N° 69-2004 / 21.06.2004

Brüssel, den 7.4.2004
K(2004) 1318

BESCHLUSS DER KOMMISSION

zur Durchführung von Artikel 1d Absatz 4 des Statuts

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften, festgelegt durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 1d Absatz 4,

in der Erwägung, dass im Zuge der Statutsreform Durchführungsbestimmungen zu dem neuen Absatz 4 des Artikels 1d erlassen werden müssen -

BESCHLIESST:

KAPITEL 1: EINSTELLUNG VON BEHINDERTEN

Artikel 1

Jede behinderte Person erfüllt im Hinblick auf die Ernennung zum Beamten die Anforderungen an die körperliche und geistige Eignung gemäß Artikel 28 Buchstabe e des Statuts, wenn sie in der Lage ist, vorbehaltlich angemessener Vorkehrungen die wesentlichen Aufgaben ihrer Stelle zu erfüllen.

Artikel 2

Bei der Ausübung der ihm gemäß Artikel 33 des Statuts übertragenen Befugnis, die ausgewählten Bewerber einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, prüft der Vertrauensarzt gegebenenfalls, ob der Bewerber eine Beeinträchtigung seiner geistigen oder physischen Fähigkeiten aufweist, und stellt, sofern eine solche gegeben ist, die Art dieser Beeinträchtigung fest.

Artikel 3

Stellt der Vertrauensarzt bei dem ausgewählten Bewerber eine Beeinträchtigung seiner geistigen oder physischen Fähigkeiten fest, so gibt er in seinem Gutachten an, ob der Dienstposten, in den der Bewerber eingewiesen werden soll, für ihn geeignet ist oder ob er nur vorbehaltlich angemessener Vorkehrungen, wie sie nachstehend dargelegt sind, geeignet ist. Der Vertrauensarzt gibt auch an, ob seiner Ansicht nach ein anderer Dienstposten in derselben Funktionsgruppe – mit oder ohne Vorkehrungen – geeigneter wäre.

KAPITEL 2: IM LAUFE DER BESCHÄFTIGUNG AUFTRETENDE BEHINDERUNG

Artikel 4

Wenn bei einem Beamten im aktiven Dienst eine Beeinträchtigung eintritt, er aber in der Lage ist, die wesentlichen Aufgaben der Stelle vorbehaltlich angemessener Vorkehrungen zu erfüllen, so wirkt sich die Behinderung bzw. die Tatsache, dass Vorkehrungen getroffen werden müssen, vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 5 und des Kapitels 4 dieses Beschlusses nicht auf die Laufbahn des Beamten aus. Die Anstellungsbehörde kann jedoch die Stellungnahme des Ärztlichen Dienstes einholen, die dieser in Zusammenarbeit mit einem entsprechend dem Verhaltenskodex für die Beschäftigung von Personen mit Behinderungen (2) benannten Spezialisten ausarbeitet und deren Zweck es ist, festzustellen, ob der betreffende Beamte weiterhin in der Lage ist, die wesentlichen Aufgaben der Stelle vorbehaltlich angemessener Vorkehrungen zu erfüllen.

Artikel 5

Die Stellungnahme gemäß Artikel 4 wird eingeholt, bevor die Einsetzung eines Invaliditätsausschusses gemäß Artikel 78 des Statuts beschlossen wird, der die Frage einer dauernden Vollinvalidität des betreffenden Beamten prüfen muss.

Artikel 6

Kann ein Beamter mit einer Behinderung vorbehaltlich angemessener Vorkehrungen die wesentlichen Aufgaben seiner Stelle erfüllen, so wirkt sich weder diese Behinderung noch die Tatsache, dass Vorkehrungen getroffen werden müssen, auf die Laufbahn des Beamten aus.

KAPITEL 3: ANGEMESSENE VORKEHRUNGEN

Artikel 7

Sollten angemessene Vorkehrungen gemäß Artikel 3 oder 4 erforderlich sein, prüft der Ärztliche Dienst in Zusammenarbeit mit einem entsprechend dem Verhaltenskodex für die Beschäftigung von Personen mit Behinderungen (2) benannten Spezialisten, ob angemessene Vorkehrungen getroffen werden können und welche Vorkehrungen erforderlich sind.

