N° 58-2004 / 08.6.2004


 

VORLÄUFIGE LEITLINIEN FÜR DIE AUSFÜHRUNG DER HAUSHALTSLINIE

ZUSÄTZLICHE HILFE FÜR BEHINDERTE PERSONEN“ BETREFFEND MITTEL,

DIE FÜR DIE SOZIALFÜRSORGE FÜR BEHINDERTE PERSONEN BESTIMMT SIND

 

1.        Unter dem Vorbehalt verfügbarer Haushaltsmittel sind die in der Haushaltslinie „Zusätzliche Hilfe für behinderte Personen“ ausgewiesenen Mittel dafür bestimmt, nach Ausschöpfung der Möglichkeiten für nach den nationalen Bestimmungen und dem Statut vorgesehene Hilfen und unter den in diesen Leitlinien festgelegten Bedingungen die nicht medizinischen Kosten zu übernehmen, die durch eine Behinderung im Sinne von Punkt 4.1 verursacht werden.

Der Sozialdienst jeder Institution berät und unterstützt die Antragsteller und Leistungsbezieher, die dies wünschen, bei ihren Schritten, die sie bei der Verwaltung ihrer Institution sowie den nationalen Verwaltungen unternehmen.
 
2.1 Die Entscheidung über die Bewilligung einer Leistung aus der Haushaltslinie „Zusätzliche Hilfe für behinderte Personen“ wird in der Institution, zu der der Antragsteller gehört, von der hiermit beauftragten Behörde, im Folgenden „Die Behörde“ genannt, gefasst.
 
2.2 Im Hinblick auf die Fassung einer Entscheidung gemäß diesen Leitlinien kann die Behörde unbeschadet der Stellungnahme des Vertrauensarztes, die unter Punkt 4.3 geregelt ist, einen Ad-hoc-Ausschuss, im Folgenden der „Ad-hoc-Ausschuss genannt, um Stellungnahme bitten, dem der Vertrauensarzt der Institution, der Sozialarbeiter und der Sachbearbeiter, die für das betreffende Dossier zuständig sind, sowie gegebenenfalls zwei Gutachter angehören, die unter Berücksichtigung der Behinderung von der Institution bestellt werden.
 
2.3. Für die Belange der Anwendung dieser Leitlinien sind unter der Behörde, dem Vertrauensarzt, dem Sozialarbeiter oder dem Sachbearbeiter die Behörde, der Vertrauensarzt, der Sozialarbeiter oder der Sachbearbeiter der Institution zu verstehen, zu der der Antragsteller oder Bezieher der Hilfe gehört.
 
3.1. Die folgenden Personen können Leistungen aus der Haushaltslinie „Zusätzliche Hilfe für behinderte Personen“ erhalten, sofern bei ihnen eine Behinderung gemäß Punkt 4.1 unten anerkannt wird:
  1. Beamte und Bedienstete auf Zeit im aktiven Dienst;
     
  2. die Ehepartner der unter a) genannten Personen, sofern sie keine bezahlte Beschäftigung ausüben und keine Einkommen oder Ruhegehälter aus einer früheren Berufstätigkeit beziehen;
     
  3. Kinder, die einen Anspruch auf die Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder gemäß den Bedingungen von Artikel 2, Absatz 2, 3 und 5, Anhang VII des Statuts haben;
     
  4. Kinder über 26 Jahre, die die oben erwähnte Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder nicht mehr beziehen, die aber Anspruch auf den Steuerfreibetrag gemäß der Verordnung Nr. 260/68 des Rates haben, in der die Bedingungen und das Verfahren für die Anwendung der für die Europäischen Gemeinschaften festgesetzten Steuern festgelegt sind;
     
  5. Vollwaisen, die eine Waisenrente im Sinne von Artikel 21, Anhang VIII des Statuts beziehen.
3.2. In dem Bemühen um die Kontinuität der Leistungen erhält die Person im Ruhestand oder der Bezieher einer Vergütung bei Ausscheiden aus dem Dienst oder einer Zulage wegen Dienstunfähigkeit, die/der während seines aktiven Dienstes für sich selbst oder seinen Ehepartner die zusätzliche Hilfe für behinderte Personen bezogen hat und dem in den letzten zwei Jahren vor seinem Eintritt in den Ruhestand oder seinem Ausscheiden aus dem Dienst die entstandenen Kosten erstattet wurden, weiterhin diese Hilfe von seiner früheren Institution unter den in diesen Leitlinien festgelegten Bedingungen.

