Brüssel, den 14.4.2004
K(2004) 1314
BESCHLUSS DER KOMMISSION
bezüglich Artikel 42b des Statuts über Urlaub aus familiären Gründen
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und
die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser
Gemeinschaften, festgelegt durch die Verordnung (EWG, EURATOM, EGKS) Nr.
259/68(1) , zuletzt geändert durch die Verordnung des Rates (EG, Euratom) Nr.
723/2004 vom 22.3.2004(2) , insbesondere auf Artikel 42b des Statuts,
in der Erwägung, dass für die Anwendung der neuen Bestimmungen zum Urlaub
aus familiären Gründen klare und ausführliche Vorschriften benötigt werden
-
BESCHLIESST:
Artikel 1 - Allgemeines
1.1 Der Beamte, der die Voraussetzungen nach Artikel 42b des Statuts
erfüllt, erhält auf seinen Antrag hin Urlaub aus familiären Gründen. Der
Anfang eines Urlaubs aus familiären Gründen kann in Ausnahmefällen um
höchstens einen Monat verschoben werden, sofern diese Verschiebung im
dienstlichen Interesse liegt. In diesem Fall erlässt die
Anstellungsbehörde eine begründete Verfügung. In Notfällen darf der
Urlaubsanfang nicht verschoben werden.
Artikel 2 - Verfahren
2.1 Außer in Notfällen beantragt der Beamte den Urlaub aus familiären
Gründen bei der Anstellungsbehörde über seinen unmittelbaren
Dienstvorgesetzten spätestens zwei Monate vor dem gewünschten
Urlaubsbeginn.
2.2 In dem Antrag auf Urlaub aus familiären Gründen sind der Name und das
Geburtsdatum der Person, für die der Urlaub aus familiären Gründen
genommen wird, das Verwandtschaftsverhältnis des Beamten zu dieser Person,
die gewünschte Urlaubsdauer und die Art des Urlaubs – auf Vollzeit- oder
Teilzeitbasis – klar anzugeben.
2.3 Dem Antrag ist ein an den Ärztlichen Dienst adressiertes ärztliches
Attest beizufügen, das die Krankheit oder Behinderung diagnostiziert und
bestätigt, dass es sich um eine schwere Krankheit bzw. eine schwere
Behinderung handelt. Liegt das Attest zum Zeitpunkt der Antragstellung
noch nicht vor, ist es innerhalb von zwei Wochen nach diesem Datum
einzureichen.
2.4 Vorbehaltlich der Höchstdauer gemäß Artikel 42b des Statuts kann eine
Verlängerung des Urlaubs aus familiären Gründen beantragt werden, wenn die
Voraussetzungen dafür weiterhin gegeben sind.
2.5 Auf Antrag des betreffenden Beamten kann die Anstellungsbehörde die
Genehmigung des Urlaubs aus familiären Gründen vor Ablauf des genehmigten
Zeitraums zurückziehen. Der Beamte beantragt dies spätestens einen Monat
vor dem geplanten Urlaubsende, es sei denn, zwischen ihm und dem Dienst
wurde etwas anderes vereinbart.
Artikel 3 – Urlaub aus familiären Gründen auf Halbzeitbasis
3.1 Bei einem Urlaub aus familiären Gründen auf Halbzeitbasis müssen die
Arbeitszeiten mit dem unmittelbaren Dienstvorgesetzten unter
Berücksichtung des dienstlichen Interesses vereinbart werden. Es gelten
die Statutsbestimmungen und die in Anwendung des Statuts angenommenen
Bestimmungen für normale Teilzeitbeschäftigung.
3.2 Bei einem Urlaub aus familiären Gründen auf Halbzeitbasis leistet der
Beamte keine Überstunden ab.
Artikel 4 – Urlaubsansprüche während des Urlaubs aus familiären Gründen
4.1 Es erfolgt keine anteilsmäßige Kürzung der Urlaubsansprüche eines
Beamten, der sich während eines Teils des Jahres in Urlaub aus familiären
Gründen befindet.
Artikel 5 - Inkrafttreten
5.1 Diese Vorschriften treten am 1. Mai 2004 in Kraft
Brüssel, den 14.4.2004.
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Footnotes
(1) ABl. L 56 vom 4.3.1968.
(2) ABl. L 124 vom 27.4.2004, S. 1.
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