N° 66-2004 / 18.06.2004

Brüssel, den 14.4.2004
K(2004) 1314

BESCHLUSS DER KOMMISSION

bezüglich Artikel 55a und Anhang IVa des Statuts über Teilzeitbeschäftigung


DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften, festgelegt durch die Verordnung (EWG, EURATOM, EGKS) Nr. 259/68(1) , zuletzt geändert durch die Verordnung des Rates (EG, Euratom) Nr. 723/2004 vom 22.3.2004(2) , insbesondere auf Artikel 55a und Anhang IVa des Statuts,

in der Erwägung, dass die Anstellungsbehörde ausführliche Vorschriften für die Anwendung der neugefassten Bestimmungen über Teilzeitbeschäftigung festlegen kann -

BESCHLIESST:

  • Artikel 1 - Allgemeines
  • Artikel 2 – Normale Teilzeitbeschäftigung
  • Artikel 3 – Sonderform der Teilzeitbeschäftigung (Zeitguthaben)
  • Artikel 4 – Verfahren
  • Artikel 5 – Wahl oder Ernennung in ein öffentliches Amt
  • Artikel 6 – Elternurlaub und Urlaub aus familiären Gründen
  • Artikel 7 – Paritätischer Ausschuss für Teilzeitbeschäftigung
  • Artikel 8 – Annullierung von Teilzeitbeschäftigung
  • Artikel 9 – Urlaubsansprüche
  • Artikel 10 - Inkrafttreten
     
 

Artikel 1 - Allgemeines
 

1.1 Der Beamte kann unter den Voraussetzungen von Artikel 55a und Anhang IVa des Statuts beantragen, seinen Dienst in Teilzeitbeschäftigung auszuüben.
 
 

Artikel 2 – Normale Teilzeitbeschäftigung
 

2.1 Normale Teilzeitbeschäftigung kann für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren zu 50, 60, 75, 80 oder 90 % der Stundenzahl der regulären Arbeitswoche genehmigt werden; etwaige Gleitzeitregelungen sind davon nicht berührt. Dem entsprechend wird die normale Teilzeitbeschäftigung auf Wochenbasis ausgeübt.
 
2.2 Die täglichen Arbeitszeiten sind im Voraus festzulegen mit einer täglichen Arbeitsdauer von höchstens achteinhalb Stunden. Bei mehr als fünf Stunden täglicher Arbeitszeit muss eine Mittagspause von mindestens einer halben Stunde genommen werden.
 
 

Artikel 3 – Sonderform der Teilzeitbeschäftigung (Zeitguthaben)
 

3.1 Teilzeitbeschäftigung kann auch in der Form von Zeitguthaben genehmigt werden. In diesem Fall wird der Beamte einen oder zwei Monate lang auf Halbzeitbasis besoldet und erwirbt dadurch für jeden Monat mit halbierten Bezügen einen Anspruch auf zehneinhalb freie Ganztage oder 21 freie Halbtage.
 
3.2 Monatlich darf höchstens die Hälfte der Arbeitstage auf diese Weise frei genommen werden.
 
3.3 Jährlich dürfen insgesamt nicht mehr als 42 Tage über Zeitguthaben frei genommen werden.
 
 

Artikel 4 – Verfahren
 

4.1 Der Beamte, der seinen Dienst in Teilzeitbeschäftigung ausüben möchte, reicht über seine(n) unmittelbare(n) Vorgesetzten bei der Anstellungsbehörde einen schriftlichen Antrag ein.
 
4.2 In dem Antrag auf Teilzeitbeschäftigung sind der Grund für den Antrag, die Art der Teilzeitbeschäftigung, gegebenenfalls der Prozentsatz gemäß Artikel 2 Nummer 2.1, die Dauer und die tägliche Arbeitszeit anzugeben.
 
4.3 Der oder die Vorgesetzte(n) nehmen zu dem Antrag Stellung und übermitteln ihn sodann der Anstellungsbehörde.
 
4.4 Bei normaler Teilzeitbeschäftigung wird die tägliche Arbeitszeit um einen bestimmten, einheitlichen Satz gekürzt. Auf begründeten Antrag des Beamten hin kann die Anstellungsbehörde andere wöchentliche Arbeitszeiten genehmigen, sofern dies mit dem dienstlichen Interesse vereinbar ist. Die Arbeitswoche darf nicht weniger als drei Tage betragen, und die Arbeitszeit an den einzelnen Tagen nicht weniger als drei Stunden.
 
4.5 Bei der Sonderform der Teilzeitbeschäftigung (Zeitguthaben) ist in dem Antrag im Einzelnen anzugeben, welche Tage oder halben Tage frei genommen werden.
 
4.6 Die Anstellungsbehörde legt in der Genehmigung die Art der Halbzeitbeschäftigung, Anfang, Dauer und tägliche Arbeitszeiten und im Fall der Sonderform der Teilzeitbeschäftigung die Daten der freien Tage oder Halbtage fest. Die täglichen Arbeitszeiten bzw. andere wöchentliche Arbeitszeiten gelten für den gesamten Genehmigungszeitraum.

Die Anstellungsbehörde richtet an den Beamten eine Verfügung und setzt seine Vorgesetzten sowie die Generaldirektion Personal und Verwaltung umgehend in Kenntnis.
 
