N° 51-2004 / 03.06.2004

Brüssel, den 15.04.2004
K(2004) 1364

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 15.04.2004


über allgemeine Durchführungsbestimmungen für die Gewährung der Haushaltszulage aufgrund einer besonderen Verfügung

 
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN –

gestützt auf das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften sowie auf die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften in der Fassung der Verordnung (EWG, EURATOM, EGKS) Nr. 259/68 des Rates vom 29. Februar 1968, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 723/2004 des Rates vom 22.03.2004 (ABl. L 124 vom 27.04.2004, S. 1), und insbesondere auf die Artikel 67 und 110 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d des Anhangs VII des Statuts,

nach Stellungnahme des Statutsbeirats,

nach Anhörung der Personalvertretung -

HAT FOLGENDE BESTIMMUNGEN ERLASSEN:

 

ABSCHNITT 1 – ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Verwitweten, geschiedenen, rechtswirksam getrennt lebenden oder ledigen Beamten, die keine unterhaltsberechtigten Kinder im Sinne des Artikels 2 Absätze 2 und 3 des Anhangs VII des Statuts haben, jedoch tatsächlich die Lasten eines Familienvorstands tragen, wird aufgrund einer besonderen, mit Gründen versehenen und auf beweiskräftige Unterlagen gestützten Verfügung der Anstellungsbehörde die Haushaltszulage gewährt, sofern nachstehend genannte Voraussetzungen erfüllt sind.

Artikel 2

Die Haushaltszulage wird gewährt, wenn die Person, derentwegen der Beamte die Gewährung der Zulage beantragt, folgende Voraussetzungen erfüllt:

  • sie ist Mitglied der Familie des Beamten,
     
  • lebt tatsächlich dauernd im Haushalt des Beamten, und
     
  • es ist ihr unmöglich, selbst ihren Lebensunterhalt zu bestreiten.

Diese Voraussetzungen werden in den nachfolgenden Abschnitten dieser allgemeinen Durchführungsbestimmungen näher erläutert.

ABSCHNITT 2 –VERWANDTSCHAFTSGRAD UND ALTER DES FAMILIENMITGLIEDS

Artikel 3

Als Familienmitglied im Sinne des Artikels 2 gelten:

  • Verwandte in direkter aufsteigender oder absteigender Linie,
     
  • Bruder und Schwester,
     
  • Schwiegervater, Schwiegermutter, Schwiegersohn und Schwiegertochter.
    Die Anstellungsbehörde kann jedoch nach Anhörung der Verwaltung der übrigen Organe ausnahmsweise Anträgen stattgeben, in denen sich der Beamte andere familiäre Bindungen geltend macht.

Artikel 4

Das Familienmitglied, dessentwegen die Gewährung der Haushaltszulage beantragt wird, muss

  • älter als 60 Jahre sein oder
     
  • jünger als 18 Jahre sein; diese Altersgrenze erhöht sich jedoch auf 26 Jahre, wenn sich das Familienmitglied in Schul- oder Berufsausbildung befindet oder nachweislich bei der Arbeitsverwaltung des Landes, in dem es seinen Wohnsitz hat, als Arbeitsuchender registriert ist; oder
     
  • dauernd gebrechlich sein oder an einer Krankheit leidet, die es ihm unmöglich macht, selbst seinen Lebensunterhalt zu bestreiten.

ABSCHNITT 3 –WOHNSITZ DES FAMILIENMITGLIEDS

Artikel 5

Der Antrag muss ein Mitglied der Familie des Beamten betreffen, das mit ihm oder mit dem er während der Zeit, in der die Haushaltszulage gewährt wird, ständig in häuslicher Gemeinschaft lebt. Für die häusliche Gemeinschaft gilt die Definition in Artikel 13 Absatz 2 dieser allgemeinen Durchführungsbestimmungen.

Diese Voraussetzung ist nicht mehr erfüllt, wenn der Beamte und das Familienmitglied in der Zeit, in der die Haushaltszulage gewährt wird, während eines zusammenhängenden Zeitraums von mehr als einem Monat nicht mehr in häuslicher Gemeinschaft leben. In diesem Fall besteht Anspruch auf die Gewährung der Zulage nur für die Dauer der häuslichen Gemeinschaft.

Artikel 6

Das Organ überwacht mit allen geeigneten Mitteln die Einhaltung des Artikels 5.

Es kann insbesondere nach Beginn des zweiten Monats nach Gewährung der Haushaltszulage jederzeit prüfen, ob das Familienmitglied in der Zeit, in der die Haushaltszulage gezahlt wird, im Haushalt des Beamten lebt.

ABSCHNITT 4 –EINKÜNFTE DES FAMILIENMITGLIEDS

Artikel 7

Es wird davon ausgegangen, dass eine Person ihren Unterhalt nicht selbst bestreiten kann, wenn ihre Einkünfte weniger als 25 % des Grundgehalts eines Beamten der Besoldungsgruppe1, Dienstalterstufe 1 (1) betragen.

Artikel 8

Als Einkünfte des Familienmitglieds des Beamten gelten Einkünfte aller Art, einschließlich Renten, Familienzulagen, sonstige Zulagen und Versorgungsbezüge.

