Brüssel, den 7.4.2004
K(2004) 1313
BESCHLUSS DER KOMMISSION -
vom 7.4.2004
über allgemeine Durchführungsbestimmungen zur Gewährung der
Erziehungszulage
(Artikel 3 des Anhangs VII des Statuts)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN –
gestützt auf das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und
die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser
Gemeinschaften, festgelegt durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr.
259/68 des Rates(1), insbesondere auf Artikel 67 Absatz 1 Buchstabe c)
sowie auf Artikel 3 des Anhangs VII des Statuts,
nach Stellungnahme des Statutsbeirats,
nach Anhörung der Personalvertretung,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- Der Notwendigkeit, nach der Änderung von Artikel 3 des Anhangs VII des
Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften durch die Verordnung
Nr. 723/2004 auch die derzeitigen Durchführungsbestimmungen für die
Gewährung der Erziehungszulage zu ändern
- Für die in Drittländern Dienst tuenden Beamten gelten für die
Gewährung der Erziehungszulage die in Anhang X zum Statut niedergelegten
besonderen Vorschriften-
HAT FOLGENDE BESTIMMUNGEN ERLASSEN:
Artikel 1
![](https://intracomm.ec.europa.eu/pers_admin/img/top.gif)
- Der Beamte erhält für jedes unterhaltsberechtigte Kind im Sinne von
Artikel 2 Absatz 2 des Anhang VII des Statuts, das das fünfte Lebensjahr
noch nicht vollendet hat oder noch nicht regelmäßig und vollzeitlich eine
Schule der Primarstufe besucht, eine pauschale Erziehungszulage, im
Folgenden „Erziehungszulage A“ genannt.
- Der Beamte erhält auf Antrag für jedes mindestens fünf Jahre alte
unterhaltsberechtigte Kind im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 des Anhangs VII
des Statuts, das regelmäßig und vollzeitlich eine gebührenpflichtige
(Anmeldegebühr und Schulgeld) Schule der Primar oder Sekundarstufe bzw.
eine Hochschule besucht, eine Erziehungszulage, im Folgenden
„Erziehungszulage B“ genannt. Die Bedingung, dass das
unterhaltsberechtigte Kind eine gebührenpflichtige Lehranstalt besucht,
gilt jedoch nicht für die Erstattung der Schulbeförderungskosten.
Der Besuch von befristet erteilten Unterrichtskursen und Schulungen gilt
nicht als regelmäßiger und vollzeitlicher Besuch einer Lehranstalt im
Sinne dieser Vorschriften.
Artikel 2
![](https://intracomm.ec.europa.eu/pers_admin/img/top.gif)
- Der Anspruch auf die Erziehungszulage A entsteht mit dem ersten Tag des
Monats, in dem die Unterhaltsverpflichtung des Beamten gegenüber dem Kind
im Sinne des Statuts beginnt, und erlischt mit dem Ende des Monats, der
dem Monat vorausgeht, in dem das Kind
- das fünfte Lebensjahr vollendet
und
- - regelmäßig und vollzeitlich eine Schule der Primarstufe besucht.
Der Anspruch auf diese Erziehungszulage erlischt in jedem Fall spätestens
am Ende des Monats, in dem das Kind das achte Lebensjahr vollendet.
- Der Anspruch auf die Erziehungszulage B entsteht mit dem ersten Tag des
Monats, in dem das Kind die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Bedingungen
erfüllt. Der Anspruch erlischt am Ende des Monats, in dem die Bedingungen
für den Anspruch auf diese Erziehungszulage nicht mehr gegeben sind,
spätestens aber am Ende des Monats, in dem das Kind das sechsundzwanzigste
Lebensjahr vollendet.
- Besteht kein Anspruch auf volle Monatsdienstbezüge, so wird die
Erziehungszulage A oder B nach dem in Artikel 16 Absatz 2 des Anhangs VII
des Beamtenstatuts vorgesehenen Berechnungsverfahren in Dreißigstel
geteilt und monatlich anteilig gezahlt.
- Ändern sich die tatsächlichen Voraussetzungen, aufgrund deren die
Erziehungszulage B gewährt wird, so wird der Betrag der Erziehungszulage B
mit Wirkung vom ersten Tag des Monats an, in dem die Änderung eingetreten
ist, neu festgesetzt.
