N° 49-2004 / 01.06.2004

Brüssel, den 7.4.2004.
K(2004) 1313

BESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 7.4.2004

Allgemeine Durchführungsbestimmungen betreffend die Verfahren für die Einstellung und den Einsatz von Vertragsbediensteten in der Kommission


Allgemeine Bestimmungen

Besondere Bestimmungen für AC3a

Besondere Bestimmungen für AC3b

Übergangs- und Schlussbestimmungen

  • Artikel 11  - Einstellung von Bediensteten in die Verwaltungseinheiten gemäß Artikel 3a Absatz 1 Buchstabe (c) der Beschäftigungsbedingungen und in die Vertretungen in den neuen Mitgliedstaaten während der Übergangszeit

  • Artikel 12 - Einstellung von Personal in Kommissionsdienste und andere Verwaltungseinheiten während des Übergangszeitraums

  • Artikel 13 - Örtliche Bedienstete

  • Artikel 14 - Sachverständige in Räumlichkeiten von Delegationen außerhalb der Europäischen Union

  • Artikel 15 - Inkrafttreten

 

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN –

gestützt auf das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften, festgelegt durch die Verordnung (EWG, EURATOM, EGKS) Nr. 259/68 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 82 Absatz 6 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften,

nach Anhörung des Statutsbeirats,

nach Anhörung der Personalvertretung,

in Erwägung nachstehender Gründe:

  1. Vertragsbedienstete sollten im Wege eines transparenten und objektiven Verfahrens ausgewählt werden. Eine vom EPSO einzurichtende Datenbank sollte diesem Zweck in der ersten Phase des Ausleseverfahrens dienen.

  2. Es ist zu prüfen, ob die bereits bestehende Datenbank für den Bereich Forschung (ELSA) als Vorbild für die neue Datenbank zur Auswahl der Vertragsbediensteten dienen kann und ob bereits in ELSA registrierte Bewerber in die neue Datenbank aufgenommen werden können.

  3. Artikel 2 des Anhangs der Beschäftigungsbedingungen wird von diesen Durchführungsbestimmungen, insbesondere von den Bestimmungen über Auswahlverfahren und Einstufung, nicht berührt.

  4. Die Einstufung von Vertragsbediensteten in Funktionsgruppen muss sich auf die Aufgaben stützen, die die betreffende Person wahrnehmen soll. Es ist deshalb zwingend erforderlich, für alle von Vertragsbediensteten wahrzunehmenden Aufgaben detaillierte Arbeitsplatzbeschreibungen auszuarbeiten

  5. In Anbetracht von Artikel 90 der BBSB sollten diese Durchführungsbestimmungen nicht für Konferenzdolmetscher mit einem nach diesem Artikel abgeschlossenen Vertrag als Vertragsbedienstete gelten.

  6. Diese Bestimmungen sind nicht unmittelbar auf Exekutivagenturen anwendbar; die Lenkungsausschüsse dieser Agenturen sollten sie aber zum Vorbild für eigene Durchführungsbestimmungen nehmen -

HAT FOLGENDE BESTIMMUNGEN ERLASSEN:

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

Anwendungsbereich

  1. Diese Vorschriften gelten für Vertragsbedienstete im Sinne des Artikels 3a der Beschäftigungsbedingungen (AC3a) und für Vertragsbedienstete im Sinne des Artikels 3b der Beschäftigungsbedingungen (AC3b), die eingesetzt werden in

    • Dienststellen der Kommission;

    • Ämtern der Kommission, die einer Generaldirektion oder einem Dienst angegliedert sind, dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) und dem Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften sowie

    • dem Europäischen Amt für Personalauswahl (EPSO).

