N° 57-2004 / 08.06.2004

Brüssel, den 15.04.2004
K(2004) 1364

BESCHLUSS DER KOMMISSION


zur Annahme allgemeiner Durchführungsbestimmungen zu Artikel 7 Absatz 3 des Anhangs VII des Statuts der Beamten (Festlegung des Herkunftsortes)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften, festgelegt durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 723/2004 vom 22.03.2004(2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 3 des Anhangs VII des Statuts.

nach Anhörung der Personalvertretung,

nach Stellungnahme des Statutsbeirats,

in der Erwägung, dass Artikel 7 Absatz 3 des Anhang VII des Statuts über die Feststellung oder Änderung des Herkunftsortes näher bestimmt werden muss -

HAT FOLGENDE BESTIMMUNGEN ERLASSEN:

Artikel 1

Der Herkunftsort des Beamten im Sinne von Artikel 7 Absatz 3 des Anhangs VII des Statuts der Beamten wird von der Anstellungsbehörde nach den in diesem Beschluss festgelegten Kriterien festgestellt oder geändert.

Artikel 2

  1. Bei Dienstantritt des Beamten wird davon ausgegangen, dass der Ort, von dem aus er einberufen worden ist, sein Herkunftsort ist.

    Auf Antrag des Beamten, der innerhalb eines Jahres nach seinem Dienstantritt zu stellen ist, wird bei Vorlage von Belegen der Ort des Mittelpunkts der Lebensinteressen des Beamten als Herkunftsort festgestellt, wenn der Ort des Mittelpunkts der Lebensinteressen nicht mit dem Ort der Einberufung übereinstimmt.
     

  2. Bei der Anwendung dieses Beschlusses gilt als:
     

    • Ort der Einberufung:
      der Ort, an dem der Beamte zum Zeitpunkt seiner Einberufung seinen Hauptwohnsitz hatte; ein zeitweiliger Wohnort, insbesondere der Studienort, Wehrdienststandort, Aufenthaltsort bei Praktika und Reisen, kann nicht als Hauptwohnsitz gelten;
       

    • Ort des Mittelpunkts der Lebensinteressen der Ort, zu dem der Beamte :
       

      1. seine wichtigsten familiären Bindungen hat; außer in ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefällen handelt es sich dabei –nach Wahl des Beamten – um:
         


        1.  

          • seine Eltern oder einen Elternteil oder, falls diese nicht vorhanden sind, seine Großeltern oder einen Großelternteil oder, falls diese nicht vorhanden sind, seine Schwiegereltern oder einen Schwiegerelternteil oder, falls diese nicht vorhanden sind, seine Brüder und Schwestern;

            oder
             

          • seine Kinder oder eines oder mehrere seiner Kinder;

            oder
             

        2. den Wohnsitz der Ehegatten, sofern folgende zwei Voraussetzungen erfüllt sind:
           

          • es handelt sich um ihren gemeinsamen ständigen Wohnsitz, bevor einer der Ehegatten als erster den Dienst bei einem Organ der Gemeinschaften als Beamter, Bediensteter auf Zeit, Vertragsbediensteter oder Hilfskraft antrat, und
             

          • er stellt eine Immobilie dar, zu dem die Ehegatten oder einer von ihnen eigentumsrechtliche Bindungen hat;
             

      2. eigentumsrechtliche Bindungen zu Immobilien in Form von Gebäuden oder Teilen davon hat;
         

      3. seine wesentlichen sowohl aktiven als auch passiven bürgerrechtlichen Interessen hat.
        Erfüllt ein und derselbe Ort nicht alle drei unter den Buchstabe a, b und c genannten Kriterien, so gilt derjenige Ort als Ort des Mittelpunkts der Lebensinteressen des Beamten, der mindestens zwei der drei Kriterien erfüllt, oder, wenn es einen solchen Ort nicht gibt, der Ort, zu dem die wichtigsten familiären Bindung bestehen; dies sind dann ausschließlich Bindungen zu dem Vater, zu der Mutter oder zu den Kindern des Beamten.
         

