Brüssel, den 15.04.2004
K(2004) 1364
BESCHLUSS DER KOMMISSION
zur Annahme allgemeiner
Durchführungsbestimmungen zu Artikel 7 Absatz 3 des Anhangs VII des
Statuts der Beamten (Festlegung des Herkunftsortes)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und
die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser
Gemeinschaften, festgelegt durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr.
259/68 (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr.
723/2004 vom 22.03.2004(2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 3 des
Anhangs VII des Statuts.
nach Anhörung der Personalvertretung,
nach Stellungnahme des Statutsbeirats,
in der Erwägung, dass Artikel 7 Absatz 3 des Anhang VII des Statuts über
die Feststellung oder Änderung des Herkunftsortes näher bestimmt werden
muss -
HAT FOLGENDE BESTIMMUNGEN ERLASSEN:
Artikel 1
Der Herkunftsort des Beamten im Sinne von Artikel 7 Absatz 3 des Anhangs
VII des Statuts der Beamten wird von der Anstellungsbehörde nach den in
diesem Beschluss festgelegten Kriterien festgestellt oder geändert.
Artikel 2
Bei Dienstantritt des Beamten wird davon ausgegangen, dass der Ort, von
dem aus er einberufen worden ist, sein Herkunftsort ist.
Auf Antrag des Beamten, der innerhalb eines Jahres nach seinem
Dienstantritt zu stellen ist, wird bei Vorlage von Belegen der Ort des
Mittelpunkts der Lebensinteressen des Beamten als Herkunftsort
festgestellt, wenn der Ort des Mittelpunkts der Lebensinteressen nicht mit
dem Ort der Einberufung übereinstimmt.
Bei der Anwendung dieses Beschlusses gilt als:
Ort der Einberufung:
der Ort, an dem der Beamte zum Zeitpunkt seiner Einberufung seinen
Hauptwohnsitz hatte; ein zeitweiliger Wohnort, insbesondere der
Studienort, Wehrdienststandort, Aufenthaltsort bei Praktika und Reisen,
kann nicht als Hauptwohnsitz gelten;
Ort des Mittelpunkts der Lebensinteressen der Ort, zu dem der Beamte :
seine wichtigsten familiären Bindungen hat; außer in ordnungsgemäß
begründeten Ausnahmefällen handelt es sich dabei –nach Wahl des Beamten –
um:
seine Eltern oder einen Elternteil oder, falls diese nicht vorhanden
sind, seine Großeltern oder einen Großelternteil oder, falls diese nicht
vorhanden sind, seine Schwiegereltern oder einen Schwiegerelternteil oder,
falls diese nicht vorhanden sind, seine Brüder und Schwestern;
oder
seine Kinder oder eines oder mehrere seiner Kinder;
oder
den Wohnsitz der Ehegatten, sofern folgende zwei Voraussetzungen
erfüllt sind:
es handelt sich um ihren gemeinsamen ständigen Wohnsitz, bevor einer der
Ehegatten als erster den Dienst bei einem Organ der Gemeinschaften als
Beamter, Bediensteter auf Zeit, Vertragsbediensteter oder Hilfskraft
antrat, und
er stellt eine Immobilie dar, zu dem die Ehegatten oder einer von ihnen
eigentumsrechtliche Bindungen hat;
eigentumsrechtliche Bindungen zu Immobilien in Form von Gebäuden oder
Teilen davon hat;
seine wesentlichen sowohl aktiven als auch passiven bürgerrechtlichen
Interessen hat.
Erfüllt ein und derselbe Ort nicht alle drei unter den Buchstabe a, b und
c genannten Kriterien, so gilt derjenige Ort als Ort des Mittelpunkts der
Lebensinteressen des Beamten, der mindestens zwei der drei Kriterien
erfüllt, oder, wenn es einen solchen Ort nicht gibt, der Ort, zu dem die
wichtigsten familiären Bindung bestehen; dies sind dann ausschließlich
Bindungen zu dem Vater, zu der Mutter oder zu den Kindern des Beamten.