4.7 Die Genehmigung zur Ausübung des Dienstes in Teilzeitbeschäftigung darf nicht abgelehnt oder aufgeschoben werden, wenn der Antrag aus einem der folgenden Gründe gestellt wurde:
  • Betreuung eines Kindes unter 9 Jahren,
     
  • Betreuung eines Kindes zwischen 9 und 12 Jahren, wenn die Arbeitszeitverkürzung nicht mehr als 20% der regulären Arbeitszeit beträgt, oder
     
  • Betreuung des Ehegatten, eines Verwandten in aufsteigender oder absteigender gerader Linie, eines Bruders oder einer Schwester, wenn diese Person schwer krank oder schwer behindert ist.
    Wird die Teilzeitbeschäftigung für eine Weiterbildung oder ab dem 55. Lebensjahr beantragt, kann die Anstellungsbehörde nur in Ausnahmefällen oder aus zwingenden dienstlichen Gründen, die im Einzelnen anzugeben sind, den Antrag ablehnen oder aufschieben.
    Die Anstellungsbehörde übermittelt dem Beamten und seinem/n Vorgesetzten den ablehnenden oder aufschiebenden Bescheid und unterrichtet den Paritätischen Ausschuss für Teilzeitbeschäftigung.
4.8 Der Paritätische Ausschuss für Teilzeitbeschäftigung prüft jede Ablehnung oder jede Verschiebung der Genehmigung einer Teilzeitbeschäftigung. Er kann die Anstellungsbehörde ersuchen, den Fall erneut zu prüfen.
 
4.9 Während der Probezeit eines Beamten gemäß Artikel 34 des Statuts wird Teilzeitbeschäftigung nur in Ausnahmefällen genehmigt.
 
 

Artikel 5 – Wahl oder Ernennung in ein öffentliches Amt
 

5.1 Ein in ein öffentliches Amt gewählter oder ernannter Beamter, der von der Anstellungsbehörde gemäß Artikel 15 des Statuts die Genehmigung erhalten hat, seinen Dienst in Teilzeitbeschäftigung auszuüben, muss einer normalen Teilzeitbeschäftigung nachgehen. Die Anstellungsbehörde legt den Prozentsatz der normalen wöchentlichen Arbeitszeit fest. Die Genehmigung wird für den Zeitraum erteilt, in dem der Beamte sein Mandat ausübt.
 
 

Artikel 6 – Elternurlaub und Urlaub aus familiären Gründen
 

6.1 Ein Beamter, der seinen Elternurlaub oder seinen Urlaub aus familiären Gründen auf Halbzeitbasis nimmt, übt seinen Dienst in normaler Teilzeitbeschäftigung aus, wobei die Wochenarbeitszeit 50 % der normalen Arbeitswoche beträgt.
 
 

Artikel 7 – Paritätischer Ausschuss für Teilzeitbeschäftigung
 

7.1 Der Paritätische Ausschuss für Teilzeitbeschäftigung besteht aus zwei vom Generaldirektor für Personal und Verwaltung bzw. im Fall von Beamten der Gemeinsamen Forschungsstelle vom Generaldirektor der Forschungsstelle ernannten Beamten und zwei von der jeweiligen lokalen Personalvertretung ernannten Beamten.
 
7.2 Der Ausschuss wird von einem der vom Generaldirektor für Personal und Verwaltung oder bei Beamten der Gemeinsamen Forschungsstelle von einem der vom Generaldirektor der Forschungsstelle ernannten Beamten geleitet.
 
 

Artikel 8 – Annullierung von Teilzeitbeschäftigung
 

8.1 Unbeschadet der in Artikel 2 Absatz 1 des Anhangs IVa des Statuts vorgesehenen Möglichkeit, eine Zurücknahme der Genehmigung zur Ausübung des Dienstes in Teilzeitbeschäftigung zu beantragen, kann der Beamte beantragen, dass die Genehmigung wegen Krankheitsurlaub rückwirkend zurückgezogen wird. Ein solcher Antrag kann von der Anstellungsbehörde in Ausnahmefällen genehmigt werden; dabei sind die voraussichtliche Dauer des Krankheitsurlaubs, die Dauer der Teilzeitbeschäftigung und die Tatsache zu berücksichtigen, dass der Beamte durch den Krankheitsurlaub tatsächlich davon abgehalten wird, den Verpflichtungen nachzukommen, für die er die Teilzeitbeschäftigung beantragt hatte. In solchen Fällen kann die Genehmigung mit Wirkung vom ersten Tag des Monats an zurückgezogen werden, in dem der entsprechende Antrag an die Anstellungsbehörde gerichtet wurde. Wird die Zurücknahme wegen Mutterschaftsurlaubs beantragt, kann sie rückwirkend für die volle Dauer dieses Urlaubs genehmigt werden, wenn der Antrag vor Ablauf des Mutterschaftsurlaubs gestellt wurde.
 
 

Artikel 9 – Urlaubsansprüche
 

9.1 Die jährlichen Urlaubsansprüche eines Beamten, der die Genehmigung erhalten hat, seinen Dienst in Teilzeitbeschäftigung auszuüben, werden anteilsmäßig gekürzt.
 
 

Artikel 10 - Inkrafttreten
 

10.1 Diese Vorschriften treten am 1. Mai 2004 in Kraft. Der Beschluss der Kommission vom 6. Februar 1973 und die darauf folgenden Verwaltungsmitteilungen vom 9. Juli 1984 und vom 23. März 2001 werden dadurch aufgehoben und ersetzt.

Brüssel, den 14.4.2004.

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Footnotes
(1) ABl. L 56 vom 4.3.1968.
(2) ABl. L 124 vom 27.4.2004, S. 1.

 

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   Author: ADMIN B.3