  3. Gibt es einen Ort des Mittelpunkts der Lebensinteressen nach den Kriterien des Absatzes 2 zweiter Gedankenstrich nicht, so wird der Ort der Einberufung des Beamten als sein Herkunftsort festgelegt.
     

  4. Bei der Übernahme durch ein anderes Gemeinschaftsorgan bleibt der vom Stammorgan festgestellte Herkunftsort des Beamten unverändert.

Artikel 3

Im Laufe der Amtszeit des Beamten kann in Ausnahmefällen auf seinen Antrag anhand von Belegen der Herkunftsort geändert werden.

Diese Änderung kann nur gewährt werden, wenn alle Voraussetzungen, die bei der Feststellung des Ortes des Mittelpunkts der Lebensinteressen des Beamten berücksichtigt wurden, entfallen sind und ein anderer Ort des Mittelpunkts der Lebensinteressen gemäß den Bedingungen des Artikels 2 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich festgestellt werden kann..

Wurde der Ort der Einberufung als Herkunftsort festgestellt, so gelten die gleichen Bedingungen in Bezug auf einen bereits bestehenden Ort des Mittelpunkts der Lebensinteressen, der bei der Feststellung des Herkunftsortes nicht berücksichtigt wurde.

Artikel 4

Verlagert sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Beamten an einen Ort außerhalb der Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten der Gemeinschaften und der in Anhang IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft erwähnten überseeischen Länder und Hoheitsgebiete, so kann sein Herkunftsort im Hinblick auf die Anwendung von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 8 und Artikel 9 Absatz 2 des Anhang VII des Statuts der Beamten durch eine besondere Verfügung der Anstellungsbehörde dahingehend geändert werden, dass als sein Herkunftsort ein Ort an der Grenze der Hoheitsgebiete der Gemeinschaften festgestellt wird, der auf dem direkten Weg zum Ort des Mittelpunkts der Lebensinteressen des Beamten liegt.

Artikel 5

Der Beamte kann nach Erreichen des 55. Lebensjahres im Rahmen der Vorbereitung auf seinen Ruhestand die Änderung seines Herkunftsortes unter Vorlage von Belegen über eigentumsrechtliche Bindungen aufgrund von Immobilien in Form von bestehenden oder im Bau befindlichen Gebäuden beantragen. Artikel 4 ist anwendbar.

Artikel 6

  1. Beim endgültigen Ausscheiden des Beamten aus dem Dienst kann sein Herkunftsort auf seinen Antrag unter Berücksichtigung des Ortes, an dem er seinen Wohnsitz nimmt, nach Vorlage entsprechender Belege durch besondere Verfügung der Anstellungsbehörde geändert werden. Artikel 4 ist anwendbar.
     

  2. Beamte, die vor dem [Tag des Inkrafttretens der Statutsreform] den Dienst angetreten haben und zu diesem Zeitpunkt noch nicht ruhegehaltsberechtigt waren, können nach ihrem endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst ausnahmsweise bei der Anstellungsbehörde die Änderung ihres Herkunftsortes aus familiären oder gesundheitlichen Gründen beantragen. Eine entsprechende Verfügung wird getroffen, nachdem der Betreffende entsprechende Belege vorgelegt hat. Artikel 4 ist anwendbar.

Artikel 7

Diese Regelung gilt gemäß den Artikeln 22, 67 und 92 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften für Bedienstete auf Zeit, Vertragsbedienstete und Hilfskräfte entsprechend.

Artikel 8

Diese Regelung wird am 1. Mai 2004 wirksam.

Durch diesen Beschluss wird der Beschluss der Kommission vom 15. Juli 1980 (Verwaltungsmitteilung Nr. 291 vom 5.
September 1980) aufgehoben und ersetzt.

Brüssel, den 15.4.2004.

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Footnotes
(1) ABl. L56 vom 4.3.1968.
(2) ABl. L 124 vom 27.04.2004, S. 1.

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   Author: PMO/1