  2. Diese Bestimmungen gelten nicht für Konferenzdolmetscher gemäß Artikel 90 der Beschäftigungsbedingungen.

Artikel 2
Erforderliche Mindestqualifikationen


Die Anwendung von Artikel 82 Absatz 2 der Beschäftigungsbedingungen ist für die in Artikel 1 genannten Verwaltungseinheiten wie folgt geregelt:

  1. Für eine Einstellung als Vertragsbediensteter sind folgende Mindestvoraussetzungen zu erfüllen:

    1. Funktionsgruppe I: Abschluss der Pflichtschule;

    2. Funktionsgruppen II und III:

      • postsekundärer Bildungsabschluss oder

      • Sekundarschulabschluss, der den Zugang zu einer postsekundären Ausbildung ermöglicht und eine mindestens dreijährige einschlägige Berufserfahrung. Für Aufgaben der Funktionsgruppe II kann dieser Sekundarschulabschluss durch einen nach mindestens dreijähriger entsprechender Ausbildung erworbenen Berufsabschluss ersetzt werden, sofern es zu dem Zeitpunkt, zu dem der Abschluss erworben wurde, keine gleichwertigen Berufsbildungsabschlüsse gab, die den Zugang zu einer postsekundären Ausbildung ermöglicht hätten.

      • Funktionsgruppe IV: abgeschlossenes Hochschulstudium von mindestens dreijähriger Dauer und einjährige einschlägige Berufserfahrung.

  2. Es werden nur von den Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgestellte Abschlüsse und von den Behörden der Mitgliedstaaten als gleichwertig anerkannte Abschlüsse berücksichtigt.


Artikel 3
Probezeit

  1. Bei Vertragsbediensteten, die gemäß Artikel 84 der Beschäftigungsbedingungen eine Probezeit ableisten müssen, wird der in diesem Artikel vorgesehene Bericht entsprechend dem Beschluss der Kommission vom 3. März 2004 über Allgemeine Durchführungsbestimmungen zu Artikel 43 des Statuts und insbesondere dessen Artikel 1 Absatz 3 erstellt.

Artikel 4
Aufeinander folgende Verträge

  1. Die in Artikel 6 der Beschäftigungsbedingungen genannte Behörde (im Folgenden: AHCC) kann einen AC3a erst dann als AC3b einstellen, wenn der Vertrag über das erstgenannte Beschäftigungsverhältnis abgelaufen ist oder gekündigt wurde. Dasselbe gilt, wenn ein AC3b als AC3a eingestellt wird.

  2. In den beiden Fällen gemäß Absatz 1 sind auch in Anbetracht des Bestehens eines Vertragsverhältnisses die in den Beschäftigungsbedingungen und in den vorliegenden Bestimmungen geregelten Einstellungsbedingungen, insbesondere die Bedingungen für die erforderlichen Qualifikationen und das Ausleseverfahren, anwendbar.

Besondere Bestimmungen für AC3a

Artikel 5
Auswahlverfahren (AC3a)

  1. Das Auswahlverfahren für AC3aumfasst folgende Verfahrensschritte:

    1. allgemeine Aufrufe zur Interessenbekundung, in denen die Mindestvoraussetzungen in Bezug auf die allgemeinen Fähigkeiten und Schlüsselqualifikationen genannt werden und darauf hingewiesen wird, dass der Auswahlausschuss gemäß Buchstabe (e) je nach der Zahl der Bewerbungen im Rahmen der bekannt gegebenen Auswahlkriterien strengere Kriterien anwenden kann;

    2. eine elektronische Anmeldung der Bewerber in der dafür eingerichteten Datenbank;

    3. Festlegung bestimmter Kompetenz- und Qualifikationsprofile durch die AHCC, die zuvor die betreffenden Dienste oder Einrichtungen hört;

    4. Tests mit Bewerbern, die den Kompetenz- und Qualifikationsprofilen gemäß Buchstabe (c) entsprechen; im Mittelpunkt dieser Tests stehen die allgemeinen Fähigkeiten der Bewerber, insbesondere die Fähigkeit zum logischen Denken und das Zahlenverständnis sowie die sprachlichen Fähigkeiten; Bewerber, die die Tests bestanden haben, werden in der Datenbank gekennzeichnet und ihre Bewerbungen werden zwei Jahre lang gespeichert;

