N° 53-2004 / 04.06.2004

Brüssel, den 7.4.2004
K(2004) 1313

BESCHLUSS DER KOMMISSION - vom 7.4.2004

über allgemeine Durchführungsbestimmungen zur Gewährung der Erziehungszulage
(Artikel 3 des Anhangs VII des Statuts)


DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN –

gestützt auf das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften, festgelegt durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates(1), insbesondere auf Artikel 67 Absatz 1 Buchstabe c) sowie auf Artikel 3 des Anhangs VII des Statuts,

nach Stellungnahme des Statutsbeirats,

nach Anhörung der Personalvertretung,

in Erwägung nachstehender Gründe:

  1. Der Notwendigkeit, nach der Änderung von Artikel 3 des Anhangs VII des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften durch die Verordnung Nr. 723/2004 auch die derzeitigen Durchführungsbestimmungen für die Gewährung der Erziehungszulage zu ändern
     
  2. Für die in Drittländern Dienst tuenden Beamten gelten für die Gewährung der Erziehungszulage die in Anhang X zum Statut niedergelegten besonderen Vorschriften-

HAT FOLGENDE BESTIMMUNGEN ERLASSEN:

Artikel 1

  1. Der Beamte erhält für jedes unterhaltsberechtigte Kind im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 des Anhang VII des Statuts, das das fünfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder noch nicht regelmäßig und vollzeitlich eine Schule der Primarstufe besucht, eine pauschale Erziehungszulage, im Folgenden „Erziehungszulage A“ genannt.
     
  2. Der Beamte erhält auf Antrag für jedes mindestens fünf Jahre alte unterhaltsberechtigte Kind im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 des Anhangs VII des Statuts, das regelmäßig und vollzeitlich eine gebührenpflichtige (Anmeldegebühr und Schulgeld) Schule der Primar oder Sekundarstufe bzw. eine Hochschule besucht, eine Erziehungszulage, im Folgenden „Erziehungszulage B“ genannt. Die Bedingung, dass das unterhaltsberechtigte Kind eine gebührenpflichtige Lehranstalt besucht, gilt jedoch nicht für die Erstattung der Schulbeförderungskosten.

    Der Besuch von befristet erteilten Unterrichtskursen und Schulungen gilt nicht als regelmäßiger und vollzeitlicher Besuch einer Lehranstalt im Sinne dieser Vorschriften.

Artikel 2

  1. Der Anspruch auf die Erziehungszulage A entsteht mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Unterhaltsverpflichtung des Beamten gegenüber dem Kind im Sinne des Statuts beginnt, und erlischt mit dem Ende des Monats, der dem Monat vorausgeht, in dem das Kind
     
    • das fünfte Lebensjahr vollendet

      und
       
    •  - regelmäßig und vollzeitlich eine Schule der Primarstufe besucht.

    Der Anspruch auf diese Erziehungszulage erlischt in jedem Fall spätestens am Ende des Monats, in dem das Kind das achte Lebensjahr vollendet.
     

  2. Der Anspruch auf die Erziehungszulage B entsteht mit dem ersten Tag des Monats, in dem das Kind die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Bedingungen erfüllt. Der Anspruch erlischt am Ende des Monats, in dem die Bedingungen für den Anspruch auf diese Erziehungszulage nicht mehr gegeben sind, spätestens aber am Ende des Monats, in dem das Kind das sechsundzwanzigste Lebensjahr vollendet.
     
  3. Besteht kein Anspruch auf volle Monatsdienstbezüge, so wird die Erziehungszulage A oder B nach dem in Artikel 16 Absatz 2 des Anhangs VII des Beamtenstatuts vorgesehenen Berechnungsverfahren in Dreißigstel geteilt und monatlich anteilig gezahlt.
     
  4. Ändern sich die tatsächlichen Voraussetzungen, aufgrund deren die Erziehungszulage B gewährt wird, so wird der Betrag der Erziehungszulage B mit Wirkung vom ersten Tag des Monats an, in dem die Änderung eingetreten ist, neu festgesetzt.

