N° 55-2004 / 04.06.2004

Brüssel, den 7.4.2004
K(2004) 1313

BESCHLUSS DER KOMMISSION - vom 7.4.2004

über allgemeine Durchführungsbestimmungen für die Einstufung in die Dienstaltersstufe bei der Ernennung oder Einstellung

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN –

gestützt auf das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften, festgelegt in der Verordnung (EWG, Euratom und EGKS) Nr. 259/68 (1), insbesondere auf die Artikel 5 29, 30, 31 und 32 des Statuts und auf Artikel 10 und 15 der Beschäftigungsbedingungen,

nach Stellungnahme des Statutsbeirats

nach Anhörung der Personalvertretung,

in Erwägung nachfolgender Gründe:
  1. Die Einstellungspolitik der Kommission ist ein wichtiger Bestandteil ihrer Personalpolitik.
     
  2. Aufgrund von Artikel 32 Absatz 2 des Statuts kann die Anstellungsbehörde zur Berücksichtigung der besonderen Berufserfahrung des Bewerbers eine Verbesserung hinsichtlich der Dienstaltersstufe gewähren -
HAT FOLGENDE BESTIMMUNGEN ERLASSEN:

Artikel 1

Diese allgemeinen Durchführungsbestimmungen finden bei der Ernennung von Beamten und der Einstellung von Zeitbediensteten bei der Kommission Anwendung.

Artikel 2
Berücksichtigung der Berufserfahrung

  1. Berücksichtigt wird jede ordnungsgemäß bescheinigte Berufstätigkeit im Zusammenhang mit einem Tätigkeitsbereich des Organs.
     
  2. Werden zusätzliche Ausbildungs- und Studienzeiten von Zeiten beruflicher Tätigkeit begleitet, so werden lediglich letztere als Berufserfahrung berücksichtigt.
     
  3. Die Ableistung der Wehrpflicht oder eines gleichwertigen zivilen Ersatzdienstes wird berücksichtigt.
     
  4. In Teilzeit ausgeübte Berufstätigkeiten werden bei der Einstufung anteilmäßig berücksichtigt.

    Bei freiberuflich tätigen Übersetzern wird die Dauer der Berufserfahrung anhand der Anzahl der übersetzten Seiten festgestellt; sie kann nicht länger sein als die Zeiten, in denen diese Tätigkeit ausgeübt wurde.

    Bei freiberuflich tätigen Dolmetschern wird die Dauer der Berufserfahrung anhand der als Dolmetscher gearbeiteten Tage sowie der hierfür erforderlichen Vorbereitungszeiten festgestellt.
     
  5. Ein und der derselbe Arbeitszeitraum kann nur einmal angerechnet werden.
     
  6. Aufgrund der Statutsbestimmungen über die Ernennung in eine Funktionsgruppe (Artikel 5 Absatz 3 des Statuts) wird die Berufserfahrung wie folgt angerechnet:

     
    B* und C*/AST:

                                                 

    Ab dem Zeitpunkt des postsekundären Bildungsabschlusses; liegt die Regelausbildungszeit unter drei Jahren, so wird die Differenz von der Berufserfahrung abgezogen;

    liegt ein solcher Abschluss nicht vor und werden stattdessen der Abschluss der Sekundarstufe II und drei Jahre einschlägige Berufserfahrung akzeptiert, so werden diese drei Jahre von der Berufserfahrung abgezogen;

    wird statt des genannten Abschlusses eine gleichwertige Berufsausbildung akzeptiert, ab dem Zeitpunkt des Abschlusses der entsprechenden Ausbildung;

    wird statt des genannten Abschlusses eine gleichwertige Berufserfahrung akzeptiert, so wird die Dauer der Berufserfahrung im Sinne des Artikels 2 um eine Anzahl von Berufserfahrungsjahren gekürzt, die in der Bekanntmachung des Auswahl- oder Ausleseverfahrens angegeben wird; liegt eine solche Angabe nicht vor, so werden drei Jahre von der Berufserfahrung abgezogen.
     
    A*5/AD5 und A*6/AD6: Ab dem Zeitpunkt des Abschlusses eines mindestens dreijährigen Hochschulstudiums, der für diese Besoldungsgruppen Voraussetzung ist;

    liegt ein solcher Hochschulabschluss nicht vor und wird stattdessen im Auswahl- oder Ausleseverfahren eine „gleichwertige Berufsausbildung“ akzeptiert, ab dem Zeitpunkt des Abschlusses der entsprechenden Ausbildung.
     
    A*7/AD7 bis A*16/AD 16: Ab dem Zeitpunkt des Abschlusses eines Hochschulstudiums mit einer Regelstudienzeit von mindestens vier Jahren;

    beim Abschluss eines Hochschulstudiums mit einer Regelstudienzeit von weniger als vier Jahren wird die Differenz zwischen der Regelstudienzeit und vier Jahren von der Berufserfahrung abgezogen;

    liegt ein entsprechender Abschluss nicht vor und wird stattdessen im Auswahl- oder Ausleseverfahren eine „gleichwertige Berufsausbildung“ akzeptiert, ab dem Zeitpunkt des Abschlusses der entsprechenden Ausbildung.


 
Artikel 3

Es ist Sache des Bewerbers, Nachweise beizubringen für

  • die offizielle Studien- bzw. Ausbildungsdauer,
     
  • das Niveau eines Abschlusses bzw. der Äquivalenz einer Ausbildung,
     
  • die Dauer der Berufserfahrung und
     
  • die Zeiten einer Berufstätigkeit im Rahmen einer Zusatzausbildung oder eines Zusatzstudiums.

