N° 59-2004 / 09.06.2004

Brüssel, den 28.4.2004
K(2004) 1588

BESCHLUSS DER KOMMISSION - vom 28.4.2004

über Allgemeine Durchführungsbestimmungen zu Artikel 22 Absatz 4 des Anhangs XIII des Statuts

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN –

gestützt auf das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften, festgelegt durch die Verordnung (EWG, EURATOM, EGKS) Nr. 259/68 des Rates (1)insbesondere auf Artikel 22 Absatz 4 des Anhangs XIII des Statuts,

nach Stellungnahme des Statutsbeirates,

nach Anhörung der Personalvertretung,

in der Erwägung, dass es nach Artikel 22 Absatz 4 des Anhangs XIII des Statuts im Zuge einer Übergangsregelung möglich ist, unter bestimmten Bedingungen zusätzliche Ruhegehaltsansprüche im Rahmen der Versorgungsordnung der Europäischen Gemeinschaften zu erwerben und dass verständliche und genaue Bestimmungen zur Umsetzung dieser Maßnahme erforderlich sind -

HAT FOLGENDE BESTIMMUNGEN ERLASSEN:


 

ABSCHNITT 1 - ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Um die Regelung des Artikels 22 Absatz 4 des Anhangs XIII des Statuts in Anspruch nehmen zu können, muss

  • der Beamte,
     
  • oder der Zeitbedienstete im Sinne des Artikels 2 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften

(im Folgenden jeweils "Bediensteter" genannt) vor dem [Zeitpunkt des Inkrafttretens der Statutsreform] seinen Dienst angetreten haben.

Artikel 2

Bedienstete, die nach Anwendung der Artikel 2, 3 und 11 des Anhangs VIII des Statuts nicht in der Lage sind, im Alter von 65 Jahren den in Artikel 77 Absatz 2 des Statuts für das Ruhegehalt vorgesehenen Höchstsatz zu erreichen, können zusätzliche Ruhegehaltsansprüche erwerben, allerdings nicht über den genannten Höchstsatz hinaus.

Artikel 3

Die Bediensteten können diese Maßnahme während eines Zeitraums von fünf Jahren ab dem [1.5.2004] in Anspruch nehmen; die Zeiten, für die zusätzlich Beiträge geleistet werden können, sind dabei wie folgt begrenzt: bei Bediensteten, die am [Tage des Inkrafttretens] zwischen 45 und 49 Jahre als sind, auf drei Monate; bei Bediensteten, die am [Tage des Inkrafttretens] zwischen 38 und 44 Jahre alt sind, auf neun Monate; bei Bediensteten, die am [Tage des Inkrafttretens] zwischen 30 und 37 Jahre alt sind, auf 15 Monate; und bei Bediensteten, die am [Tage des Inkrafttretens] das 30. Lebensjahr nicht vollendet haben, auf zwei Jahre.

Artikel 4

Anträge sind innerhalb der in Artikel 3 genannten Frist bei der zuständigen Dienststelle des Organs, dem der Bedienstete angehört, einzureichen. Dies hat anhand des elektronischen Formulars zu geschehen, welches hierfür in das Intranet der zuständigen Dienststelle eingestellt wird. Ist eine elektronische Beantragung nicht möglich, so ist der Antrag per Einschreiben mit Eingangsbestätigung an die betreffende Dienststelle zu richten.
Maßgeblich ist der Tag der Registrierung des elektronischen Antrags bei der zuständigen Dienststelle oder, im anderen Falle, das Datum der Bestätigung des Eingangs des Einschreibens beim zuständigen Organ.
Ist festgestellt worden, dass der Antrag zulässig ist, so übermittelt die zuständige Dienststelle dem Bediensteten ein Angebot.

Artikel 5

Die von dem betreffenden Bediensteten zu zahlenden Beiträge entsprechen der Gesamtheit des von ihm und dem Arbeitgeber zu tragenden Betrages gemäß dem Beitragssatz nach Artikel 83 Absatz 2 des Statuts. Die Beiträge werden anhand des zum Zeitpunkt der Registrierung des Antrags geltenden Beitragssatzes und des von dem Bediensteten zu diesem Zeitpunkt bezogenen Grundgehaltes berechnet.

Artikel 6

Nimmt der Bedienstete das Angebot nach Artikel 4 an, so hat er die Zahlung der nach Artikel 5 berechneten Beiträge bei Eingang des entsprechenden Belastungsvermerks zu leisten, den die zuständige Dienststelle des Organs, dem der Bedienstete angehört, ausgestellt hat. Die Verordnungen über die Haushaltsordnung finden Anwendung.
Nach Eingang des von dem Bediensteten geschuldeten Betrags stellt das Organ den Erwerb der zusätzlichen Ruhegehaltsansprüche fest. Damit wird der Vorgang endgültig und kann nicht mehr rückgängig gemacht werden.

Artikel 7

  1. Der Erwerb von Ruhegehaltsansprüchen aufgrund von Artikel 22 Absatz 4 des Anhangs XIII des Statuts darf nicht dazu führen, dass das von den Gemeinschaften zu zahlende Gesamtruhegehalt über den im Statut hierfür festgelegten Höchstsatz hinausgeht.
     
  2. Die betreffenden zusätzlichen Ruhegehaltsansprüche finden Berücksichtigung, falls aufgrund des Artikels 11 Absatz 1 oder des Artikels 12 des Anhangs VIII des Statuts der zu überweisende versicherungsmathematische Gegenwert zu bestimmen ist.
     
  3. Die erworbenen zusätzlichen Ruhegehaltsansprüche finden keine Berücksichtigung bei der Bestimmung der Zahl der Dienstjahre, die gemäß Artikel 77 des Statuts abgeleistet sein müssen, damit der Anspruch auf Ruhegehaltszahlung entsteht.

ABSCHNITT 2 - SCHLUSSBESTIMMUNG

Artikel 8

Vorliegende allgemeine Durchführungsbestimmungen zu Artikel 22 Absatz 4 des Anhangs XIII des Statuts treten am Tage ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Brüssel, den 28.4.2004.

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Footnotes
(1) ABl. L 56 vom 4.3.1968, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 723/2004 (ABl. L 124 vom 27.4.2004, S. 1).
 

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   Author: PMO_04