Artikel 8

Angemessene Vorkehrungen können eine Neuordnung der Aufgaben- oder Verantwortungsbereiche, die Bereitstellung technischer Hilfsmittel und/oder andere Anpassungen der betreffenden Tätigkeiten oder des Arbeitsumfelds umfassen. Die erforderlichen Anpassungen müssen im Hinblick darauf getroffen werden, die Beschäftigung des betreffenden Beamten zu erleichtern.

Angemessene Vorkehrungen sind u.a.:

  • Erleichterung des Zugangs von Behinderten zu und der Nutzung von bestehenden, bereits dem gesamten Personal zugänglichen Einrichtungen,
     
  • Umstrukturierung der Arbeit,
     
  • Bereitstellung von Hilfe,
     
  • Teilzeitarbeit oder geänderte Arbeitszeiten,
     
  • Anschaffung oder Anpassung von Einrichtungen,
     
  • Anpassung von Fortbildungsmaterial,
     
  • Änderung von Regeln oder Gepflogenheiten.

Artikel 9

Damit eine Person mit einer Behinderung die wesentlichen Aufgaben ihrer Stelle leichter erfüllen kann, sind strenge Normen für die Bereitstellung angemessener Vorkehrungen festzulegen.

Artikel 10

Es ist Sache der Anstellungsbehörde zu entscheiden, ob die erforderlichen Vorkehrungen eine unvertretbare Belastung im Sinne des Kapitels 4 dieses Beschlusses darstellen.

KAPITEL 4: UNVERTRETBARE BELASTUNG

Artikel 11

Im Rahmen der Anwendung von Kapitel 1 oder 2 dieses Beschlusses kann die Anstellungsbehörde in einem mit Gründen versehenen schriftlichen Beschluss ausführen, dass die Bereitstellung angemessener Vorkehrungen die Mittel des Organs unvertretbar belasten würde.

Artikel 12

Die Bereitstellung angemessener Vorkehrungen stellt eine unvertretbare Belastung für das Organ dar, wenn die damit verbundenen Kosten über das für das Organ vertretbare Maß hinausgehen.

Artikel 13

Bei der Beurteilung der Frage, ob angemessene Vorkehrungen eine unvertretbare Belastung darstellen, ist u.a. Folgendes zu berücksichtigen:

  • Art und Kosten der Vorkehrungen,
     
  • Kosten der Bereitstellung der Vorkehrungen in Bezug auf die durchschnittlichen Gemeinkosten für jeden Bediensteten,
     
  • Kosten der Bereitstellung der Vorkehrungen in Bezug auf die verfügbaren Haushaltsmittel,
     
  • Zahl der Personen in einem bestimmten Bereich, für die Vorkehrungen zu treffen sind,
     
  • Gesundheits- und Sicherheitserfordernisse des gesamten Personals.

KAPITEL 5: ANTRÄGE

Artikel 14

Eine Person, auf die Artikel 3 oder 4 Anwendung findet, oder ihr Vertreter kann bei der Anstellungsbehörde einen schriftlichen Antrag auf Bereitstellung angemessener Vorkehrungen stellen. Die Einreichung eines solchen Antrags ist jedoch keine Voraussetzung für die Bereitstellung solcher Vorkehrungen.

Artikel 15

Die Anstellungsbehörde beantwortet einen Antrag nach Artikel 14 mit der gebotenen Sorgfalt.

Artikel 16

Die Anstellungsbehörde wird über die Anträge auf Bereitstellung angemessener Vorkehrungen fallweise entscheiden und dabei u.a. den Artikeln 8 und 13 Rechnung tragen.

KAPITEL 6: INKRAFTTRETEN

Artikel 17

Dieser Beschluss tritt am 1. Mai 2004 in Kraft.


Brüssel, den 7.4.2004.

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Footnotes
(1) ABl. L 56 vom 4.3.1968, S.1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 723/2004 (ABl. L 124 vom 27.4.2004, S. 1).
(2) C(2003) 4362 vom 25.11.2003.
 

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   Author: ADMIN B.4