Brüssel, den 28.04.2004
K(2004) 1588
BESCHLUSS DER KOMMISSION -
vom 28.04.2004
über allgemeine Durchführungsbestimmungen zu den Artikeln 11 und 12 des
Anhangs VIII des Statuts betreffend die Übertragung von
Ruhegehaltsansprüchen
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN –
gestützt auf das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und
die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser
Gemeinschaften, festgelegt durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr.
259/68 des Rates (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom)
Nr. 723/2004 des Rates vom 22.03.20041(2), insbesondere auf die Artikel 11
und 12 des Anhangs VIII des Statuts,
nach Stellungnahme des Statutsbeirats,
nach Anhörung der Personalvertretung,
in der Erwägung, dass aufgrund der Änderung der Artikel 11 und 12 des
Anhangs VIII des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften durch
die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 723/2004 des Rates (2) die derzeitigen
allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 11 zu ersetzen sind -
HAT DIE FOLGENDEN BESTIMMUNGEN ERLASSEN:
ABSCHNITT 1 – GEMEINSAME BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Mit diesen allgemeinen Durchführungsbestimmungen werden die Bedingungen
für die Anwendung der Artikel 11 und 12 des Anhangs VIII des Statuts auf
die Übertragung von Ruhegehaltsansprüchen präzisiert, die erworben wurden
von
- Beamten,
- Bediensteten auf Zeit im Sinne von Artikel 2 der
Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen
Gemeinschaften,
- Vertragsbediensteten im Sinne von Artikel 3a bzw. b dieser
Beschäftigungsbedingungen,
die nachstehend als „Bedienstete“ bezeichnet werden.
ABSCHNITT 2 – BESTIMMUNGEN BETREFFEND ARTIKEL 11 ABSATZ 1 UND ARTIKEL 12
Artikel 2
- Scheidet ein Bediensteter aus dem Dienst aus, um
- in den Dienst einer Verwaltung oder einer innerstaatlichen oder
internationalen Einrichtung zu treten oder
- eine unselbständige oder selbständige Tätigkeit auszuüben, für die er
Ruhegehaltsansprüche erwirbt,
kann er bei dem Organ, bei dem er beschäftigt ist, die Übertragung des zum
Zeitpunkt der tatsächlichen Übertragung
bestehenden
versicherungsmathematischen Gegenwerts seines Ruhegehaltsanspruchs auf
- eine Verwaltung oder eine innerstaatliche oder internationale
Einrichtung oder
- die Verwaltungsorgane der Versorgungssysteme für die unselbständige oder
selbständige Tätigkeit
beantragen, sofern er nicht bereits ein im Statut vorgesehenes Ruhegehalt
erhält.
- Alternativ kann der Bedienstete, der das ruhegehaltsfähige Alter im
Sinne von Artikel 77 des Statuts nicht erreicht hat, aber aus anderen
Gründen als durch Tod oder Dienstunfähigkeit endgültig aus dem Dienst
ausscheidet und kein Ruhegehalt erhält, die Übertragung des
versicherungsmathematischen Gegenwertes seines Ruhegehaltsanspruchs auf
eine Privatversicherung oder auf einen Pensionsfonds seiner Wahl
beantragen, sofern die betreffende Einrichtung Folgendes gewährleistet:
- es wird kein Kapitalbetrag ausgezahlt;
- es wird frühestens ab dem 60. und spätestens ab dem 65. Lebensjahr eine
monatliche Rente gezahlt;
- es sind Leistungen für Hinterbliebene vorgesehen;
- eine Übertragung auf eine andere Versicherung oder einen anderen Fonds
wird nur gestattet, wenn die unter dem ersten, zweiten und dritten
Gedankenstrich genannten Bedingungen erfüllt sind.