Artikel 3
![](https://intracomm.ec.europa.eu/pers_admin/img/top.gif) Im Rahmen der in Artikel 3 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 3 des Anhangs VII
des Statuts vorgesehenen Höchstbeträge und unbeschadet der Sonderregelung
für die im Außendienst beschäftigten Beamten gemäß Anhang X des Statuts
deckt die Erziehungszulage B:
- die Anmeldegebühr und das Schulgeld der besuchten Lehranstalt,
- die Fahrtkosten
unter Ausschluss jeglicher anderer Kosten, insbesondere
- der unumgänglichen Kosten, insbesondere für die Anschaffung von Büchern,
Lehrmitteln und Sportausrüstung, der Kosten zur Deckung einer
Schülerversicherung und der Arztkosten, der Prüfungsgebühren, der durch
gemeinsame Schulaktivitäten außerhalb der Schule (wie Ausflüge, Besuche
oder Schulfahrten, Sportaufenthalte usw.) entstehenden Kosten sowie
sämtlicher anderer Kosten im Zusammenhang mit dem Unterrichtsprogramm der
besuchten Lehranstalt;
- der Kosten, die durch die Teilnahme des Kindes an einem
Schulklassenaufenthalt im Schnee, an der See oder in Schullandheimen sowie
an vergleichbaren Aktivitäten entstehen.
Artikel 4 (Schulen der Primar- und Sekundarstufe)
![](https://intracomm.ec.europa.eu/pers_admin/img/top.gif)
- Die in Artikel 3 genannten Kosten werden gegen Vorlage von Belegen
erstattet.
Diese Kostenerstattung erfolgt in Form einer monatlichen Zahlung in Höhe
von einem Zwölftel der Gesamtkosten.
- Benutzt das Kind weder ein öffentliches Verkehrsmittel noch ein im
Dienst der Lehranstalt stehendes Sonderverkehrsmittel, so wird der
Kostenerstattung der Preis
- entweder des normalen Abonnements für das öffentliche Verkehrsmittel
- oder des im Dienst der Schule stehenden Sonderverkehrsmittels
zugrunde gelegt, je nach dem, welches preiswerter ist und die kürzeste
Strecke zwischen dem elterlichen Wohnort und der Schule zurücklegt.
- Organisiert die Elternvereinigung einen besonderen Beförderungsdienst
für eine Europaschule, so werden die gemäß Artikel 3 Buchstabe b) zu
erstattenden Beförderungskosten je Schüler folgendermaßen ermittelt : Die
Summe aus den Kosten, die das Verkehrsunternehmen von der Vereinigung
erhebt, den Kosten für etwa von der Vereinigung beschäftigtes Personal,
den mit der Bereitstellung des Beförderungsdienstes in Zusammenhang
stehenden Verwaltungsausgaben der Vereinigung und - sofern die Vereinigung
dies für erforderlich hält - einer Zulage für Unvorhergesehenes in Höhe
von 2 %, wird durch die Anzahl der Personen, die den Dienst in Anspruch
nehmen, dividiert.
- Die in Artikel 3 genannten Kosten werden für jedes Kind, das eine nicht
am elterlichen Wohnort gelegene Schule der Primarstufe, der Sekundarstufe
I oder II oder eine vergleichbare Lehranstalt besucht und außerhalb des
elterlichen Wohnorts gegen Entgelt untergebracht ist, durch Zahlung eines
monatlichen Pauschalbetrags in Höhe des in Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz
1 des Anhangs VII des Statuts genannten Betrags erstattet.
- Gegen Vorlage von Belegen hat der Beamte Anspruch auf die Erstattung
der in Artikel 3 genannten Kosten bis zur doppelten Höhe des in Artikel 3
Absatz 1 Unterabsatz 1 des Anhangs VII des Statuts genannten
Höchstbetrags, wenn der Ort seiner dienstlichen Verwendung mindestens 50
km entfernt ist von einer Europaschule oder von einer Schule seiner
Muttersprache, die das Kind aus ordnungsgemäß nachgewiesenen, zwingenden
pädagogischen Gründen besucht.
Artikel 5 (Hochschule)
![](https://intracomm.ec.europa.eu/pers_admin/img/top.gif)
- Die in Artikel 3 genannten Kosten werden für jedes Kind, das eine
Hochschule besucht, durch Zahlung eines monatlichen Pauschalbetrags in
Höhe des in Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 des Anhangs VII des Statuts
genannten Höchstbetrags erstattet.
