N° 50-2004 / 28.05.2004

Brüssel, den 15.04.2004
K(2004) 1364
 

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION  - vom 15.04.2004

über allgemeine Durchführungsbestimmungen zu Artikel 2 Absatz 4 des Anhangs VII zum Statut (unterhaltsberechtigten Kindern gleichgestellte Personen)


DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften sowie auf die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften, festgelegt durch Verordnung (EWG, EURATOM, EGKS) Nr. 259/68 des Rates vom 29. Februar 1968, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 723/2004 des Rates vom 22.03.2004 (ABl. L 124 vom 27.04.2004, S. 1), insbesondere auf die Artikel 67 und 110 des Statuts der Beamten und auf Artikel 2 Absatz 4 des Anhangs VII zum Statut sowie auf Artikel 127 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten,

nach Stellungnahme des Statutsbeirats,

nach Anhörung der Personalvertretung,

in Erwägung nachstehender Gründe:
  1. Aufgrund des Urteils des Gerichtshofs vom 7. Mai 1992 in der Rechtssache C 70/91 und unter Berücksichtigung der gewonnenen Erfahrungen erscheint es notwendig, die von der Kommission 1989 erlassenen allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 2 Absatz 4 des Anhangs VII zum Statut zu ändern.
     
  2. Generell kann gemäß Artikel 2 Absatz 4 des Anhangs VII zum Statut die Gleichstellung einer Person mit einem unterhaltsberechtigten Kind nur ausnahmsweise "durch besondere, mit Gründen versehene Verfügung der Anstellungsbehörde" erfolgen. Diese verfügt somit in Bezug auf den Sachverhalt, der zur Begründung der Gleichstellungsanträge geltend gemacht wird, über einen weiten Ermessensspielraum. Mit Rücksicht auf das Erfordernis der Gleichbehandlung der Beamten empfiehlt es sich jedoch, bestimmte objektive Kriterien festzulegen, die die Ausübung dieser Ermessensbefugnis einheitlich regeln.
     
  3. Hierzu sind die Faktoren festzulegen, anhand deren zu beurteilen ist, ob der Unterhalt dieser Person den Beamten mit erheblichen Auslagen belastet -

HAT FOLGENDE BESTIMMUNGEN ERLASSEN:

 

ABSCHNITT 1 – ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Mit diesen allgemeinen Durchführungsbestimmungen sollen die Bedingungen genauer festgelegt werden, unter denen die Gleichstellung einer Person mit einem unterhaltsberechtigten Kind gemäß Artikel 2 Absatz 4 des Anhangs VII zum Statut genehmigt werden kann.

Diese Gleichstellung kann von der Anstellungsbehörde genehmigt werden, wenn alle nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind.

ABSCHNITT 2 – BESTIMMUNGEN ÜBER DIE BEDINGUNGEN EINER GESETZLICHEN UNTERHALTSPFLICHT

Artikel 2  

Als gesetzliche Unterhaltspflicht gilt die in den Rechtsvorschriften gegenüber verwandten oder verschwägerten Personen ausdrücklich vorgesehene Unterhaltspflicht, ausgenommen vertragliche Verpflichtungen, Naturalobligationen oder Entschädigungsverpflichtungen.

Finanzielle Verpflichtungen des Beamten gegenüber seinem Ehegatten oder ehemaligen Ehegatten fallen nicht unter Artikel 2 Absatz 4 des Anhangs VII zum Statut.

Artikel 3

  1. Besteht ein Bezug zu mehreren Rechtsvorschriften, so werden die anzuwendenden Rechtsvorschriften aufgrund der von dem zuständigen Gericht anzuwendenden Kollisionsbestimmungen festgestellt.
     
  2. Die gerichtliche Zuständigkeit ergibt sich aus den Bestimmungen über Kompetenzkonflikte zwischen Gerichten, gegebenenfalls auch den betreffenden Bestimmungen der einschlägigen internationalen Übereinkünfte, insbesondere des geänderten Brüsseler Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen.

    Für die Anwendung von Absatz 1 wird - außer im Falle des Gegenbeweises - davon ausgegangen, dass die Beamten an ihrem Dienstort wohnhaft sind.

