N° 56-2004 / 07.06.2004

Brüssel, den 28.4.2004
K(2004) 1588

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

ALLGEMEINE DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN ZU ARTIKEL 8
DES ANHANGS VII DES BEAMTENSTATUTS

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften, festgelegt durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 (1), insbesondere auf Artikel 8 des Anhangs VII des Statuts,

nach Stellungnahme des Statutsbeirats,

nach Anhörung der Personalvertretung,

in der Erwägung, dass allgemeine Durchführungsbestimmungen zu Artikel 8 des Anhangs VII des Statuts über die Zahlung der Reisekosten vom Dienstort zum Herkunftsort festgelegt werden müssen -

HAT FOLGENDE BESTIMMUNGEN ERLASSEN:

  • TEIL 1 ZAHLUNG DER REISEKOSTEN FÜR DAS LAUFENDE KALENDERJAHR BEI DIENSTANTRITT, BEI DER WIEDEREINGLIEDERUNG NACH EINEM URLAUB AUS PERSÖNLICHEN GRÜNDEN UND BEIM AUSSCHEIDEN AUS DEM DIENST

  • TEIL 2 ZAHLUNG DER REISEKOSTEN BEI WECHSEL DES DIENSTORTES ODER DES HERKUNFTSORTES

  • TEIL 4 ZEITPUNKT DER ZAHLUNG

TEIL 1
ZAHLUNG DER REISEKOSTEN FÜR DAS LAUFENDE KALENDERJAHR BEI DIENSTANTRITT, BEI DER WIEDEREINGLIEDERUNG NACH EINEM URLAUB AUS PERSÖNLICHEN GRÜNDEN UND BEIM AUSSCHEIDEN AUS DEM DIENST

Artikel 1

Ein Beamter, der seinen Dienst antritt oder nach Ablauf eines Urlaubs aus persönlichen Gründen wieder eingegliedert wird und in dem betreffenden Kalenderjahr eine Dienstzeit von mindestens neun Monaten ableistet, hat Anspruch auf die in Artikel 8 Absatz 1 des Anhangs VII des Statuts vorgesehene Zahlung der Reisekosten in voller Höhe.

Beträgt die Dienstzeit im Kalenderjahr weniger als neun Monate, so steht dem Beamten nur ein Teil der Zahlung zu. Für jeden abgeleisteten Monat erwirbt der Beamte Anspruch auf Zahlung eines Zwölftels der Reisekosten. Ein angebrochener Monat wird zugunsten des Beamten auf einen vollen Monat aufgerundet.

Artikel 2

Artikel 1 gilt entsprechend für Beamte, die im Laufe einen Kalenderjahres aus anderen Gründen als durch Tod aus dem Dienst ausscheiden oder einen Urlaub aus persönlichen Gründen antreten.
Beim Tod eines Beamten werden dem überlebenden Ehegatten und den nach Artikel 2 des Anhangs VII unterhaltsberechtigten Personen zu gleichen Teilen die Reisekosten für das laufende Kalenderjahr in voller Höhe pauschal gezahlt, sofern diese Personen selbst darauf Anspruch haben.

TEIL 2
ZAHLUNG DER REISEKOSTEN BEI WECHSEL DES DIENSTORTES ODER DES HERKUNFTSORTES

Artikel 3

  1. Wird ein Beamter, dessen Dienstort sich im Staatsgebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (nachstehend: EU) befindet, an einen anderen Dienstort in der EU versetzt, so hat er nach Artikel 8 Absatz 1 des Anhangs VII den Statute Anspruch auf die volle pauschale Zahlung der Kosten für die Reise zwischen seinem Herkunftsort und dem Ort, an dem er mindestens neun Monate tätig war.
     

  2. War der Beamte im Sinne den Absatzes 1 innerhalb eines Kalanderjahres nicht neun Monate oder länger an ein und demselben Dienstort tätig, so wird die im vorstehenden Absatz vorgesehene Zahlung anteilig nach der Anzahl der an jedem Dienstort verbrachten Monate berechnet; ein angebrochener Dienstmonat wird zugunsten den Beamten auf einen vollen Monat aufgerundet.

Artikel 4

  1. Wird ein Beamter mit Dienstort in der EU an einen Dienstort außerhalb der EU versetzt oder umgekehrt, so hat er bei der Rückkehr an seinen Herkunftsort, wenn er in dem betreffenden Kalenderjahr mindestens neun Monate an dem außerhalb der EU gelegenen Dienstort verbracht hat, Anspruch auf Zahlung nach Artikel 8 Absatz 4 das Anhangs VII des Statuts, jedoch nicht auf die pauschale Zahlung gemäß Artikel 8 Absatz 1.
     

  2. War der Beamte im Sinne des Absatzes 1 in einem Kalenderjahr weniger als neun Monate an einem Dienstort außerhalb der EU tätig, so wird der Artikel 8 Absatz 4 des Anhangs VII des Statuts vorgesehene Zahlungsbetrag nach der Zahl der Monate berechnet, die er an diesem Dienstort verbracht hat. Ein angebrochener Monat wird zugunsten des Beamten auf einen vollen Monat aufgerundet.

