Brüssel, den 28.4.2004
K(2004) 1588
ENTSCHEIDUNG DER
KOMMISSION
ALLGEMEINE DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN ZU ARTIKEL 8
DES ANHANGS VII DES BEAMTENSTATUTS
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und
die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser
Gemeinschaften, festgelegt durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr.
259/68 (1), insbesondere auf Artikel
8 des Anhangs VII des Statuts,
nach Stellungnahme des Statutsbeirats,
nach Anhörung der Personalvertretung,
in der Erwägung, dass allgemeine Durchführungsbestimmungen zu Artikel 8
des Anhangs VII des Statuts über die Zahlung der Reisekosten vom Dienstort
zum Herkunftsort festgelegt werden müssen -
HAT FOLGENDE BESTIMMUNGEN ERLASSEN:
TEIL 1
ZAHLUNG DER REISEKOSTEN FÜR DAS LAUFENDE KALENDERJAHR BEI DIENSTANTRITT,
BEI DER WIEDEREINGLIEDERUNG NACH EINEM URLAUB AUS PERSÖNLICHEN GRÜNDEN UND
BEIM AUSSCHEIDEN AUS DEM DIENST
Artikel 1
Ein Beamter, der seinen Dienst antritt oder nach Ablauf eines Urlaubs aus
persönlichen Gründen wieder eingegliedert wird und in dem betreffenden
Kalenderjahr eine Dienstzeit von mindestens neun Monaten ableistet, hat
Anspruch auf die in Artikel 8 Absatz 1 des Anhangs VII des Statuts
vorgesehene Zahlung der Reisekosten in voller Höhe.
Beträgt die Dienstzeit im Kalenderjahr weniger als neun Monate, so steht
dem Beamten nur ein Teil der Zahlung zu. Für jeden abgeleisteten Monat
erwirbt der Beamte Anspruch auf Zahlung eines Zwölftels der Reisekosten.
Ein angebrochener Monat wird zugunsten des Beamten auf einen vollen Monat
aufgerundet.
Artikel 2
Artikel 1 gilt entsprechend für Beamte, die im Laufe einen Kalenderjahres
aus anderen Gründen als durch Tod aus dem Dienst ausscheiden oder einen
Urlaub aus persönlichen Gründen antreten.
Beim Tod eines Beamten werden dem überlebenden Ehegatten und den nach
Artikel 2 des Anhangs VII unterhaltsberechtigten Personen zu gleichen
Teilen die Reisekosten für das laufende Kalenderjahr in voller Höhe
pauschal gezahlt, sofern diese Personen selbst darauf Anspruch haben.
TEIL 2
ZAHLUNG DER REISEKOSTEN BEI WECHSEL DES DIENSTORTES ODER DES
HERKUNFTSORTES
Artikel 3
-
Wird ein Beamter, dessen
Dienstort sich im Staatsgebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen
Union (nachstehend: EU) befindet, an einen anderen Dienstort in der EU
versetzt, so hat er nach Artikel 8 Absatz 1 des Anhangs VII den Statute
Anspruch auf die volle pauschale Zahlung der Kosten für die Reise zwischen
seinem Herkunftsort und dem Ort, an dem er mindestens neun Monate tätig
war.
-
War der Beamte im Sinne den
Absatzes 1 innerhalb eines Kalanderjahres nicht neun Monate oder länger an
ein und demselben Dienstort tätig, so wird die im vorstehenden Absatz
vorgesehene Zahlung anteilig nach der Anzahl der an jedem Dienstort
verbrachten Monate berechnet; ein angebrochener Dienstmonat wird zugunsten
den Beamten auf einen vollen Monat aufgerundet.
Artikel
4
-
Wird ein Beamter mit Dienstort in
der EU an einen Dienstort außerhalb der EU versetzt oder umgekehrt, so hat
er bei der Rückkehr an seinen Herkunftsort, wenn er in dem betreffenden
Kalenderjahr mindestens neun Monate an dem außerhalb der EU gelegenen
Dienstort verbracht hat, Anspruch auf Zahlung nach Artikel 8 Absatz 4 das
Anhangs VII des Statuts, jedoch nicht auf die pauschale Zahlung gemäß
Artikel 8 Absatz 1.
-
War der Beamte im Sinne des
Absatzes 1 in einem Kalenderjahr weniger als neun Monate an einem
Dienstort außerhalb der EU tätig, so wird der Artikel 8 Absatz 4 des
Anhangs VII des Statuts vorgesehene Zahlungsbetrag nach der Zahl der
Monate berechnet, die er an diesem Dienstort verbracht hat. Ein
angebrochener Monat wird zugunsten des Beamten auf einen vollen Monat
aufgerundet.
