Brüssel, den 15.04.2004
K(2004) 1364
ENTSCHEIDUNG
DER KOMMISSION
- vom 15.04.2004
über allgemeine
Durchführungsbestimmungen zu Artikel 2 Absatz 4 des Anhangs VII zum Statut
(unterhaltsberechtigten Kindern gleichgestellte Personen)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften sowie
auf die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser
Gemeinschaften, festgelegt durch Verordnung (EWG, EURATOM, EGKS) Nr.
259/68 des Rates vom 29. Februar 1968, zuletzt geändert durch die
Verordnung (EG, Euratom) Nr. 723/2004 des Rates vom 22.03.2004 (ABl. L 124
vom 27.04.2004, S. 1), insbesondere auf die Artikel 67 und 110 des Statuts
der Beamten und auf Artikel 2 Absatz 4 des Anhangs VII zum Statut sowie
auf Artikel 127 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen
Bediensteten,
nach Stellungnahme des Statutsbeirats,
nach Anhörung der Personalvertretung,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- Aufgrund des Urteils des Gerichtshofs vom 7. Mai 1992 in der
Rechtssache C 70/91 und unter Berücksichtigung der gewonnenen
Erfahrungen erscheint es notwendig, die von der Kommission 1989
erlassenen allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 2 Absatz 4
des Anhangs VII zum Statut zu ändern.
- Generell kann gemäß Artikel 2 Absatz 4 des Anhangs VII zum Statut
die Gleichstellung einer Person mit einem unterhaltsberechtigten Kind
nur ausnahmsweise "durch besondere, mit Gründen versehene Verfügung der
Anstellungsbehörde" erfolgen. Diese verfügt somit in Bezug auf den
Sachverhalt, der zur Begründung der Gleichstellungsanträge geltend
gemacht wird, über einen weiten Ermessensspielraum. Mit Rücksicht auf
das Erfordernis der Gleichbehandlung der Beamten empfiehlt es sich
jedoch, bestimmte objektive Kriterien festzulegen, die die Ausübung
dieser Ermessensbefugnis einheitlich regeln.
- Hierzu sind die Faktoren festzulegen, anhand deren zu beurteilen
ist, ob der Unterhalt dieser Person den Beamten mit erheblichen Auslagen
belastet -
HAT FOLGENDE BESTIMMUNGEN ERLASSEN:
-
ABSCHNITT 1 – ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
-
ABSCHNITT 2 – BESTIMMUNGEN ÜBER DIE BEDINGUNGEN EINER
GESETZLICHEN UNTERHALTSPFLICHT
-
ABSCHNITT 3 – BESTIMMUNGEN ÜBER DIE BEDINGUNG DER ERHEBLICHEN BELASTUNG
- ABSCHNITT 4 – BESTIMMUNGEN ÜBER DIE
GLEICHSTELLUNGSVERFÜGUNG
- ABSCHNITT 5 – AUFHEBUNGS-,
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
ABSCHNITT 1 – ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Mit diesen allgemeinen Durchführungsbestimmungen sollen die Bedingungen
genauer festgelegt werden, unter denen die Gleichstellung einer Person mit
einem unterhaltsberechtigten Kind gemäß Artikel 2 Absatz 4 des Anhangs VII
zum Statut genehmigt werden kann.
Diese Gleichstellung kann von der Anstellungsbehörde genehmigt werden,
wenn alle nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind.
ABSCHNITT 2 – BESTIMMUNGEN ÜBER DIE BEDINGUNGEN EINER
GESETZLICHEN UNTERHALTSPFLICHT
Artikel 2
Als gesetzliche Unterhaltspflicht gilt die in den Rechtsvorschriften
gegenüber verwandten oder verschwägerten Personen ausdrücklich vorgesehene
Unterhaltspflicht, ausgenommen vertragliche Verpflichtungen,
Naturalobligationen oder Entschädigungsverpflichtungen.
Finanzielle Verpflichtungen des Beamten gegenüber seinem Ehegatten oder
ehemaligen Ehegatten fallen nicht unter Artikel 2 Absatz 4 des Anhangs VII
zum Statut. Artikel 3
- Besteht ein Bezug zu mehreren Rechtsvorschriften, so werden die
anzuwendenden Rechtsvorschriften aufgrund der von dem zuständigen Gericht
anzuwendenden Kollisionsbestimmungen festgestellt.