    5. Bewertung der gemäß Buchstabe (d) gekennzeichneten Bewerbungen anhand objektiver, auf der Grundlage der Kompetenz- und Qualifikationsprofile gemäß Buchstabe (c) festgelegter Kriterien. Für diese Bewertung wird ein paritätischer Ausschuss eingesetzt. Der Ausschuss besteht aus einem Vorsitzenden, der von der AHCC ernannt wird sowie zwei Mitgliedern und zwei stellvertretenden Mitgliedern, von denen jeweils eines von der AHCC und von der Zentralen Personalvertretung ernannt wird. Über die Sitzungen des Ausschusses wird ein Protokoll angefertigt, aus dem die Gründe für die gefassten Beschlüsse hervorgehen;

    6. Einberufung der anhand der Bewertung gemäß Buchstabe (e) bestimmten Bewerber zu Tests in einem Dienstgebäude der Kommission; diese Tests erstrecken sich auf Folgendes:

      • allgemeine und sprachliche Fähigkeiten gemäß Buchstabe (d),

      • Kenntnis des europäischen Einigungsprozesses und der europäischen Organe,

      • Eignung in Bezug auf die Anforderungsprofile gemäß Buchstabe (c);

    7. Bestätigung der Bewerber, die die Tests bestanden haben, in der Datenbank; diese Bestätigung gilt für drei Jahre und kann durch Entscheidung der AHCC verlängert werden;

    8. der für die Auswahl eines Bewerbers zuständige Auswahlausschuss lädt diejenigen Bewerber zu einem Gespräch ein, die vom Dienst auf Grundlage der Arbeitsplatzbeschreibung aus dem Kreis der in der Datenbank bestätigten Bewerber ausgewählt wurden. Dem Ausschuss gehören an: ein Vertreter des Personalverwaltungsreferats des betreffenden Dienstes, ein Vertreter der interessierten Direktion des Dienstes, ein Vertreter eines anderen Dienstes, der den Vorsitz führt, und eine von der Zentralen Personalvertretung benannte Person. Über die Sitzungen des Ausschusses wird ein Protokoll geführt, aus dem die Gründe für die gefassten Beschlüsse hervorgehen. Für Tätigkeiten in Delegationen der Kommission außerhalb der Europäischen Union können die Bewerber zu einem Gespräch mit dem Leiter der betreffenden Delegation, dem Verwaltungsleiter und (soweit dieser nicht mit einem der Vorgenannten identisch ist) dem voraussichtlichen künftigen dienstvorgesetzten Beamten des Vertragsbediensteten eingeladen werden; diesen Gesprächen wohnt auch ein Vertreter der örtlichen Personalvertretung als Beobachter bei und es wird ein Protokoll angefertigt, aus dem die Gründe für die gefassten Beschlüsse hervorgehen;

    9. die GD ADMIN prüft die Angaben des ausgewählten Bewerbers anhand der eingereichten Nachweise.

  2. Die in Absatz 1 Buchstaben (a), (b), (f) und (g) beschriebenen Verfahrensschritte werden vom EPSO durchgeführt, die in Absatz 1 Buchstabe (d) erläuterten Tests werden vom EPSO oder unter dessen Verantwortung durchgeführt.

  3. Die Bewerber werden über das Ergebnis der in Absatz 1 Buchstaben (d) bis (h) beschriebenen Verfahren unterrichtet.

  4. Im dienstlichen Interesse und unter der Bedingung, dass von den Listen gemäß Absatz 1 Buchstabe (g) keine geeigneten Kandidaten zur Verfügung stehen, kann die GD ADMIN auf Ersuchen des betreffenden Dienstes genehmigen, dass für die Einstellung eines Vertragsbediensteten in die Funktionsgruppe IV von den Anforderungen gemäß Absatz 1 abgewichen wird. In diesem Fall muss das Verfahren zur Auswahl des Vertragsbediensteten Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe (b) zweiter Gedankenstrich und Buchstabe (c) sowie Absatz 3 der Durchführungsbestimmungen entsprechen.