Die Hilfe wird dem Ehepartner einer Person im Ruhestand bewilligt, wenn er keine bezahlte Beschäftigung ausübt und keine Einkommen oder Ruhegehälter aus einer früheren Berufstätigkeit bezieht.
 
4.1. Als Behinderter ist jede Person anzusehen, die schwer wiegende Schäden, Funktionseinschränkungen oder soziale Beeinträchtigungen aufweist, die auf Körperbehinderungen, einschließlich Sinnesschädigungen, geistigen oder psychischen Behinderungen beruhen, durch die die Eingliederung, Ausübung einer Berufstätigkeit oder einer Funktion, die für einen Menschen als normal anzusehen ist, eingeschränkt oder unmöglich gemacht wird.

Um eine Leistung zu erhalten, muss die betroffene Person eine Behinderung aufweisen, die vom Vertrauensarzt der Institution auf der Grundlage des Tarifs des interinstitutionellen Ärztekollegiums als Körperbehinderung von wenigstens 30 % und/oder geistige Behinderung von wenigstens 20 % beurteilt wurde.
 
4.2. Der Antrag auf Anerkennung einer Behinderung ist bei der Behörde zu stellen. In diesem Antrag legt die betroffene Person oder ihr Vertreter eine ausführliche Beurteilung der Maßnahmen vor, die für die Verringerung der Auswirkungen der Behinderung und die Erleichterung der sozialen Eingliederung notwendig sind. Dem Antrag ist ein medizinischer Bericht des Hausarztes in einem verschlossenen Umschlag beizufügen, in dem nach Möglichkeit ein Grad der körperlichen und/oder geistigen Behinderung vorzuschlagen ist.

Die Behörde schickt den medizinischen Bericht zur Stellungnahme an den Vertrauensarzt.
 
4.3. Nach Untersuchung der behinderten Person durch den Vertrauensarzt, sofern er diese Untersuchung für notwendig erachtet, und auf der Grundlage der Bestimmungen von Artikel 4.1
  • stellt dieser fest, dass der unter 4.1 vorgesehene Mindestsatz erreicht ist,
     
  • setzt er die Dauer der Gültigkeit seiner Stellungnahme fest.
4.4. Nach der Stellungnahme des Vertrauensarztes kann die Behörde den Ad-hoc-Ausschuss anrufen, der die sich aus der Behinderung ergebenden Probleme der sozialen Eingliederung beurteilt und eine Stellungnahme zu den von der betroffenen Person oder ihrem Vertreter empfohlenen Maßnahmen zur Verringerung der Auswirkungen abgibt.
 
4.5. Die Behörde fasst ihre Entscheidung auf der Grundlage der Stellungnahme des Vertrauensarztes und gegebenenfalls der Stellungnahme des Ad-hoc-Ausschusses. In der Entscheidung werden die Leistungen angegeben, für die eine Beihilfe der Institution gezahlt wird. Sie wird der beteiligten Person oder ihrem Vertreter zugestellt.

Für die Verlängerung dieser Entscheidung gelten dieselben Bedingungen wie für die erste Entscheidung.
 
5.1. Die Übernahme oder Erstattung von Kosten im Rahmen der Haushaltslinie „Zusätzliche Hilfe für behinderte Personen“ kann unter den Bedingungen von Punkt 8 unten für folgende Kosten beantragt werden:
  1. die Unterbringungskosten (einschließlich der Kosten für Unterkunft und Verpflegung, Pflegeleistungen sowie Steuern) in einer Pflegeeinrichtung oder einem Pflegezentrum für Behinderte, die/das von den zuständigen nationalen Behörden anerkannt ist, gegebenenfalls nach Abzug der vom Gemeinsamen Krankheitsfürsorgesystem erstatteten Kosten;
     
  2. die Kosten für eine Schulausbildung oder eine spezielle Ausbildung, die als notwendig erachtet werden, um die Auswirkungen der Behinderung zu verringern;
     
  3. die Kosten für eine qualifizierte Krankenpflegekraft, nach Abzug der Beträge, die vom Gemeinsamen Krankheitsfürsorgesystem erstattet werden;

    - die sonstigen Kosten für eine ordnungsgemäß nachgewiesene und in der Verantwortung des Hausarztes durchgeführte Pflege.
     
