Brüssel, den 15.04.2004
K(2004) 1364
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 15.04.2004
über allgemeine Durchführungsbestimmungen für die Gewährung der
Haushaltszulage aufgrund einer besonderen Verfügung
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN –
gestützt auf das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften sowie
auf die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der
Gemeinschaften in der Fassung der Verordnung (EWG, EURATOM, EGKS) Nr.
259/68 des Rates vom 29. Februar 1968, zuletzt geändert durch die
Verordnung (EG, Euratom) Nr. 723/2004 des Rates vom 22.03.2004 (ABl. L 124
vom 27.04.2004, S. 1), und insbesondere auf die Artikel 67 und 110 des
Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und Artikel 1 Absatz 2
Buchstabe d des Anhangs VII des Statuts,
nach Stellungnahme des Statutsbeirats,
nach Anhörung der Personalvertretung -
HAT FOLGENDE BESTIMMUNGEN ERLASSEN:
ABSCHNITT 1 – ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Verwitweten, geschiedenen, rechtswirksam getrennt lebenden
oder ledigen Beamten, die keine unterhaltsberechtigten Kinder im Sinne des
Artikels 2 Absätze 2 und 3 des Anhangs VII des Statuts haben, jedoch
tatsächlich die Lasten eines Familienvorstands tragen, wird aufgrund einer
besonderen, mit Gründen versehenen und auf beweiskräftige Unterlagen
gestützten Verfügung der Anstellungsbehörde die Haushaltszulage gewährt,
sofern nachstehend genannte Voraussetzungen erfüllt sind.
Artikel 2
Die Haushaltszulage wird gewährt, wenn die Person,
derentwegen der Beamte die Gewährung der Zulage beantragt, folgende
Voraussetzungen erfüllt:
-
sie ist Mitglied der Familie des Beamten,
-
lebt tatsächlich dauernd im Haushalt des Beamten, und
-
es ist ihr unmöglich, selbst ihren Lebensunterhalt zu bestreiten.
Diese Voraussetzungen werden in den nachfolgenden Abschnitten dieser
allgemeinen Durchführungsbestimmungen näher erläutert.
ABSCHNITT 2 –VERWANDTSCHAFTSGRAD UND ALTER DES FAMILIENMITGLIEDS
Artikel 3
Als Familienmitglied im Sinne des Artikels 2 gelten:
- Verwandte in direkter aufsteigender oder absteigender Linie,
- Bruder und Schwester,
- Schwiegervater, Schwiegermutter, Schwiegersohn und Schwiegertochter.
Die Anstellungsbehörde kann jedoch nach Anhörung der Verwaltung der
übrigen Organe ausnahmsweise Anträgen stattgeben, in denen sich der Beamte
andere familiäre Bindungen geltend macht.
Artikel 4
Das Familienmitglied, dessentwegen die Gewährung der Haushaltszulage
beantragt wird, muss
- älter als 60 Jahre sein oder
- jünger als 18 Jahre sein; diese Altersgrenze erhöht sich jedoch auf 26
Jahre, wenn sich das Familienmitglied in Schul- oder Berufsausbildung
befindet oder nachweislich bei der Arbeitsverwaltung des Landes, in dem es
seinen Wohnsitz hat, als Arbeitsuchender registriert ist; oder
- dauernd gebrechlich sein oder an einer Krankheit leidet, die es ihm
unmöglich macht, selbst seinen Lebensunterhalt zu bestreiten.
ABSCHNITT 3 –WOHNSITZ DES FAMILIENMITGLIEDS
Artikel 5
Der Antrag muss ein Mitglied der Familie des Beamten betreffen, das mit
ihm oder mit dem er während der Zeit, in der die Haushaltszulage gewährt
wird, ständig in häuslicher Gemeinschaft lebt. Für die häusliche
Gemeinschaft gilt die Definition in Artikel 13 Absatz 2 dieser allgemeinen
Durchführungsbestimmungen.
Diese Voraussetzung ist nicht mehr erfüllt, wenn der Beamte und das
Familienmitglied in der Zeit, in der die Haushaltszulage gewährt wird,
während eines zusammenhängenden Zeitraums von mehr als einem Monat nicht
mehr in häuslicher Gemeinschaft leben. In diesem Fall besteht Anspruch auf
die Gewährung der Zulage nur für die Dauer der häuslichen Gemeinschaft.
Artikel 6
Das Organ überwacht mit allen geeigneten Mitteln die Einhaltung des
Artikels 5.
Es kann insbesondere nach Beginn des zweiten Monats nach Gewährung der
Haushaltszulage jederzeit prüfen, ob das Familienmitglied in der Zeit, in
der die Haushaltszulage gezahlt wird, im Haushalt des Beamten lebt.
ABSCHNITT 4 –EINKÜNFTE DES FAMILIENMITGLIEDS
Artikel 7
Es wird davon ausgegangen, dass eine Person ihren Unterhalt nicht selbst
bestreiten kann, wenn ihre Einkünfte weniger als 25 % des Grundgehalts
eines Beamten der Besoldungsgruppe1, Dienstalterstufe 1 (1) betragen.
