N° 69-2004 / 21.06.2004 | |
Brüssel, den 7.4.2004 BESCHLUSS DER KOMMISSION zur Durchführung von Artikel 1d Absatz 4 des Statuts DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -
KAPITEL 1: EINSTELLUNG VON BEHINDERTEN Jede behinderte Person erfüllt im Hinblick auf die Ernennung zum Beamten die Anforderungen an die körperliche und geistige Eignung gemäß Artikel 28 Buchstabe e des Statuts, wenn sie in der Lage ist, vorbehaltlich angemessener Vorkehrungen die wesentlichen Aufgaben ihrer Stelle zu erfüllen. Bei der Ausübung der ihm gemäß Artikel 33 des Statuts übertragenen Befugnis, die ausgewählten Bewerber einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, prüft der Vertrauensarzt gegebenenfalls, ob der Bewerber eine Beeinträchtigung seiner geistigen oder physischen Fähigkeiten aufweist, und stellt, sofern eine solche gegeben ist, die Art dieser Beeinträchtigung fest. Stellt der Vertrauensarzt bei dem ausgewählten Bewerber eine Beeinträchtigung seiner geistigen oder physischen Fähigkeiten fest, so gibt er in seinem Gutachten an, ob der Dienstposten, in den der Bewerber eingewiesen werden soll, für ihn geeignet ist oder ob er nur vorbehaltlich angemessener Vorkehrungen, wie sie nachstehend dargelegt sind, geeignet ist. Der Vertrauensarzt gibt auch an, ob seiner Ansicht nach ein anderer Dienstposten in derselben Funktionsgruppe – mit oder ohne Vorkehrungen – geeigneter wäre. KAPITEL 2: IM LAUFE DER BESCHÄFTIGUNG AUFTRETENDE BEHINDERUNG Wenn bei einem Beamten im aktiven Dienst eine Beeinträchtigung eintritt, er aber in der Lage ist, die wesentlichen Aufgaben der Stelle vorbehaltlich angemessener Vorkehrungen zu erfüllen, so wirkt sich die Behinderung bzw. die Tatsache, dass Vorkehrungen getroffen werden müssen, vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 5 und des Kapitels 4 dieses Beschlusses nicht auf die Laufbahn des Beamten aus. Die Anstellungsbehörde kann jedoch die Stellungnahme des Ärztlichen Dienstes einholen, die dieser in Zusammenarbeit mit einem entsprechend dem Verhaltenskodex für die Beschäftigung von Personen mit Behinderungen (2) benannten Spezialisten ausarbeitet und deren Zweck es ist, festzustellen, ob der betreffende Beamte weiterhin in der Lage ist, die wesentlichen Aufgaben der Stelle vorbehaltlich angemessener Vorkehrungen zu erfüllen. Die Stellungnahme gemäß Artikel 4 wird eingeholt, bevor die Einsetzung eines Invaliditätsausschusses gemäß Artikel 78 des Statuts beschlossen wird, der die Frage einer dauernden Vollinvalidität des betreffenden Beamten prüfen muss. Kann ein Beamter mit einer Behinderung vorbehaltlich angemessener Vorkehrungen die wesentlichen Aufgaben seiner Stelle erfüllen, so wirkt sich weder diese Behinderung noch die Tatsache, dass Vorkehrungen getroffen werden müssen, auf die Laufbahn des Beamten aus. KAPITEL 3: ANGEMESSENE VORKEHRUNGEN Sollten angemessene Vorkehrungen gemäß Artikel 3 oder 4 erforderlich sein, prüft der Ärztliche Dienst in Zusammenarbeit mit einem entsprechend dem Verhaltenskodex für die Beschäftigung von Personen mit Behinderungen (2) benannten Spezialisten, ob angemessene Vorkehrungen getroffen werden können und welche Vorkehrungen erforderlich sind. Angemessene Vorkehrungen können eine Neuordnung der Aufgaben- oder
Verantwortungsbereiche, die Bereitstellung technischer Hilfsmittel
und/oder andere Anpassungen der betreffenden Tätigkeiten oder des
Arbeitsumfelds umfassen. Die erforderlichen Anpassungen müssen im Hinblick
darauf getroffen werden, die Beschäftigung des betreffenden Beamten zu
erleichtern.
Damit eine Person mit einer Behinderung die wesentlichen Aufgaben ihrer Stelle leichter erfüllen kann, sind strenge Normen für die Bereitstellung angemessener Vorkehrungen festzulegen. Es ist Sache der Anstellungsbehörde zu entscheiden, ob die erforderlichen Vorkehrungen eine unvertretbare Belastung im Sinne des Kapitels 4 dieses Beschlusses darstellen. KAPITEL 4: UNVERTRETBARE BELASTUNG Im Rahmen der Anwendung von Kapitel 1 oder 2 dieses Beschlusses kann die Anstellungsbehörde in einem mit Gründen versehenen schriftlichen Beschluss ausführen, dass die Bereitstellung angemessener Vorkehrungen die Mittel des Organs unvertretbar belasten würde. Die Bereitstellung angemessener Vorkehrungen stellt eine unvertretbare Belastung für das Organ dar, wenn die damit verbundenen Kosten über das für das Organ vertretbare Maß hinausgehen. Bei der Beurteilung der Frage, ob angemessene Vorkehrungen eine unvertretbare Belastung darstellen, ist u.a. Folgendes zu berücksichtigen:
KAPITEL 5: ANTRÄGE Eine Person, auf die Artikel 3 oder 4 Anwendung findet, oder ihr Vertreter kann bei der Anstellungsbehörde einen schriftlichen Antrag auf Bereitstellung angemessener Vorkehrungen stellen. Die Einreichung eines solchen Antrags ist jedoch keine Voraussetzung für die Bereitstellung solcher Vorkehrungen. Die Anstellungsbehörde beantwortet einen Antrag nach Artikel 14 mit der gebotenen Sorgfalt. Die Anstellungsbehörde wird über die Anträge auf Bereitstellung angemessener Vorkehrungen fallweise entscheiden und dabei u.a. den Artikeln 8 und 13 Rechnung tragen. KAPITEL 6: INKRAFTTRETEN Dieser Beschluss tritt am 1. Mai 2004 in Kraft.
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Author: ADMIN B.4 |