N° 60-2004 / 09.06.2004

Brüssel, den 28.04.2004
K(2004) 1588

BESCHLUSS DER KOMMISSION - vom 28.04.2004

über allgemeine Durchführungsbestimmungen zu den Artikeln 11 und 12 des Anhangs VIII des Statuts betreffend die Übertragung von Ruhegehaltsansprüchen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN –

gestützt auf das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften, festgelegt durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 723/2004 des Rates vom 22.03.20041(2), insbesondere auf die Artikel 11 und 12 des Anhangs VIII des Statuts,

nach Stellungnahme des Statutsbeirats,

nach Anhörung der Personalvertretung,

in der Erwägung, dass aufgrund der Änderung der Artikel 11 und 12 des Anhangs VIII des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 723/2004 des Rates (2) die derzeitigen allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 11 zu ersetzen sind -

HAT DIE FOLGENDEN BESTIMMUNGEN ERLASSEN:


ABSCHNITT 1 – GEMEINSAME BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Mit diesen allgemeinen Durchführungsbestimmungen werden die Bedingungen für die Anwendung der Artikel 11 und 12 des Anhangs VIII des Statuts auf die Übertragung von Ruhegehaltsansprüchen präzisiert, die erworben wurden von

  • Beamten,
     
  • Bediensteten auf Zeit im Sinne von Artikel 2 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften,
     
  • Vertragsbediensteten im Sinne von Artikel 3a bzw. b dieser Beschäftigungsbedingungen,
die nachstehend als „Bedienstete“ bezeichnet werden.

ABSCHNITT 2 – BESTIMMUNGEN BETREFFEND ARTIKEL 11 ABSATZ 1 UND ARTIKEL 12

Artikel 2

  1. Scheidet ein Bediensteter aus dem Dienst aus, um
     
    • in den Dienst einer Verwaltung oder einer innerstaatlichen oder internationalen Einrichtung zu treten oder
       
    • eine unselbständige oder selbständige Tätigkeit auszuüben, für die er Ruhegehaltsansprüche erwirbt,
      kann er bei dem Organ, bei dem er beschäftigt ist, die Übertragung des zum Zeitpunkt der tatsächlichen Übertragung
     bestehenden versicherungsmathematischen Gegenwerts seines Ruhegehaltsanspruchs auf
     
    • eine Verwaltung oder eine innerstaatliche oder internationale Einrichtung oder
       
    • die Verwaltungsorgane der Versorgungssysteme für die unselbständige oder selbständige Tätigkeit
      beantragen, sofern er nicht bereits ein im Statut vorgesehenes Ruhegehalt erhält.
       
  2. Alternativ kann der Bedienstete, der das ruhegehaltsfähige Alter im Sinne von Artikel 77 des Statuts nicht erreicht hat, aber aus anderen Gründen als durch Tod oder Dienstunfähigkeit endgültig aus dem Dienst ausscheidet und kein Ruhegehalt erhält, die Übertragung des versicherungsmathematischen Gegenwertes seines Ruhegehaltsanspruchs auf eine Privatversicherung oder auf einen Pensionsfonds seiner Wahl beantragen, sofern die betreffende Einrichtung Folgendes gewährleistet:
     
    • es wird kein Kapitalbetrag ausgezahlt;
       
    • es wird frühestens ab dem 60. und spätestens ab dem 65. Lebensjahr eine monatliche Rente gezahlt;
       
    • es sind Leistungen für Hinterbliebene vorgesehen;
       
    • eine Übertragung auf eine andere Versicherung oder einen anderen Fonds wird nur gestattet, wenn die unter dem ersten, zweiten und dritten Gedankenstrich genannten Bedingungen erfüllt sind.

Artikel 3

  1. Zum Zeitpunkt, da ein Bediensteter aus anderen Gründen als durch Tod, Dienstunfähigkeit oder durch Eintritt in den Ruhestand endgültig aus dem Dienst ausscheidet, teilt ihm das Organ den Betrag des versicherungsmathematischen Gegenwerts mit, der der Gesamtheit der von ihm bis zu diesem Zeitpunkt im Rahmen der gemeinschaftlichen Versorgungsordnung erworbenen Ruhegehaltsansprüche entspricht.
     
