N° 64-2004 / 15.06.2004

Brüssel, den 14.4.2004
K(2004) 1314

BESCHLUSS DER KOMMISSION

bezüglich Artikel 42b des Statuts über Urlaub aus familiären Gründen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften, festgelegt durch die Verordnung (EWG, EURATOM, EGKS) Nr. 259/68(1) , zuletzt geändert durch die Verordnung des Rates (EG, Euratom) Nr. 723/2004 vom 22.3.2004(2) , insbesondere auf Artikel 42b des Statuts,

in der Erwägung, dass für die Anwendung der neuen Bestimmungen zum Urlaub aus familiären Gründen klare und ausführliche Vorschriften benötigt werden -

BESCHLIESST:

Artikel 1 - Allgemeines

1.1     Der Beamte, der die Voraussetzungen nach Artikel 42b des Statuts erfüllt, erhält auf seinen Antrag hin Urlaub aus familiären Gründen. Der Anfang eines Urlaubs aus familiären Gründen kann in Ausnahmefällen um höchstens einen Monat verschoben werden, sofern diese Verschiebung im dienstlichen Interesse liegt. In diesem Fall erlässt die Anstellungsbehörde eine begründete Verfügung. In Notfällen darf der Urlaubsanfang nicht verschoben werden.

Artikel 2 - Verfahren

2.1     Außer in Notfällen beantragt der Beamte den Urlaub aus familiären Gründen bei der Anstellungsbehörde über seinen unmittelbaren Dienstvorgesetzten spätestens zwei Monate vor dem gewünschten Urlaubsbeginn.

2.2     In dem Antrag auf Urlaub aus familiären Gründen sind der Name und das Geburtsdatum der Person, für die der Urlaub aus familiären Gründen genommen wird, das Verwandtschaftsverhältnis des Beamten zu dieser Person, die gewünschte Urlaubsdauer und die Art des Urlaubs – auf Vollzeit- oder Teilzeitbasis – klar anzugeben.

2.3     Dem Antrag ist ein an den Ärztlichen Dienst adressiertes ärztliches Attest beizufügen, das die Krankheit oder Behinderung diagnostiziert und bestätigt, dass es sich um eine schwere Krankheit bzw. eine schwere Behinderung handelt. Liegt das Attest zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht vor, ist es innerhalb von zwei Wochen nach diesem Datum einzureichen.

2.4     Vorbehaltlich der Höchstdauer gemäß Artikel 42b des Statuts kann eine Verlängerung des Urlaubs aus familiären Gründen beantragt werden, wenn die Voraussetzungen dafür weiterhin gegeben sind.

2.5     Auf Antrag des betreffenden Beamten kann die Anstellungsbehörde die Genehmigung des Urlaubs aus familiären Gründen vor Ablauf des genehmigten Zeitraums zurückziehen. Der Beamte beantragt dies spätestens einen Monat vor dem geplanten Urlaubsende, es sei denn, zwischen ihm und dem Dienst wurde etwas anderes vereinbart.

Artikel 3 – Urlaub aus familiären Gründen auf Halbzeitbasis

3.1     Bei einem Urlaub aus familiären Gründen auf Halbzeitbasis müssen die Arbeitszeiten mit dem unmittelbaren Dienstvorgesetzten unter Berücksichtung des dienstlichen Interesses vereinbart werden. Es gelten die Statutsbestimmungen und die in Anwendung des Statuts angenommenen Bestimmungen für normale Teilzeitbeschäftigung.

3.2     Bei einem Urlaub aus familiären Gründen auf Halbzeitbasis leistet der Beamte keine Überstunden ab.

Artikel 4 – Urlaubsansprüche während des Urlaubs aus familiären Gründen

4.1     Es erfolgt keine anteilsmäßige Kürzung der Urlaubsansprüche eines Beamten, der sich während eines Teils des Jahres in Urlaub aus familiären Gründen befindet.

Artikel 5 - Inkrafttreten

5.1     Diese Vorschriften treten am 1. Mai 2004 in Kraft

Brüssel, den 14.4.2004.

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Footnotes
(1) ABl. L 56 vom 4.3.1968.
(2) ABl. L 124 vom 27.4.2004, S. 1.

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   Author: ADMIN B.3