N° 54-2004 / 04.06.2004

Brüssel, den 15.04.2004
K(2004) 1364

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 15.04.2004
über allgemeine Durchführungsbestimmungen zu Artikel 42a des Statuts über Elternurlaub

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN –

gestützt auf das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften, festgelegt durch die Verordnung (EWG, EURATOM, EGKS) Nr. 259/68 (1), zuletzt geändert durch die Verordnung des Rates (EG, Euratom) Nr. 723/2004 vom 22.03.2004(2), insbesondere auf Artikel 42a des Statuts,

nach Stellungnahme des Statutsbeirats,

nach Anhörung der Personalvertretung,

in der Erwägung, dass für die Anwendung der neuen Bestimmungen zum Elternurlaub klare und ausführliche Vorschriften benötigt werden -

HAT DIE FOLGENDEN BESTIMMUNGEN ERLASSEN:

Artikel 1 - Allgemeines

1.1 Der Beamte hat gemäß Artikel 42a des Statuts Anspruch auf Elternurlaub.

1.2 Elternurlaub ist ein individuelles Recht und kann nicht abgelehnt werden. Wird der Elternurlaub für einen Zeitraum unmittelbar nach dem Mutterschafts-, Adoptions- oder Vaterschaftsurlaub beantragt, darf er von der Anstellungsbehörde nicht verschoben werden. In allen anderen Fällen kann er ausnahmsweise um höchstens einen Monat verschoben werden, wenn ein ordnungsgemäß begründetes dienstliches Interesse besteht.

Artikel 2 - Verfahren

2.1 Der Beamte reicht den Antrag auf Elternurlaub spätestens zwei Monate vor dem gewünschten Urlaubsbeginn bei seinem unmittelbaren Dienstvorgesetzten ein; diese Zweimonatsfrist wird auf eine einmonatige Frist vor dem gewünschten Urlaubsbeginn verringert, wenn höchstens zwei Monate Elternurlaub beantragt werden oder der Elternurlaub unmittelbar nach dem Mutterschafts- oder Adoptionsurlaub genommen wird; die Antragsfrist wird auf zwei Wochen verkürzt, wenn der Urlaub unmittelbar nach dem Vaterschaftsurlaub genommen wird.

2.2 In dem Antrag sind der Name sowie das Geburts- oder Adoptionsdatum des unterhaltsberechtigten Kindes, für das der Elternurlaub genommen wird, die genaue Dauer des Urlaubs und die Art des Urlaubs - auf Vollzeit- oder Halbzeitbasis – genau anzugeben. Ist das Kind noch nicht geboren, sind sein Name und sein Geburtsdatum binnen eines Monats nach dem Geburtsdatum mitzuteilen.

2.3 Der Antrag auf Elternurlaub kann innerhalb der Höchstdauer gemäß Artikel 42a des Statuts nach denselben Bedingungen verlängert werden.

2.4 Auf Antrag des betreffenden Beamten kann die Anstellungsbehörde die Verfügung zur Gewährung von Elternurlaub vor Ablauf des genehmigten Zeitraums zurückziehen. Der Beamte beantragt dies spätestens einen Monat vor dem gewünschten Ende des Elternurlaubs, es sei denn, zwischen ihm und dem Dienst wurde etwas anderes vereinbart.

Artikel 3 – Elternurlaub auf Halbzeitbasis

3.1 Bei Elternurlaub auf Halbzeitbasis müssen die Arbeitszeiten mit dem unmittelbaren Dienstvorgesetzten unter Berücksichtigung des dienstlichen Interesses vereinbart werden. Es gelten die Statutsbestimmungen und die in Anwendung des Statuts angenommenen Bestimmungen für normale Teilzeitbeschäftigung.

3.2 Bei Elternurlaub auf Halbzeitbasis leistet der Beamte keine Überstunden ab.

Artikel 4 – Allein Erziehende

4.1 Allein erziehend im Sinne von Artikel 42a Absatz 1 des Statuts ist ein Beamter mit einem unterhaltsberechtigten Kind, der

  • nicht verheiratet ist,
     

  • nicht in einer außerehelichen Lebensgemeinschaft gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c Ziffer i des Anhangs VII des Statuts lebt,
     

  • nicht in einer von der Verwaltung des Organs anerkannten Partnerschaft lebt.
    Ein gesetzlich getrennt lebender Beamter kann als allein erziehend betrachtet werden, wenn er hinreichend nachweisen kann, dass er tatsächlich das Kind allein erzieht.

4.2 Der Beamte, der als allein Erziehender Elternurlaub beantragt, muss eine schriftliche Erklärung vorlegen, in der er bestätigt, dass er die Bedingungen der drei Spiegelstriche in Absatz 1 erfüllt.

Artikel 5 – Urlaubsansprüche während des Elternurlaubs

5.1 Die jährlichen Urlaubsansprüche eines Beamten, der sich während eines Teils des Jahres in Elternurlaub befindet, werden anteilsmäßig gekürzt.

Artikel 6 - Inkrafttreten

6.1 Diese allgemeinen Durchführungsbestimmungen treten am 1. Mai 2004 in Kraft.
Brüssel, den 15.04.2004.


Footnotes
(1) ABl. L 56 vom 4.3.1968.
(2) ABl. L 124 vom 27.04.2004, S. 1.

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   Author: ADMIN/B3