  2. Die Übertragung gemäß Artikel 11 Absatz 1 bzw. Artikel 12 wird definitiv und unwiderruflich, sobald
     
    • zum einen die Verwaltung, die Einrichtung, das Organ, die Versicherung oder der Pensionsfonds gemäß Artikel 2
       
    • und zum anderen der Bedienstete und das Organ, bei dem er beschäftigt ist,
       
    • zu der Übertragung schriftlich zugestimmt haben.
       
  3. Für den Bediensteten und seine Anspruchsberechtigten gilt diese Zustimmung als Verzicht auf alle Ruhegehaltsansprüche im Rahmen der gemeinschaftlichen Versorgungsordnung.

Artikel 4

  1. Der Betrag des versicherungsmathematischen Gegenwerts (M) wird von dem Organ berechnet, bei dem der Bedienstete zum Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienst beschäftigt ist, und zwar
     
    • auf der Grundlage des Ruhegehalts (P), das dem Bediensteten zum Zeitpunkt seines endgültigen Ausscheidens aus dem Dienst zusteht,
       
    • durch Kapitalisierung dieses Ruhegehalts (P) auf der Grundlage der letzten versicherungsmathematischen Werte (V1) in der Tabelle des Anhangs 1, entsprechend der Formel M = P x V1.
       
  2. Der so berechnete versicherungsmathematische Gegenwert wird durch eine erneute Berechnung zum Zeitpunkt der Feststellung der betreffenden Zahlungsanweisung aktualisiert.

ABSCHNITT 3 – BESTIMMUNGEN BETREFFEND ARTIKEL 11 ABSÄTZE 2 UND 3

Artikel 5

  1. Ein Bediensteter, der
     
    • nach Ausscheiden aus dem Dienst bei einer Verwaltung, einer innerstaatlichen oder internationalen Einrichtung oder
       
    • nach dem Ausüben einer unselbständigen oder selbständigen Tätigkeit
    in den Dienst der Gemeinschaften tritt, kann in der Zeit zwischen seiner Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit bzw. dem Ende der Probezeit oder – sofern keine Probezeit abzuleisten ist – dem Zeitpunkt des Dienstantritts und dem Zeitpunkt, zu dem er den Anspruch auf ein Ruhegehalt nach den Bedingungen gemäß Artikel 77 des Statuts erwirbt, den Betrag des versicherungsmathematischen Gegenwerts der Ruhegehaltsansprüche, die er aufgrund der genannten Tätigkeit erworben hat, an die Gemeinschaften zahlen lassen; zugrunde gelegt wird hierbei der zum Zeitpunkt der tatsächlichen Übertragung bestehende versicherungsmathematische Gegenwert.

    Werden die in Absatz 1 genannten Ansprüche von der betreffenden Pensionskasse bereits als Ruhegehalt oder Rente ausgezahlt, so kann die Übertragung nur mit Zustimmung dieser Pensionskasse erfolgen.

    Der Antrag ist an die zuständige Dienststelle des Organs zu richten, bei dem der Bedienstete beschäftigt ist. Er ist anhand des betreffenden Vordrucks schriftlich und vorzugsweise als Einschreiben mit Empfangsbestätigung einzureichen. Er kann bereits zum Zeitpunkt der Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit bzw. am Ende der Probezeit oder – sofern keine Probezeit abzuleisten ist – zum Zeitpunkt des Dienstantritts gestellt werden.

    Ein Antrag, der vor dem Ende der Probezeit eingereicht wird, kann von der zuständigen Dienststelle erst nach Abschluss der Probezeit bearbeitet werden.

    Unabhängig von seinem Dienstverhältnis hat der Bedienstete seinen Antrag spätestens binnen sechs Monaten nach Ablauf des in Artikel 77 des Statuts genannten Zeitraums, der einen Ruhegehaltsanspruch bei den Gemeinschaften begründet, einzureichen. Ist dieser Zeitraum zu dem Zeitpunkt, da der Bedienstete das Alter für die Versetzung in den Ruhestand im Sinne von Artikel 77 des Statuts erreicht hat, noch nicht abgelaufen, so ist der Antrag spätestens sechs Monate nach dem Zeitpunkt einzureichen, zu dem der Bedienstete dieses Alter erreicht hat.

    Der Antrag ist innerhalb der genannten Fristen einzureichen, auch wenn keine Einigung über eine angemessene Rahmenregelung mit dem bzw. den Versorgungssystemen erzielt wurde, das bzw. die für die Durchführung der Übertragung zuständig ist bzw. sind.