- Die gerichtliche Zuständigkeit ergibt sich aus den Bestimmungen über
Kompetenzkonflikte zwischen Gerichten, gegebenenfalls auch den
betreffenden Bestimmungen der einschlägigen internationalen Übereinkünfte,
insbesondere des geänderten Brüsseler Übereinkommens vom 27. September
1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung
gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen.
Für die Anwendung von Absatz 1 wird - außer im Falle des Gegenbeweises -
davon ausgegangen, dass die Beamten an ihrem Dienstort wohnhaft sind.
Artikel 4 Der Beamte hat anhand beweiskräftiger Unterlagen nachzuweisen, dass er
gegenüber der betreffenden Person gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet
ist, welche finanziellen Belastungen sich daraus ergeben und welcher
finanzielle Beitrag tatsächlich geleistet wird.
Die Gleichstellung kann nur dann genehmigt werden, wenn die finanziellen
Belastungen aufgrund der Unterhaltspflicht wenigstens ebenso hoch sind wie
der bei Genehmigung der Gleichstellung gezahlte Betrag.
Die zuständigen Dienststellen teilen dem Beamten alle zweckdienlichen
Informationen über die Tragweite dieses Abschnitts mit, insbesondere über
die Art der beizubringenden beweiskräftigen Unterlagen.
ABSCHNITT 3 – BESTIMMUNGEN ÜBER DIE BEDINGUNG DER ERHEBLICHEN BELASTUNG
Artikel 5
- Die Aufwendungen des Beamten für den Unterhalt der Person, deren
Gleichstellung er beantragt, werden nur bis zu einem Betrag in folgender
Höhe berücksichtigt::
- 40 % des monatlichen Grundgehalts eines Beamten der Besoldungsgruppe 1,
Dienstaltersstufe 11, wenn die betreffende Person mit dem Beamten ständig
in häuslicher Gemeinschaft lebt;,
- 50 % dieses Grundgehalts, wenn sie mit dem Beamten nicht ständig in
häuslicher Gemeinschaft lebt.
Von diesen Beträgen sind die Nettoeinkünfte der betreffenden Person
abzuziehen.
- Beantragt der Beamte die Gleichstellung mehrerer Personen, die in
häuslicher Gemeinschaft zusammenleben, so sind für den Unterhalt dieser
Personen folgende Ausgaben zu berücksichtigen:
- für die erste Person Ausgaben bis zur Höhe der in Absatz 1 genannten
Aufwendungen;
- für die zweite Person Ausgaben bis zu 25 % des in Absatz 1 genannten
Grundgehalts, wenn diese Person mit dem Beamten nicht ständig in
häuslicher Gemeinschaft lebt, andernfalls bis zu 20 %;
- für weitere Personen bis zur Höhe des in Artikel 2 Absatz 1 des Anhangs
VII zum Statut festgesetzten Betrags der Zulage für unterhaltsberechtigte
Kinder.
Von der Summe dieser Beträge sind die Nettoeinkünfte der
unterhaltsberechtigten Kindern gleichzustellenden Personen abzuziehen..
- Ist die Person, deren Gleichstellung beantragt wird, verheiratet, so
werden die Nettoeinkünfte des Ehepaares so berücksichtigt, als ob die
Gleichstellung für die Ehegatten beantragt würde.
- Höhere Unterhaltsaufwendungen werden berücksichtigt, wenn die Person,
deren Gleichstellung beantragt wird, regelmäßig zusätzliche, nachweisbare
Ausgaben verursacht für
- die ordnungsgemäß nachgewiesene Entlohnung - gegebenenfalls
einschließlich Sozialabgaben - einer Krankenpflegerin/eines
Krankenpflegers, deren/dessen Anwesenheit bei der betreffenden Person
ärztlich verordnet wurde, soweit keine Kostenübernahme auf nationaler oder
Gemeinschaftsebene erfolgt ist;
- Beiträge zur Krankenversicherung für die gleichzustellende Person;
- nicht von einer Krankenversicherung erstattete Krankheitskosten für den
Teil, der im Monatsdurchschnitt 2 % des Grundgehalts eines Beamten der
Besoldungsgruppe 1, Dienstaltersstufe 1(1), übersteigt;
- die Unterbringung der betreffenden Person in einem Altersheim, soweit
diese Kosten 50 % des Grundgehalts eines Beamten der Besoldungsgruppe 1,
Dienstaltersstufe 1(1) , übersteigen, und zwar bis zu einem Betrag in Höhe
von 20 % dieses Grundgehalts.