Artikel 4
Verbesserung hinsichtlich der Dienstaltersstufe

Zur Anrechnung der Berufserfahrung des Betreffenden gewährt die Anstellungsbehörde eine Verbesserung hinsichtlich der Dienstaltersstufe von 24 Monaten, wenn die Berufserfahrung mindestens folgende Anzahl von Jahren umfasst:

  • bei den Besoldungsgruppen A*14/AD14 bis A*16/AD16: 21 Jahre
     

  • bei den Besoldungsgruppen A*12/AD12 und A*13/AD13: 18 Jahre
     

  • bei den Besoldungsgruppen A*9/AD9 bis A*11/AD 11 : 15 Jahre
     

  • bei der Besoldungsgruppe A*8/AD8 : 12 Jahre
     

  • bei der Besoldungsgruppe A*7/AD7 : 9 Jahre
     

  • bei der Besoldungsgruppe A*6/AD6 : 6 Jahre
     

  • bei der Besoldungsgruppe A*5/AD5 : 3 Jahre
     

  • bei der Besoldungsgruppe B*4/AST4 : 12 Jahre
     

  • bei der Besoldungsgruppe B*3/AST3 : 9 Jahre
     

  • bei der Besoldungsgruppe C*2/AST2 : 6 Jahre
     

  • bei der Besoldungsgruppe C*1/AST1 : 3 Jahre

Wird ein Zeitbediensteter ausnahmsweise in der Besoldungsgruppe B*5/AST5, 6, 7, oder 8 eingestellt, so wird ihm eine Verbesserung hinsichtlich der Dienstaltersstufe von 24 Monaten gewährt, wenn die Berufserfahrung 15 Jahre oder mehr umfasst.

Die Dauer der angerechneten Berufserfahrung wird zum Zeitpunkt des Angebotsschreibens festgestellt. Sollte die Zeit zwischen diesem Zeitpunkt und dem tatsächlichen Dienstantritt für die Einstufung in die Dienstaltersstufe von Belang sein, so trifft die Anstellungsbehörde eine neue Entscheidung.

Artikel 5
Zu Beamten ernannte Zeitbedienstete

  1. Wird ein Zeitbediensteter unmittelbar nach Ablauf seines Zeitvertrags zu einem Beamten derselben Besoldungsgruppe ernannt, so behält er das Dienstalter in seiner Dienstaltersstufe.
     

  2. Wird ein Zeitbediensteter unmittelbar nach Ablauf seines Zeitvertrages zu einem Beamten einer niedrigeren Besoldungsgruppe ernannt, so wird er nach derjenigen der drei folgenden Möglichkeiten eingestuft, die für ihn am günstigsten ist:
     

    • entweder er wird wie ein neu eingestellter Beamter eingestuft
       

    • oder er behält die Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe, die er als Zeitbediensteter innehatte, sowie das Dienstalter in dieser Dienstaltersstufe
       

    • oder er behält zwar das Dienstalter der Dienstaltersstufe, wird aber in die Dienstaltersstufe eingestuft, die er erhalten hätte, wäre er als Zeitbediensteter in die Besoldungsgruppe eingestellt worden, in die er als Beamter ernannt wurde.
       

  3. Wird ein Zeitbediensteter unmittelbar nach Ablauf seines Zeitvertrags zu einem Beamten einer höheren Besoldungsgruppe ernannt, so wird er nach derjenigen der zwei folgenden Möglichkeiten eingestuft, die für ihn am günstigsten ist :
     

    • entweder nach Artikel 46 des Statuts
       

    • oder wie ein neu eingestellter Beamter.

Artikel 6

Wird ein Beamter aufgrund eines Auswahlverfahrens in einer höheren Besoldungsgruppe ernannt, so wird er nach derjenigen der zwei folgenden Möglichkeiten eingestuft, die für ihn am günstigsten ist:

  • entweder nach Artikel 46 des Statuts
     

  • oder wie ein neu eingestellter Beamter.

Das gleiche gilt für einen Zeitbediensteten, der unmittelbar nach Ablauf seines Zeitvertrages aufgrund eines Ausleseverfahrens als Zeitbediensteter in einer höheren Besoldungsgruppe eingestellt wird.

Artikel 7

Diese allgemeinen Durchführungsbestimmungen treten am 1. Mai 2004 in Kraft und gelten für alle Beamten und Zeitbedienstete, die von diesem Zeitpunkt ab den Dienst antreten.

Mit diesen Bestimmungen werden der Beschluss vom 1. September 1983 in der Fassung des Beschlusses vom 7. Februar 1996 und der Beschluss vom 11. Oktober 1984 über die Kriterien für die Einstufung in die Besoldungsgruppe und die Dienstaltersstufe bei der Einstellung der wissenschaftlichen und technischen Beamten, die aus Forschungshaushaltsmitteln besoldet werden, aufgehoben und ersetzt. Die genannten Beschlüsse gelten jedoch in den Fällen weiter, in denen die Ein- bzw. Anstellung vor dem 1.5.2004 erfolgt ist.

Brüssel, den 7.4.2004.

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Footnotes
(1) ABl. L 56 vom 4.3.1968, Verordnung zuletzt geändert durch Verordnung (EG, Euratom) Nr. 723/2004 (ABl. L 124 vom 27.4.2004, S. 1).

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   Author: ADMIN.A4