N° 70-2004 / 22.06.2004

Brüssel, den 7.4.2004
K(2004) 1318

BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 7.4.2004

MIT DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN ZUM BESCHEINIGUNGSVERFAHREN

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und auf die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften, festgelegt durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates(1) , insbesondere auf Artikel 10 Absatz 3 des Anhangs XIII des Statuts,

in Erwägung nachstehender Gründe:

  1. Im Rahmen der neuen Laufbahnstruktur werden die beiden neuen Funktionsgruppen „Assistenz“ und „Administration“ geschaffen. Der Übergang zu dieser neuen Laufbahnstruktur soll durch Durchführungsbestimmungen geregelt werden.
     
  2. In diesem Zusammenhang werden die Beamten, die vor dem 1.5.2004 in die Laufbahngruppe C oder D eingewiesen waren, in Laufbahnschienen eingestuft, in denen in der alten Laufbahngruppe C Beförderungen bis zur Besoldungsgruppe AST 7 und in der alten Laufbahngruppe D Beförderungen bis zur Besoldungsgruppe AST 5 möglich sind.
     
  3. Allerdings können Beamte, die vor dem 1.5.2004 in die Laufbahngruppe C und D eingewiesen waren, nach erfolgreicher Teilnahme an einem allgemeinen Auswahlverfahren oder aufgrund des Bescheinigungsverfahrens als keinen Einschränkungen unterliegende Mitglieder der Funktionsgruppe „Assistenz“ eingestuft werden.
     
  4. Zu diesem Zweck müssen die Organe vor dem 1.5.2004 die Durchführungsbestimmungen zum Bescheinigungsverfahren verabschieden -

BESCHLIESST:

  • Artikel 1: Zweck
  • Artikel 2: Häufigkeit des Bescheinigungsverfahrens
  • Artikel 3: Stufen des Bescheinigungsverfahrens
  • Artikel 4: Anzahl der Planstellen, die mit Beamten, denen die Bescheinigung erteilt wurde, besetzt werden können, und Aufruf zur Einreichung von Bewerbungen
  • Artikel 5: Liste der zugelassenen Bewerber
  • Artikel 6: Aufstellung einer Rangliste der zugelassenen Bewerber
  • Artikel 7: Bewerbungen auf freie Planstellen der Funktionsgruppe „Assistenz“
  • Artikel 8: Beamte mit Bescheinigung
  • Artikel 9: Paritätischer Ausschuss für das Bescheinigungsverfahren
  • Artikel 10: Beschwerden
  • Artikel 11: Schlussbestimmungen
     

Artikel 1: Zweck

  1. Zweck des Bescheinigungsverfahrens ist es, aus den Beamten, die vor dem 1.5.2004 in die Laufbahngruppe C oder D eingewiesen waren, diejenigen auszuwählen, die als keinen Einschränkungen unterliegende Mitglieder der Funktionsgruppe „Assistenz“ eingestuft werden können.
     
  2. Für das Bescheinigungsverfahren können sich die in Absatz 1 genannten Beamten bewerben, die gemäß Artikel 1a des Statuts in eine Dauerplanstelle der Kommission eingewiesen sind und die am 1. September des betreffenden Jahres entweder im dienstlichen Interesse abgeordnet sind oder sich in einer der nachstehenden dienstlichen Stellungen gemäß Artikel 35 des Statuts befinden: aktiver Dienst, Elternurlaub oder Urlaub aus familiären Gründen.

    Nicht bewerben dürfen sich jedoch Beamte gemäß Absatz 1, die im Laufe des betreffenden Jahres gemäß Artikel 52 des Statuts von Amts wegen in den Ruhestand versetzt werden, die aufgrund eines Beschlusses der Kommission im Sinne von Artikel 47 des Statuts endgültig aus dem Dienst ausscheiden oder denen die Kommission gemäß Artikel 78 des Statuts mit Wirkung in dem betreffenden Jahr ein Invalidengeld gewährt.

