Brüssel, den 14.4.2004
K(2004) 1314
BESCHLUSS DER KOMMISSION -
vom 14.4.2004
bezüglich Artikel 55b des Statuts über Arbeitsplatzteilung (Jobsharing)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und
die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser
Gemeinschaften, festgelegt durch die Verordnung (EWG, EURATOM, EGKS) Nr.
259/68(1) , zuletzt geändert durch die Verordnung des Rates (EG, Euratom) Nr.
723/2004 vom 22.3.2004(2) , insbesondere auf Artikel 55b des Statuts,
in der Erwägung, dass die Anstellungsbehörde ausführliche Vorschriften zur
Anwendung der neuen Bestimmungen über Arbeitsplatzteilung festlegen kann -
BESCHLIESST:
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Artikel 1 – Allgemeines: Inanspruchnahme der Arbeitsplatzteilung
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1.1 |
Ein Beamter kann beantragen, seinen Dienst in Halbzeitbeschäftigung in
der Form einer Arbeitsplatzteilung gemäß Artikel 55b des Statuts
auszuüben. Zu diesem Zweck bewirbt er sich auf eine ausgeschriebene
Planstelle, die von der Anstellungsbehörde als dafür geeignet betrachtet
wird.
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1.2 |
In Ausnahmefällen kann die Anstellungsbehörde dem Beamten die
Genehmigung erteilen, seinen Dienst auf der Stelle, in die er bereits
eingewiesen ist, in Form von Arbeitsplatzteilung in Halbzeitbeschäftigung
auszuüben; in diesem Fall wird nur die freie „Hälfte“ der Stelle
ausgeschrieben. Bei der Genehmigung der Halbzeitbeschäftigung des Beamten,
der die Stelle zuvor vollzeitlich innehatte, kann eine
Arbeitszeitvereinbarung getroffen werden (siehe Artikel 3).
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Artikel 2 - Verfahren
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2.1 |
Jeder betreffende Beamte reicht einen Antrag auf Arbeitsplatzteilung
ein, in dem er die gewünschte Arbeitszeitvereinbarung eindeutig angibt.
Reichen zwei Beamte, die einen Arbeitsplatz teilen möchten, ihre Anträge
gleichzeitig ein, prüft die Anstellungsbehörde jeden Antrag getrennt;
dabei berücksichtigt sie die Präferenzen für den möglichen Partner.
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2.2 |
Die Anstellungsbehörde kann jeden Beamten, der einen Antrag auf
Arbeitsplatzteilung gestellt hat, auswählen oder beschließen, die Stelle
mit einem Bewerber zu besetzen, der seinen Dienst in Vollzeitbeschäftigung
ausüben möchte.
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Artikel 3 - Arbeitszeiten
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3.1 |
Die Personen, die sich einen Arbeitsplatz teilen (die
Jobsharing-Partner), vereinbaren ihre jeweiligen Arbeitszeiten; diese
Arbeitszeiten werden von der Anstellungsbehörde vor Einweisung in die
geteilte Stelle genehmigt. Die Vereinbarung gilt für die gesamte Dauer der
Arbeitsplatzteilung und kann nur geändert werden, wenn Jobsharing-Partner
und Anstellungsbehörde schriftlich zustimmen.
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3.2 |
Die Jobsharing-Partner teilen die Arbeitszeiten in einer Weise, dass
jeder Arbeitstag vollständig abgedeckt ist. Erforderlichenfalls kann eine
minimale Überschneidung vorgesehen werden.
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3.3 |
Der Arbeitsplatz kann auf Tagesbasis oder abwechselnd tage- oder
wochenweise geteilt werden.
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Artikel 4 - Büro
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4.1 |
Jobsharing-Partner benutzen dasselbe Büro und dieselbe
Büroausstattung.
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Artikel 5 – Dauer der Arbeitsplatzteilung
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5.1 |
Arbeitsplatzteilung ist als langfristige Halbzeitbeschäftigung
gedacht; sie wird stets auf unbefristete Dauer beantragt und genehmigt.
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Artikel 6 – Beendigung der Arbeitsplatzteilung
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6.1 |
Ein Beamter, der einen Arbeitsplatz teilt und seine
Halbzeitbeschäftigung beenden möchte, kann sich auf eine freie
Vollzeit-Stelle bewerben oder einen Antrag stellen; dabei ist eine
mindestens sechsmonatige Frist einzuhalten. Im letztgenannten Fall kann er
versetzt oder in eine andere Stelle eingewiesen werden. In beiden Fällen
wird die freie Hälfte der Stelle ausgeschrieben.
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Artikel 7 – Urlaubsansprüche
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7.1 |
Die jährlichen Urlaubsansprüche eines Beamten, der seinen Dienst in
der Form von Arbeitsplatzteilung auf Halbzeitbasis ausübt, werden um die
Hälfte gekürzt.
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Artikel 8 - Inkrafttreten
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8.1 |
Diese Vorschriften treten am 1. Mai 2004 in Kraft. |
Brüssel, den 14.4.2004.
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Footnotes
(1) ABl. L 56 vom 4.3.1968.
(2) ABl. L 124 vom 27.4.2004, S. 1.
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