Brüssel, den 7.4.2004
K(2004) 1313
BESCHLUSS DER KOMMISSION -
vom 7.4.2004
über allgemeine Durchführungsbestimmungen für die Einstufung in die
Dienstaltersstufe bei der Ernennung oder Einstellung
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN –
gestützt auf das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und
die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der
Europäischen Gemeinschaften, festgelegt in der Verordnung (EWG, Euratom
und EGKS) Nr. 259/68 (1), insbesondere auf die Artikel 5 29, 30, 31 und 32
des Statuts und auf Artikel 10 und 15 der Beschäftigungsbedingungen,
nach Stellungnahme des Statutsbeirats
nach Anhörung der Personalvertretung,
in Erwägung nachfolgender Gründe:
- Die Einstellungspolitik der Kommission ist ein wichtiger Bestandteil
ihrer Personalpolitik.
- Aufgrund von Artikel 32 Absatz 2 des Statuts kann die
Anstellungsbehörde zur Berücksichtigung der besonderen Berufserfahrung des
Bewerbers eine Verbesserung hinsichtlich der Dienstaltersstufe gewähren -
HAT FOLGENDE BESTIMMUNGEN ERLASSEN:
Artikel 1
![](https://intracomm.ec.europa.eu/pers_admin/img/top.gif) Diese allgemeinen Durchführungsbestimmungen finden bei der Ernennung von
Beamten und der Einstellung von Zeitbediensteten bei der Kommission
Anwendung. Artikel 2
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Berücksichtigung der Berufserfahrung
- Berücksichtigt wird jede ordnungsgemäß bescheinigte Berufstätigkeit im
Zusammenhang mit einem Tätigkeitsbereich des Organs.
- Werden zusätzliche Ausbildungs- und Studienzeiten von Zeiten
beruflicher Tätigkeit begleitet, so werden lediglich letztere als
Berufserfahrung berücksichtigt.
- Die Ableistung der Wehrpflicht oder eines gleichwertigen zivilen
Ersatzdienstes wird berücksichtigt.
- In Teilzeit ausgeübte Berufstätigkeiten werden bei der Einstufung
anteilmäßig berücksichtigt.
Bei freiberuflich tätigen Übersetzern wird die Dauer der Berufserfahrung
anhand der Anzahl der übersetzten Seiten festgestellt; sie kann nicht
länger sein als die Zeiten, in denen diese Tätigkeit ausgeübt wurde.
Bei freiberuflich tätigen Dolmetschern wird die Dauer der Berufserfahrung
anhand der als Dolmetscher gearbeiteten Tage sowie der hierfür
erforderlichen Vorbereitungszeiten festgestellt.
- Ein und der derselbe Arbeitszeitraum kann nur einmal angerechnet
werden.
- Aufgrund der Statutsbestimmungen über die Ernennung in eine
Funktionsgruppe (Artikel 5 Absatz 3 des Statuts) wird die Berufserfahrung
wie folgt angerechnet:
B* und C*/AST:
|
Ab dem Zeitpunkt des postsekundären Bildungsabschlusses;
liegt die Regelausbildungszeit unter drei Jahren, so wird die Differenz
von der Berufserfahrung abgezogen;
liegt ein solcher Abschluss nicht vor und werden stattdessen der Abschluss
der Sekundarstufe II und drei Jahre einschlägige Berufserfahrung
akzeptiert, so werden diese drei Jahre von der Berufserfahrung abgezogen;
wird statt des genannten Abschlusses eine gleichwertige Berufsausbildung
akzeptiert, ab dem Zeitpunkt des Abschlusses der entsprechenden
Ausbildung;
wird statt des genannten Abschlusses eine gleichwertige Berufserfahrung
akzeptiert, so wird die Dauer der Berufserfahrung im Sinne des Artikels 2
um eine Anzahl von Berufserfahrungsjahren gekürzt, die in der
Bekanntmachung des Auswahl- oder Ausleseverfahrens angegeben wird; liegt
eine solche Angabe nicht vor, so werden drei Jahre von der Berufserfahrung
abgezogen.
|
A*5/AD5 und A*6/AD6: |
Ab dem Zeitpunkt des Abschlusses eines mindestens
dreijährigen Hochschulstudiums, der für diese Besoldungsgruppen
Voraussetzung ist;
liegt ein solcher Hochschulabschluss nicht vor und wird stattdessen im
Auswahl- oder Ausleseverfahren eine „gleichwertige Berufsausbildung“
akzeptiert, ab dem Zeitpunkt des Abschlusses der entsprechenden
Ausbildung.
|
A*7/AD7 bis A*16/AD 16: |
Ab dem Zeitpunkt des Abschlusses eines
Hochschulstudiums mit einer Regelstudienzeit von mindestens vier Jahren;
beim Abschluss eines Hochschulstudiums mit einer Regelstudienzeit von
weniger als vier Jahren wird die Differenz zwischen der Regelstudienzeit
und vier Jahren von der Berufserfahrung abgezogen;
liegt ein entsprechender Abschluss nicht vor und wird stattdessen im
Auswahl- oder Ausleseverfahren eine „gleichwertige Berufsausbildung“
akzeptiert, ab dem Zeitpunkt des Abschlusses der entsprechenden
Ausbildung. |
Artikel 3
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Es ist Sache des Bewerbers, Nachweise beizubringen für
- die offizielle Studien- bzw. Ausbildungsdauer,
- das Niveau eines Abschlusses bzw. der Äquivalenz einer Ausbildung,
- die Dauer der Berufserfahrung und
- die Zeiten einer Berufstätigkeit im Rahmen einer Zusatzausbildung oder
eines Zusatzstudiums.