- Von dem Antrag auf Gleichstellung einer dritten Person an werden
Höchstaufwendungen für den Unterhalt festgelegt. Sie entsprechen dem
Unterschied zwischen dem Nettogehalt des Antragstellers, gegebenenfalls
zuzüglich seiner sonstigen Nettoeinkünfte, und dem Grundgehalt eines
Beamten der Besoldungsgruppe 1, Dienstaltersstufe 1(1), gegebenenfalls
zuzüglich der Haushaltszulage und der Zulage(n) für unterhaltsberechtigte
Kinder. Ist der so errechnete Betrag niedriger als die durch die übrigen
Bestimmungen des Abschnitts 3 bestimmten Aufwendungen für den Unterhalt,
so dient dieser Betrag als Bezugsgröße für die Feststellung einer
erheblichen Belastung.
Artikel 6 Sind außer dem Beamten noch weitere Personen gegenüber der Person, deren
Gleichstellung beantragt wird, gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet, so
verringert sich der Betrag der nach Artikel 5 zu berücksichtigenden
Aufwendungen um den Anteil an diesen Unterhaltsausgaben, der von anderen
gesetzlich zum Unterhalt verpflichteten Personen zu tragen ist.
Zur Festlegung dieses Betrags wird davon ausgegangen, dass alle Personen,
die der Person gegenüber, deren Gleichstellung beantragt wird, gesetzlich
zum Unterhalt verpflichtet sind, die Unterhaltsaufwendungen im Sinne von
Artikel 5 anteilmäßig zu ihren verfügbaren Einkünften bestreiten.
Artikel 7 Als Einkünfte der Person, deren Gleichstellung beantragt wird, sowie als
Einkünfte der Personen, die ihr gegenüber gesetzlich zum Unterhalt
verpflichtet sind, gelten Einkünfte aller Art, insbesondere auch Renten,
Familienzulagen und sonstige Zulagen sowie Ruhegehälter.
Gleiches gilt für den Nutzwert einer Wohnung, deren Eigentümer oder
Nießbraucher die Person ist, deren Gleichstellung beantragt wird. Dieser
Nutzwert wird auf 12 % des Grundgehalts eines Beamten der Besoldungsgruppe
1, Dienstaltersstufe 11, festgesetzt.
Maßgebend sind die monatlichen Nettoeinkünfte der betreffenden Person, die
durch Division dieser jährlichen Nettoeinkünfte durch zwölf errechnet
werden. Artikel 8 Auf die im Statut vorgesehenen und in den Artikeln 5 bis 7, 9 und 12
dieser allgemeinen Durchführungsbestimmungen genannten Beträge werden die
Berichtigungskoeffizienten angewandt, die für das Land der dienstlichen
Verwendung des Beamten und den Wohnort der anderen betroffenen Personen
festgesetzt wurden; Artikel 3 Absatz 5 zweiter Gedankenstrich des Anhangs
XI findet Anwendung.
Lauten die in den Artikeln 5 bis 7, 9 und 12 dieser allgemeinen
Durchführungsbestimmungen genannten Einkünfte nicht auf Euro, so werden
sie zum Euro-Kurs des Tages, an dem der Anspruch wirksam wird, in die
betreffende Währung umgerechnet. Artikel 9 Unbeschadet Artikel 10 wird davon ausgegangen, dass der Unterhalt der
Person, deren Gleichstellung von dem Beamten beantragt wird, ihn mit
erheblichen Ausgaben belastet, wenn der Betrag der nach Artikel 5 zu
berücksichtigenden Ausgaben für den Unterhalt, abzüglich
- der gemäß Artikel 6 geleisteten Beiträge anderer Personen zum Unterhalt
und
- des Gesamtbetrags der übrigen Nettoeinkünfte des Beamten
20 % des steuerpflichtigen Betrags der Dienstbezüge des Beamten
übersteigt. Ist dem Beamten bereits die Gleichstellung einer anderen
Person genehmigt worden, so wird dies bei der Berechnung des
steuerpflichtigen Betrags nicht berücksichtigt.
Dieser Satz erhöht sich für jede weitere Person, deren Gleichstellung von
dem Beamten beantragt wird, um 10 %.