Gibt es einen Ort des Mittelpunkts der Lebensinteressen nach den
Kriterien des Absatzes 2 zweiter Gedankenstrich nicht, so wird der Ort der
Einberufung des Beamten als sein Herkunftsort festgelegt.
Bei der Übernahme durch ein anderes Gemeinschaftsorgan bleibt der vom
Stammorgan festgestellte Herkunftsort des Beamten unverändert.
Artikel 3
Im Laufe der Amtszeit des Beamten kann in Ausnahmefällen auf seinen Antrag
anhand von Belegen der Herkunftsort geändert werden.
Diese Änderung kann nur gewährt werden, wenn alle Voraussetzungen, die bei
der Feststellung des Ortes des Mittelpunkts der Lebensinteressen des
Beamten berücksichtigt wurden, entfallen sind und ein anderer Ort des
Mittelpunkts der Lebensinteressen gemäß den Bedingungen des Artikels 2
Absatz 2 zweiter Gedankenstrich festgestellt werden kann..
Wurde der Ort der Einberufung als Herkunftsort festgestellt, so gelten die
gleichen Bedingungen in Bezug auf einen bereits bestehenden Ort des
Mittelpunkts der Lebensinteressen, der bei der Feststellung des
Herkunftsortes nicht berücksichtigt wurde.
Artikel 4
Verlagert sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Beamten an einen
Ort außerhalb der Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten der Gemeinschaften
und der in Anhang IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft erwähnten überseeischen Länder und Hoheitsgebiete,
so kann sein Herkunftsort im Hinblick auf die Anwendung von Artikel 7
Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 8 und Artikel 9 Absatz 2 des Anhang VII des
Statuts der Beamten durch eine besondere Verfügung der Anstellungsbehörde
dahingehend geändert werden, dass als sein Herkunftsort ein Ort an der
Grenze der Hoheitsgebiete der Gemeinschaften festgestellt wird, der auf
dem direkten Weg zum Ort des Mittelpunkts der Lebensinteressen des Beamten
liegt.
Artikel 5
Der Beamte kann nach Erreichen des 55. Lebensjahres im Rahmen der
Vorbereitung auf seinen Ruhestand die Änderung seines Herkunftsortes unter
Vorlage von Belegen über eigentumsrechtliche Bindungen aufgrund von
Immobilien in Form von bestehenden oder im Bau befindlichen Gebäuden
beantragen. Artikel 4 ist anwendbar.
Artikel 6
Beim endgültigen Ausscheiden des Beamten aus dem Dienst kann sein
Herkunftsort auf seinen Antrag unter Berücksichtigung des Ortes, an dem er
seinen Wohnsitz nimmt, nach Vorlage entsprechender Belege durch besondere
Verfügung der Anstellungsbehörde geändert werden. Artikel 4 ist anwendbar.
Beamte, die vor dem [Tag des Inkrafttretens der Statutsreform] den
Dienst angetreten haben und zu diesem Zeitpunkt noch nicht
ruhegehaltsberechtigt waren, können nach ihrem endgültigen Ausscheiden aus
dem Dienst ausnahmsweise bei der Anstellungsbehörde die Änderung ihres
Herkunftsortes aus familiären oder gesundheitlichen Gründen beantragen.
Eine entsprechende Verfügung wird getroffen, nachdem der Betreffende
entsprechende Belege vorgelegt hat. Artikel 4 ist anwendbar.
Artikel 7
Diese Regelung gilt gemäß den Artikeln 22, 67 und 92 der
Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen
Gemeinschaften für Bedienstete auf Zeit, Vertragsbedienstete und
Hilfskräfte entsprechend.
Artikel 8
Diese Regelung wird am 1. Mai 2004 wirksam.
Durch diesen Beschluss wird der Beschluss der Kommission vom 15. Juli 1980
(Verwaltungsmitteilung Nr. 291 vom 5.
September 1980) aufgehoben und
ersetzt.
Brüssel, den 15.4.2004.
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Footnotes
(1) ABl. L56 vom 4.3.1968.
(2) ABl. L 124 vom 27.04.2004, S. 1.
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