-
Für einen Doktortitel/PhD wird die tatsächliche Dauer der
zum Erwerb erforderlichen Studien bis zu höchstens drei Jahren
angerechnet. Für alle anderen Abschlüsse wird die gesetzlich vorgesehene
Studiendauer berücksichtigt.
-
Die Dauer des Militär- oder dem entsprechenden
Zivildienstes wird als Berufserfahrung berücksichtigt.
-
Eine teilzeitliche Berufstätigkeit wird für die Einstufung
proportional zu dem bescheinigten Zeitanteil angerechnet.
Bei freiberuflichen Übersetzern wird die Dauer der Berufserfahrung in den
Grenzen des für diese Tätigkeit aufgewendeten Zeitraums auf der Grundlage
der Zahl der übersetzten Seiten berechnet.
-
Ein und derselbe Zeitraum kann nur ein einziges Mal
angerechnet werden.
-
Für AC3a, die in dieser Eigenschaft ohne Unterbrechung im
Sinne von Artikel 6 Absatz 4 in eine andere Verwaltungseinheit eingestellt
werden, gilt Folgendes:
-
erfolgt die Einstellung in dieselbe Funktionsgruppe, so
behält der Bedienstete seine Besoldungsgruppe, seine Dienstaltersstufe und
das in Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe erworbene Dienstalter;
-
wird der Bedienstete in eine höhere Funktionsgruppe
eingestellt, so erfolgt die Einstellung in die günstigere
Besoldungsgruppe, die sich ergibt aus
-
der Anwendung der Bestimmungen gemäß der Absätze 1 bis 7
einschließlich dem Erfordernis, dass die Berufserfahrung auf einer Ebene
erworben sein muss, die mindestens der betreffenden Funktionsgruppe
entspricht und
-
der Anwendung der Vorschrift des Artikels 86 Absatz 2 der
Beschäftigungsbedingungen betreffend die Wahrung des Grundgehalts, indem
die in Anbetracht der Dienstaltersstufen niedrigstmögliche
Besoldungsgruppe gewählt wird.
-
Bei einer Einstellung in eine niedrigere Funktionsgruppe
gelten die Absätze 1 bis 7.
Besondere Bestimmungen
für AC3b
Artikel 8
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Auswahlverfahren für AC3b
-
AC3bwerden auf der Grundlage der gemäß Artikel 5 Absatz 1
Buchstabe (g) dieser Durchführungsbestimmungen aufgestellten Listen
eingestellt.
-
Sofern es keine geeigneten Bewerber von einer solchen
Liste gibt, besteht das Auswahlverfahren aus den folgenden Schritten:
-
Der betreffende Dienst wählt auf der Grundlage der
Stellenanforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe (d) in der
Datenbank gekennzeichnete Bewerber aus; diese Bewerber werden gemäß dem
nachfolgenden Buchstaben (b) zum nächsten Verfahrensschritt eingeladen.
-
…
-
Für die Funktionsgruppe II: vom EPSO organisierte Tests
der für den Arbeitsplatz relevanten Kompetenzen der Bewerber und Gespräche
mit denjenigen Bewerbern, die die Tests bestanden haben. Die Gespräche
werden von einem zu diesem Zweck eingesetzten Ausschuss geführt, im
Mittelpunkt stehen die persönlichen Kompetenzen der Bewerber. Bei
Auswahlverfahren für Aufgaben, für die es keine geeigneten Tests gibt,
können die Tests durch Gespräche ersetzt werden, die sich auch auf die
beruflichen Kompetenzen der Bewerber erstrecken.
-
Für die Funktionsgruppen III und IV: Gespräche eines zu
diesem Zweck eingesetzten Ausschusses mit den Bewerbern. Im Mittelpunkt
dieser Gespräche stehen die beruflichen und persönlichen Kompetenzen der
Bewerber.
-
Die GD ADMIN prüft die Angaben des ausgewählten Bewerbers
anhand der eingereichten Nachweise.
-
Die in Absatz 2 Buchstabe (b) genannten Ausschüsse
bestehen aus einem Vertreter der interessierten Direktion oder des
interessierten Dienstes und einem Vertreter einer anderen Direktion oder
eines anderen Dienstes, welcher von dem für die Personalverwaltung
zuständigen Referat des betreffenden Dienstes ernannt wird. Über die
Sitzungen wird ein Protokoll angefertigt, aus dem die Gründe für die
Entscheidung hervorgehen. Die Zentrale Personalvertretung wird über die
Sitzungen in Kenntnis gesetzt und entsendet einen Beobachter.
Artikel 9
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Laufzeit der Verträge (AC3b)
-
Vorbehaltlich der in der Kommission geltenden
Haushaltsvorschriften und der in dem Kommissionsbeschluss vom 28.4.2004 über die
Höchstdauer der Beschäftigung nicht ständiger Bediensteter in den
Dienststellen der Kommission enthaltenen Bestimmungen können AC3bfür einen
befristeten Zeitraum von mindestens drei Monaten eingestellt werden; die
Verträge sind mehrmals verlängerbar bis zu einer Beschäftigungsdauer von
insgesamt drei Jahren, die Tätigkeiten in allen Funktionsgruppen
einschließt.