  4. Die Fahrtkosten der behinderten Person, die in direktem Zusammenhang mit den unter a) und b) oben bezeichneten Kosten stehen, werden gegen Vorlage der Belege auf der Grundlage des Preises für eine Bahnkarte in der ersten Klasse oder ein Flugticket in der Economy-Klasse bis zu einem jährlichen Höchstbetrag von 2000 Euro erstattet. Auf Vorschlag des Ad-hoc-Ausschusses, der einstimmig angenommen wurde, kann die Behörde jedoch eine Überschreitung dieser Höchstgrenze beschließen.

    Wenn die behinderte Person im Haushalt der Familie lebt, werden die Fahrtkosten für ein Privatfahrzeug gegen Vorlage einer Bescheinigung der Betreuungs-oder Schuleinrichtung, in der bestätigt wird, dass kein organisiertes Transportsystem existiert, oder einer Bescheinigung des Hausarztes, dass die behinderte Person nicht in der Lage ist, das vorhandene Transportsystem zu benutzen, übernommen.

    Von diesen Kosten für die regelmäßigen Fahrten zwischen der familiären Wohnung und der Einrichtung werden 0,26 € pro Kilometer für eine Hin- und Rückfahrt (2 Strecken) pro Tag bis zur oben genannten Höchstgrenze erstattet.

    Besteht keine Möglichkeit, für die oben genannten Strecken ein geeignetes öffentliches oder schuleignes Transportsystem oder ein Privatfahrzeug zu benutzen, werden die Kosten für eine Beförderung im Taxi oder in einem Spezialfahrzeug unter Berücksichtigung der lokalen Marktbedingungen und auf der Grundlage eines vorher einzureichenden Kostenvoranschlags erstattet.
5.2. Bestimmte Ausstattungen, die nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Regelung angeschafft werden, können nach einem in Abhängigkeit vom Einkommen der Familie degressiv gestaffelten Spezialtarif erstattet werden (siehe Anhang I „Liste der Ausstattungen“ und Anhang II „Tarif“).

Jeder Leistungsbezieher hat im Laufe eines Kalenderjahres Anspruch auf die Erstattung von 55 % der Kosten für eine Ausstattung oder deren Ersatz bis zur Höchstgrenze von 13 154,55 € (die jährlich angepasst wird). Die Erstattung der Kosten für eine Ausstattung kann nicht auf mehrere Jahre verteilt werden. Die Kosten für die Reparatur des Geräts werden nicht erstattet. Wird ein Ersatz notwendig, ist nachzuweisen, dass das Gerät nicht repariert werden kann oder für den Bedarf der Person nicht geeignet ist.

Besondere Bewilligungsbedingungen:

Die Erstattung wird bewilligt:
  • auf der Grundlage eines ausführlichen Berichtes des Hausarztes, der die absolute Notwendigkeit der Ausstattung angesichts der Schwere der Behinderung oder die unbedingte Notwendigkeit ihres Ersatzes begründet;
     
  • gegen Vorlage von wenigstens 2 Kostenvoranschlägen;
     
  • nach Stellungnahme des Vertrauensarztes der Institution oder des Vertrauensarztes der Abrechnungsstelle bei Übernahme durch das Gemeinsame Krankheitsfürsorgesystem;
     
  • nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten für nationale Hilfen, die bei der Berechnung der Leistung berücksichtigt werden, und gegen Vorlage von Nachweisen über unternommene Schritte und in diesem Rahmen eventuell genehmigte Hilfen.
6.1. Rechnungen, die Kosten enthalten, die vom Gemeinsamen Krankheitsfürsorgesystem zu erstatten sind, sind zuerst an die Abrechnungsstelle zu schicken, die für den Leistungsbezieher zuständig ist.
 
6.2 Rechnungen über Kosten, die nicht vom Gemeinsamen Krankheitsfürsorgesystem übernommen werden, sind direkt an den Sozialdienst der Institution zu schicken.
 