Artikel 6
Laufzeit der Verträge (AC3a)

  1. AC3a erhalten einen ersten befristeten Vertrag mit einer Laufzeit von mindestens drei Monaten und höchstens fünf Jahren.

  2.  In den Funktionsgruppen II, III und IV kann der befristete Vertrag für einen Zeitraum von mindestens sechs weiteren Monaten und höchstens fünf Jahren verlängert werden. Eine zweite Verlängerung ohne Unterbrechung, die zu einem unbefristeten Vertrag führt, kann nur dann gewährt werden, wenn sich die beiden ersten Verträge auf insgesamt mindestens fünf Jahre erstreckt haben.

  3. Die ersten drei Vertragsverlängerungen in der Funktionsgruppe I erstrecken sich auf befristete Zeiträume von jeweils mindestens drei Monaten und höchstens fünf Jahren; die vierte Verlängerung erfolgt gemäß Artikel 85 Absatz 2 der Beschäftigungsbedingungen auf unbefristete Dauer. Dabei gilt jedoch Folgendes:

    • würde die Gesamtdauer der Anstellung unter befristeten Verträgen zehn Jahre übersteigen, so erfolgt gemäß Artikel 85 Absatz 2 der Beschäftigungsbedingungen bereits eine frühere Verlängerung auf unbestimmte Dauer;

    • eine vierte Verlängerung ohne Unterbrechung kann nur dann gewährt werden, wenn sich die ersten vier Verträge auf einen Zeitraum von insgesamt mindestens fünf Jahren erstreckt haben.

  4. Um für den Abschluss eines unbefristeten Vertrags berücksichtigt werden zu können, müssen die betreffenden Verträge einander ohne Unterbrechung folgen. Eine Unterbrechung liegt dann vor, wenn zwischen zwei Verträgen mindestens sechs Monate liegen.

  5. Ist der Vertrag eines AC3a in der Funktionsgruppe I dreimal verlängert worden, ohne dass eine weitere Verlängerung gewährt wird, so setzt eine Neueinstellung aufgrund eines solchen Vertragsverhältnisses voraus, dass der zwölfjährige Bezugszeitraum gemäß Artikel 2 des Beschlusses der Kommission vom 28.4.2004 über die Höchstdauer der Beschäftigung nicht ständiger Bediensteter in den Dienststellen der Kommission und seines Anhangs abgelaufen ist.

Artikel 7
Einstufung von AC3a

  1. AC3a werden wie folgt eingestellt:

    1. Funktionsgruppe I: in Besoldungsgruppe 1

    2. Funktionsgruppe II:

      • in Besoldungsgruppe 4 bei einer Berufserfahrung von bis zu zehn Jahren;

      • in Besoldungsgruppe 5 bei einer Berufserfahrung von über zehn Jahren;

    3. Funktionsgruppe III:

      • in Besoldungsgruppe 8 bei einer Berufserfahrung von bis zu zehn Jahren;

      • in Besoldungsgruppe 9 bei einer Berufserfahrung von über zehn Jahren;

      • in Besoldungsgruppe 10 bei einer Berufserfahrung von über 15 Jahren;

    4. Funktionsgruppe IV:

      • in Besoldungsgruppe 13 bei einer Berufserfahrung von bis zu zehn Jahren;

      • in Besoldungsgruppe 14 bei einer Berufserfahrung von über zehn Jahren;

      • in Besoldungsgruppe 16 bei einer Berufserfahrung von über 20 Jahren.