-
Vorbehaltlich des Absatzes 1 erfolgt die erste
Verlängerung für einen befristeten Zeitraum von mindestens drei Monaten.
Jede weitere Verlängerung erfolgt für einen befristeten Zeitraum von
mindestens einem Jahr. Es kann jedoch eine letzte Verlängerung für einen
kürzeren Zeitraum von mindestens drei Monaten gewährt werden, wenn a) die
Verlängerung erfolgt, damit der Bedienstete die nach den geltenden
Bestimmungen zulässige Beschäftigungshöchstdauer erreicht oder b) der
Bedienstete einen Auftrag ausführen soll, der im selben Zeitraum
abzuschließen ist (gilt nur für die Funktionsgruppen III und IV).
Artikel 10
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Einstufung von AC 3b
-
AC3b werden wie folgt eingestellt:
-
Funktionsgruppe II:
-
in Besoldungsgruppe 4 bei einer Berufserfahrung von bis zu
fünf Jahren;
-
in Besoldungsgruppe 5 bei einer Berufserfahrung von über
fünf Jahren;
-
in Besoldungsgruppe 6 bei einer Berufserfahrung von über
zehn Jahren;
-
in Besoldungsgruppe 7 bei einer Berufserfahrung von über
20 Jahren;
-
Funktionsgruppe III:
-
in Besoldungsgruppe 8 bei einer Berufserfahrung von bis zu
fünf Jahren;
-
in Besoldungsgruppe 9 bei einer Berufserfahrung von über
fünf Jahren;
-
in Besoldungsgruppe 10 bei einer Berufserfahrung von über
zehn Jahren;
-
in Besoldungsgruppe 11 bei einer Berufserfahrung von über
15 Jahren;
-
in Besoldungsgruppe 12 bei einer Berufserfahrung von über
20 Jahren;
-
Funktionsgruppe IV:
-
in Besoldungsgruppe 13 bei einer Berufserfahrung von bis
zu vier Jahren;
-
in Besoldungsgruppe 14 bei einer Berufserfahrung von über
vier Jahren;
-
in Besoldungsgruppe 15 bei einer Berufserfahrung von über
acht Jahren;
-
in Besoldungsgruppe 16 bei einer Berufserfahrung von über
12 Jahren;
-
in Besoldungsgruppe 17 bei einer Berufserfahrung von über
16 Jahren;
-
in Besoldungsgruppe 18 bei einer Berufserfahrung von über
20 Jahren.
-
Artikel 7 Absätze 2 bis 7 gelten entsprechend.
-
Liegen außergewöhnliche Umstände vor, die mit der
Situation auf dem Arbeitsmarkt zusammenhängen, so kann die AHCC
beschließen, von den Bestimmungen in Absatz 1 abzuweichen.
Übergangs- und
Schlussbestimmungen
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Artikel 11
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Einstellung von Bediensteten in die Verwaltungseinheiten gemäß Artikel 3a
Absatz 1
Buchstabe (c) der Beschäftigungsbedingungen und in die Vertretungen in den
neuen Mitgliedstaaten während der Übergangszeit
-
Ämter der Kommission, die durch einen speziellen Rechtsakt
geschaffen wurden, der es ermöglicht, AC3aeinzustellen, können vor dem 1.
Mai 2006 Vertragsbedienstete einstellen, die nicht das Auswahlverfahren
gemäß Artikel 5 durchlaufen haben, sofern der Vertrag nicht über den 30.
April 2006 hinausgeht. Das Verfahren für die Auswahl dieser
Vertragsbediensteten in den Funktionsgruppen I und II entspricht Artikel 8
Absatz 2 Buchstabe (b) erster Gedankenstrich und Buchstabe (c) sowie
Absatz 3. Das Verfahren für die Auswahl dieser Vertragsbediensteten in den
Funktionsgruppen III und IV entspricht Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe (b)
zweiter Gedankenstrich und Buchstabe c sowie Absatz 3.
-
Bei Bediensteten, die in die Funktionsgruppen I oder II
eingestellt werden sollen und zum 30. April 2004 unter einem Vertrag
beschäftigt sind, wird davon ausgegangen, dass die Tests, die bestanden
werden mussten, um diese Verträge zu erhalten, den Tests gemäß Artikel 8
Absatz 2 Buchstabe (b) erster Gedankenstrichgleichwertig sind.
-
Verträge gemäß Absatz 1 können nur verlängert werden, wenn
der Bedienstete das Auswahlverfahren gemäß Artikel 5 bestanden hat.
-
In den Verwaltungseinheiten gemäß Absatz 1 dürfen ab dem
1. Mai 2004 keine Verträge für Hilfskräfte mehr abgeschlossen oder
verlängert werden. Zu diesem Datum noch bestehende Verträge bleiben bis zu
ihrem Ablauf wirksam.