Artikel 4

Der Beamte hat anhand beweiskräftiger Unterlagen nachzuweisen, dass er gegenüber der betreffenden Person gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet ist, welche finanziellen Belastungen sich daraus ergeben und welcher finanzielle Beitrag tatsächlich geleistet wird.

Die Gleichstellung kann nur dann genehmigt werden, wenn die finanziellen Belastungen aufgrund der Unterhaltspflicht wenigstens ebenso hoch sind wie der bei Genehmigung der Gleichstellung gezahlte Betrag.

Die zuständigen Dienststellen teilen dem Beamten alle zweckdienlichen Informationen über die Tragweite dieses Abschnitts mit, insbesondere über die Art der beizubringenden beweiskräftigen Unterlagen.

ABSCHNITT 3 – BESTIMMUNGEN ÜBER DIE BEDINGUNG DER ERHEBLICHEN BELASTUNG

Artikel 5

  1. Die Aufwendungen des Beamten für den Unterhalt der Person, deren Gleichstellung er beantragt, werden nur bis zu einem Betrag in folgender Höhe berücksichtigt::
     
    • 40 % des monatlichen Grundgehalts eines Beamten der Besoldungsgruppe 1, Dienstaltersstufe 11, wenn die betreffende Person mit dem Beamten ständig in häuslicher Gemeinschaft lebt;,
       
    • 50 % dieses Grundgehalts, wenn sie mit dem Beamten nicht ständig in häuslicher Gemeinschaft lebt.
      Von diesen Beträgen sind die Nettoeinkünfte der betreffenden Person abzuziehen.
       
  2. Beantragt der Beamte die Gleichstellung mehrerer Personen, die in häuslicher Gemeinschaft zusammenleben, so sind für den Unterhalt dieser Personen folgende Ausgaben zu berücksichtigen:
     
    • für die erste Person Ausgaben bis zur Höhe der in Absatz 1 genannten Aufwendungen;
       
    • für die zweite Person Ausgaben bis zu 25 % des in Absatz 1 genannten Grundgehalts, wenn diese Person mit dem Beamten nicht ständig in häuslicher Gemeinschaft lebt, andernfalls bis zu 20 %;
       
    • für weitere Personen bis zur Höhe des in Artikel 2 Absatz 1 des Anhangs VII zum Statut festgesetzten Betrags der Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder.

    Von der Summe dieser Beträge sind die Nettoeinkünfte der unterhaltsberechtigten Kindern gleichzustellenden Personen abzuziehen..
     

  3. Ist die Person, deren Gleichstellung beantragt wird, verheiratet, so werden die Nettoeinkünfte des Ehepaares so berücksichtigt, als ob die Gleichstellung für die Ehegatten beantragt würde.
     
  4. Höhere Unterhaltsaufwendungen werden berücksichtigt, wenn die Person, deren Gleichstellung beantragt wird, regelmäßig zusätzliche, nachweisbare Ausgaben verursacht für
     
    • die ordnungsgemäß nachgewiesene Entlohnung - gegebenenfalls einschließlich Sozialabgaben - einer Krankenpflegerin/eines Krankenpflegers, deren/dessen Anwesenheit bei der betreffenden Person ärztlich verordnet wurde, soweit keine Kostenübernahme auf nationaler oder Gemeinschaftsebene erfolgt ist;
       
    • Beiträge zur Krankenversicherung für die gleichzustellende Person;
       
    • nicht von einer Krankenversicherung erstattete Krankheitskosten für den Teil, der im Monatsdurchschnitt 2 % des Grundgehalts eines Beamten der Besoldungsgruppe 1, Dienstaltersstufe 1(1), übersteigt;
       
    • die Unterbringung der betreffenden Person in einem Altersheim, soweit diese Kosten 50 % des Grundgehalts eines Beamten der Besoldungsgruppe 1, Dienstaltersstufe 1(1) , übersteigen, und zwar bis zu einem Betrag in Höhe von 20 % dieses Grundgehalts.
  5. Von dem Antrag auf Gleichstellung einer dritten Person an werden Höchstaufwendungen für den Unterhalt festgelegt. Sie entsprechen dem Unterschied zwischen dem Nettogehalt des Antragstellers, gegebenenfalls zuzüglich seiner sonstigen Nettoeinkünfte, und dem Grundgehalt eines Beamten der Besoldungsgruppe 1, Dienstaltersstufe 1(1), gegebenenfalls zuzüglich der Haushaltszulage und der Zulage(n) für unterhaltsberechtigte Kinder. Ist der so errechnete Betrag niedriger als die durch die übrigen Bestimmungen des Abschnitts 3 bestimmten Aufwendungen für den Unterhalt, so dient dieser Betrag als Bezugsgröße für die Feststellung einer erheblichen Belastung.

