bezüglich Artikel 55a und Anhang IVa des Statuts über
Teilzeitbeschäftigung
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Artikel 1 - Allgemeines
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1.1 |
Der Beamte kann unter den Voraussetzungen von Artikel 55a und Anhang
IVa des Statuts beantragen, seinen Dienst in Teilzeitbeschäftigung
auszuüben.
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Artikel 2 – Normale Teilzeitbeschäftigung
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2.1 |
Normale Teilzeitbeschäftigung kann für einen Zeitraum von höchstens
drei Jahren zu 50, 60, 75, 80 oder 90 % der Stundenzahl der regulären
Arbeitswoche genehmigt werden; etwaige Gleitzeitregelungen sind davon
nicht berührt. Dem entsprechend wird die normale Teilzeitbeschäftigung auf
Wochenbasis ausgeübt.
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2.2 |
Die täglichen Arbeitszeiten sind im Voraus festzulegen mit einer
täglichen Arbeitsdauer von höchstens achteinhalb Stunden. Bei mehr als
fünf Stunden täglicher Arbeitszeit muss eine Mittagspause von mindestens
einer halben Stunde genommen werden.
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Artikel 3 – Sonderform der Teilzeitbeschäftigung (Zeitguthaben)
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3.1 |
Teilzeitbeschäftigung kann auch in der Form von Zeitguthaben genehmigt
werden. In diesem Fall wird der Beamte einen oder zwei Monate lang auf
Halbzeitbasis besoldet und erwirbt dadurch für jeden Monat mit halbierten
Bezügen einen Anspruch auf zehneinhalb freie Ganztage oder 21 freie
Halbtage.
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3.2 |
Monatlich darf höchstens die Hälfte der Arbeitstage auf diese Weise
frei genommen werden.
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3.3 |
Jährlich dürfen insgesamt nicht mehr als 42 Tage über Zeitguthaben
frei genommen werden.
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Artikel 4 – Verfahren
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4.1 |
Der Beamte, der seinen Dienst in Teilzeitbeschäftigung ausüben möchte,
reicht über seine(n) unmittelbare(n) Vorgesetzten bei der
Anstellungsbehörde einen schriftlichen Antrag ein.
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4.2 |
In dem Antrag auf Teilzeitbeschäftigung sind der Grund für den Antrag,
die Art der Teilzeitbeschäftigung, gegebenenfalls der Prozentsatz gemäß
Artikel 2 Nummer 2.1, die Dauer und die tägliche Arbeitszeit anzugeben.
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4.3 |
Der oder die Vorgesetzte(n) nehmen zu dem Antrag Stellung und
übermitteln ihn sodann der Anstellungsbehörde.
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4.4 |
Bei normaler Teilzeitbeschäftigung wird die tägliche Arbeitszeit um
einen bestimmten, einheitlichen Satz gekürzt. Auf begründeten Antrag des
Beamten hin kann die Anstellungsbehörde andere wöchentliche Arbeitszeiten
genehmigen, sofern dies mit dem dienstlichen Interesse vereinbar ist. Die
Arbeitswoche darf nicht weniger als drei Tage betragen, und die
Arbeitszeit an den einzelnen Tagen nicht weniger als drei Stunden.
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4.5 |
Bei der Sonderform der Teilzeitbeschäftigung (Zeitguthaben) ist in dem
Antrag im Einzelnen anzugeben, welche Tage oder halben Tage frei genommen
werden.
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4.6 |
Die Anstellungsbehörde legt in der Genehmigung die Art der
Halbzeitbeschäftigung, Anfang, Dauer und tägliche Arbeitszeiten und im
Fall der Sonderform der Teilzeitbeschäftigung die Daten der freien Tage
oder Halbtage fest. Die täglichen Arbeitszeiten bzw. andere wöchentliche
Arbeitszeiten gelten für den gesamten Genehmigungszeitraum.
Die Anstellungsbehörde richtet an den Beamten eine Verfügung und setzt
seine Vorgesetzten sowie die Generaldirektion Personal und Verwaltung
umgehend in Kenntnis.
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4.7 |
Die Genehmigung zur Ausübung des Dienstes in Teilzeitbeschäftigung
darf nicht abgelehnt oder aufgeschoben werden, wenn der Antrag aus einem
der folgenden Gründe gestellt wurde:
- Betreuung eines Kindes unter 9 Jahren,
- Betreuung eines Kindes zwischen 9 und 12 Jahren, wenn die
Arbeitszeitverkürzung nicht mehr als 20% der regulären Arbeitszeit
beträgt, oder
- Betreuung des Ehegatten, eines Verwandten in aufsteigender oder
absteigender gerader Linie, eines Bruders oder einer Schwester, wenn diese
Person schwer krank oder schwer behindert ist.
Wird die Teilzeitbeschäftigung für eine Weiterbildung oder ab dem 55.