In den Fällen, in denen der Beamte seinen Dienst in Teilzeitbeschäftigung
ausübt, wird der vorgenannte steuerpflichtige Betrag nach dem vollen
Grundgehalt berechnet. Artikel 10 Die Anstellungsbehörde kann ausnahmsweise im Benehmen mit den Verwaltungen
der anderen Organe einen Gleichstellungsantrag des Beamten genehmigen,
wenn die Unterhaltsaufwendungen, gegebenenfalls abzüglich der in Artikel
10 vorgesehenen Beträge, höchstens dem in diesem Artikel festgelegten
Prozentsatz des steuerpflichtigen Betrags der Dienstbezüge des Beamten
entsprechen, sofern der Unterhalt dieser Person den Beamten mit besonders
hohen Ausgaben belastet. ABSCHNITT 4 – BESTIMMUNGEN ÜBER DIE GLEICHSTELLUNGSVERFÜGUNG
Artikel 11
- Die Verfügung der Anstellungsbehörde ergeht auf der Grundlage eines
schriftlichen Antrags mit Belegen für alle Faktoren, die gemäß diesen
allgemeinen Bestimmungen zu berücksichtigen sind.
- Ergeht eine positive Verfügung, so wird diese am ersten Tag des Monats
wirksam, in dem der Beamte seinen Antrag sowie die erforderlichen Belege
eingereicht hat, und tritt spätestens ein Jahr danach außer Kraft.
Eine Verlängerung kann beantragt werden.
- Der Beamte ist verpflichtet, jede Veränderung der Bedingungen, unter
denen die Gleichstellung verfügt wurde, mitzuteilen.
Sind nach einer solchen Veränderung die Bedingungen für die
Aufrechterhaltung der Verfügung nicht mehr erfüllt, so wird sie vom ersten
Tag des Monats aufgehoben, der auf den Monat folgt, in dem die Veränderung
eingetreten ist. Artikel 12
- Der Beamte hat ab dem Zeitpunkt, zu dem eine Gleichstellungsverfügung
ergeht, nachzuweisen, dass er regelmäßig zum Unterhalt der
gleichgestellten Person beiträgt und dass seine diesbezüglichen
monatlichen Ausgaben mindestens dem höchsten der beiden wie folgt
berechneten Beträge entsprechen:
- 20 % des nach dem vollen Grundgehalt berechneten steuerpflichtigen
Betrags seiner Dienstbezüge, zuzüglich dem Gesamtbetrag seiner übrigen
Nettoeinkünfte. Aufgrund bereits genehmigter Gleichstellungen gezahlte
Zulagen werden bei der Berechnung des steuerpflichtigen Betrags nicht
berücksichtigt;
- dem um 20 % erhöhten zusätzlichen Betrag, der ihm aufgrund der
Genehmigung gezahlt wird.
- Im Falle der Genehmigung einer Gleichstellung mehrerer Personen erhöht
sich der in Absatz 1 erster Gedankenstrich vorgesehene Satz - von der
zweiten Person an - für jede dieser Personen um 10 %.
- Der in Absatz 1 genannte Nachweis ist nicht erforderlich, wenn die
gleichgestellte Person mit dem Beamten ständig in häuslicher Gemeinschaft
lebt.
Die zuständigen Dienststellen können mit geeigneten Mitteln nachprüfen, ob
diese Bedingung erfüllt ist.
- Wird kein Nachweis für die Unterhaltszahlung während der gesamten
Geltungsdauer oder eines Teils der Geltungsdauer der Verfügung erbracht,
so werden deren Wirkung für die betreffenden Zeiträume ausgesetzt und die
Beträge, die der Beamte für diese Zeiträume gegebenenfalls erhalten hat,
von der Verwaltung gemäß Artikel 85 des Statuts zurückgefordert.
ABSCHNITT 5 – AUFHEBUNGS-, ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 13 Die am 28. September 1989 von der Kommission erlassenen und am 1. Oktober
1989 in Kraft getretenen allgemeinen
Durchführungsbestimmungen zu
unterhaltsberechtigten Kindern gleichgestellten Personen werden durch
diese Bestimmungen aufgehoben und ersetzt.
Artikel 14 Diese Bestimmungen werden nach Annahme durch die Kommission am ersten Tag
des Monats nach ihrer Veröffentlichung in den Verwaltungsmitteilungen
wirksam.
Die aufgrund der bisherigen ADB ergangenen Verfügungen bleiben bis zum
Ablauf ihrer Geltungsdauer gültig.
Brüssel, den 15.04.2004. ___________________________
Footnotes
(1) Für die Zeit vom 1. Mai 2004 bis zum 30.
April 2006 : Besoldungsgruppe D*1, Dienstaltersstufe 1.
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