N° 52-2004 / 03.06.2004 | |
Brüssel, den 15.04.2004
ALLGEMEINE DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN FÜR DIE ANWENDUNG DER ARTIKEL 67 UND 68 DES STATUTS DER BEAMTEN UND DER ARTIKEL 1, 2 UND 3 DES ANHANGS VII ZU DIESEM STATUT DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf des Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften sowie
auf die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser
Gemeinschaft gemäß Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/681 des Rates,
zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr 723/2004 vom
22.3.20042 insbesondere die Artikel 67 und 68 des Statuts der Beamten und
die Artikel 1, 2 und 3 des Anhangs VII zu diesem Statut sowie die Artikel
20 und 65der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, HAT FOLGENDE BESTIMMUNGEN ERLASSEN:
KAPITEL 1
Für die Anwendung der Vorschriften des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften gilt Folgendes:
Der Beamte, der Familienzulagen erhält, hat eine Erklärung vorzulegen, aus
der insbesondere hervorgeht, ob er das Sorgerecht für seine Kinder hat
oder nicht. Erhält er Zulagen für ein oder mehrere volljährige Kinder, so
hat er den Familienstand sowie den Wohnsitz jedes Kindes anzugeben.
Die Familienzulagen werden von Amts wegen im Namen und für Rechnung des
Beamten an eine andere Person, die das Sorgerecht für das Kind hat,
gezahlt; diese Person kann unter Beibringung der erforderlichen Unterlagen
ihren Anspruch auf die direkte Zahlung der Familienzulagen geltend machen.
Die Zahlung der Familienzulagen an eine andere Person erfolgt unabhängig
davon, ob der Beamte zu Unterhaltszahlungen verpflichtet ist oder nicht. Unter den in Artikel 85 des Beamtenstatuts genannten Bedingungen ziehen die Gemeinschaftsorgane gegebenenfalls die Beträge wieder ein, die im Namen und für Rechnung des Beamten gezahlt und von der anderen Person zu Unrecht erhalten wurden.
KAPITEL 2
Die Haushaltszulage kann nur dann an eine andere Person gezahlt werden, wenn der Beamte für keines seiner Kinder das Sorgerecht hat. Im Falle des abwechselnden Sorgerechts für ein Kind wird diese Zulage , falls das genaue Verhältnis der Dauer der Ausübung des Sorgerechts nicht durch einen Beschluss eines Gerichts oder der zuständigen Verwaltungsbehörde oder, in Ermangelung eines solchen Beschlusses, durch eine dauerhafte Vereinbarung der Betroffenen festgelegt ist, zur Hälfte an jede der Personen gezahlt, die das Sorgerecht für das Kind ausüben. Wurde das Sorgerecht für die Kinder des Beamten mehreren Personen übertragen und haben eine oder mehrere dieser Personen selbst Anspruch auf die Haushaltszulage, so gilt das Verbot der Mehrfachgewährung gemäß Artikel 1 Absatz 5 Unterabsatz 3 des Anhangs VII zum Statut lediglich für den Teilbetrag der Haushaltszulage, der anteilig laut Unterabsatz 2 des genannten Absatzes gezahlt wird.
KAPITEL 3
Für die Anwendung von Artikel 3 Absatz 1, Unterabsatz 3, des Anhangs VII zum Statut gilt Folgendes:
Bei einer abwechselnden Ausübung des Sorgerechts für ein Kind oder mehrere Kinder werden die als Erziehungszulage gezahlten Beträge zur Hälfte zwischen dem Beamten und der bzw. den Personen, die das Sorgerecht für das oder die Kinder ausüben, aufgeteilt, falls das genaue Verhältnis der Dauer der Ausübung des Sorgerechts nicht durch einen Beschluss eines Gerichts oder der zuständigen Verwaltungsbehörde oder, in Ermangelung eines solchen Beschlusses, durch eine dauerhafte Vereinbarung der Betroffenen festgelegt ist. Bei einer direkten Übernahme der Beförderungskosten durch das Organ werden die entsprechenden Beträge bei der Berechnung der in Artikel 3 des Anhangs VII zum Statut genannten Höchstbeiträge berücksichtigt.
KAPITEL 4
Dieser Beschluss gilt entsprechend für Zeitbedienstete, Vertragsbedienstete und - mit den in Artikel 65 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten vorgesehenen Einschränkungen - auch für Hilfskräfte.
Dieser Beschluss tritt am Tage nach seiner Annahme in Kraft.
1 ABL. L 56 vom 4.3.1968, S. 1. |
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Author: PMO/1 |