VORLÄUFIGE LEITLINIEN FÜR DIE
AUSFÜHRUNG DER HAUSHALTSLINIE
ZUSÄTZLICHE HILFE FÜR
BEHINDERTE PERSONEN“ BETREFFEND MITTEL,
DIE FÜR DIE SOZIALFÜRSORGE
FÜR BEHINDERTE PERSONEN BESTIMMT SIND |
1.
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Unter dem Vorbehalt verfügbarer
Haushaltsmittel sind die in der Haushaltslinie „Zusätzliche Hilfe für
behinderte Personen“ ausgewiesenen Mittel dafür bestimmt, nach
Ausschöpfung der Möglichkeiten für nach den nationalen Bestimmungen
und dem Statut vorgesehene Hilfen und unter den in diesen Leitlinien
festgelegten Bedingungen die nicht medizinischen Kosten zu übernehmen,
die durch eine Behinderung im Sinne von Punkt 4.1 verursacht werden.
Der Sozialdienst jeder Institution berät und unterstützt die
Antragsteller und Leistungsbezieher, die dies wünschen, bei ihren
Schritten, die sie bei der Verwaltung ihrer Institution sowie den
nationalen Verwaltungen unternehmen.
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2.1 |
Die Entscheidung über die Bewilligung
einer Leistung aus der Haushaltslinie „Zusätzliche Hilfe für
behinderte Personen“ wird in der Institution, zu der der Antragsteller
gehört, von der hiermit beauftragten Behörde, im Folgenden „Die
Behörde“ genannt, gefasst.
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2.2 |
Im Hinblick auf die Fassung einer
Entscheidung gemäß diesen Leitlinien kann die Behörde unbeschadet der
Stellungnahme des Vertrauensarztes, die unter Punkt 4.3 geregelt ist,
einen Ad-hoc-Ausschuss, im Folgenden der „Ad-hoc-Ausschuss genannt, um
Stellungnahme bitten, dem der Vertrauensarzt der Institution, der
Sozialarbeiter und der Sachbearbeiter, die für das betreffende Dossier
zuständig sind, sowie gegebenenfalls zwei Gutachter angehören, die
unter Berücksichtigung der Behinderung von der Institution bestellt
werden.
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2.3. |
Für die Belange der Anwendung dieser
Leitlinien sind unter der Behörde, dem Vertrauensarzt, dem
Sozialarbeiter oder dem Sachbearbeiter die Behörde, der
Vertrauensarzt, der Sozialarbeiter oder der Sachbearbeiter der
Institution zu verstehen, zu der der Antragsteller oder Bezieher der
Hilfe gehört.
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3.1. |
Die folgenden Personen können Leistungen
aus der Haushaltslinie „Zusätzliche Hilfe für behinderte Personen“
erhalten, sofern bei ihnen eine Behinderung gemäß Punkt 4.1 unten
anerkannt wird:
- Beamte und Bedienstete auf Zeit im aktiven Dienst;
- die Ehepartner der unter a) genannten Personen, sofern sie keine
bezahlte Beschäftigung ausüben und keine Einkommen oder Ruhegehälter
aus einer früheren Berufstätigkeit beziehen;
- Kinder, die einen Anspruch auf die Zulage für
unterhaltsberechtigte Kinder gemäß den Bedingungen von Artikel 2,
Absatz 2, 3 und 5, Anhang VII des Statuts haben;
- Kinder über 26 Jahre, die die oben erwähnte Zulage für
unterhaltsberechtigte Kinder nicht mehr beziehen, die aber Anspruch
auf den Steuerfreibetrag gemäß der Verordnung Nr. 260/68 des Rates
haben, in der die Bedingungen und das Verfahren für die Anwendung
der für die Europäischen Gemeinschaften festgesetzten Steuern
festgelegt sind;
- Vollwaisen, die eine Waisenrente im Sinne von Artikel 21, Anhang
VIII des Statuts beziehen.
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3.2. |
In dem Bemühen um die Kontinuität der
Leistungen erhält die Person im Ruhestand oder der Bezieher einer
Vergütung bei Ausscheiden aus dem Dienst oder einer Zulage wegen
Dienstunfähigkeit, die/der während seines aktiven Dienstes für sich
selbst oder seinen Ehepartner die zusätzliche Hilfe für behinderte
Personen bezogen hat und dem in den letzten zwei Jahren vor seinem
Eintritt in den Ruhestand oder seinem Ausscheiden aus dem Dienst die
entstandenen Kosten erstattet wurden, weiterhin diese Hilfe von seiner
früheren Institution unter den in diesen Leitlinien festgelegten
Bedingungen.