Artikel 3
- Zum Zeitpunkt, da ein Bediensteter aus anderen Gründen als durch Tod,
Dienstunfähigkeit oder durch Eintritt in den Ruhestand endgültig aus dem
Dienst ausscheidet, teilt ihm das Organ den Betrag des
versicherungsmathematischen Gegenwerts mit, der der Gesamtheit der von ihm
bis zu diesem Zeitpunkt im Rahmen der gemeinschaftlichen
Versorgungsordnung erworbenen Ruhegehaltsansprüche entspricht.
- Die Übertragung gemäß Artikel 11 Absatz 1 bzw. Artikel 12 wird
definitiv und unwiderruflich, sobald
- zum einen die Verwaltung, die Einrichtung, das Organ, die Versicherung
oder der Pensionsfonds gemäß Artikel 2
- und zum anderen der Bedienstete und das Organ, bei dem er beschäftigt
ist,
- zu der Übertragung schriftlich zugestimmt haben.
- Für den Bediensteten und seine Anspruchsberechtigten gilt diese
Zustimmung als Verzicht auf alle Ruhegehaltsansprüche im Rahmen der
gemeinschaftlichen Versorgungsordnung.
Artikel 4
- Der Betrag des versicherungsmathematischen Gegenwerts (M) wird von dem
Organ berechnet, bei dem der Bedienstete zum Zeitpunkt seines Ausscheidens
aus dem Dienst beschäftigt ist, und zwar
- auf der Grundlage des Ruhegehalts (P), das dem Bediensteten zum
Zeitpunkt seines endgültigen Ausscheidens aus dem Dienst zusteht,
- durch Kapitalisierung dieses Ruhegehalts (P) auf der Grundlage der
letzten versicherungsmathematischen Werte (V1) in der Tabelle des Anhangs
1, entsprechend der Formel M = P x V1.
- Der so berechnete versicherungsmathematische Gegenwert wird durch eine
erneute Berechnung zum Zeitpunkt der Feststellung der betreffenden
Zahlungsanweisung aktualisiert.
ABSCHNITT 3 – BESTIMMUNGEN BETREFFEND ARTIKEL 11 ABSÄTZE 2 UND 3
Artikel 5
- Ein Bediensteter, der
- nach Ausscheiden aus dem Dienst bei einer Verwaltung, einer
innerstaatlichen oder internationalen Einrichtung oder
- nach dem Ausüben einer unselbständigen oder selbständigen Tätigkeit
in den Dienst der Gemeinschaften tritt, kann in der Zeit zwischen seiner
Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit bzw. dem Ende der Probezeit oder –
sofern keine Probezeit abzuleisten ist – dem Zeitpunkt des Dienstantritts
und dem Zeitpunkt, zu dem er den Anspruch auf ein Ruhegehalt nach den
Bedingungen gemäß Artikel 77 des Statuts erwirbt, den Betrag des
versicherungsmathematischen Gegenwerts der Ruhegehaltsansprüche, die er
aufgrund der genannten Tätigkeit erworben hat, an die Gemeinschaften
zahlen lassen; zugrunde gelegt wird hierbei der zum Zeitpunkt der
tatsächlichen Übertragung bestehende versicherungsmathematische Gegenwert.
Werden die in Absatz 1 genannten Ansprüche von der betreffenden
Pensionskasse bereits als Ruhegehalt oder Rente ausgezahlt, so kann die
Übertragung nur mit Zustimmung dieser Pensionskasse erfolgen.
Der Antrag ist an die zuständige Dienststelle des Organs zu richten, bei
dem der Bedienstete beschäftigt ist. Er ist anhand des betreffenden
Vordrucks schriftlich und vorzugsweise als Einschreiben mit
Empfangsbestätigung einzureichen. Er kann bereits zum Zeitpunkt der
Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit bzw. am Ende der Probezeit oder –
sofern keine Probezeit abzuleisten ist – zum Zeitpunkt des Dienstantritts
gestellt werden.
Ein Antrag, der vor dem Ende der Probezeit eingereicht wird, kann von der
zuständigen Dienststelle erst nach Abschluss der Probezeit bearbeitet
werden.
