Brüssel, den 14.4.2004
K(2004) 1314
BESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 14.4.2004
über eine Übergangsregelung für die Entsprechung zwischen
Grundamtsbezeichnungen und Laufbahn- und Besoldungsgruppen und die damit
verbundenen Funktions- und Aufgabenbeschreibungen
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften sowie
auf die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser
Gemeinschaften, festgelegt durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr.
259/68 des Rates(1) , insbesondere Artikel 5 und die Anhänge XIII und XIII.1
des Statuts,
nach Stellungnahme des Statutsbeirats,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- Anhang XIII des Statuts sieht eine Übergangszeit von 2 Jahren nach
Inkrafttreten der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 723/2004 vor. Die
Übergangszeit gilt für alle Beamten und sonstigen Bediensteten, die
bereits ein- bzw. angestellt sind oder es innerhalb des 2-Jahres-Zeitraums
werden.
- In der zweijährigen Übergangszeit werden die Dienstposten im Sinne des
Statuts nach Art und Bedeutung der ihnen entsprechenden Aufgaben in 4
Laufbahngruppen zusammengefasst, die in absteigender Rangfolge mit den
Buchstaben A, B, C und D bezeichnet werden.
- Die Laufbahngruppe A umfasst zwölf Besoldungsgruppen, die
Laufbahngruppe B neun, die Laufbahngruppe C sieben und die Laufbahngruppe
D fünf Besoldungsgruppen.
- Anhang XIII.1 umfasst eine Aufstellung der Grundamtsbezeichnungen in
jeder Laufbahngruppe in der Übergangszeit.
- Es gilt festzulegen, welche Laufbahn- und Besoldungsgruppen den in
Anhang XIII.1 genannten Grundamtsbezeichnungen entsprechen und welche
Funktionen und Aufgaben damit bei der Kommission verbunden sind -
BESSLIEST:
Artikel 1
In Anwendung des Artikels 5 Absatz 4 des Statuts wird die Tabelle mit den
Entsprechungen zwischen Grundamtsbezeichnungen und Laufbahn- und
Besoldungsgruppen und der Beschreibung der damit verbundenen Funktionen
und Aufgaben im Anhang zu diesem Beschluss gebilligt.
Artikel 2
Es können auch andere Dienstpostenbezeichnungen als die
in der Tabelle im
Anhang
aufgeführten verwendet werden, soweit sie sich auf eine der
Grundamtsbezeichnungen des Anhangs XIII.1 des Statuts beziehen und mit der
in der genannten Tabelle enthaltenen Definition übereinstimmen.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 1. Mai 2004 in Kraft und gilt bis zum 30. April
2006.
Die Bestimmungen über die Grundamtsbezeichnungen, die mit den Beschlüssen
der Kommission vom 18. Januar 1981, vom 15. September 1981, vom 19. Juli
1988, vom 4. Oktober 1989 und vom 5. Oktober 1990 festgelegt wurden, sind
hiermit aufgehoben.
Brüssel, den 14.4.2004.
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Footnotes
(1) ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1.
Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 723/2004 (ABl. L
124 vom 27.4.2004, S. 1).
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