Artikel 3

Im Rahmen der in Artikel 3 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 3 des Anhangs VII des Statuts vorgesehenen Höchstbeträge und unbeschadet der Sonderregelung für die im Außendienst beschäftigten Beamten gemäß Anhang X des Statuts deckt die Erziehungszulage B:
 

  1. die Anmeldegebühr und das Schulgeld der besuchten Lehranstalt,
     
  2. die Fahrtkosten

    unter Ausschluss jeglicher anderer Kosten, insbesondere
     
    • der unumgänglichen Kosten, insbesondere für die Anschaffung von Büchern, Lehrmitteln und Sportausrüstung, der Kosten zur Deckung einer Schülerversicherung und der Arztkosten, der Prüfungsgebühren, der durch gemeinsame Schulaktivitäten außerhalb der Schule (wie Ausflüge, Besuche oder Schulfahrten, Sportaufenthalte usw.) entstehenden Kosten sowie sämtlicher anderer Kosten im Zusammenhang mit dem Unterrichtsprogramm der besuchten Lehranstalt;
       
    • der Kosten, die durch die Teilnahme des Kindes an einem Schulklassenaufenthalt im Schnee, an der See oder in Schullandheimen sowie an vergleichbaren Aktivitäten entstehen.

Artikel 4 (Schulen der Primar- und Sekundarstufe)


  1.  
    1. Die in Artikel 3 genannten Kosten werden gegen Vorlage von Belegen erstattet.
      Diese Kostenerstattung erfolgt in Form einer monatlichen Zahlung in Höhe von einem Zwölftel der Gesamtkosten.
       
    2. Benutzt das Kind weder ein öffentliches Verkehrsmittel noch ein im Dienst der Lehranstalt stehendes Sonderverkehrsmittel, so wird der Kostenerstattung der Preis
       
      • entweder des normalen Abonnements für das öffentliche Verkehrsmittel
         
      • oder des im Dienst der Schule stehenden Sonderverkehrsmittels

      zugrunde gelegt, je nach dem, welches preiswerter ist und die kürzeste Strecke zwischen dem elterlichen Wohnort und der Schule zurücklegt.
       

  2. Organisiert die Elternvereinigung einen besonderen Beförderungsdienst für eine Europaschule, so werden die gemäß Artikel 3 Buchstabe b) zu erstattenden Beförderungskosten je Schüler folgendermaßen ermittelt : Die Summe aus den Kosten, die das Verkehrsunternehmen von der Vereinigung erhebt, den Kosten für etwa von der Vereinigung beschäftigtes Personal, den mit der Bereitstellung des Beförderungsdienstes in Zusammenhang stehenden Verwaltungsausgaben der Vereinigung und - sofern die Vereinigung dies für erforderlich hält - einer Zulage für Unvorhergesehenes in Höhe von 2 %, wird durch die Anzahl der Personen, die den Dienst in Anspruch nehmen, dividiert.
     
  3. Die in Artikel 3 genannten Kosten werden für jedes Kind, das eine nicht am elterlichen Wohnort gelegene Schule der Primarstufe, der Sekundarstufe I oder II oder eine vergleichbare Lehranstalt besucht und außerhalb des elterlichen Wohnorts gegen Entgelt untergebracht ist, durch Zahlung eines monatlichen Pauschalbetrags in Höhe des in Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 des Anhangs VII des Statuts genannten Betrags erstattet.
     
  4. Gegen Vorlage von Belegen hat der Beamte Anspruch auf die Erstattung der in Artikel 3 genannten Kosten bis zur doppelten Höhe des in Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 des Anhangs VII des Statuts genannten Höchstbetrags, wenn der Ort seiner dienstlichen Verwendung mindestens 50 km entfernt ist von einer Europaschule oder von einer Schule seiner Muttersprache, die das Kind aus ordnungsgemäß nachgewiesenen, zwingenden pädagogischen Gründen besucht.