-
Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Einstellung von
AC3ain den Vertretungen der Kommission in der Tschechischen Republik, in
Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und
der Slowakei. Sofern vor dem 1. Mai 2004 Auswahlverfahren durchgeführt
wurden, ersetzen diese die Personalauswahl gemäß Absatz 1.
In diesen Vertretungen können ab dem 1. Mai 2004 für Zeiträume, die nicht
über den 31. Juli 2005 hinausgehen, Hilfskräfte eingestellt werden.
Artikel 12
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Einstellung von Personal in Kommissionsdienste und andere
Verwaltungseinheiten während des Übergangszeitraums
-
In anderen als den in Artikel 11 genannten Diensten und
Verwaltungseinheiten können zwischen dem 1. November 2004 und dem 1. Mai
2006 Vertragsbedienstete eingestellt werden, die nicht die
Auswahlverfahren gemäß den Artikeln 5 bzw. 8 durchlaufen haben; diese
Bediensteten erhalten Verträge mit einer Laufzeit bis höchstens 30. April
2006. Das Verfahren für die Auswahl dieser Vertragsbediensteten in den
Funktionsgruppen I und II entspricht Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe (b)
erster Gedankenstrich und Buchstabe (c) sowie Absatz 3. Das Verfahren für
die Auswahl dieser Vertragsbediensteten in den Funktionsgruppen III und IV
entspricht Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe (b) zweiter Gedankenstrich und
Buchstabe (c) sowie Absatz 3. Für Tätigkeiten in Delegationen der
Kommission außerhalb der Europäischen Union können die Bewerber zu
Gesprächen oder Tests eingeladen werden, die von dem Leiter der
betreffenden Delegation, dem Verwaltungsleiter und (soweit dieser nicht
mit einem der Vorgenannten identisch ist) dem voraussichtlichen künftigen
dienstvorgesetzten Beamten des einzustellenden Vertragsbediensteten
durchgeführt werden; den Gesprächen wohnt ein Vertreter der örtlichen
Personalvertretung als Beobachter bei und es wird darüber ein Protokoll
angefertigt, aus dem die Gründe für die gefassten Beschlüsse hervorgehen.
Verträge gemäß Artikel 3a der Beschäftigungsbedingungen können nur dann
verlängert werden, wenn der Bedienstete das Auswahlverfahren gemäß Artikel
5 bestanden hat.
-
Bei Bediensteten, die in die Funktionsgruppen I oder II
eingestellt werden sollen und zum 31. Oktober 2004 unter einem Vertrag
beschäftigt sind, wird davon ausgegangen, dass die Tests, die erforderlich
waren, um diese Verträge zu erhalten, den Tests gemäß Artikel 8 Absatz 2
Buchstabe (b) erster Gedankenstrich gleichwertig sind.
-
In anderen als den in Artikel 11 genannten Diensten und
Verwaltungseinheiten dürfen nur noch vor dem 1. November 2004 neue
Hilfskräfte eingestellt werden. In diesen Diensten und
Verwaltungseinheiten kann die AHCC die Verträge von vor dem 1. November
2004 eingestellten Hilfskräften bis zu der gemäß Artikel 52 der
Beschäftigungsbedingungen zulässigen Höchstdauer verlängern.
Artikel 13
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Örtliche Bedienstete
-
Die Regelung für örtliche Bedienstete wird in Ländern
außerhalb der Europäischen Union beibehalten.
-
Verträge für örtliche Bedienstete zur technischen
Unterstützung (ALAT) können abgeschlossen und verlängert werden, auch über
eine Laufzeit von fünf Jahren hinaus, müssen jedoch spätestens am 30.
April 2006 enden. Nach diesem Datum werden Staatsangehörige von
Mitgliedstaaten in Delegationen außerhalb der Europäischen Union zur
Wahrnehmung von Aufgaben der technischen Unterstützung, die zuvor von
Bediensteten mit ALAT-Verträgen ausgeführt wurden, nur noch als
Vertragsbedienstete eingestellt.
Artikel 14
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Sachverständige in Räumlichkeiten von Delegationen außerhalb der
Europäischen Union
-
Befristete Verträge für Sachverständige für technische
Hilfe (individuelle Sachverständige in Räumlichkeiten der Delegationen)
werden bis zu ihrem Ablauf erfüllt.
-
Verträge für neu eingestellte Sachverständige in den
Delegationen oder Vertragsverlängerungen dürfen nicht über den 30. April
2006 hinausgehen. Nach diesem Datum werden Staatsangehörige der
Mitgliedstaaten in den Delegationen außerhalb der Europäischen Union nur
noch als Vertragsbedienstete eingestellt.
Artikel 15
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Inkrafttreten
Diese Bestimmungen treten am 1. Mai 2004 in Kraft.
Brüssel, den 7.4.2004.
______________________________
Footnotes
(1) ABl. L 56 vom 4. März1968, zuletzt geändert durch
die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 723/2004 (ABl. L 124 vom 27.4.2004, S.
1).
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