N° 67-2004 / 21.06.2004

Brüssel, den 14.4.2004
K(2004) 1314

BESCHLUSS DER KOMMISSION - vom 14.4.2004

bezüglich Artikel 55b des Statuts über Arbeitsplatzteilung (Jobsharing)


DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften, festgelegt durch die Verordnung (EWG, EURATOM, EGKS) Nr. 259/68(1) , zuletzt geändert durch die Verordnung des Rates (EG, Euratom) Nr. 723/2004 vom 22.3.2004(2) , insbesondere auf Artikel 55b des Statuts,
in der Erwägung, dass die Anstellungsbehörde ausführliche Vorschriften zur Anwendung der neuen Bestimmungen über Arbeitsplatzteilung festlegen kann -

BESCHLIESST:

 

Artikel 1 – Allgemeines: Inanspruchnahme der Arbeitsplatzteilung
 

1.1 Ein Beamter kann beantragen, seinen Dienst in Halbzeitbeschäftigung in der Form einer Arbeitsplatzteilung gemäß Artikel 55b des Statuts auszuüben. Zu diesem Zweck bewirbt er sich auf eine ausgeschriebene Planstelle, die von der Anstellungsbehörde als dafür geeignet betrachtet wird.
 
1.2 In Ausnahmefällen kann die Anstellungsbehörde dem Beamten die Genehmigung erteilen, seinen Dienst auf der Stelle, in die er bereits eingewiesen ist, in Form von Arbeitsplatzteilung in Halbzeitbeschäftigung auszuüben; in diesem Fall wird nur die freie „Hälfte“ der Stelle ausgeschrieben. Bei der Genehmigung der Halbzeitbeschäftigung des Beamten, der die Stelle zuvor vollzeitlich innehatte, kann eine Arbeitszeitvereinbarung getroffen werden (siehe Artikel 3).
 
 

Artikel 2 - Verfahren
 

2.1 Jeder betreffende Beamte reicht einen Antrag auf Arbeitsplatzteilung ein, in dem er die gewünschte Arbeitszeitvereinbarung eindeutig angibt. Reichen zwei Beamte, die einen Arbeitsplatz teilen möchten, ihre Anträge gleichzeitig ein, prüft die Anstellungsbehörde jeden Antrag getrennt; dabei berücksichtigt sie die Präferenzen für den möglichen Partner.
 
2.2 Die Anstellungsbehörde kann jeden Beamten, der einen Antrag auf Arbeitsplatzteilung gestellt hat, auswählen oder beschließen, die Stelle mit einem Bewerber zu besetzen, der seinen Dienst in Vollzeitbeschäftigung ausüben möchte.
 
 

Artikel 3 - Arbeitszeiten
 

3.1 Die Personen, die sich einen Arbeitsplatz teilen (die Jobsharing-Partner), vereinbaren ihre jeweiligen Arbeitszeiten; diese Arbeitszeiten werden von der Anstellungsbehörde vor Einweisung in die geteilte Stelle genehmigt. Die Vereinbarung gilt für die gesamte Dauer der Arbeitsplatzteilung und kann nur geändert werden, wenn Jobsharing-Partner und Anstellungsbehörde schriftlich zustimmen.
 
3.2 Die Jobsharing-Partner teilen die Arbeitszeiten in einer Weise, dass jeder Arbeitstag vollständig abgedeckt ist. Erforderlichenfalls kann eine minimale Überschneidung vorgesehen werden.
 
3.3 Der Arbeitsplatz kann auf Tagesbasis oder abwechselnd tage- oder wochenweise geteilt werden.
 

Artikel 4 - Büro
 

4.1 Jobsharing-Partner benutzen dasselbe Büro und dieselbe Büroausstattung.
 

Artikel 5 – Dauer der Arbeitsplatzteilung
 

5.1 Arbeitsplatzteilung ist als langfristige Halbzeitbeschäftigung gedacht; sie wird stets auf unbefristete Dauer beantragt und genehmigt.
 

Artikel 6 – Beendigung der Arbeitsplatzteilung
 

6.1 Ein Beamter, der einen Arbeitsplatz teilt und seine Halbzeitbeschäftigung beenden möchte, kann sich auf eine freie Vollzeit-Stelle bewerben oder einen Antrag stellen; dabei ist eine mindestens sechsmonatige Frist einzuhalten. Im letztgenannten Fall kann er versetzt oder in eine andere Stelle eingewiesen werden. In beiden Fällen wird die freie Hälfte der Stelle ausgeschrieben.
 

Artikel 7 – Urlaubsansprüche
 

7.1 Die jährlichen Urlaubsansprüche eines Beamten, der seinen Dienst in der Form von Arbeitsplatzteilung auf Halbzeitbasis ausübt, werden um die Hälfte gekürzt.
 

Artikel 8 - Inkrafttreten
 

8.1 Diese Vorschriften treten am 1. Mai 2004 in Kraft.

Brüssel, den 14.4.2004.

____________________________
Footnotes
(1) ABl. L 56 vom 4.3.1968.
(2) ABl. L 124 vom 27.4.2004, S. 1.
 

top

   Author: ADMIN B.3