Unabhängig von seinem Dienstverhältnis hat der Bedienstete seinen Antrag
spätestens binnen sechs Monaten nach Ablauf des in Artikel 77 des Statuts
genannten Zeitraums, der einen Ruhegehaltsanspruch bei den Gemeinschaften
begründet, einzureichen. Ist dieser Zeitraum zu dem Zeitpunkt, da der
Bedienstete das Alter für die Versetzung in den Ruhestand im Sinne von
Artikel 77 des Statuts erreicht hat, noch nicht abgelaufen, so ist der
Antrag spätestens sechs Monate nach dem Zeitpunkt einzureichen, zu dem der
Bedienstete dieses Alter erreicht hat.
Der Antrag ist innerhalb der genannten Fristen einzureichen, auch wenn
keine Einigung über eine angemessene Rahmenregelung mit dem bzw. den
Versorgungssystemen erzielt wurde, das bzw. die für die Durchführung der
Übertragung zuständig ist bzw. sind.
Maßgeblich ist das Datum der von der zuständigen Dienststelle
ausgestellten Empfangsbestätigung des Einschreibens bzw. – sofern der
Antrag nicht per Einschreiben geschickt wurde - das Datum der
Registrierung des Antrags bei der zuständigen Dienststelle.
Ist der Bedienstete ununterbrochen der Versorgungsordnung für die Beamten
der Europäischen Gemeinschaften angeschlossen, so kann er diese
Möglichkeit je Versorgungssystem nur ein einziges Mal in Anspruch nehmen,
unabhängig von dem Dienstverhältnis, in dessen Rahmen er dieses Recht in
Anspruch nimmt, und von dem Organ, der Agentur oder dem Amt der
Gemeinschaften, in dem bzw. in der er eine diesen Anspruch begründende
Tätigkeit ausgeübt hat.
Das zuständige Organ schließt das Verfahren ab, wenn der Bedienstete zum
Zeitpunkt der Entlassung oder bei Ablauf des Vertrags weniger als zehn
einen Anspruch auf ein Ruhegehalt der Gemeinschaften begründende
Dienstjahre abgeleistet hat oder das ruhegehaltsfähige Alter im Sinne von
Artikel 77 des Statuts nicht erreicht hat, und wenn der Bedienstete seine
endgültige Zustimmung zu der Zahl der im Rahmen der gemeinschaftlichen
Versorgungsordnung anzurechnenden ruhegehaltsfähigen Dienstjahre nicht
erteilt hat.
- Ein Bediensteter, der
- nach einer Abordnung gemäß Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe b zweiter
Gedankenstrich des Statuts oder
- nach Ablauf eines Urlaubs aus persönlichen Gründen gemäß Artikel 40 des
Statuts bzw. der Artikel 17 und 91 der Beschäftigungsbedingungen für die
sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften
wiederverwendet wird, kann die Übertragung des versicherungsmathematischen
Gegenwerts der Ruhegehaltsansprüche beantragen, die er während der
Abordnung bzw. dem Urlaub aus persönlichen Gründen erworben hat; zugrunde
gelegt wird hierbei der zum Zeitpunkt der tatsächlichen Übertragung
bestehende versicherungsmathematische Gegenwert.
Durch diese Bestimmung ändert sich nichts an den für die Einreichung eines
Antrags auf Übertragung gemäß Artikel 11 Absatz 2 des Anhangs VIII des
Statuts bereits abgelaufenen Fristen.
Sollte die in Absatz 1 genannte Frist bereits abgelaufen sein, verfügt der
Bedienstete über eine Frist von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt seiner
Wiederverwendung, um die Übertragung der während der Abordnung bzw. dem
Urlaub aus persönlichen Gründen erworbenen Ansprüche zu beantragen.
Artikel 6
- Jeder von der für den betreffenden Bediensteten zuständigen
Pensionskasse geschuldete Betrag muss als bestehender
versicherungsmathematischer Gegenwert der Ruhegehaltsansprüche bescheinigt
werden, die vor dem Dienstantritt bei den Gemeinschaften bzw. bei einem
Antrag gemäß Artikel 11 Absatz 3 des Anhangs VIII des Statuts vor der
Wiederverwendung erworben worden sind.