Artikel 6

Sind außer dem Beamten noch weitere Personen gegenüber der Person, deren Gleichstellung beantragt wird, gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet, so verringert sich der Betrag der nach Artikel 5 zu berücksichtigenden Aufwendungen um den Anteil an diesen Unterhaltsausgaben, der von anderen gesetzlich zum Unterhalt verpflichteten Personen zu tragen ist.

Zur Festlegung dieses Betrags wird davon ausgegangen, dass alle Personen, die der Person gegenüber, deren Gleichstellung beantragt wird, gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet sind, die Unterhaltsaufwendungen im Sinne von Artikel 5 anteilmäßig zu ihren verfügbaren Einkünften bestreiten.

Artikel 7

Als Einkünfte der Person, deren Gleichstellung beantragt wird, sowie als Einkünfte der Personen, die ihr gegenüber gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet sind, gelten Einkünfte aller Art, insbesondere auch Renten, Familienzulagen und sonstige Zulagen sowie Ruhegehälter.

Gleiches gilt für den Nutzwert einer Wohnung, deren Eigentümer oder Nießbraucher die Person ist, deren Gleichstellung beantragt wird. Dieser Nutzwert wird auf 12 % des Grundgehalts eines Beamten der Besoldungsgruppe 1, Dienstaltersstufe 11, festgesetzt.

Maßgebend sind die monatlichen Nettoeinkünfte der betreffenden Person, die durch Division dieser jährlichen Nettoeinkünfte durch zwölf errechnet werden.

Artikel 8

Auf die im Statut vorgesehenen und in den Artikeln 5 bis 7, 9 und 12 dieser allgemeinen Durchführungsbestimmungen genannten Beträge werden die Berichtigungskoeffizienten angewandt, die für das Land der dienstlichen Verwendung des Beamten und den Wohnort der anderen betroffenen Personen festgesetzt wurden; Artikel 3 Absatz 5 zweiter Gedankenstrich des Anhangs XI findet Anwendung.

Lauten die in den Artikeln 5 bis 7, 9 und 12 dieser allgemeinen Durchführungsbestimmungen genannten Einkünfte nicht auf Euro, so werden sie zum Euro-Kurs des Tages, an dem der Anspruch wirksam wird, in die betreffende Währung umgerechnet.

Artikel 9

Unbeschadet Artikel 10 wird davon ausgegangen, dass der Unterhalt der Person, deren Gleichstellung von dem Beamten beantragt wird, ihn mit erheblichen Ausgaben belastet, wenn der Betrag der nach Artikel 5 zu berücksichtigenden Ausgaben für den Unterhalt, abzüglich

  • der gemäß Artikel 6 geleisteten Beiträge anderer Personen zum Unterhalt und
     
  • des Gesamtbetrags der übrigen Nettoeinkünfte des Beamten

20 % des steuerpflichtigen Betrags der Dienstbezüge des Beamten übersteigt. Ist dem Beamten bereits die Gleichstellung einer anderen Person genehmigt worden, so wird dies bei der Berechnung des steuerpflichtigen Betrags nicht berücksichtigt.

Dieser Satz erhöht sich für jede weitere Person, deren Gleichstellung von dem Beamten beantragt wird, um 10 %.

In den Fällen, in denen der Beamte seinen Dienst in Teilzeitbeschäftigung ausübt, wird der vorgenannte steuerpflichtige Betrag nach dem vollen Grundgehalt berechnet.

