N° 61-2004 / 10.06.2004

Brüssel, den 15.04.2004
K(2004) 1364

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION - vom 15.04.2004

über allgemeine Durchführungsbestimmungen zu Artikel 4 des Anhangs VIII des Statuts betreffend die Anrechnung der vor der Wiederverwendung abgeleisteten Dienstzeiten bei der Berechnung der Ruhegehaltsansprüche

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften, festgelegt durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 723/2004 des Rates vom 22.03.2004(2), insbesondere auf Artikel 4 des Anhangs VIII des Statuts,

nach Stellungnahme des Statutsbeirats,

nach Anhörung der Personalvertretung,

in der Erwägung, dass aufgrund der Änderung von Artikel 4 des Anhangs VIII des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 723/2004(2) die derzeitigen allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 4 zu ersetzen sind -

HAT FOLGENDE BESTIMMUNGEN ERLASSEN:

ABSCHNITT 1 – ALLGEMEINES

Artikel 1

Die Anwendung von Artikel 4 des Anhangs VIII des Statuts kann beantragen:

  • der Beamte,
     
  • der Bedienstete auf Zeit im Sinne von Artikel 2 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften,
     
  • der Vertragsbedienstete im Sinne von Artikel 3a bzw. b dieser Beschäftigungsbedingungen,
    die nachstehend als „Bedienstete“ bezeichnet werden.

Artikel 2

Der Bedienstete kann bei dem Organ, bei dem er beschäftigt ist, beantragen, dass ihm bei der Berechnung seiner Ruhegehaltsansprüche seine gesamte Dienstzeit

  • als Beamter,
     
  • als Bediensteter auf Zeit,
     
  • als Vertragsbediensteter,

die er in den Organen vor seiner Wiederverwendung abgeleistet hat, angerechnet wird.

Artikel 3

Unabhängig von seinem Dienstverhältnis hat der Bedienstete seinen Antrag spätestens binnen sechs Monaten nach Ablauf der in Artikel 77 des Statuts vorgesehenen Mindestdauer der Dienstzeit, die einen Ruhegehaltsanspruch bei der Gemeinschaft begründet, einzureichen. Ist diese Mindestdauer zu dem Zeitpunkt, da der Bedienstete das Alter für die Versetzung in den Ruhestand im Sinne von Artikel 77 des Statuts erreicht hat, noch nicht erreicht, so ist der Antrag spätestens sechs Monate nach dem Zeitpunkt einzureichen, zu dem der Bedienstete dieses Alter erreicht.

Der Antrag ist an die zuständige Dienststelle des Organs zu richten, bei dem der Bedienstete beschäftigt ist. Er ist anhand des entsprechenden Vordrucks schriftlich und vorzugsweise als Einschreiben mit Empfangsbestätigung einzureichen. Der Antrag kann bereits zum Zeitpunkt der Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit bzw. am Ende der Probezeit oder – sofern keine Probezeit abzuleisten ist – zum Zeitpunkt des Dienstantritts gestellt werden.

Ein Antrag, der vor Ablauf der Probezeit eingereicht wird, kann von der zuständigen Dienststelle erst am Ende der Probezeit bearbeitet werden.

Maßgeblich ist das Datum der von der zuständigen Dienststelle ausgestellten Empfangsbestätigung des Einschreibens bzw. – sofern der Antrag nicht per Einschreiben geschickt wurde - das Datum der Registrierung des Antrags bei der zuständigen Dienststelle.

Artikel 4

Die Anrechnung der vorgenannten Dienstzeiten erfolgt zu den Bedingungen gemäß Artikel 4 des Anhangs VIII des Statuts.
Die Anrechnung von Dienstzeiten, die vorher in der Eigenschaft als Vertragsbediensteter abgeleistet wurden, erfolgt, wenn dieser Bedienstete bei seiner Wiederverwendung in das Dienstverhältnis eines Beamten oder Bediensteten auf Zeit eintritt, unbeschadet der Bedingungen gemäß Artikel 3 Buchstabe d des Anhangs VIII des Statuts.

Artikel 5

Die Wiedereinzahlung ist von dem Bediensteten binnen drei Monaten nach dem Zeitpunkt der Mitteilung des wiedereinzuzahlenden Betrags vorzunehmen.

Artikel 6

  1. Der Erwerb von ruhegehaltsfähigen Dienstjahren gemäß Artikel 4 des Anhangs VIII des Statuts kann nicht zur Folge haben, dass der Gesamtbetrag des Ruhegehalts zu Lasten der Gemeinschaften über dem in der Versorgungsordnung festgelegten Höchstbetrag liegt.
     
  2. Die angerechneten ruhegehaltsfähigen Dienstjahre tragen gegebenenfalls zur Bestimmung des versicherungsmathematischen Gegenwerts bei, der gemäß Artikel 11 Absatz 1 bzw. Artikel 12 des Anhangs VIII des Statuts übertragen werden kann.
     
  3. Die ruhegehaltsfähigen Dienstjahre, die ein Vertragsbediensteter, der Beamter oder Bediensteter auf Zeit wird bzw. in einer dieser Eigenschaften wiederverwendet wird, erworben hat, werden nach den Bedingungen gemäß Artikel 3 des Anhangs VIII des Statuts in von einem Beamten erworbene ruhegehaltsfähige Dienstjahre umgerechnet.
     
  4. Die Zahl der anzurechnenden ruhegehaltsfähigen Dienstjahre kann auf keinen Fall über der Zahl der Jahre liegen, in denen der Betreffende der gemeinschaftlichen Versorgungsordnung angeschlossen war.

ABSCHNITT 2 - SCHLUSSBESTIMMUNG

Artikel 7

Diese allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 4 des Anhangs VIII des Statuts treten am 1. Mai 2004 in Kraft. Damit werden die am 2. Juli 1969 erlassenen Durchführungsbestimmungen aufgehoben und ersetzt. Allerdings finden die Durchführungsbestimmungen aus dem Jahre 1969 auf Anträge Anwendung, die vor dem 1. Mai 2004 eingereicht werden.

Brüssel, den 15.04.2004.

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Footnotes
(1) ABl. L 56 vom 4.3.1968.
(2) ABl. L 124 vom 27.04.2004, S. 1

 

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   Author: PMO_04