- 2. Der zu übertragende Betrag muss dem gesamten Kapitalbetrag
entsprechen. Er kann Ansprüche decken, die sich aus den Zeiten bei
mehreren Verwaltungen oder Einrichtungen bzw. mehreren selbständigen oder
unselbständigen Tätigkeiten ergeben.
Artikel 7
Für die Berechnung der gemäß Artikel 11 Absätze 2 und 3 des Anhangs VIII
des Statuts anzurechnenden ruhegehaltsfähigen Dienstjahre gilt Folgendes:
- Die Zahl der anzurechnenden ruhegehaltsfähigen Dienstjahre wird unter
Zugrundelegung des übertragbaren Betrags berechnet, der dem Anspruch
entspricht, der während der in Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 und Absatz
2 Unterabsatz 1 genannten Zeiträume erworben wurde, abzüglich des Betrags,
der dem Wertzuwachs des Kapitals zwischen dem Zeitpunkt der Registrierung
des Übertragungsantrags und dem Zeitpunkt der tatsächlichen Übertragung
entspricht.
Kann das innerstaatliche oder internationale Organ den Wert der
Ruhegehaltsansprüche zum Zeitpunkt der Registrierung des Antrags nicht
mitteilen, wird für die Zeitspanne vom Zeitpunkt der Registrierung des
Antrags bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Übertragung von dem
übertragenen Betrag ein einfacher Zinsbetrag entsprechend dem in Artikel
10 des Anhangs XII des Statuts vorgesehenen Satz abgezogen.
- Die Zahl der anzurechnenden ruhegehaltsfähigen Dienstjahre wird danach
folgendermaßen berechnet:
- durch Umrechnung des übertragenen Betrags (M) in ein Ruhegehalt, auf das
theoretisch Anspruch bestünde (R) nach Maßgabe der letzten
versicherungsmathematischen Gegenwerte (V2) entsprechend der Tabelle in
Anhang 2, wobei folgende Formel gilt: R = M/V2
- durch Umrechnung dieses Ruhegehalts (R) in nach dem Statut
ruhegehaltsfähige Dienstjahre (N) nach Maßgabe des Jahresgrundgehalts (T),
das der Bedienstete zum Zeitpunkt der Registrierung des
Übertragungsantrags erhalten hat, und des für den betreffenden
Bediensteten geltenden jährlichen Akkumulierungssatzes für die
Ruhegehaltsansprüche (P), nach der Formel: N = R / (T x P).
- Für Bedienstete, die vor dem 1. Mai 2004 ihren Dienst angetreten haben,
wird auf die so errechneten Dienstzeiten ein in der Tabelle des Anhangs 3
vorgesehener Koeffizient (CR) angewandt, der den Absätzen 1 und 2 des
Artikels 22 des Anhangs XIII des Statuts, also der Änderung des Alters für
den Eintritt in den Ruhestand und des Steigerungssatzes für die Ansprüche,
die nach dem regulären Ruhestandsalter des betreffenden Bediensteten
erworben werden, Rechnung trägt.
- Der zugunsten der Gemeinschaften in einer anderen Währung als dem Euro
übertragene Betrag wird - zwecks Feststellung der Zahl der
ruhegehaltsfähigen Dienstjahre - unter Zugrundelegung des von der
Kommission im Monat der Registrierung für die Ausführung des
Haushaltsplans festgelegten monatlichen Satzes in Euro umgerechnet.
- Für die Anwendung der Absätze 1, 2 und 3 und sofern das Organ
feststellt, dass die Übertragung nicht zu dem vom Bediensteten gewünschten
Zeitpunkt möglich war, da keine Einigung über angemessene
Rahmenbedingungen mit dem betreffenden Versorgungssystem erzielt werden
konnte, wird das Datum der Registrierung des Antrags berücksichtigt.