    Der Beamte hat neben dieser Zahlung Anspruch auf einen Teil der Pauschalzahlung nach Artikel 8 Absatz 1 des Anhangs VII den Statuts. Diese errechnet sich anteilig nach der Zahl der an dem Dienstort in der EU verbrachten Monate. Ein angebrochener Monat wird zugunsten des Beamten auf einen vollen Monat aufgerundet.
    Ein angebrochener Monat wird jedoch in diesem Falle nur dann aufgerundet, wenn insgesamt nicht mehr als 12 Monate zu berücksichtigen sind. Bleibt ein angebrochener Monat, so wird er zugunsten des Beamten berechnet.
     

  3. Ein Beamter mit Dienstort außerhalb der EU, der an einen anderen Dienstort außerhalb der EU versetzt wird, hat bei einer Reise von einem dieser beiden Dienstorte an seinen Herkunftsort Anspruch auf die volle Zahlung der Reisekosten gemäß Artikel 8 Absatz 4 des Anhangs VII des Statuts. Hierbei wird berücksichtigt, an welchem Dienstort der Beamte bei Antritt der Reise tätig war, unabhängig davon, wie lange er in dem betreffenden Kalenderjahr an diesem Ort dienstlich verwendet wurde. Wählt der Beamte einen anderen Zielort als seinen Herkunftsort, so werden die Reisekosten anteilig gezahlt.

Artikel 5

Ändert sich der Herkunftsort des Beamten, so werden die Reisekosten für das betreffende Kalenderjahr anteilig nach der Anzahl der Monate berechnet, die auf jeden Herkunftsort entfallen.

Artikel 6

Sind, außer bei Eheschließung, die Voraussetzungen für die Zahlung der Reisekosten des Ehegatten oder der unterhaltsberechtigten Kindern gleichgestellten Personen nicht während eines vollen Kalenderjahres gegeben, so werden die zu zahlenden Reisekosten anteilig nach dem Zeitraum berechnet, in dem diese Voraussetzungen erfüllt waren. Ein angebrochener Monat wird auf einen vollen Monat aufgerundet.

Sind die genannten Voraussetzungen jedoch nach dem in Artikel 7 genannten Zeitpunkt nicht mehr gegeben, so hat der Beamte Anspruch auf Zahlung der Reisekosten für die betreffende Person in voller Höhe.

TEIL 3
VERKEHRSMITTEL

Artikel 7

Die Reisekosten für eine Flugreise in der unmittelbar über der Economy-Klasse liegenden Klasse werden gemäß Artikel 8 Absatz 4 des Anhangs VII des Statuts durch Zahlung einer Pauschalvergütung auf der Grundlage der IATA-Tarife erstattet. Die Erstattung erfolgt gegen Vorlage der Bordkarten, die belegen, dass die Reise zwischen dem Ort der dienstlichen Verwendung und dem Herkunftsort oder eine andere Reise im Sinne des Artikels 8 Absatz 4 des Anhangs VII des Statuts stattgefunden hat. Bei Verwendung anderer Verkehrsmittel hat der Beamte gleichwertige Belege dafür, dass die Reise stattgefunden hat, vorzulegen.

TEIL 4
ZEITPUNKT DER ZAHLUNG

Artikel 8

Die Zahlung der Pauschalvergütung nach Artikel 8 Absatz 1 des Anhangs VII des Statuts erfolgt automatisch im Juli eines jeden Jahres unter Berücksichtigung der familiären Situation des Beamten und vorbehaltlich etwaiger Nach- oder Rückzahlungen gemäß den Artikeln 2 bis 6. Die Erstattung durch Zahlung einer Pauschalvergütung nach Artikel 8 Absatz 4 des Anhangs VII des Statuts erfolgt automatisch im Juli eines jeden Jahres gegen Vorlage der in Artikel 7 genannten Belege und vorbehaltlich etwaiger Nach- oder Rückzahlungen.

TEIL 5
ANWENDUNGSBEREICH

Artikel 9

Die Bestimmungen gelten für die Beamten. Sie gelten ferner für Bedienstete auf Zeit auf der Grundlage des Artikels 26 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten sowie für die Vertragsbediensteten auf der Grundlage der Artikel 26 und 92 dieser Beschäftigungsbedingungen.

Diese Bestimmungen werden am 1. Mai 2004 wirksam. Mit diesen Bestimmungen werden die Allgemeinen Durchführungsbestimmungen aufgehoben und ersetzt, die am 16. Dezember 1981 im schriftlichen Verfahren angenommen wurden (Verwaltungsmitteilung Nr. 496 vom 3. März 1986).
Brüssel, den 28.4.2004.
 


Footnotes
(1)  ABL. L 56 vom 4.3.1968, S.1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 723/2004
     (ABl. L 124 vom 27.4.2004, S. 1).
 

top

   Author: PMO/5