Lebensjahr beantragt, kann die Anstellungsbehörde nur in Ausnahmefällen
oder aus zwingenden dienstlichen Gründen, die im Einzelnen anzugeben sind,
den Antrag ablehnen oder aufschieben.
Die Anstellungsbehörde übermittelt dem Beamten und seinem/n Vorgesetzten
den ablehnenden oder aufschiebenden Bescheid und unterrichtet den
Paritätischen Ausschuss für Teilzeitbeschäftigung.
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4.8 |
Der Paritätische Ausschuss für Teilzeitbeschäftigung prüft jede
Ablehnung oder jede Verschiebung der Genehmigung einer
Teilzeitbeschäftigung. Er kann die Anstellungsbehörde ersuchen, den Fall
erneut zu prüfen.
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4.9 |
Während der Probezeit eines Beamten gemäß Artikel 34 des Statuts wird
Teilzeitbeschäftigung nur in Ausnahmefällen genehmigt.
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Artikel 5 – Wahl oder Ernennung in ein öffentliches Amt
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5.1 |
Ein in ein öffentliches Amt gewählter oder ernannter Beamter, der von
der Anstellungsbehörde gemäß Artikel 15 des Statuts die Genehmigung
erhalten hat, seinen Dienst in Teilzeitbeschäftigung auszuüben, muss einer
normalen Teilzeitbeschäftigung nachgehen. Die Anstellungsbehörde legt den
Prozentsatz der normalen wöchentlichen Arbeitszeit fest. Die Genehmigung
wird für den Zeitraum erteilt, in dem der Beamte sein Mandat ausübt.
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Artikel 6 – Elternurlaub und Urlaub aus familiären Gründen
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6.1 |
Ein Beamter, der seinen Elternurlaub oder seinen Urlaub aus familiären
Gründen auf Halbzeitbasis nimmt, übt seinen Dienst in normaler
Teilzeitbeschäftigung aus, wobei die Wochenarbeitszeit 50 % der normalen
Arbeitswoche beträgt.
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Artikel 7 – Paritätischer Ausschuss für Teilzeitbeschäftigung
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7.1 |
Der Paritätische Ausschuss für Teilzeitbeschäftigung besteht aus zwei
vom Generaldirektor für Personal und Verwaltung bzw. im Fall von Beamten
der Gemeinsamen Forschungsstelle vom Generaldirektor der Forschungsstelle
ernannten Beamten und zwei von der jeweiligen lokalen Personalvertretung
ernannten Beamten.
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7.2 |
Der Ausschuss wird von einem der vom Generaldirektor für Personal und
Verwaltung oder bei Beamten der Gemeinsamen Forschungsstelle von einem der
vom Generaldirektor der Forschungsstelle ernannten Beamten geleitet.
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Artikel 8 – Annullierung von Teilzeitbeschäftigung
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8.1 |
Unbeschadet der in Artikel 2 Absatz 1 des Anhangs IVa des Statuts
vorgesehenen Möglichkeit, eine Zurücknahme der Genehmigung zur Ausübung
des Dienstes in Teilzeitbeschäftigung zu beantragen, kann der Beamte
beantragen, dass die Genehmigung wegen Krankheitsurlaub rückwirkend
zurückgezogen wird. Ein solcher Antrag kann von der Anstellungsbehörde in
Ausnahmefällen genehmigt werden; dabei sind die voraussichtliche Dauer des
Krankheitsurlaubs, die Dauer der Teilzeitbeschäftigung und die Tatsache zu
berücksichtigen, dass der Beamte durch den Krankheitsurlaub tatsächlich
davon abgehalten wird, den Verpflichtungen nachzukommen, für die er die
Teilzeitbeschäftigung beantragt hatte. In solchen Fällen kann die
Genehmigung mit Wirkung vom ersten Tag des Monats an zurückgezogen werden,
in dem der entsprechende Antrag an die Anstellungsbehörde gerichtet wurde.
Wird die Zurücknahme wegen Mutterschaftsurlaubs beantragt, kann sie
rückwirkend für die volle Dauer dieses Urlaubs genehmigt werden, wenn der
Antrag vor Ablauf des Mutterschaftsurlaubs gestellt wurde.
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Artikel 9 – Urlaubsansprüche
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9.1 |
Die jährlichen Urlaubsansprüche eines Beamten, der die Genehmigung
erhalten hat, seinen Dienst in Teilzeitbeschäftigung auszuüben, werden
anteilsmäßig gekürzt.
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Artikel 10 - Inkrafttreten
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10.1 |
Diese Vorschriften treten am 1. Mai 2004 in Kraft. Der Beschluss der
Kommission vom 6. Februar 1973 und die darauf folgenden
Verwaltungsmitteilungen vom 9. Juli 1984 und vom 23. März 2001 werden
dadurch aufgehoben und ersetzt. |
Brüssel, den 14.4.2004.