N° 52-2004 / 03.06.2004

Brüssel, den 15.04.2004
K(2004) 1364


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

ALLGEMEINE DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN FÜR DIE ANWENDUNG DER ARTIKEL 67 UND 68 DES STATUTS DER BEAMTEN UND DER ARTIKEL 1, 2 UND 3 DES ANHANGS VII ZU DIESEM STATUT

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf des Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften sowie auf die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaft gemäß Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/681 des Rates, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr 723/2004 vom 22.3.20042 insbesondere die Artikel 67 und 68 des Statuts der Beamten und die Artikel 1, 2 und 3 des Anhangs VII zu diesem Statut sowie die Artikel 20 und 65der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten,

gestützt auf die Artikel 5, 10, 11 und 12 der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 2074/833 des Rates zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften, in denen die Zahlung der Familienzulage an andere Personen als den Beamten vorgesehen ist, wenn diese das Sorgerecht für eines oder mehrere der unterhaltsberechtigten Kinder des Beamten haben,

nach Stellungnahme des Statutsbeirats,

nach Anhörung der Personalvertretung,

in der Erwägung, dass es die Anwendung der Artikel 67 und 68 des Statuts der Beamten und der Artikel 1, 2 und 3 des Anhangs VII des Statuts über die Zahlung der Familienzulagen genauer zu regeln gilt, um die direkte Zahlung dieser Zulagen an die Personen, die das Sorgerecht für das oder die unterhaltsberechtigten Kinder des Beamten haben, zu erleichtern -

HAT FOLGENDE BESTIMMUNGEN ERLASSEN:

  • KAPITEL 1 Für alle Familienzulagen geltende Bestimmungen

  • KAPITEL 2 Ausschließlich für die Haushaltszulage geltende Bestimmungen

KAPITEL 1
Für alle Familienzulagen geltende Bestimmungen

Artikel 1

Für die Anwendung der Vorschriften des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften gilt Folgendes:

  • die Begriffe "Sorgerecht, abwechselndes Sorgerecht" werden nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften ausgelegt, nach denen das Sorgerecht übertragen worden ist;
     

  • der Begriff "andere Personen" umfasst jede natürliche oder juristische Person - mit Ausnahme des Beamten -, der das Sorgerecht für ein Kind oder mehrere Kinder durch Gesetz oder durch Beschluss eines Gerichts oder der zuständigen Verwaltungsbehörde übertragen worden ist;
     

  • der Begriff "Wohnsitz" bezeichnet den Ort, an dem die Person, die das Sorgerecht für das Kind hat, sich nachweislich tatsächlich und gewöhnlich aufhält.

Artikel 2

Der Beamte, der Familienzulagen erhält, hat eine Erklärung vorzulegen, aus der insbesondere hervorgeht, ob er das Sorgerecht für seine Kinder hat oder nicht. Erhält er Zulagen für ein oder mehrere volljährige Kinder, so hat er den Familienstand sowie den Wohnsitz jedes Kindes anzugeben.

Teilt der Beamte mit, dass er für eines oder mehrere seiner Kinder das Sorgerecht nicht hat, so muss er in der genannten Erklärung seinen Familienstand, den Wohnort der Kinder, für die er das Sorgerecht nicht hat, Namen und Anschrift der Person oder der Personen, die das Sorgerecht für eines oder mehrere seiner Kinder hat/haben, sowie die Familienzulagen angeben, die entweder ihm selbst oder der Person, die das Sorgerecht für eines oder mehrere seiner Kinder hat, oder aber direkt den Kindern gezahlt werden.

Die Belege zum Nachweis des Sorgerechts für die Kinder sind der genannten Erklärung beizufügen. Fehlen diese Belege, so kann die Zahlung der Familienzulagen ausgesetzt werden.

Artikel 3

Die Familienzulagen werden von Amts wegen im Namen und für Rechnung des Beamten an eine andere Person, die das Sorgerecht für das Kind hat, gezahlt; diese Person kann unter Beibringung der erforderlichen Unterlagen ihren Anspruch auf die direkte Zahlung der Familienzulagen geltend machen.

Wird das Sorgerecht für dasselbe Kind abwechselnd von zwei Personen ausgeübt, so werden die Familienzulagen, falls das genaue Verhältnis der Dauer der Ausübung des Sorgerechts nicht durch einen Beschluss eines Gerichts oder der zuständigen Verwaltungsbehörde oder, in Ermangelung eines solchen Beschlusses, durch eine dauerhafte Vereinbarung der Betroffenen festgelegt ist, zur Hälfte an jede dieser Personen gezahlt. Das Besuchsrecht gilt nicht als Sorgerecht.