- Wird der Antrag während der Probezeit registriert, wird das Datum
berücksichtigt, zu dem die Ernennung zum Beamten auf Probezeit erfolgt
bzw. die Probezeit des Bediensteten endet.
- Die Zahl der anzurechnenden ruhegehaltsfähigen Dienstjahre kann auf
keinen Fall über der Zahl der Jahre liegen, in denen der Bedienstete den
betreffenden Versorgungssystemen angeschlossen war. Ein etwaiger
Mehrbetrag aufgrund der Höchstgrenze für die anzurechnenden Dienstjahre
wird dem betreffenden Bediensteten erstattet.
Artikel 8
- Die Anrechnung von ruhegehaltsfähigen Dienstjahren kann nicht zur Folge
haben, dass der Gesamtbetrag des Ruhegehalts zu Lasten der Gemeinschaften
über dem in der Versorgungsordnung festgelegten Höchstbetrag liegt.
- Die angerechneten ruhegehaltsfähigen Dienstjahre tragen gegebenenfalls
zur Bestimmung des versicherungsmathematischen Gegenwerts bei, der gemäß
Artikel 11 Absatz 1 bzw. Artikel 12 des Anhangs VIII des Statuts
übertragen werden kann.
- Die angerechneten ruhegehaltsfähigen Dienstjahre tragen nicht zur
Bestimmung der Mindestanzahl von Dienstjahren bei, die den Anspruch auf
ein Ruhegehalt gemäß Artikel 77 des Statuts begründen.
- Die ruhegehaltsfähigen Dienstjahre, die einem Vertragsbediensteten
angerechnet werden, der Beamter oder Bediensteter auf Zeit wird bzw. in
einer dieser Eigenschaften wiederverwendet wird, werden nach den
Bedingungen des Artikels 3 des Anhangs VIII des Statuts in von einem
Beamten erworbene ruhegehaltsfähige Dienstjahre umgerechnet.
ABSCHNITT 4 – ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 9
Die Übergangsbestimmungen betreffend die Anwendung von Artikel 11 Absatz 1
und Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b des Anhangs VIII des Statuts sind in
Artikel 27 des Anhangs XIII des Statuts festgelegt.
Artikel 10
Die Übergangsbestimmungen betreffend die Anwendung von Artikel 11 Absatz 2
des Anhangs VIII des Statuts sind in Artikel 26 des Anhangs XIII des
Statuts festgelegt.
Diese Bestimmungen finden entsprechend auf Anträge auf Übertragung von
Ansprüchen im Rahmen von Artikel 11 Absatz 3 des Anhangs VIII Anwendung.
Artikel 11
Diese allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 11 Absätze 1, 2 und
3 und Artikel 12 des Anhangs VIII des Statuts treten am 1. Mai 2004 in
Kraft.
Damit werden die am 2. Juli 1969 erlassenen Durchführungsbestimmungen
aufgehoben und ersetzt. Allerdings finden die Durchführungsbestimmungen
aus dem Jahre 1969 auf Anträge Anwendung, die vor dem 1. Mai 2004
eingereicht werden.
Brüssel, den 28.04.2004.
