Brüssel, den 15.04.2004
K(2004) 1364
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION -
vom 15.04.2004
über allgemeine Durchführungsbestimmungen zu Artikel 4 des Anhangs VIII
des Statuts betreffend die Anrechnung der vor der Wiederverwendung
abgeleisteten Dienstzeiten bei der Berechnung der Ruhegehaltsansprüche
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und
die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser
Gemeinschaften, festgelegt durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr.
259/68 des Rates(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr.
723/2004 des Rates vom 22.03.2004(2), insbesondere auf Artikel 4 des Anhangs
VIII des Statuts,
nach Stellungnahme des Statutsbeirats,
nach Anhörung der Personalvertretung,
in der Erwägung, dass aufgrund der Änderung von Artikel 4 des Anhangs VIII
des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften durch die
Verordnung (EG, Euratom) Nr. 723/2004(2) die derzeitigen allgemeinen
Durchführungsbestimmungen zu Artikel 4 zu ersetzen sind -
HAT FOLGENDE BESTIMMUNGEN ERLASSEN:
ABSCHNITT 1 – ALLGEMEINES
Artikel 1
Die Anwendung von Artikel 4 des Anhangs VIII des Statuts kann beantragen:
- der Beamte,
- der Bedienstete auf Zeit im Sinne von Artikel 2 der
Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen
Gemeinschaften,
- der Vertragsbedienstete im Sinne von Artikel 3a bzw. b dieser
Beschäftigungsbedingungen,
die nachstehend als „Bedienstete“ bezeichnet werden.
Artikel 2
Der Bedienstete kann bei dem Organ, bei dem er beschäftigt ist,
beantragen, dass ihm bei der Berechnung seiner Ruhegehaltsansprüche seine
gesamte Dienstzeit
- als Beamter,
- als Bediensteter auf Zeit,
- als Vertragsbediensteter,
die er in den Organen vor seiner Wiederverwendung abgeleistet hat,
angerechnet wird.
Artikel 3
Unabhängig von seinem Dienstverhältnis hat der Bedienstete seinen Antrag
spätestens binnen sechs Monaten nach Ablauf der in Artikel 77 des Statuts
vorgesehenen Mindestdauer der Dienstzeit, die einen Ruhegehaltsanspruch
bei der Gemeinschaft begründet, einzureichen. Ist diese Mindestdauer zu
dem Zeitpunkt, da der Bedienstete das Alter für die Versetzung in den
Ruhestand im Sinne von Artikel 77 des Statuts erreicht hat, noch nicht
erreicht, so ist der Antrag spätestens sechs Monate nach dem Zeitpunkt
einzureichen, zu dem der Bedienstete dieses Alter erreicht.
Der Antrag ist an die zuständige Dienststelle des Organs zu richten, bei
dem der Bedienstete beschäftigt ist. Er ist anhand des entsprechenden
Vordrucks schriftlich und vorzugsweise als Einschreiben mit
Empfangsbestätigung einzureichen. Der Antrag kann bereits zum Zeitpunkt
der Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit bzw. am Ende der Probezeit oder –
sofern keine Probezeit abzuleisten ist – zum Zeitpunkt des Dienstantritts
gestellt werden.
Ein Antrag, der vor Ablauf der Probezeit eingereicht wird, kann von der
zuständigen Dienststelle erst am Ende der Probezeit bearbeitet werden.
Maßgeblich ist das Datum der von der zuständigen Dienststelle
ausgestellten Empfangsbestätigung des Einschreibens bzw. – sofern der
Antrag nicht per Einschreiben geschickt wurde - das Datum der
Registrierung des Antrags bei der zuständigen Dienststelle.
Artikel 4
Die Anrechnung der vorgenannten Dienstzeiten erfolgt zu den Bedingungen
gemäß Artikel 4 des Anhangs VIII des Statuts.
Die Anrechnung von Dienstzeiten, die vorher in der Eigenschaft als
Vertragsbediensteter abgeleistet wurden, erfolgt, wenn dieser Bedienstete
bei seiner Wiederverwendung in das Dienstverhältnis eines Beamten oder
Bediensteten auf Zeit eintritt, unbeschadet der Bedingungen gemäß Artikel
3 Buchstabe d des Anhangs VIII des Statuts.
Artikel 5
Die Wiedereinzahlung ist von dem Bediensteten binnen drei Monaten nach dem
Zeitpunkt der Mitteilung des wiedereinzuzahlenden Betrags vorzunehmen.
Artikel 6
- Der Erwerb von ruhegehaltsfähigen Dienstjahren gemäß Artikel 4 des
Anhangs VIII des Statuts kann nicht zur Folge haben, dass der Gesamtbetrag
des Ruhegehalts zu Lasten der Gemeinschaften über dem in der
Versorgungsordnung festgelegten Höchstbetrag liegt.
- Die angerechneten ruhegehaltsfähigen Dienstjahre tragen gegebenenfalls
zur Bestimmung des versicherungsmathematischen Gegenwerts bei, der gemäß
Artikel 11 Absatz 1 bzw. Artikel 12 des Anhangs VIII des Statuts
übertragen werden kann.
- Die ruhegehaltsfähigen Dienstjahre, die ein Vertragsbediensteter, der
Beamter oder Bediensteter auf Zeit wird bzw. in einer dieser Eigenschaften
wiederverwendet wird, erworben hat, werden nach den Bedingungen gemäß
Artikel 3 des Anhangs VIII des Statuts in von einem Beamten erworbene
ruhegehaltsfähige Dienstjahre umgerechnet.
- Die Zahl der anzurechnenden ruhegehaltsfähigen Dienstjahre kann auf
keinen Fall über der Zahl der Jahre liegen, in denen der Betreffende der
gemeinschaftlichen Versorgungsordnung angeschlossen war.
ABSCHNITT 2 - SCHLUSSBESTIMMUNG
Artikel 7
Diese allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 4 des Anhangs VIII
des Statuts treten am 1. Mai 2004 in Kraft. Damit werden die am 2. Juli
1969 erlassenen Durchführungsbestimmungen aufgehoben und ersetzt.
Allerdings finden die Durchführungsbestimmungen aus dem Jahre 1969 auf
Anträge Anwendung, die vor dem 1. Mai 2004 eingereicht werden.
Brüssel, den 15.04.2004.
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Footnotes
(1) ABl. L 56 vom 4.3.1968.
(2) ABl. L 124 vom 27.04.2004, S. 1
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