Artikel 4

Die Zahlung der Familienzulagen an eine andere Person erfolgt unabhängig davon, ob der Beamte zu Unterhaltszahlungen verpflichtet ist oder nicht.

Für den Fall, dass zusätzlich zur Zahlung der Zulagen noch eine Unterhaltsverpflichtung besteht, hat der Beamte die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, damit die direkte Zahlung der Familienzulagen an die andere Person berücksichtigt werden kann.

Bei der Zahlung der Familienzulagen an eine andere Person als den Beamten während eines bestimmten Zeitraums berücksichtigt das Gemeinschaftsorgan jedoch Beträge, die es aufgrund eines nationalen Vollstreckungstitels bezüglich einer Zahlungsverpflichtung gleicher Art an diese andere Person zahlen muss oder bereits gezahlt hat.

Artikel 5

Unter den in Artikel 85 des Beamtenstatuts genannten Bedingungen ziehen die Gemeinschaftsorgane gegebenenfalls die Beträge wieder ein, die im Namen und für Rechnung des Beamten gezahlt und von der anderen Person zu Unrecht erhalten wurden.

KAPITEL 2
Ausschließlich für die Haushaltszulage geltende Bestimmungen

Artikel 6

Die Haushaltszulage kann nur dann an eine andere Person gezahlt werden, wenn der Beamte für keines seiner Kinder das Sorgerecht hat. Im Falle des abwechselnden Sorgerechts für ein Kind wird diese Zulage , falls das genaue Verhältnis der Dauer der Ausübung des Sorgerechts nicht durch einen Beschluss eines Gerichts oder der zuständigen Verwaltungsbehörde oder, in Ermangelung eines solchen Beschlusses, durch eine dauerhafte Vereinbarung der Betroffenen festgelegt ist, zur Hälfte an jede der Personen gezahlt, die das Sorgerecht für das Kind ausüben.

Artikel 7

Wurde das Sorgerecht für die Kinder des Beamten mehreren Personen übertragen und haben eine oder mehrere dieser Personen selbst Anspruch auf die Haushaltszulage, so gilt das Verbot der Mehrfachgewährung gemäß Artikel 1 Absatz 5 Unterabsatz 3 des Anhangs VII zum Statut lediglich für den Teilbetrag der Haushaltszulage, der anteilig laut Unterabsatz 2 des genannten Absatzes gezahlt wird.

KAPITEL 3
Erziehungszulage

Artikel 8

Für die Anwendung von Artikel 3 Absatz 1, Unterabsatz 3, des Anhangs VII zum Statut gilt Folgendes:

  • der Begriff des Ortes der dienstlichen Verwendung ist zu ersetzen durch den Begriff des Wohnsitzes der Person, die das Sorgerecht für das Kind hat;
     

  • der Begriff "Empfänger einer Auslandszulage" sowie die Ausdrücke "seine Staatsangehörigkeit" und "seine Sprache" in Artikel 3 des Anhangs VII zum Beamtenstatut beziehen sich ausschließlich auf die Person des Beamten.

Artikel 9

Bei einer abwechselnden Ausübung des Sorgerechts für ein Kind oder mehrere Kinder werden die als Erziehungszulage gezahlten Beträge zur Hälfte zwischen dem Beamten und der bzw. den Personen, die das Sorgerecht für das oder die Kinder ausüben, aufgeteilt, falls das genaue Verhältnis der Dauer der Ausübung des Sorgerechts nicht durch einen Beschluss eines Gerichts oder der zuständigen Verwaltungsbehörde oder, in Ermangelung eines solchen Beschlusses, durch eine dauerhafte Vereinbarung der Betroffenen festgelegt ist.

Artikel 10

Bei einer direkten Übernahme der Beförderungskosten durch das Organ werden die entsprechenden Beträge bei der Berechnung der in Artikel 3 des Anhangs VII zum Statut genannten Höchstbeiträge berücksichtigt.

KAPITEL 4
Schlussvorschriften

Artikel 11

Dieser Beschluss gilt entsprechend für Zeitbedienstete, Vertragsbedienstete und - mit den in Artikel 65 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten vorgesehenen Einschränkungen - auch für Hilfskräfte.

Artikel 12

Dieser Beschluss tritt am Tage nach seiner Annahme in Kraft.
Er wird am 1. Mai 2004 wirksam.
Brüssel, den 15.4.2004.


1 ABL. L 56 vom 4.3.1968, S. 1.
2 AB1. L 124 vom 27.4.2004, S. 1.
3 AB1. L 203 vom 27.7.1983, S. 1.

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   Author: PMO/1