  2. Die AHCC kann beschließen, den Bediensteten in die unmittelbar über der in Absatz 1 genannten Besoldungsgruppe liegende Besoldungsgruppe einzustufen, wenn die wahrzunehmenden Aufgaben einem Kompetenzprofil entsprechen, bei dem aufgrund der Arbeitsmarktsituation eine solche Maßnahme erforderlich ist, um eine ausreichende Zahl an qualifizierten Bewerbungen zu bekommen. Die betreffenden Profile werden durch Beschluss des Generaldirektors für Personal festgelegt und den Dienststellen mitgeteilt.

  3. Die zu berücksichtigende Berufserfahrung muss durch eine Tätigkeit auf einer Ebene erworben worden sein, die mindestens dem Qualifikationsniveau entspricht, das für den Zugang zu der Funktionsgruppe vorausgesetzt wird, und sie muss mit einem Tätigkeitsbereich des Organs zusammenhängen. Es wird die Berufserfahrung berücksichtigt, die ab dem Datum erworben wurde, zu dem der Betreffende die in Artikel 2 genannten Mindestqualifikationen für eine Einstellung aufweist (gegebenenfalls einschließlich der in diesem Artikel vorausgesetzten Berufserfahrung).

  4. Für einen Doktortitel/PhD wird die tatsächliche Dauer der zum Erwerb erforderlichen Studien bis zu höchstens drei Jahren angerechnet. Für alle anderen Abschlüsse wird die gesetzlich vorgesehene Studiendauer berücksichtigt.

  5. Die Dauer des Militär- oder dem entsprechenden Zivildienstes wird als Berufserfahrung berücksichtigt.

  6. Eine teilzeitliche Berufstätigkeit wird für die Einstufung proportional zu dem bescheinigten Zeitanteil angerechnet.

    Bei freiberuflichen Übersetzern wird die Dauer der Berufserfahrung in den Grenzen des für diese Tätigkeit aufgewendeten Zeitraums auf der Grundlage der Zahl der übersetzten Seiten berechnet.

  7. Ein und derselbe Zeitraum kann nur ein einziges Mal angerechnet werden.

  8. Für AC3a, die in dieser Eigenschaft ohne Unterbrechung im Sinne von Artikel 6 Absatz 4 in eine andere Verwaltungseinheit eingestellt werden, gilt Folgendes:

    1. erfolgt die Einstellung in dieselbe Funktionsgruppe, so behält der Bedienstete seine Besoldungsgruppe, seine Dienstaltersstufe und das in Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe erworbene Dienstalter;

    2. wird der Bedienstete in eine höhere Funktionsgruppe eingestellt, so erfolgt die Einstellung in die günstigere Besoldungsgruppe, die sich ergibt aus

      • der Anwendung der Bestimmungen gemäß der Absätze 1 bis 7 einschließlich dem Erfordernis, dass die Berufserfahrung auf einer Ebene erworben sein muss, die mindestens der betreffenden Funktionsgruppe entspricht und

      • der Anwendung der Vorschrift des Artikels 86 Absatz 2 der Beschäftigungsbedingungen betreffend die Wahrung des Grundgehalts, indem die in Anbetracht der Dienstaltersstufen niedrigstmögliche Besoldungsgruppe gewählt wird.

    3. Bei einer Einstellung in eine niedrigere Funktionsgruppe gelten die Absätze 1 bis 7.

Besondere Bestimmungen für AC3b

Artikel 8
Auswahlverfahren für AC3b

  1. AC3bwerden auf der Grundlage der gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe (g) dieser Durchführungsbestimmungen aufgestellten Listen eingestellt.

  2. Sofern es keine geeigneten Bewerber von einer solchen Liste gibt, besteht das Auswahlverfahren aus den folgenden Schritten:

    1. Der betreffende Dienst wählt auf der Grundlage der Stellenanforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe (d) in der Datenbank gekennzeichnete Bewerber aus; diese Bewerber werden gemäß dem nachfolgenden Buchstaben (b) zum nächsten Verfahrensschritt eingeladen.