Artikel 2: Häufigkeit des Bescheinigungsverfahrens

  1. Von 2005 an und bis 2009 wird jährlich ein Bescheinigungsverfahren eingeleitet.
     
  2. Vor dem 31. Dezember 2009 führt die Generaldirektion Personal und Verwaltung eine Untersuchung durch, bei der geprüft wird, wie viele der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beamten den in Artikel 5 Absatz 1 genannten Kriterien genügen konnten. Bei dieser Untersuchung wird auch geprüft, inwieweit die betreffenden, im Außendienst tätigen Beamten das Bescheinigungsverfahren in Anspruch nehmen konnten. Anhand dieser Untersuchung entscheidet die Anstellungsbehörde nach Anhörung der zentralen Personalvertretung, ob im Jahr 2010 und in den Jahren danach das Bescheinigungsverfahren vollständig oder zum Teil durchgeführt werden sollte.

Artikel 3: Stufen des Bescheinigungsverfahrens

Das Bescheinigungsverfahren umfasst die folgenden vier Stufen: Festlegung der Zahl der Planstellen in der Funktionsgruppe „Assistenz“, die mit Beamten, denen die Bescheinigung in Sinne von Artikel 8 erteilt wurde, besetzt werden können und Veröffentlichung eines Aufrufs zur Einreichung von Bewerbungen; Zulassung der Bewerber; Aufstellung einer Rangliste der zugelassenen Bewerber; Bewerbung auf freie Planstellen der Funktionsgruppe „Assistenz“.

Artikel 4:
Anzahl der Planstellen, die mit Beamten, denen die Bescheinigung erteilt wurde, besetzt werden können, und Aufruf zur Einreichung von Bewerbungen

Vor dem 30. September jedes Jahres bestimmt die Anstellungsbehörde die Anzahl der Planstellen der Funktionsgruppe „Assistenz“, die im folgenden Jahr mit Beamten, denen eine Bescheinigung im Sinne von Artikel 8 erteilt wurde, besetzt werden können.

Nach dieser Entscheidung veröffentlicht die Anstellungsbehörde einen Aufruf zur Einreichung von Bewerbungen.

Artikel 5: Liste der zugelassenen Bewerber

  1. Die in Artikel 1 genannten Beamten, die sich beworben haben, werden zu dem Bescheinigungsverfahren zugelassen, sofern sie die beiden folgenden Voraussetzungen erfüllen:
     
    • Schul- oder Berufsbildungsabschluss, der mindestens den in Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a des Statuts genannten Voraussetzungen für die Einweisung in eine Planstelle für Beamte der Funktionsgruppe „Assistenz“ entspricht;
       
    • Dienstalter von mindestens fünf Jahren in der Laufbahnschiene C oder D. Werden in Bezug auf die im vorstehenden Unterabsatz genannte Voraussetzung Dienstzeiten in der Laufbahnschiene C oder D berücksichtigt, so wird das verlangte Mindestdienstalter um die Anzahl Monate erhöht, die diesen Dienstzeiten entspricht.
       
  2. Bei jedem Bescheinigungsverfahren erstellt die Anstellungsbehörde die Liste der Beamten, die sich beworben haben und zum Bescheinigungsverfahren zugelassen wurden.
     
  3. Beamte, die sich beworben haben und ihrer Meinung nach die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllen, jedoch nicht auf der in Absatz 2 genannten Liste stehen, können binnen zehn Arbeitstagen nach Veröffentlichung der Liste bei dem Ausschuss gemäß Artikel 9 Einspruch einlegen.

    Sie müssen ihren Einspruch begründen und dem Ausschuss gemäß Artikel 9 alle notwendigen amtlichen Schriftstücke vorlegen.

    Der Ausschuss gemäß Artikel 9 nimmt binnen zehn Arbeitstagen Stellung und unterrichtet die Anstellungsbehörde, die über die weiteren Maßnahmen entscheidet.