Artikel 8
Als Einkünfte des Familienmitglieds des Beamten gelten Einkünfte aller
Art, einschließlich Renten, Familienzulagen, sonstige Zulagen und
Versorgungsbezüge.
Das gleiche gilt für den Mietwert einer Wohnung, dessen Eigentümer oder
Nießbraucher das Familienmitglied des Beamten ist, auch dann, wenn der
Beamte mit dem Familienmitglied in dessen Wohnung zusammenlebt. Der
Mietwert wird auf 12 % des Grundgehalts eines Beamten der Besoldungsgruppe
1, Dienstaltersstufe 1(1) festgesetzt.
Dagegen sind folgende Aufwendungen von den Einkünften des
Familienmitglieds abzuziehen, soweit sie nicht erstattet werden:
- die Entlohnung eines Krankenpflegers, dessen Anwesenheit bei dem
Familienmitglied ärztlich verordnet wurde;
- die Beiträge zur Krankenversicherung des Familienmitglieds;
- die durch das oder für das Familienmitglied verauslagten
Krankheitskosten, die im Monatsdurchschnitt 2 % des Grundgehalts eines
Beamten der Besoldungsgruppe 1, Dienstaltersstufe 1 (1) übersteigen.
Es ist unerheblich, ob die abzuziehenden Beträge von dem Beamten oder dem
Familienmitglied gezahlt werden.
Artikel 9
Als Einkünfte gelten die monatlichen Nettoeinkünfte des Familienmitglieds.
Zu ihrer Berechnung werden die jährlichen Nettoeinkünfte durch zwölf
geteilt.
Artikel 10
Kann ein Beamter die Haushaltszulage gemäß Artikel 3 bis 6 dieser
allgemeinen Durchführungsbestimmungen im Zusammenhang mit Mitgliedern
seiner Familie beantragen, die miteinander verheiratet oder verwandt sind,
und belaufen sich die Einkünfte eines dieser Familienmitglieder auf 25 %
des Grundgehalts eines Beamten der Besoldungsgruppe 1, Dienstalterstufe 1(1) oder mehr, wobei aber die Summe der Einkünfte dieser
Familienmitglieder, geteilt durch die Anzahl der Familienmitglieder diese
Obergrenze nicht erreicht, so gilt die Voraussetzung hinsichtlich der
Einkünfte als erfüllt.
Artikel 11
Handelt es sich bei dem Familienmitglied, dessentwegen der Beamte die
Haushaltszulage beantragt, um seinen Bruder oder seine Schwester, und hat
dieser oder diese keinerlei Einkünfte, so wird die Haushaltszulage nur
unter der Voraussetzung gewährt, dass die Einkünfte ihrer Eltern unter der
in Artikel 5 der allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 2 Absatz
4 des Anhangs VII des Statuts angenommenen Unterhaltsbelastung liegen oder
gleich hoch sind wie diese.
Artikel 12
Auf die in Artikel 7, Artikel 8 zweiter Absatz, Artikel 8 dritter Absatz
dritter Gedankenstrich und Artikel 10 dieser allgemeinen
Durchführungsbestimmungen genannten Beträge wird der nach Maßgabe von
Artikel 3 Absatz 5 zweiter Gedankenstrich des Anhangs XI des Statuts für
den Wohnort der Betreffenden festgesetzte Berichtigungskoeffizient
angewandt.
Werden die in Artikel 9 bis 13 dieser allgemeinen
Durchführungsbestimmungen aufgeführten Einkünfte nicht in Euro
ausgedrückt, so werden sie zu dem Wechselkurs, der an dem Tage gilt, an
dem der Anspruch wirksam wird, in Euro umgerechnet.
ABSCHNITT 5 - SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 13
- Die Anstellungsbehörde trifft ihre Verfügung aufgrund eines
schriftlichen Antrags. Dem Antrag sind die Nachweise für alle nach Maßgabe
dieser allgemeinen Durchführungsbestimmungen in Betracht zu ziehenden
Tatsachen beizufügen.
- Wird dem Antrag stattgegeben, so wird die Verfügung am ersten Tage des
Monats wirksam, in dem der Beamte seinen Antrag gestellt hat. Die
Verfügung wird spätestens nach Ablauf des zwölften Monats, von diesem Tage
an gerechnet, ungültig. Eine Verlängerung der Verfügung kann beantragt
werden.
Der Beamte hat jede Veränderung der Bedingungen, unter denen sein Antrag
genehmigt worden ist, anzuzeigen.
Sind nach einer solchen Veränderung die Voraussetzungen für die
Aufrechterhaltung der Verfügung nicht mehr erfüllt, so wird diese
Verfügung mit Wirkung vom ersten Tage des Monats aufgehoben, der auf den
Monat folgt, in dem die Veränderung eingetreten ist.
Artikel 14
Diese Bestimmungen gelten für Bedienstete auf Zeit, Vertragsbedienstete
und Hilfskräfte entsprechend.
Artikel 15
Diese Bestimmungen treten einen Tag nach ihrer Annahme in Kraft. Sie
werden am 1. Mai 2004 wirksam.
Brüssel, den 15.04.2004.
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Footnotes
(1) Für die Zeit vom 1. Mai 2004 bis zum 30. April 2006:
Besoldungsgruppe D*1, Dienstaltersgruppe 1.
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