Die Hilfe wird dem Ehepartner einer Person im Ruhestand bewilligt,
wenn er keine bezahlte Beschäftigung ausübt und keine Einkommen oder
Ruhegehälter aus einer früheren Berufstätigkeit bezieht.
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4.1. |
Als Behinderter ist jede Person
anzusehen, die schwer wiegende Schäden, Funktionseinschränkungen oder
soziale Beeinträchtigungen aufweist, die auf Körperbehinderungen,
einschließlich Sinnesschädigungen, geistigen oder psychischen
Behinderungen beruhen, durch die die Eingliederung, Ausübung einer
Berufstätigkeit oder einer Funktion, die für einen Menschen als normal
anzusehen ist, eingeschränkt oder unmöglich gemacht wird.
Um eine Leistung zu erhalten, muss die betroffene Person eine
Behinderung aufweisen, die vom Vertrauensarzt der Institution auf der
Grundlage des Tarifs des interinstitutionellen Ärztekollegiums als
Körperbehinderung von wenigstens 30 % und/oder geistige Behinderung
von wenigstens 20 % beurteilt wurde.
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4.2. |
Der Antrag auf Anerkennung einer
Behinderung ist bei der Behörde zu stellen. In diesem Antrag legt die
betroffene Person oder ihr Vertreter eine ausführliche Beurteilung der
Maßnahmen vor, die für die Verringerung der Auswirkungen der
Behinderung und die Erleichterung der sozialen Eingliederung notwendig
sind. Dem Antrag ist ein medizinischer Bericht des Hausarztes in einem
verschlossenen Umschlag beizufügen, in dem nach Möglichkeit ein Grad
der körperlichen und/oder geistigen Behinderung vorzuschlagen ist.
Die Behörde schickt den medizinischen Bericht zur Stellungnahme an den
Vertrauensarzt.
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4.3. |
Nach Untersuchung der behinderten Person
durch den Vertrauensarzt, sofern er diese Untersuchung für notwendig
erachtet, und auf der Grundlage der Bestimmungen von Artikel 4.1
- stellt dieser fest, dass der unter 4.1 vorgesehene Mindestsatz
erreicht ist,
- setzt er die Dauer der Gültigkeit seiner Stellungnahme fest.
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4.4. |
Nach der Stellungnahme des
Vertrauensarztes kann die Behörde den Ad-hoc-Ausschuss anrufen, der
die sich aus der Behinderung ergebenden Probleme der sozialen
Eingliederung beurteilt und eine Stellungnahme zu den von der
betroffenen Person oder ihrem Vertreter empfohlenen Maßnahmen zur
Verringerung der Auswirkungen abgibt.
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4.5. |
Die Behörde fasst ihre Entscheidung auf
der Grundlage der Stellungnahme des Vertrauensarztes und
gegebenenfalls der Stellungnahme des Ad-hoc-Ausschusses. In der
Entscheidung werden die Leistungen angegeben, für die eine Beihilfe
der Institution gezahlt wird. Sie wird der beteiligten Person oder
ihrem Vertreter zugestellt.
Für die Verlängerung dieser Entscheidung gelten dieselben Bedingungen
wie für die erste Entscheidung.
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5.1. |
Die Übernahme oder Erstattung von Kosten
im Rahmen der Haushaltslinie „Zusätzliche Hilfe für behinderte
Personen“ kann unter den Bedingungen von Punkt 8 unten für folgende
Kosten beantragt werden:
- die Unterbringungskosten (einschließlich der Kosten für
Unterkunft und Verpflegung, Pflegeleistungen sowie Steuern) in einer
Pflegeeinrichtung oder einem Pflegezentrum für Behinderte, die/das
von den zuständigen nationalen Behörden anerkannt ist,
gegebenenfalls nach Abzug der vom Gemeinsamen
Krankheitsfürsorgesystem erstatteten Kosten;
- die Kosten für eine Schulausbildung oder eine spezielle
Ausbildung, die als notwendig erachtet werden, um die Auswirkungen
der Behinderung zu verringern;
- die Kosten für eine qualifizierte Krankenpflegekraft, nach Abzug
der Beträge, die vom Gemeinsamen Krankheitsfürsorgesystem erstattet
werden;
- die sonstigen Kosten für eine ordnungsgemäß nachgewiesene und in
der Verantwortung des Hausarztes durchgeführte Pflege.
