N° 68-2004 / 21.06.2004

Brüssel, den 14.4.2004
K(2004) 1314

BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 14.4.2004

über eine Übergangsregelung für die Entsprechung zwischen Grundamtsbezeichnungen und Laufbahn- und Besoldungsgruppen und die damit verbundenen Funktions- und Aufgabenbeschreibungen


DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften sowie auf die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften, festgelegt durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates(1) , insbesondere Artikel 5 und die Anhänge XIII und XIII.1 des Statuts,

nach Stellungnahme des Statutsbeirats,

in Erwägung nachstehender Gründe:

  1. Anhang XIII des Statuts sieht eine Übergangszeit von 2 Jahren nach Inkrafttreten der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 723/2004 vor. Die Übergangszeit gilt für alle Beamten und sonstigen Bediensteten, die bereits ein- bzw. angestellt sind oder es innerhalb des 2-Jahres-Zeitraums werden.
     
  2. In der zweijährigen Übergangszeit werden die Dienstposten im Sinne des Statuts nach Art und Bedeutung der ihnen entsprechenden Aufgaben in 4 Laufbahngruppen zusammengefasst, die in absteigender Rangfolge mit den Buchstaben A, B, C und D bezeichnet werden.
     
  3. Die Laufbahngruppe A umfasst zwölf Besoldungsgruppen, die Laufbahngruppe B neun, die Laufbahngruppe C sieben und die Laufbahngruppe D fünf Besoldungsgruppen.
     
  4. Anhang XIII.1 umfasst eine Aufstellung der Grundamtsbezeichnungen in jeder Laufbahngruppe in der Übergangszeit.
     
  5. Es gilt festzulegen, welche Laufbahn- und Besoldungsgruppen den in Anhang XIII.1 genannten Grundamtsbezeichnungen entsprechen und welche Funktionen und Aufgaben damit bei der Kommission verbunden sind -

BESSLIEST:

Artikel 1

In Anwendung des Artikels 5 Absatz 4 des Statuts wird die Tabelle mit den Entsprechungen zwischen Grundamtsbezeichnungen und Laufbahn- und Besoldungsgruppen und der Beschreibung der damit verbundenen Funktionen und Aufgaben im Anhang zu diesem Beschluss gebilligt.

Artikel 2

Es können auch andere Dienstpostenbezeichnungen als die in der Tabelle im Anhang aufgeführten verwendet werden, soweit sie sich auf eine der Grundamtsbezeichnungen des Anhangs XIII.1 des Statuts beziehen und mit der in der genannten Tabelle enthaltenen Definition übereinstimmen.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 1. Mai 2004 in Kraft und gilt bis zum 30. April 2006.

Die Bestimmungen über die Grundamtsbezeichnungen, die mit den Beschlüssen der Kommission vom 18. Januar 1981, vom 15. September 1981, vom 19. Juli 1988, vom 4. Oktober 1989 und vom 5. Oktober 1990 festgelegt wurden, sind hiermit aufgehoben.

Brüssel, den 14.4.2004.

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Footnotes
(1)  ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 723/2004 (ABl. L 124 vom 27.4.2004, S. 1).
 

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   Author: ADMIN A.6