    Maßgeblich ist das Datum der von der zuständigen Dienststelle ausgestellten Empfangsbestätigung des Einschreibens bzw. – sofern der Antrag nicht per Einschreiben geschickt wurde - das Datum der Registrierung des Antrags bei der zuständigen Dienststelle.

    Ist der Bedienstete ununterbrochen der Versorgungsordnung für die Beamten der Europäischen Gemeinschaften angeschlossen, so kann er diese Möglichkeit je Versorgungssystem nur ein einziges Mal in Anspruch nehmen, unabhängig von dem Dienstverhältnis, in dessen Rahmen er dieses Recht in Anspruch nimmt, und von dem Organ, der Agentur oder dem Amt der Gemeinschaften, in dem bzw. in der er eine diesen Anspruch begründende Tätigkeit ausgeübt hat.

    Das zuständige Organ schließt das Verfahren ab, wenn der Bedienstete zum Zeitpunkt der Entlassung oder bei Ablauf des Vertrags weniger als zehn einen Anspruch auf ein Ruhegehalt der Gemeinschaften begründende Dienstjahre abgeleistet hat oder das ruhegehaltsfähige Alter im Sinne von Artikel 77 des Statuts nicht erreicht hat, und wenn der Bedienstete seine endgültige Zustimmung zu der Zahl der im Rahmen der gemeinschaftlichen Versorgungsordnung anzurechnenden ruhegehaltsfähigen Dienstjahre nicht erteilt hat.
     
  2. Ein Bediensteter, der
     
    • nach einer Abordnung gemäß Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe b zweiter Gedankenstrich des Statuts oder
       
    • nach Ablauf eines Urlaubs aus persönlichen Gründen gemäß Artikel 40 des Statuts bzw. der Artikel 17 und 91 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften
    wiederverwendet wird, kann die Übertragung des versicherungsmathematischen Gegenwerts der Ruhegehaltsansprüche beantragen, die er während der Abordnung bzw. dem Urlaub aus persönlichen Gründen erworben hat; zugrunde gelegt wird hierbei der zum Zeitpunkt der tatsächlichen Übertragung bestehende versicherungsmathematische Gegenwert.

    Durch diese Bestimmung ändert sich nichts an den für die Einreichung eines Antrags auf Übertragung gemäß Artikel 11 Absatz 2 des Anhangs VIII des Statuts bereits abgelaufenen Fristen.

    Sollte die in Absatz 1 genannte Frist bereits abgelaufen sein, verfügt der Bedienstete über eine Frist von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt seiner Wiederverwendung, um die Übertragung der während der Abordnung bzw. dem Urlaub aus persönlichen Gründen erworbenen Ansprüche zu beantragen.

Artikel 6

  1. Jeder von der für den betreffenden Bediensteten zuständigen Pensionskasse geschuldete Betrag muss als bestehender versicherungsmathematischer Gegenwert der Ruhegehaltsansprüche bescheinigt werden, die vor dem Dienstantritt bei den Gemeinschaften bzw. bei einem Antrag gemäß Artikel 11 Absatz 3 des Anhangs VIII des Statuts vor der Wiederverwendung erworben worden sind.
     
  2. 2. Der zu übertragende Betrag muss dem gesamten Kapitalbetrag entsprechen. Er kann Ansprüche decken, die sich aus den Zeiten bei mehreren Verwaltungen oder Einrichtungen bzw. mehreren selbständigen oder unselbständigen Tätigkeiten ergeben.

Artikel 7

Für die Berechnung der gemäß Artikel 11 Absätze 2 und 3 des Anhangs VIII des Statuts anzurechnenden ruhegehaltsfähigen Dienstjahre gilt Folgendes:

  1. Die Zahl der anzurechnenden ruhegehaltsfähigen Dienstjahre wird unter Zugrundelegung des übertragbaren Betrags berechnet, der dem Anspruch entspricht, der während der in Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 und Absatz 2 Unterabsatz 1 genannten Zeiträume erworben wurde, abzüglich des Betrags, der dem Wertzuwachs des Kapitals zwischen dem Zeitpunkt der Registrierung des Übertragungsantrags und dem Zeitpunkt der tatsächlichen Übertragung entspricht.

    Kann das innerstaatliche oder internationale Organ den Wert der Ruhegehaltsansprüche zum Zeitpunkt der Registrierung des Antrags nicht mitteilen, wird für die Zeitspanne vom Zeitpunkt der Registrierung des Antrags bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Übertragung von dem übertragenen Betrag ein einfacher Zinsbetrag entsprechend dem in Artikel 10 des Anhangs XII des Statuts vorgesehenen Satz abgezogen.
     