Artikel 10

Die Anstellungsbehörde kann ausnahmsweise im Benehmen mit den Verwaltungen der anderen Organe einen Gleichstellungsantrag des Beamten genehmigen, wenn die Unterhaltsaufwendungen, gegebenenfalls abzüglich der in Artikel 10 vorgesehenen Beträge, höchstens dem in diesem Artikel festgelegten Prozentsatz des steuerpflichtigen Betrags der Dienstbezüge des Beamten entsprechen, sofern der Unterhalt dieser Person den Beamten mit besonders hohen Ausgaben belastet.

ABSCHNITT 4 – BESTIMMUNGEN ÜBER DIE GLEICHSTELLUNGSVERFÜGUNG

Artikel 11

  1. Die Verfügung der Anstellungsbehörde ergeht auf der Grundlage eines schriftlichen Antrags mit Belegen für alle Faktoren, die gemäß diesen allgemeinen Bestimmungen zu berücksichtigen sind.
     
  2. Ergeht eine positive Verfügung, so wird diese am ersten Tag des Monats wirksam, in dem der Beamte seinen Antrag sowie die erforderlichen Belege eingereicht hat, und tritt spätestens ein Jahr danach außer Kraft.
    Eine Verlängerung kann beantragt werden.
     
  3. Der Beamte ist verpflichtet, jede Veränderung der Bedingungen, unter denen die Gleichstellung verfügt wurde, mitzuteilen.

Sind nach einer solchen Veränderung die Bedingungen für die Aufrechterhaltung der Verfügung nicht mehr erfüllt, so wird sie vom ersten Tag des Monats aufgehoben, der auf den Monat folgt, in dem die Veränderung eingetreten ist.

Artikel 12

  1. Der Beamte hat ab dem Zeitpunkt, zu dem eine Gleichstellungsverfügung ergeht, nachzuweisen, dass er regelmäßig zum Unterhalt der gleichgestellten Person beiträgt und dass seine diesbezüglichen monatlichen Ausgaben mindestens dem höchsten der beiden wie folgt berechneten Beträge entsprechen:
     
    • 20 % des nach dem vollen Grundgehalt berechneten steuerpflichtigen Betrags seiner Dienstbezüge, zuzüglich dem Gesamtbetrag seiner übrigen Nettoeinkünfte. Aufgrund bereits genehmigter Gleichstellungen gezahlte Zulagen werden bei der Berechnung des steuerpflichtigen Betrags nicht berücksichtigt;
       
    • dem um 20 % erhöhten zusätzlichen Betrag, der ihm aufgrund der Genehmigung gezahlt wird.
       
  2. Im Falle der Genehmigung einer Gleichstellung mehrerer Personen erhöht sich der in Absatz 1 erster Gedankenstrich vorgesehene Satz - von der zweiten Person an - für jede dieser Personen um 10 %.
     
  3. Der in Absatz 1 genannte Nachweis ist nicht erforderlich, wenn die gleichgestellte Person mit dem Beamten ständig in häuslicher Gemeinschaft lebt.

    Die zuständigen Dienststellen können mit geeigneten Mitteln nachprüfen, ob diese Bedingung erfüllt ist.
     
  4. Wird kein Nachweis für die Unterhaltszahlung während der gesamten Geltungsdauer oder eines Teils der Geltungsdauer der Verfügung erbracht, so werden deren Wirkung für die betreffenden Zeiträume ausgesetzt und die Beträge, die der Beamte für diese Zeiträume gegebenenfalls erhalten hat, von der Verwaltung gemäß Artikel 85 des Statuts zurückgefordert.

ABSCHNITT 5 – AUFHEBUNGS-, ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 13

Die am 28. September 1989 von der Kommission erlassenen und am 1. Oktober 1989 in Kraft getretenen allgemeinen
Durchführungsbestimmungen zu unterhaltsberechtigten Kindern gleichgestellten Personen werden durch diese Bestimmungen aufgehoben und ersetzt.

Artikel 14

Diese Bestimmungen werden nach Annahme durch die Kommission am ersten Tag des Monats nach ihrer Veröffentlichung in den Verwaltungsmitteilungen wirksam.

Die aufgrund der bisherigen ADB ergangenen Verfügungen bleiben bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer gültig.

Brüssel, den 15.04.2004.

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Footnotes

(1) Für die Zeit vom 1. Mai 2004 bis zum 30. April 2006 : Besoldungsgruppe D*1, Dienstaltersstufe 1.
 

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   Author: PMO.01