- Die Fahrtkosten der behinderten Person, die in direktem
Zusammenhang mit den unter a) und b) oben bezeichneten Kosten
stehen, werden gegen Vorlage der Belege auf der Grundlage des
Preises für eine Bahnkarte in der ersten Klasse oder ein Flugticket
in der Economy-Klasse bis zu einem jährlichen Höchstbetrag von 2000
Euro erstattet. Auf Vorschlag des Ad-hoc-Ausschusses, der einstimmig
angenommen wurde, kann die Behörde jedoch eine Überschreitung dieser
Höchstgrenze beschließen.
Wenn die behinderte Person im Haushalt der Familie lebt, werden die
Fahrtkosten für ein Privatfahrzeug gegen Vorlage einer Bescheinigung
der Betreuungs-oder Schuleinrichtung, in der bestätigt wird, dass
kein organisiertes Transportsystem existiert, oder einer
Bescheinigung des Hausarztes, dass die behinderte Person nicht in
der Lage ist, das vorhandene Transportsystem zu benutzen,
übernommen.
Von diesen Kosten für die regelmäßigen Fahrten zwischen der
familiären Wohnung und der Einrichtung werden 0,26 € pro Kilometer
für eine Hin- und Rückfahrt (2 Strecken) pro Tag bis zur oben
genannten Höchstgrenze erstattet.
Besteht keine Möglichkeit, für die oben genannten Strecken ein
geeignetes öffentliches oder schuleignes Transportsystem oder ein
Privatfahrzeug zu benutzen, werden die Kosten für eine Beförderung
im Taxi oder in einem Spezialfahrzeug unter Berücksichtigung der
lokalen Marktbedingungen und auf der Grundlage eines vorher
einzureichenden Kostenvoranschlags erstattet.
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5.2. |
Bestimmte Ausstattungen, die nach dem
Datum des Inkrafttretens dieser Regelung angeschafft werden, können
nach einem in Abhängigkeit vom Einkommen der Familie degressiv
gestaffelten Spezialtarif erstattet werden (siehe Anhang I „Liste der
Ausstattungen“ und Anhang II „Tarif“).
Jeder Leistungsbezieher hat im Laufe eines Kalenderjahres Anspruch auf
die Erstattung von 55 % der Kosten für eine Ausstattung oder deren
Ersatz bis zur Höchstgrenze von 13 154,55 € (die jährlich angepasst
wird). Die Erstattung der Kosten für eine Ausstattung kann nicht auf
mehrere Jahre verteilt werden. Die Kosten für die Reparatur des Geräts
werden nicht erstattet. Wird ein Ersatz notwendig, ist nachzuweisen,
dass das Gerät nicht repariert werden kann oder für den Bedarf der
Person nicht geeignet ist.
Besondere Bewilligungsbedingungen:
Die Erstattung wird bewilligt:
- auf der Grundlage eines ausführlichen Berichtes des Hausarztes,
der die absolute Notwendigkeit der Ausstattung angesichts der
Schwere der Behinderung oder die unbedingte Notwendigkeit ihres
Ersatzes begründet;
- gegen Vorlage von wenigstens 2 Kostenvoranschlägen;
- nach Stellungnahme des Vertrauensarztes der Institution oder des
Vertrauensarztes der Abrechnungsstelle bei Übernahme durch das
Gemeinsame Krankheitsfürsorgesystem;
- nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten für nationale Hilfen, die
bei der Berechnung der Leistung berücksichtigt werden, und gegen
Vorlage von Nachweisen über unternommene Schritte und in diesem
Rahmen eventuell genehmigte Hilfen.
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6.1. |
Rechnungen, die Kosten enthalten, die vom
Gemeinsamen Krankheitsfürsorgesystem zu erstatten sind, sind zuerst an
die Abrechnungsstelle zu schicken, die für den Leistungsbezieher
zuständig ist.
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6.2 |
Rechnungen über Kosten, die nicht vom
Gemeinsamen Krankheitsfürsorgesystem übernommen werden, sind direkt an
den Sozialdienst der Institution zu schicken.