  2. Die Zahl der anzurechnenden ruhegehaltsfähigen Dienstjahre wird danach folgendermaßen berechnet:
     
    • durch Umrechnung des übertragenen Betrags (M) in ein Ruhegehalt, auf das theoretisch Anspruch bestünde (R) nach Maßgabe der letzten versicherungsmathematischen Gegenwerte (V2) entsprechend der Tabelle in Anhang 2, wobei folgende Formel gilt: R = M/V2
       
    • durch Umrechnung dieses Ruhegehalts (R) in nach dem Statut ruhegehaltsfähige Dienstjahre (N) nach Maßgabe des Jahresgrundgehalts (T), das der Bedienstete zum Zeitpunkt der Registrierung des Übertragungsantrags erhalten hat, und des für den betreffenden Bediensteten geltenden jährlichen Akkumulierungssatzes für die Ruhegehaltsansprüche (P), nach der Formel: N = R / (T x P).
       
    • Für Bedienstete, die vor dem 1. Mai 2004 ihren Dienst angetreten haben, wird auf die so errechneten Dienstzeiten ein in der Tabelle des Anhangs 3 vorgesehener Koeffizient (CR) angewandt, der den Absätzen 1 und 2 des Artikels 22 des Anhangs XIII des Statuts, also der Änderung des Alters für den Eintritt in den Ruhestand und des Steigerungssatzes für die Ansprüche, die nach dem regulären Ruhestandsalter des betreffenden Bediensteten erworben werden, Rechnung trägt.
       
  3. Der zugunsten der Gemeinschaften in einer anderen Währung als dem Euro übertragene Betrag wird - zwecks Feststellung der Zahl der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre - unter Zugrundelegung des von der Kommission im Monat der Registrierung für die Ausführung des Haushaltsplans festgelegten monatlichen Satzes in Euro umgerechnet.
     
  4. Für die Anwendung der Absätze 1, 2 und 3 und sofern das Organ feststellt, dass die Übertragung nicht zu dem vom Bediensteten gewünschten Zeitpunkt möglich war, da keine Einigung über angemessene Rahmenbedingungen mit dem betreffenden Versorgungssystem erzielt werden konnte, wird das Datum der Registrierung des Antrags berücksichtigt.
     
  5. Wird der Antrag während der Probezeit registriert, wird das Datum berücksichtigt, zu dem die Ernennung zum Beamten auf Probezeit erfolgt bzw. die Probezeit des Bediensteten endet.
     
  6. Die Zahl der anzurechnenden ruhegehaltsfähigen Dienstjahre kann auf keinen Fall über der Zahl der Jahre liegen, in denen der Bedienstete den betreffenden Versorgungssystemen angeschlossen war. Ein etwaiger Mehrbetrag aufgrund der Höchstgrenze für die anzurechnenden Dienstjahre wird dem betreffenden Bediensteten erstattet.

Artikel 8

  1. Die Anrechnung von ruhegehaltsfähigen Dienstjahren kann nicht zur Folge haben, dass der Gesamtbetrag des Ruhegehalts zu Lasten der Gemeinschaften über dem in der Versorgungsordnung festgelegten Höchstbetrag liegt.
     
  2. Die angerechneten ruhegehaltsfähigen Dienstjahre tragen gegebenenfalls zur Bestimmung des versicherungsmathematischen Gegenwerts bei, der gemäß Artikel 11 Absatz 1 bzw. Artikel 12 des Anhangs VIII des Statuts übertragen werden kann.
     
  3. Die angerechneten ruhegehaltsfähigen Dienstjahre tragen nicht zur Bestimmung der Mindestanzahl von Dienstjahren bei, die den Anspruch auf ein Ruhegehalt gemäß Artikel 77 des Statuts begründen.
     
  4. Die ruhegehaltsfähigen Dienstjahre, die einem Vertragsbediensteten angerechnet werden, der Beamter oder Bediensteter auf Zeit wird bzw. in einer dieser Eigenschaften wiederverwendet wird, werden nach den Bedingungen des Artikels 3 des Anhangs VIII des Statuts in von einem Beamten erworbene ruhegehaltsfähige Dienstjahre umgerechnet.