7. Die Leistung der Institution wird gegen Vorlage der detaillierten Originalrechnungen ausgezahlt, in denen die Art der verauslagten Kosten und die entsprechenden Beträge anzugeben sind. Wenn es nicht möglich ist, detaillierte Rechnungen vorzulegen, die eine Trennung zwischen medizinischen und nicht medizinischen Kosten erlauben, setzt die Abrechnungsstelle den vom Gemeinsamen Krankheitsfürsorgesystem zu übernehmenden Anteil fest und leitet die Rechnung nach der Kostenberechnung an den Sozialdienst der Institution weiter, der für den Leistungsbezieher zuständig ist.
 
8.1. Die Rechnungen über die unter Punkt 5.1 und 5.2 bezeichneten Kosten werden dem Leistungsbezieher entsprechend dem Tarif erstattet, der in Anhang II beigefügt ist. Die Erstattung wird nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten für nationalen Hilfen, die bei der Berechnung der Leistung berücksichtigt werden, bewilligt. Der Leistungsbezieher muss Nachweise über die von ihm unternommenen Schritte und die in diesem Rahmen erhaltenen Hilfen vorlegen (siehe Punkt 1 – Unterstützung der Sozialdienste).

Der Tarif berücksichtigt alle monatlichen Einkommen der Familie, d. h.:
  • das steuerpflichtige Einkommen aus der Erwerbstätigkeit des Beamten/Bediensteten auf Zeit und seines Ehepartners;
     
  • Ruhegehälter, Hinterbliebenenversorgung für Witwen und Waisen sowie Pensionen und Zulagen wegen Dienstunfähigkeit, Unterhaltszahlungen, usw.;
     
  • Leistungen bei Arbeitslosigkeit;
     
  • Leistungen bei Langzeiterkrankungen;
     
  • alle Pensionen, Bezüge, Renten, Leistungen, usw. die von einer anderen Stelle für die Behinderung gezahlt werden.

Die Rechnungen müssen innerhalb von 3 Monaten nach ihrer Bezahlung oder ihrer Zusendung an den Bezieher der Beihilfe zur Erstattung eingereicht werden.
 

8.2. Für übertrieben erachtete Kosten oder Kosten für nicht funktionale und/oder nicht notwendige Leistungen zur Verringerung der Auswirkungen der Behinderung werden von der Behörde nach Beratung im Ad-hoc-Ausschuss auf der Grundlage der von der jeweiligen Institution festgelegten Kriterien nicht erstattet.
 
9.1. Von der Summe der verauslagten Kosten, die von der Institution übernommen werden, werden folgende Beträge in Abzug gebracht:
  • Kostenerstattungen durch andere Stellen aufgrund sonstiger nationaler gesetzlicher Bestimmungen oder Verordnungen; der Leistungsbezieher ist verpflichtet, von anderen Stellen erhaltenen Erstattungen und Hilfen anzugeben und die entsprechenden Belege einzureichen;
     
  • die Erhöhung der nach dem Statut gezahlten Erziehungszulage, die von der Anstellungsbehörde bewilligt wird, sowie eventuelle nationale Leistungen vergleichbarer Art, die die betroffene Person für die Behinderung erhält.

    Die Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder des Leistungsbeziehers wird nicht berücksichtigt (weder der einfache Anteil noch der erhöhte Anteil).
9.2. Der Leistungsbezieher ist verpflichtet, bei der zuständigen Dienststelle alle gemäß Punkt 1 und 2 erhaltenen Beträge anzugeben und die notwendigen Belege einzureichen.
 
10. Alle zu Unrecht erhaltenen Summen werden zurückgefordert, wenn der Leistungsbezieher Kenntnis von der Unrechtmäßigkeit der Zahlung hatte oder dies so offenkundig war, dass er sie nicht übersehen konnte.

Der Antrag auf Rückerstattung muss spätestens nach Ablauf einer Frist von 5 Jahren ab dem Datum, an dem die Summe ausgezahlt wurde, gestellt werden. Diese Frist kann gegenüber der Behörde nicht geltend gemacht werden, wenn diese nachweisen kann, dass der Beteiligte die Verwaltung bewusst in die Irre geführt hat, um die Zahlung der betreffenden Summe zu erhalten.
 
11. Die Institutionen führen regelmäßig Gespräche, um die Anwendung dieser Leitlinien zu harmonisieren.
 
12. Diese Leitlinien treten am 1. Mai 2004 in Kraft.
 


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   Auteur: ADMIN.C1