Artikel 5 (Hochschule)

  1. Die in Artikel 3 genannten Kosten werden für jedes Kind, das eine Hochschule besucht, durch Zahlung eines monatlichen Pauschalbetrags in Höhe des in Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 des Anhangs VII des Statuts genannten Höchstbetrags erstattet.
     
  2. Einem Beamten, dessen Ort der dienstlichen Verwendung mindestens 50 km entfernt ist von einer Hochschule des Landes seiner Staatsangehörigkeit und seiner Sprache, werden für jedes Kind, das tatsächlich eine mehr als 50 km vom Ort der dienstlichen Verwendung entfernte Hochschule besucht, die in Artikel 3 genannten Kosten durch Zahlung eines monatlichen Pauschalbetrags erstattet, der doppelt so hoch ist wie der in Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 des Anhangs VII des Statuts genannte Höchstbetrag, sofern der Beamte Anspruch auf die Auslandszulage hat. Die letztgenannte Bedingung entfällt, wenn es im Land der Staatsangehörigkeit des Beamten keine derartige Lehranstalt gibt oder wenn das Kind eine Hochschule in einem anderen Land als dem Land der dienstlichen Verwendung des Beamten besucht.

Artikel 6

Die in den Artikeln 4 und 5 vorgesehene pauschale Zulage wird auch während der Ferienzeit gewährt. Besucht das Kind nach dem Ende eines Schuljahres oder eines akademischen Jahres keine Lehranstalt mehr, so wird die pauschale Zulage bis zum Ende des Monats gewährt, der auf den Monat, in dem das Kind seine Schul- bzw. Hochschulbildung beendet, folgt.

Artikel 7

Der Beamte ist gehalten, anderweitig bezogene, vergleichbare Zulagen ebenso anzugeben wie jede Veränderung, die die Streichung oder Kürzung der Erziehungszulage A oder B zur Folge haben kann.

Artikel 8

Diese Bestimmungen gelten sinngemäß für die Bediensteten auf Zeit und die Vertragsbediensteten.

Artikel 9 (Übergangsbestimmungen)

  1. Im Zeitraum vom 1. Mai 2004 bis zum 31. August 2008 wird die Erziehungszulage A nur bis zu den in Artikel 15 des Anhangs XIII des Statuts vorgesehenen Höchstbeträgen gewährt.
     
  2. Gemäß Artikel 16 des Anhangs XIII des Statuts behält ein Beamter, der vor dem 1. Mai 2004 Anspruch auf die Zahlung einer pauschalen Erziehungszulage in Höhe von 36 % oder 50 % der in Artikel 3 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 3 des Anhangs VII des Statuts genannten Höchstbeträge hat, diesen Anspruch so lange, wie die Bedingungen, unter denen die Zahlung gewährt wurde, gegeben sind, längstens jedoch bis zum 31. August 2008. Allerdings werden die Beträge der Pauschalzahlungen am 1. September 2004 auf 80 %, am 1. September 2005 auf 60 %, am
    1. September 2006 auf 40 % und am 1. September 2007 auf 20 % ihres Werts am 30. April 2004 gekürzt.

    Hat der Beamte, der Anspruch auf die Zahlung der in Unterabsatz 1 genannten pauschalen Erziehungszulage hat, für das gleiche Kind auch Anspruch auf die Erziehungszulage B, wird ihm, je nach Fall, höchstens der nach Artikel 3 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 3 des Anhangs VII des Statuts geltende, einfache oder doppelte Höchstbetrag gezahlt.

Artikel 10

Die allgemeinen Durchführungsbestimmungen über die Gewährung der Erziehungszulage vom 10. Februar 1977 (VM Nr. 153 vom 2.5.1977), geändert durch die allgemeinen Durchführungsbestimmungen vom 10. Juli 1998 (Sonderausgabe der VM vom 26. 10.1998) werden aufgehoben.

Artikel 11

Diese Vorschriften treten am 1. Mai 2004 in Kraft.

Brüssel, den 7.4.2004.

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Footnotes
(1) ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 723/2004 (ABl. L 124 vom 27.4.2004, S. 1).
 

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   Author: PMO.01