ABSCHNITT 4 – ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 9

Die Übergangsbestimmungen betreffend die Anwendung von Artikel 11 Absatz 1 und Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b des Anhangs VIII des Statuts sind in Artikel 27 des Anhangs XIII des Statuts festgelegt.

Artikel 10

Die Übergangsbestimmungen betreffend die Anwendung von Artikel 11 Absatz 2 des Anhangs VIII des Statuts sind in Artikel 26 des Anhangs XIII des Statuts festgelegt.
Diese Bestimmungen finden entsprechend auf Anträge auf Übertragung von Ansprüchen im Rahmen von Artikel 11 Absatz 3 des Anhangs VIII Anwendung.

Artikel 11

Diese allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 11 Absätze 1, 2 und 3 und Artikel 12 des Anhangs VIII des Statuts treten am 1. Mai 2004 in Kraft.

Damit werden die am 2. Juli 1969 erlassenen Durchführungsbestimmungen aufgehoben und ersetzt. Allerdings finden die Durchführungsbestimmungen aus dem Jahre 1969 auf Anträge Anwendung, die vor dem 1. Mai 2004 eingereicht werden.

Brüssel, den 28.04.2004.


ANHANG 1

Tabelle der versicherungsmathematischen Werte (V1), berechnet unter Zugrundelegung der Parameter in Anhang XII des Statuts für die Berechnung des in Anwendung von Artikel 11 Absatz 1 und Artikel 12 des Anhangs VIII des Statuts übertragbaren versicherungsmathematischen Gegenwerts
 

Alter zum Zeitpunkt des Antrags    Versicherungs mathematischer Wert V1
20 9,643
21 9,597
22 9,552
23 9,529
24 9,477
25 9,422
26 9,382
27 9,368
28 9,373
29 9,393
30 9,419
31 9,467
32 9,533
33 9,620
34 9,716
35 9,815
36 9,926
37 10,045
38 10,171
39 10,303
40 10,441
41 10,583
42 10,728
43 10,877
44 11,030
45 11,184
46 11,341
47 11,499
48 11,663
49 11,830
50 12,002
51 12,182
52 12,369
53 12,556
54 12,747
55 12,949
56 13,158
57 13,378
58 13,607
59 13,856
60 14,121
61 14,408
62 14,715
63 15,050
64 15,215
65 15,215
 

ANHANG 2

Tabelle der versicherungsmathematischen Werte (V2), berechnet unter Zugrundelegung der Parameter in Anhang XII des Statuts für die Berechnung der in Anwendung von Artikel 11 Absätze 2 und 3 des Anhangs VIII des Statuts anzurechnenden ruhegehaltsfähigen Dienstjahre
 

Alter zum Zeitpunkt des Antrags Versicherung smathematischer Wert V2
20 9,643
21 9,597
22 9,552
23 9,529
24 9,477
25 9,422
26 9,382
27 9,368
28 9,373
29 9,393
30 9,419
31 9,467
32 9,533
33 9,620
34 9,716
35 9,815
36 9,926
37 10,045
38 10,171
39 10,303
40 10,441
41 10,583
42 10,728
43 10,877
44 11,030
45 11,184
46 11,341
47 11,499
48 11,663
49 11,830
50 12,002
51 12,182
52 12,369
53 12,556
54 12,747
55 12,949
56 13,158
57 13,378
58 13,607
59 13,856
60 14,121
61 14,408
62 14,715
63 15,050
64 15,215
65 15,215


ANHANG 3

Tabelle der gemäß Artikel 22 Absätze 1 und 2 des Anhangs XIII des Statuts berechneten Koeffizienten (CR):
 

Alter am 30. April 2004 Koeffizient CR
20 1,000
21 1,000
22 1,000
23 1,000
24 1,000
25 1,000
26 1,000
27 1,000
28 1,000
29 1,000
30 1,000
31 1,000
32 1,000
33 1,000
34 1,000
35 0,956
36 0,956
37 0,956
38 0,956
39 0,956
40 0,956
41 0,956
42 0,956
43 0,956
44 0,956
45 0,956
46 0,956
47 0,956
48 0,956
49 0,956
50 0,831
51 0,831
52 0,831
53 0,831
54 0,831
55 0,831
56 0,831
57 0,831
58 0,830
59 0,830
60 0,955
61 0,954
62 0,954
63 0,954
64 1,000
65 1,000

 

_________________________
Footnotes

(1) ABl. L 56 vom 4.3.1968.
(2) ABl. L 124 vom 27.04.2004.


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   Author: PMO_04