Der Beamte hat neben dieser Zahlung Anspruch auf einen Teil der
Pauschalzahlung nach Artikel 8 Absatz 1 des Anhangs VII den Statuts. Diese
errechnet sich anteilig nach der Zahl der an dem Dienstort in der EU
verbrachten Monate. Ein angebrochener Monat wird zugunsten des Beamten auf
einen vollen Monat aufgerundet.
Ein angebrochener Monat wird jedoch in diesem Falle nur dann aufgerundet,
wenn insgesamt nicht mehr als 12 Monate zu berücksichtigen sind. Bleibt
ein angebrochener Monat, so wird er zugunsten des Beamten berechnet.
-
Ein Beamter mit Dienstort
außerhalb der EU, der an einen anderen Dienstort außerhalb der EU versetzt
wird, hat bei einer Reise von einem dieser beiden Dienstorte an seinen
Herkunftsort Anspruch auf die volle Zahlung der Reisekosten gemäß Artikel
8 Absatz 4 des Anhangs VII des Statuts. Hierbei wird berücksichtigt, an
welchem Dienstort der Beamte bei Antritt der Reise tätig war, unabhängig
davon, wie lange er in dem betreffenden Kalenderjahr an diesem Ort
dienstlich verwendet wurde. Wählt der Beamte einen anderen Zielort als
seinen Herkunftsort, so werden die Reisekosten anteilig gezahlt.
Artikel
5
Ändert sich der Herkunftsort des Beamten, so werden die Reisekosten für
das betreffende Kalenderjahr anteilig nach der Anzahl der Monate
berechnet, die auf jeden Herkunftsort entfallen.
Artikel 6
Sind, außer bei Eheschließung, die Voraussetzungen für die Zahlung der
Reisekosten des Ehegatten oder der unterhaltsberechtigten Kindern
gleichgestellten Personen nicht während eines vollen Kalenderjahres
gegeben, so werden die zu zahlenden Reisekosten anteilig nach dem Zeitraum
berechnet, in dem diese Voraussetzungen erfüllt waren. Ein angebrochener
Monat wird auf einen vollen Monat aufgerundet.
Sind die genannten Voraussetzungen jedoch nach dem in Artikel 7 genannten
Zeitpunkt nicht mehr gegeben, so hat der Beamte Anspruch auf Zahlung der
Reisekosten für die betreffende Person in voller Höhe.
TEIL 3
VERKEHRSMITTEL
Artikel 7
Die Reisekosten für eine Flugreise in der unmittelbar über der
Economy-Klasse liegenden Klasse werden gemäß Artikel 8 Absatz 4 des
Anhangs VII des Statuts durch Zahlung einer Pauschalvergütung auf der
Grundlage der IATA-Tarife erstattet. Die Erstattung erfolgt gegen Vorlage
der Bordkarten, die belegen, dass die Reise zwischen dem Ort der
dienstlichen Verwendung und dem Herkunftsort oder eine andere Reise im
Sinne des Artikels 8 Absatz 4 des Anhangs VII des Statuts stattgefunden
hat. Bei Verwendung anderer Verkehrsmittel hat der Beamte gleichwertige
Belege dafür, dass die Reise stattgefunden hat, vorzulegen.
TEIL 4
ZEITPUNKT DER ZAHLUNG
Artikel 8
Die Zahlung der Pauschalvergütung nach Artikel 8 Absatz 1 des Anhangs VII
des Statuts erfolgt automatisch im Juli eines jeden Jahres unter
Berücksichtigung der familiären Situation des Beamten und vorbehaltlich
etwaiger Nach- oder Rückzahlungen gemäß den Artikeln 2 bis 6. Die
Erstattung durch Zahlung einer Pauschalvergütung nach Artikel 8 Absatz 4
des Anhangs VII des Statuts erfolgt automatisch im Juli eines jeden Jahres
gegen Vorlage der in Artikel 7 genannten Belege und vorbehaltlich etwaiger
Nach- oder Rückzahlungen.
TEIL 5
ANWENDUNGSBEREICH
Artikel 9
Die Bestimmungen gelten für die Beamten. Sie gelten ferner für Bedienstete
auf Zeit auf der Grundlage des Artikels 26 der Beschäftigungsbedingungen
für die sonstigen Bediensteten sowie für die Vertragsbediensteten auf der
Grundlage der Artikel 26 und 92 dieser Beschäftigungsbedingungen.
Diese Bestimmungen werden am 1. Mai 2004 wirksam. Mit diesen Bestimmungen
werden die Allgemeinen Durchführungsbestimmungen aufgehoben und ersetzt,
die am 16. Dezember 1981 im schriftlichen Verfahren angenommen wurden
(Verwaltungsmitteilung Nr. 496 vom 3. März 1986).
Brüssel, den 28.4.2004.
Footnotes
(1) ABL. L 56 vom 4.3.1968,
S.1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 723/2004
(ABl. L 124 vom 27.4.2004, S. 1).
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