    2.  …

      • Für die Funktionsgruppe II: vom EPSO organisierte Tests der für den Arbeitsplatz relevanten Kompetenzen der Bewerber und Gespräche mit denjenigen Bewerbern, die die Tests bestanden haben. Die Gespräche werden von einem zu diesem Zweck eingesetzten Ausschuss geführt, im Mittelpunkt stehen die persönlichen Kompetenzen der Bewerber. Bei Auswahlverfahren für Aufgaben, für die es keine geeigneten Tests gibt, können die Tests durch Gespräche ersetzt werden, die sich auch auf die beruflichen Kompetenzen der Bewerber erstrecken.

      • Für die Funktionsgruppen III und IV: Gespräche eines zu diesem Zweck eingesetzten Ausschusses mit den Bewerbern. Im Mittelpunkt dieser Gespräche stehen die beruflichen und persönlichen Kompetenzen der Bewerber.

    3. Die GD ADMIN prüft die Angaben des ausgewählten Bewerbers anhand der eingereichten Nachweise.

  3. Die in Absatz 2 Buchstabe (b) genannten Ausschüsse bestehen aus einem Vertreter der interessierten Direktion oder des interessierten Dienstes und einem Vertreter einer anderen Direktion oder eines anderen Dienstes, welcher von dem für die Personalverwaltung zuständigen Referat des betreffenden Dienstes ernannt wird. Über die Sitzungen wird ein Protokoll angefertigt, aus dem die Gründe für die Entscheidung hervorgehen. Die Zentrale Personalvertretung wird über die Sitzungen in Kenntnis gesetzt und entsendet einen Beobachter.

Artikel 9
Laufzeit der Verträge (AC3b)

  1. Vorbehaltlich der in der Kommission geltenden Haushaltsvorschriften und der in dem Kommissionsbeschluss vom 28.4.2004 über die Höchstdauer der Beschäftigung nicht ständiger Bediensteter in den Dienststellen der Kommission enthaltenen Bestimmungen können AC3bfür einen befristeten Zeitraum von mindestens drei Monaten eingestellt werden; die Verträge sind mehrmals verlängerbar bis zu einer Beschäftigungsdauer von insgesamt drei Jahren, die Tätigkeiten in allen Funktionsgruppen einschließt.

  2. Vorbehaltlich des Absatzes 1 erfolgt die erste Verlängerung für einen befristeten Zeitraum von mindestens drei Monaten. Jede weitere Verlängerung erfolgt für einen befristeten Zeitraum von mindestens einem Jahr. Es kann jedoch eine letzte Verlängerung für einen kürzeren Zeitraum von mindestens drei Monaten gewährt werden, wenn a) die Verlängerung erfolgt, damit der Bedienstete die nach den geltenden Bestimmungen zulässige Beschäftigungshöchstdauer erreicht oder b) der Bedienstete einen Auftrag ausführen soll, der im selben Zeitraum abzuschließen ist (gilt nur für die Funktionsgruppen III und IV).

Artikel 10
Einstufung von AC 3b

  1. AC3b werden wie folgt eingestellt:

    1. Funktionsgruppe II:

      • in Besoldungsgruppe 4 bei einer Berufserfahrung von bis zu fünf Jahren;

      • in Besoldungsgruppe 5 bei einer Berufserfahrung von über fünf Jahren;

      • in Besoldungsgruppe 6 bei einer Berufserfahrung von über zehn Jahren;

      • in Besoldungsgruppe 7 bei einer Berufserfahrung von über 20 Jahren;

    2. Funktionsgruppe III:

      • in Besoldungsgruppe 8 bei einer Berufserfahrung von bis zu fünf Jahren;

      • in Besoldungsgruppe 9 bei einer Berufserfahrung von über fünf Jahren;

      • in Besoldungsgruppe 10 bei einer Berufserfahrung von über zehn Jahren;

      • in Besoldungsgruppe 11 bei einer Berufserfahrung von über 15 Jahren;