- Einem Beamten, dessen Ort der dienstlichen Verwendung mindestens 50 km
entfernt ist von einer Hochschule des Landes seiner Staatsangehörigkeit
und seiner Sprache, werden für jedes Kind, das tatsächlich eine mehr als
50 km vom Ort der dienstlichen Verwendung entfernte Hochschule besucht,
die in Artikel 3 genannten Kosten durch Zahlung eines monatlichen
Pauschalbetrags erstattet, der doppelt so hoch ist wie der in Artikel 3
Absatz 1 Unterabsatz 1 des Anhangs VII des Statuts genannte Höchstbetrag,
sofern der Beamte Anspruch auf die Auslandszulage hat. Die letztgenannte
Bedingung entfällt, wenn es im Land der Staatsangehörigkeit des Beamten
keine derartige Lehranstalt gibt oder wenn das Kind eine Hochschule in
einem anderen Land als dem Land der dienstlichen Verwendung des Beamten
besucht.
Artikel 6
![](https://intracomm.ec.europa.eu/pers_admin/img/top.gif) Die in den Artikeln 4 und 5 vorgesehene pauschale Zulage wird auch während
der Ferienzeit gewährt. Besucht das Kind nach dem Ende eines Schuljahres
oder eines akademischen Jahres keine Lehranstalt mehr, so wird die
pauschale Zulage bis zum Ende des Monats gewährt, der auf den Monat, in
dem das Kind seine Schul- bzw. Hochschulbildung beendet, folgt.
Artikel 7
![](https://intracomm.ec.europa.eu/pers_admin/img/top.gif) Der Beamte ist gehalten, anderweitig bezogene, vergleichbare Zulagen
ebenso anzugeben wie jede Veränderung, die die Streichung oder Kürzung der
Erziehungszulage A oder B zur Folge haben kann.
Artikel 8
![](https://intracomm.ec.europa.eu/pers_admin/img/top.gif) Diese Bestimmungen gelten sinngemäß für die Bediensteten auf Zeit und die
Vertragsbediensteten. Artikel 9 (Übergangsbestimmungen)
![](https://intracomm.ec.europa.eu/pers_admin/img/top.gif)
- Im Zeitraum vom 1. Mai 2004 bis zum 31. August 2008 wird die
Erziehungszulage A nur bis zu den in Artikel 15 des Anhangs XIII des
Statuts vorgesehenen Höchstbeträgen gewährt.
- Gemäß Artikel 16 des Anhangs XIII des Statuts behält ein Beamter, der
vor dem 1. Mai 2004 Anspruch auf die Zahlung einer pauschalen
Erziehungszulage in Höhe von 36 % oder 50 % der in Artikel 3 Absatz 1
Unterabsätze 1 und 3 des Anhangs VII des Statuts genannten Höchstbeträge
hat, diesen Anspruch so lange, wie die Bedingungen, unter denen die
Zahlung gewährt wurde, gegeben sind, längstens jedoch bis zum 31. August
2008. Allerdings werden die Beträge der Pauschalzahlungen am 1. September
2004 auf 80 %, am 1. September 2005 auf 60 %, am
1. September 2006 auf 40
% und am 1. September 2007 auf 20 % ihres Werts am 30. April 2004 gekürzt.
Hat der Beamte, der Anspruch auf die Zahlung der in Unterabsatz 1
genannten pauschalen Erziehungszulage hat, für das gleiche Kind auch
Anspruch auf die Erziehungszulage B, wird ihm, je nach Fall, höchstens der
nach Artikel 3 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 3 des Anhangs VII des Statuts
geltende, einfache oder doppelte Höchstbetrag gezahlt.
Artikel 10
![](https://intracomm.ec.europa.eu/pers_admin/img/top.gif) Die allgemeinen Durchführungsbestimmungen über die Gewährung der
Erziehungszulage vom 10. Februar 1977 (VM Nr. 153 vom 2.5.1977), geändert
durch die allgemeinen Durchführungsbestimmungen vom 10. Juli 1998
(Sonderausgabe der VM vom 26. 10.1998) werden aufgehoben.
Artikel 11
![](https://intracomm.ec.europa.eu/pers_admin/img/top.gif) Diese Vorschriften treten am 1. Mai 2004 in Kraft.
Brüssel, den 7.4.2004.
_____________________________________
Footnotes
(1) ABl. L 56 vom
4.3.1968, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die
Verordnung (EG, Euratom) Nr. 723/2004 (ABl. L 124 vom
27.4.2004, S. 1).
|