N° 59-2004 / 09.06.2004 | |
Brüssel, den 28.4.2004 BESCHLUSS DER KOMMISSION - vom 28.4.2004 über Allgemeine Durchführungsbestimmungen zu Artikel 22 Absatz 4 des Anhangs XIII des Statuts DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN –
ABSCHNITT 1 - ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Um die Regelung des Artikels 22 Absatz 4 des Anhangs XIII des Statuts in Anspruch nehmen zu können, muss
(im Folgenden jeweils "Bediensteter" genannt) vor dem [Zeitpunkt des Inkrafttretens der Statutsreform] seinen Dienst angetreten haben. Bedienstete, die nach Anwendung der Artikel 2, 3 und 11 des Anhangs VIII des Statuts nicht in der Lage sind, im Alter von 65 Jahren den in Artikel 77 Absatz 2 des Statuts für das Ruhegehalt vorgesehenen Höchstsatz zu erreichen, können zusätzliche Ruhegehaltsansprüche erwerben, allerdings nicht über den genannten Höchstsatz hinaus. Die Bediensteten können diese Maßnahme während eines Zeitraums von fünf Jahren ab dem [1.5.2004] in Anspruch nehmen; die Zeiten, für die zusätzlich Beiträge geleistet werden können, sind dabei wie folgt begrenzt: bei Bediensteten, die am [Tage des Inkrafttretens] zwischen 45 und 49 Jahre als sind, auf drei Monate; bei Bediensteten, die am [Tage des Inkrafttretens] zwischen 38 und 44 Jahre alt sind, auf neun Monate; bei Bediensteten, die am [Tage des Inkrafttretens] zwischen 30 und 37 Jahre alt sind, auf 15 Monate; und bei Bediensteten, die am [Tage des Inkrafttretens] das 30. Lebensjahr nicht vollendet haben, auf zwei Jahre. Anträge sind innerhalb der in Artikel 3 genannten Frist bei der
zuständigen Dienststelle des Organs, dem der Bedienstete angehört,
einzureichen. Dies hat anhand des elektronischen Formulars zu geschehen,
welches hierfür in das Intranet der zuständigen Dienststelle eingestellt
wird. Ist eine elektronische Beantragung nicht möglich, so ist der Antrag
per Einschreiben mit Eingangsbestätigung an die betreffende Dienststelle
zu richten. Die von dem betreffenden Bediensteten zu zahlenden Beiträge entsprechen der Gesamtheit des von ihm und dem Arbeitgeber zu tragenden Betrages gemäß dem Beitragssatz nach Artikel 83 Absatz 2 des Statuts. Die Beiträge werden anhand des zum Zeitpunkt der Registrierung des Antrags geltenden Beitragssatzes und des von dem Bediensteten zu diesem Zeitpunkt bezogenen Grundgehaltes berechnet. Nimmt der Bedienstete das Angebot nach Artikel 4 an, so hat er die Zahlung
der nach Artikel 5 berechneten Beiträge bei Eingang des entsprechenden
Belastungsvermerks zu leisten, den die zuständige Dienststelle des Organs,
dem der Bedienstete angehört, ausgestellt hat. Die Verordnungen über die
Haushaltsordnung finden Anwendung.
ABSCHNITT 2 - SCHLUSSBESTIMMUNG
Vorliegende allgemeine Durchführungsbestimmungen zu Artikel 22 Absatz 4
des Anhangs XIII des Statuts treten am Tage ihrer Veröffentlichung in
Kraft. _________________________________ |
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Author: PMO_04 |