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7. |
Die Leistung der Institution wird gegen
Vorlage der detaillierten Originalrechnungen ausgezahlt, in denen die
Art der verauslagten Kosten und die entsprechenden Beträge anzugeben
sind. Wenn es nicht möglich ist, detaillierte Rechnungen vorzulegen,
die eine Trennung zwischen medizinischen und nicht medizinischen
Kosten erlauben, setzt die Abrechnungsstelle den vom Gemeinsamen
Krankheitsfürsorgesystem zu übernehmenden Anteil fest und leitet die
Rechnung nach der Kostenberechnung an den Sozialdienst der Institution
weiter, der für den Leistungsbezieher zuständig ist.
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8.1. |
Die Rechnungen über die unter Punkt 5.1
und 5.2 bezeichneten Kosten werden dem Leistungsbezieher entsprechend
dem Tarif erstattet, der in Anhang II beigefügt ist. Die Erstattung
wird nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten für nationalen Hilfen, die
bei der Berechnung der Leistung berücksichtigt werden, bewilligt. Der
Leistungsbezieher muss Nachweise über die von ihm unternommenen
Schritte und die in diesem Rahmen erhaltenen Hilfen vorlegen (siehe
Punkt 1 – Unterstützung der Sozialdienste).
Der Tarif berücksichtigt alle monatlichen Einkommen der Familie, d.
h.:
- das steuerpflichtige Einkommen aus der Erwerbstätigkeit des
Beamten/Bediensteten auf Zeit und seines Ehepartners;
- Ruhegehälter, Hinterbliebenenversorgung für Witwen und Waisen
sowie Pensionen und Zulagen wegen Dienstunfähigkeit,
Unterhaltszahlungen, usw.;
- Leistungen bei Arbeitslosigkeit;
- Leistungen bei Langzeiterkrankungen;
- alle Pensionen, Bezüge, Renten, Leistungen, usw. die von einer
anderen Stelle für die Behinderung gezahlt werden.
Die Rechnungen müssen innerhalb von 3 Monaten nach ihrer Bezahlung
oder ihrer Zusendung an den Bezieher der Beihilfe zur Erstattung
eingereicht werden.
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8.2. |
Für übertrieben erachtete Kosten oder
Kosten für nicht funktionale und/oder nicht notwendige Leistungen zur
Verringerung der Auswirkungen der Behinderung werden von der Behörde
nach Beratung im Ad-hoc-Ausschuss auf der Grundlage der von der
jeweiligen Institution festgelegten Kriterien nicht erstattet.
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9.1. |
Von der Summe der verauslagten Kosten,
die von der Institution übernommen werden, werden folgende Beträge in
Abzug gebracht:
- Kostenerstattungen durch andere Stellen aufgrund sonstiger
nationaler gesetzlicher Bestimmungen oder Verordnungen; der
Leistungsbezieher ist verpflichtet, von anderen Stellen erhaltenen
Erstattungen und Hilfen anzugeben und die entsprechenden Belege
einzureichen;
- die Erhöhung der nach dem Statut gezahlten Erziehungszulage, die
von der Anstellungsbehörde bewilligt wird, sowie eventuelle
nationale Leistungen vergleichbarer Art, die die betroffene Person
für die Behinderung erhält.
Die Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder des Leistungsbeziehers
wird nicht berücksichtigt (weder der einfache Anteil noch der
erhöhte Anteil).
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9.2. |
Der Leistungsbezieher ist verpflichtet,
bei der zuständigen Dienststelle alle gemäß Punkt 1 und 2 erhaltenen
Beträge anzugeben und die notwendigen Belege einzureichen.
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10. |
Alle zu Unrecht erhaltenen Summen werden
zurückgefordert, wenn der Leistungsbezieher Kenntnis von der
Unrechtmäßigkeit der Zahlung hatte oder dies so offenkundig war, dass
er sie nicht übersehen konnte.
Der Antrag auf Rückerstattung muss spätestens nach Ablauf einer Frist
von 5 Jahren ab dem Datum, an dem die Summe ausgezahlt wurde, gestellt
werden. Diese Frist kann gegenüber der Behörde nicht geltend gemacht
werden, wenn diese nachweisen kann, dass der Beteiligte die Verwaltung
bewusst in die Irre geführt hat, um die Zahlung der betreffenden Summe
zu erhalten.
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11. |
Die Institutionen führen regelmäßig
Gespräche, um die Anwendung dieser Leitlinien zu harmonisieren.
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12. |
Diese Leitlinien treten am 1. Mai 2004 in
Kraft.
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