      • in Besoldungsgruppe 12 bei einer Berufserfahrung von über 20 Jahren;

    3. Funktionsgruppe IV:

      • in Besoldungsgruppe 13 bei einer Berufserfahrung von bis zu vier Jahren;

      • in Besoldungsgruppe 14 bei einer Berufserfahrung von über vier Jahren;

      • in Besoldungsgruppe 15 bei einer Berufserfahrung von über acht Jahren;

      • in Besoldungsgruppe 16 bei einer Berufserfahrung von über 12 Jahren;

      • in Besoldungsgruppe 17 bei einer Berufserfahrung von über 16 Jahren;

      • in Besoldungsgruppe 18 bei einer Berufserfahrung von über 20 Jahren.

  2. Artikel 7 Absätze 2 bis 7 gelten entsprechend.

  3. Liegen außergewöhnliche Umstände vor, die mit der Situation auf dem Arbeitsmarkt zusammenhängen, so kann die AHCC beschließen, von den Bestimmungen in Absatz 1 abzuweichen.

Übergangs- und Schlussbestimmungen

Artikel 11
Einstellung von Bediensteten in die Verwaltungseinheiten gemäß Artikel 3a Absatz 1
Buchstabe (c) der Beschäftigungsbedingungen und in die Vertretungen in den neuen Mitgliedstaaten während der Übergangszeit

  1. Ämter der Kommission, die durch einen speziellen Rechtsakt geschaffen wurden, der es ermöglicht, AC3aeinzustellen, können vor dem 1. Mai 2006 Vertragsbedienstete einstellen, die nicht das Auswahlverfahren gemäß Artikel 5 durchlaufen haben, sofern der Vertrag nicht über den 30. April 2006 hinausgeht. Das Verfahren für die Auswahl dieser Vertragsbediensteten in den Funktionsgruppen I und II entspricht Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe (b) erster Gedankenstrich und Buchstabe (c) sowie Absatz 3. Das Verfahren für die Auswahl dieser Vertragsbediensteten in den Funktionsgruppen III und IV entspricht Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe (b) zweiter Gedankenstrich und Buchstabe c sowie Absatz 3.

  2. Bei Bediensteten, die in die Funktionsgruppen I oder II eingestellt werden sollen und zum 30. April 2004 unter einem Vertrag beschäftigt sind, wird davon ausgegangen, dass die Tests, die bestanden werden mussten, um diese Verträge zu erhalten, den Tests gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe (b) erster Gedankenstrichgleichwertig sind.

  3. Verträge gemäß Absatz 1 können nur verlängert werden, wenn der Bedienstete das Auswahlverfahren gemäß Artikel 5 bestanden hat.

  4. In den Verwaltungseinheiten gemäß Absatz 1 dürfen ab dem 1. Mai 2004 keine Verträge für Hilfskräfte mehr abgeschlossen oder verlängert werden. Zu diesem Datum noch bestehende Verträge bleiben bis zu ihrem Ablauf wirksam.

  5. Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Einstellung von AC3ain den Vertretungen der Kommission in der Tschechischen Republik, in Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und der Slowakei. Sofern vor dem 1. Mai 2004 Auswahlverfahren durchgeführt wurden, ersetzen diese die Personalauswahl gemäß Absatz 1.

    In diesen Vertretungen können ab dem 1. Mai 2004 für Zeiträume, die nicht über den 31. Juli 2005 hinausgehen, Hilfskräfte eingestellt werden.