Artikel 4
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Verbesserung hinsichtlich der Dienstaltersstufe Zur Anrechnung der Berufserfahrung des Betreffenden gewährt die
Anstellungsbehörde eine Verbesserung hinsichtlich der Dienstaltersstufe
von 24 Monaten, wenn die Berufserfahrung mindestens folgende Anzahl von
Jahren umfasst:
-
bei den Besoldungsgruppen A*14/AD14 bis A*16/AD16: 21 Jahre
-
bei den Besoldungsgruppen A*12/AD12 und A*13/AD13: 18 Jahre
-
bei den Besoldungsgruppen A*9/AD9 bis A*11/AD 11 : 15 Jahre
-
bei der Besoldungsgruppe A*8/AD8 : 12 Jahre
-
bei der Besoldungsgruppe A*7/AD7 : 9 Jahre
-
bei der Besoldungsgruppe A*6/AD6 : 6 Jahre
-
bei der Besoldungsgruppe A*5/AD5 : 3 Jahre
-
bei der Besoldungsgruppe B*4/AST4 : 12 Jahre
-
bei der Besoldungsgruppe B*3/AST3 : 9 Jahre
-
bei der Besoldungsgruppe C*2/AST2 : 6 Jahre
-
bei der Besoldungsgruppe C*1/AST1 : 3 Jahre
Wird ein Zeitbediensteter ausnahmsweise in der Besoldungsgruppe B*5/AST5,
6, 7, oder 8 eingestellt, so wird ihm eine Verbesserung hinsichtlich der
Dienstaltersstufe von 24 Monaten gewährt, wenn die Berufserfahrung 15
Jahre oder mehr umfasst.
Die Dauer der angerechneten Berufserfahrung wird zum Zeitpunkt des
Angebotsschreibens festgestellt. Sollte die Zeit zwischen diesem Zeitpunkt
und dem tatsächlichen Dienstantritt für die Einstufung in die
Dienstaltersstufe von Belang sein, so trifft die Anstellungsbehörde eine
neue Entscheidung. Artikel 5
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Zu Beamten ernannte Zeitbedienstete
-
Wird ein Zeitbediensteter unmittelbar nach Ablauf seines Zeitvertrags
zu einem Beamten derselben Besoldungsgruppe ernannt, so behält er das
Dienstalter in seiner Dienstaltersstufe.
-
Wird ein Zeitbediensteter unmittelbar nach Ablauf seines Zeitvertrages
zu einem Beamten einer niedrigeren Besoldungsgruppe ernannt, so wird er
nach derjenigen der drei folgenden Möglichkeiten eingestuft, die für ihn
am günstigsten ist:
-
entweder er wird wie ein neu eingestellter Beamter eingestuft
-
oder er behält die Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe, die er als
Zeitbediensteter innehatte, sowie das Dienstalter in dieser
Dienstaltersstufe
-
oder er behält zwar das Dienstalter der Dienstaltersstufe, wird aber in
die Dienstaltersstufe eingestuft, die er erhalten hätte, wäre er als
Zeitbediensteter in die Besoldungsgruppe eingestellt worden, in die er als
Beamter ernannt wurde.
-
Wird ein Zeitbediensteter unmittelbar nach Ablauf seines Zeitvertrags
zu einem Beamten einer höheren Besoldungsgruppe ernannt, so wird er nach
derjenigen der zwei folgenden Möglichkeiten eingestuft, die für ihn am
günstigsten ist :
Artikel 6
![](https://intracomm.ec.europa.eu/pers_admin/img/top.gif) Wird ein Beamter aufgrund eines Auswahlverfahrens in einer höheren
Besoldungsgruppe ernannt, so wird er nach derjenigen der zwei folgenden
Möglichkeiten eingestuft, die für ihn am günstigsten ist:
Das gleiche gilt für einen Zeitbediensteten, der unmittelbar nach Ablauf
seines Zeitvertrages aufgrund eines Ausleseverfahrens als Zeitbediensteter
in einer höheren Besoldungsgruppe eingestellt wird.
Artikel 7
![](https://intracomm.ec.europa.eu/pers_admin/img/top.gif) Diese allgemeinen Durchführungsbestimmungen treten am 1. Mai 2004 in Kraft
und gelten für alle Beamten und Zeitbedienstete, die von diesem Zeitpunkt
ab den Dienst antreten.
Mit diesen Bestimmungen werden der Beschluss vom 1. September 1983 in der
Fassung des Beschlusses vom 7. Februar 1996 und der Beschluss vom 11.
Oktober 1984 über die Kriterien für die Einstufung in die Besoldungsgruppe
und die Dienstaltersstufe bei der Einstellung der wissenschaftlichen und
technischen Beamten, die aus Forschungshaushaltsmitteln besoldet werden,
aufgehoben und ersetzt. Die genannten Beschlüsse gelten jedoch in den
Fällen weiter, in denen die Ein- bzw. Anstellung vor dem 1.5.2004 erfolgt
ist.
Brüssel, den 7.4.2004. ______________________________
Footnotes
(1) ABl. L 56 vom 4.3.1968, Verordnung
zuletzt geändert durch Verordnung (EG, Euratom) Nr. 723/2004 (ABl. L
124 vom 27.4.2004, S. 1).
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