ANHANG 1
Tabelle der versicherungsmathematischen Werte (V1), berechnet unter
Zugrundelegung der Parameter in Anhang XII des Statuts für die Berechnung
des in Anwendung von Artikel 11 Absatz 1 und Artikel 12 des Anhangs VIII
des Statuts übertragbaren versicherungsmathematischen Gegenwerts
Alter zum Zeitpunkt des Antrags |
Versicherungs mathematischer Wert V1 |
20 |
9,643 |
21 |
9,597 |
22 |
9,552 |
23 |
9,529 |
24 |
9,477 |
25 |
9,422 |
26 |
9,382 |
27 |
9,368 |
28 |
9,373 |
29 |
9,393 |
30 |
9,419 |
31 |
9,467 |
32 |
9,533 |
33 |
9,620 |
34 |
9,716 |
35 |
9,815 |
36 |
9,926 |
37 |
10,045 |
38 |
10,171 |
39 |
10,303 |
40 |
10,441 |
41 |
10,583 |
42 |
10,728 |
43 |
10,877 |
44 |
11,030 |
45 |
11,184 |
46 |
11,341 |
47 |
11,499 |
48 |
11,663 |
49 |
11,830 |
50 |
12,002 |
51 |
12,182 |
52 |
12,369 |
53 |
12,556 |
54 |
12,747 |
55 |
12,949 |
56 |
13,158 |
57 |
13,378 |
58 |
13,607 |
59 |
13,856 |
60 |
14,121 |
61 |
14,408 |
62 |
14,715 |
63 |
15,050 |
64 |
15,215 |
65 |
15,215 |
ANHANG 2
Tabelle der versicherungsmathematischen Werte (V2), berechnet unter
Zugrundelegung der Parameter in Anhang XII des Statuts für die Berechnung
der in Anwendung von Artikel 11 Absätze 2 und 3 des Anhangs VIII des
Statuts anzurechnenden ruhegehaltsfähigen Dienstjahre
Alter zum Zeitpunkt des Antrags |
Versicherung smathematischer Wert V2 |
20 |
9,643 |
21 |
9,597 |
22 |
9,552 |
23 |
9,529 |
24 |
9,477 |
25 |
9,422 |
26 |
9,382 |
27 |
9,368 |
28 |
9,373 |
29 |
9,393 |
30 |
9,419 |
31 |
9,467 |
32 |
9,533 |
33 |
9,620 |
34 |
9,716 |
35 |
9,815 |
36 |
9,926 |
37 |
10,045 |
38 |
10,171 |
39 |
10,303 |
40 |
10,441 |
41 |
10,583 |
42 |
10,728 |
43 |
10,877 |
44 |
11,030 |
45 |
11,184 |
46 |
11,341 |
47 |
11,499 |
48 |
11,663 |
49 |
11,830 |
50 |
12,002 |
51 |
12,182 |
52 |
12,369 |
53 |
12,556 |
54 |
12,747 |
55 |
12,949 |
56 |
13,158 |
57 |
13,378 |
58 |
13,607 |
59 |
13,856 |
60 |
14,121 |
61 |
14,408 |
62 |
14,715 |
63 |
15,050 |
64 |
15,215 |
65 |
15,215 |
ANHANG 3
Tabelle der gemäß Artikel 22 Absätze 1 und 2 des Anhangs XIII des
Statuts berechneten Koeffizienten (CR):
Alter am 30. April 2004 |
Koeffizient CR |
20 |
1,000 |
21 |
1,000 |
22 |
1,000 |
23 |
1,000 |
24 |
1,000 |
25 |
1,000 |
26 |
1,000 |
27 |
1,000 |
28 |
1,000 |
29 |
1,000 |
30 |
1,000 |
31 |
1,000 |
32 |
1,000 |
33 |
1,000 |
34 |
1,000 |
35 |
0,956 |
36 |
0,956 |
37 |
0,956 |
38 |
0,956 |
39 |
0,956 |
40 |
0,956 |
41 |
0,956 |
42 |
0,956 |
43 |
0,956 |
44 |
0,956 |
45 |
0,956 |
46 |
0,956 |
47 |
0,956 |
48 |
0,956 |
49 |
0,956 |
50 |
0,831 |
51 |
0,831 |
52 |
0,831 |
53 |
0,831 |
54 |
0,831 |
55 |
0,831 |
56 |
0,831 |
57 |
0,831 |
58 |
0,830 |
59 |
0,830 |
60 |
0,955 |
61 |
0,954 |
62 |
0,954 |
63 |
0,954 |
64 |
1,000 |
65 |
1,000 |
_________________________
Footnotes
(1) ABl. L 56 vom 4.3.1968.
(2) ABl. L 124 vom 27.04.2004.
|