Artikel 12
Einstellung von Personal in Kommissionsdienste und andere Verwaltungseinheiten während des Übergangszeitraums

  1. In anderen als den in Artikel 11 genannten Diensten und Verwaltungseinheiten können zwischen dem 1. November 2004 und dem 1. Mai 2006 Vertragsbedienstete eingestellt werden, die nicht die Auswahlverfahren gemäß den Artikeln 5 bzw. 8 durchlaufen haben; diese Bediensteten erhalten Verträge mit einer Laufzeit bis höchstens 30. April 2006. Das Verfahren für die Auswahl dieser Vertragsbediensteten in den Funktionsgruppen I und II entspricht Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe (b) erster Gedankenstrich und Buchstabe (c) sowie Absatz 3. Das Verfahren für die Auswahl dieser Vertragsbediensteten in den Funktionsgruppen III und IV entspricht Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe (b) zweiter Gedankenstrich und Buchstabe (c) sowie Absatz 3. Für Tätigkeiten in Delegationen der Kommission außerhalb der Europäischen Union können die Bewerber zu Gesprächen oder Tests eingeladen werden, die von dem Leiter der betreffenden Delegation, dem Verwaltungsleiter und (soweit dieser nicht mit einem der Vorgenannten identisch ist) dem voraussichtlichen künftigen dienstvorgesetzten Beamten des einzustellenden Vertragsbediensteten durchgeführt werden; den Gesprächen wohnt ein Vertreter der örtlichen Personalvertretung als Beobachter bei und es wird darüber ein Protokoll angefertigt, aus dem die Gründe für die gefassten Beschlüsse hervorgehen. Verträge gemäß Artikel 3a der Beschäftigungsbedingungen können nur dann verlängert werden, wenn der Bedienstete das Auswahlverfahren gemäß Artikel 5 bestanden hat.

  2. Bei Bediensteten, die in die Funktionsgruppen I oder II eingestellt werden sollen und zum 31. Oktober 2004 unter einem Vertrag beschäftigt sind, wird davon ausgegangen, dass die Tests, die erforderlich waren, um diese Verträge zu erhalten, den Tests gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe (b) erster Gedankenstrich gleichwertig sind.

  3. In anderen als den in Artikel 11 genannten Diensten und Verwaltungseinheiten dürfen nur noch vor dem 1. November 2004 neue Hilfskräfte eingestellt werden. In diesen Diensten und Verwaltungseinheiten kann die AHCC die Verträge von vor dem 1. November 2004 eingestellten Hilfskräften bis zu der gemäß Artikel 52 der Beschäftigungsbedingungen zulässigen Höchstdauer verlängern.

Artikel 13
Örtliche Bedienstete

  1. Die Regelung für örtliche Bedienstete wird in Ländern außerhalb der Europäischen Union beibehalten.

  2. Verträge für örtliche Bedienstete zur technischen Unterstützung (ALAT) können abgeschlossen und verlängert werden, auch über eine Laufzeit von fünf Jahren hinaus, müssen jedoch spätestens am 30. April 2006 enden. Nach diesem Datum werden Staatsangehörige von Mitgliedstaaten in Delegationen außerhalb der Europäischen Union zur Wahrnehmung von Aufgaben der technischen Unterstützung, die zuvor von Bediensteten mit ALAT-Verträgen ausgeführt wurden, nur noch als Vertragsbedienstete eingestellt.

Artikel 14
Sachverständige in Räumlichkeiten von Delegationen außerhalb der Europäischen Union

  1. Befristete Verträge für Sachverständige für technische Hilfe (individuelle Sachverständige in Räumlichkeiten der Delegationen) werden bis zu ihrem Ablauf erfüllt.

  2. Verträge für neu eingestellte Sachverständige in den Delegationen oder Vertragsverlängerungen dürfen nicht über den 30. April 2006 hinausgehen. Nach diesem Datum werden Staatsangehörige der Mitgliedstaaten in den Delegationen außerhalb der Europäischen Union nur noch als Vertragsbedienstete eingestellt.

Artikel 15
Inkrafttreten


Diese Bestimmungen treten am 1. Mai 2004 in Kraft.

Brüssel, den 7.4.2004.

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Footnotes

(1) ABl. L 56 vom 4. März1968, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 723/2004 (ABl. L 124 vom 27.4.2004, S. 1).

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   Author: ADMIN.A1