Das gleiche gilt für den Mietwert einer Wohnung, dessen Eigentümer oder Nießbraucher das Familienmitglied des Beamten ist, auch dann, wenn der Beamte mit dem Familienmitglied in dessen Wohnung zusammenlebt. Der Mietwert wird auf 12 % des Grundgehalts eines Beamten der Besoldungsgruppe 1, Dienstaltersstufe 1(1) festgesetzt.

Dagegen sind folgende Aufwendungen von den Einkünften des Familienmitglieds abzuziehen, soweit sie nicht erstattet werden:

  • die Entlohnung eines Krankenpflegers, dessen Anwesenheit bei dem Familienmitglied ärztlich verordnet wurde;
     
  • die Beiträge zur Krankenversicherung des Familienmitglieds;
     
  • die durch das oder für das Familienmitglied verauslagten Krankheitskosten, die im Monatsdurchschnitt 2 % des Grundgehalts eines Beamten der Besoldungsgruppe 1, Dienstaltersstufe 1 (1) übersteigen.
    Es ist unerheblich, ob die abzuziehenden Beträge von dem Beamten oder dem Familienmitglied gezahlt werden.

Artikel 9

Als Einkünfte gelten die monatlichen Nettoeinkünfte des Familienmitglieds. Zu ihrer Berechnung werden die jährlichen Nettoeinkünfte durch zwölf geteilt.

Artikel 10

Kann ein Beamter die Haushaltszulage gemäß Artikel 3 bis 6 dieser allgemeinen Durchführungsbestimmungen im Zusammenhang mit Mitgliedern seiner Familie beantragen, die miteinander verheiratet oder verwandt sind, und belaufen sich die Einkünfte eines dieser Familienmitglieder auf 25 % des Grundgehalts eines Beamten der Besoldungsgruppe 1, Dienstalterstufe 1(1) oder mehr, wobei aber die Summe der Einkünfte dieser Familienmitglieder, geteilt durch die Anzahl der Familienmitglieder diese Obergrenze nicht erreicht, so gilt die Voraussetzung hinsichtlich der Einkünfte als erfüllt.

Artikel 11

Handelt es sich bei dem Familienmitglied, dessentwegen der Beamte die Haushaltszulage beantragt, um seinen Bruder oder seine Schwester, und hat dieser oder diese keinerlei Einkünfte, so wird die Haushaltszulage nur unter der Voraussetzung gewährt, dass die Einkünfte ihrer Eltern unter der in Artikel 5 der allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 2 Absatz 4 des Anhangs VII des Statuts angenommenen Unterhaltsbelastung liegen oder gleich hoch sind wie diese.

Artikel 12

Auf die in Artikel 7, Artikel 8 zweiter Absatz, Artikel 8 dritter Absatz dritter Gedankenstrich und Artikel 10 dieser allgemeinen Durchführungsbestimmungen genannten Beträge wird der nach Maßgabe von Artikel 3 Absatz 5 zweiter Gedankenstrich des Anhangs XI des Statuts für den Wohnort der Betreffenden festgesetzte Berichtigungskoeffizient angewandt.

Werden die in Artikel 9 bis 13 dieser allgemeinen Durchführungsbestimmungen aufgeführten Einkünfte nicht in Euro ausgedrückt, so werden sie zu dem Wechselkurs, der an dem Tage gilt, an dem der Anspruch wirksam wird, in Euro umgerechnet.

ABSCHNITT 5 - SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 13

  1. Die Anstellungsbehörde trifft ihre Verfügung aufgrund eines schriftlichen Antrags. Dem Antrag sind die Nachweise für alle nach Maßgabe dieser allgemeinen Durchführungsbestimmungen in Betracht zu ziehenden Tatsachen beizufügen.
     
  2. Wird dem Antrag stattgegeben, so wird die Verfügung am ersten Tage des Monats wirksam, in dem der Beamte seinen Antrag gestellt hat. Die Verfügung wird spätestens nach Ablauf des zwölften Monats, von diesem Tage an gerechnet, ungültig. Eine Verlängerung der Verfügung kann beantragt werden.

Der Beamte hat jede Veränderung der Bedingungen, unter denen sein Antrag genehmigt worden ist, anzuzeigen.
Sind nach einer solchen Veränderung die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Verfügung nicht mehr erfüllt, so wird diese Verfügung mit Wirkung vom ersten Tage des Monats aufgehoben, der auf den Monat folgt, in dem die Veränderung eingetreten ist.

Artikel 14

Diese Bestimmungen gelten für Bedienstete auf Zeit, Vertragsbedienstete und Hilfskräfte entsprechend.

Artikel 15

Diese Bestimmungen treten einen Tag nach ihrer Annahme in Kraft. Sie werden am 1. Mai 2004 wirksam.

Brüssel, den 15.04.2004.
 

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Footnotes

(1) Für die Zeit vom 1. Mai 2004 bis zum 30. April 2006: Besoldungsgruppe D*1, Dienstaltersgruppe 1.

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   Author: PMO.01