    Die Anstellungsbehörde veröffentlicht gegebenenfalls eine neue Liste der zum Bescheinigungsverfahren zugelassenen Bewerber.

Artikel 6: Aufstellung einer Rangliste der zugelassenen Bewerber

  1. Anhand der Kriterien Schul- und/oder Berufsbildungsabschluss, Dienstalter in der Laufbahnschiene C oder D, Erfahrung und Verdienste laut den vorliegenden Beurteilungen der beruflichen Entwicklung erstellt die Anstellungsbehörde bei jedem Bescheinigungsverfahren eine Rangliste der zugelassenen Beamten.
     
  2. Über den Wert dieser Kriterien und ihre Gewichtung entscheidet die Anstellungsbehörde vor dem 31. Dezember 2004 nach Anhörung des Ausschusses gemäß Artikel 9. Auf Empfehlung des Ausschusses gemäß Artikel 9 kann die Anstellungsbehörde Wert und Gewichtung jährlich durch Beschluss ändern.
     
  3. Jedem Bewerber wird mitgeteilt, welchen Rang er in der von der Anstellungsbehörde erstellten Liste einnimmt und welche Punktezahl er aufgrund der Kriterien, Werte und Gewichtungen gemäß Absatz 2 erreicht hat.
     
  4. Binnen zehn Arbeitstagen nach dieser Mitteilung können die zugelassenen Beamten bei dem Ausschuss gemäß Artikel 9 Einspruch einlegen, wenn sie mit ihrer Punktezahl nicht einverstanden sind.

    Sie müssen ihren Einspruch begründen und dem Ausschuss gemäß Artikel 9 alle notwendigen amtlichen Schriftstücke vorlegen.

    Der Ausschuss gemäß Artikel 9 nimmt binnen zehn Arbeitstagen Stellung und unterrichtet die Anstellungsbehörde, die über weitere Maßnahmen entscheidet.

Artikel 7: Bewerbungen auf freie Planstellen der Funktionsgruppe „Assistenz“

  1. Die auf der Rangliste gemäß Artikel 6 erstplatzierten Beamten bis zu dem Rang, der dem Doppelten der gemäß Artikel 4 festgelegten Anzahl Stellen entspricht, können sich bis zum 31. Dezember des folgenden Jahres auf freie, zu besetzende Planstellen der Funktionsgruppe „Assistenz“ bewerben.
     
  2. Die Anstellungsbehörde veröffentlicht die Liste der Beamten gemäß Absatz 1.
     
  3. Bei der Ausschreibung freier Planstellen wird darauf hingewiesen, welche dieser Planstellen mit Beamten gemäß Absatz 1 besetzt werden können.

Artikel 8: Beamte mit Bescheinigung

  1. Die Beamten gemäß Artikel 7 Absatz 1, die in freien Planstellen gemäß Artikel 7 Absatz 3 ernannt wurden, gelten als Beamte mit Bescheinigung. Sie werden als keinen Einschränkungen unterliegende Mitglieder der Funktionsgruppe „Assistenz“ eingestuft.
     
  2. Die Anstellungsbehörde veröffentlicht vor dem 31. März jedes Jahres die Liste der Beamten, denen im Verlauf des letzten Bescheinigungsverfahrens eine Bescheinigung erteilt wurde.

Artikel 9: Paritätischer Ausschuss für das Bescheinigungsverfahren

  1. Es wird ein Paritätischer Ausschuss für das Bescheinigungsverfahren eingesetzt.
     
  2. Der Paritätische Ausschuss setzt sich zusammen aus einem vom Generaldirektor der Generaldirektion Personal und Verwaltung benannten Vorsitzenden mit dem Dienstgrad eines Direktor oder Referatsleiters, fünf vom Generaldirektor der Generaldirektion Personal und Verwaltung benannten Mitgliedern, die der Funktionsgruppe „Administration“ angehören, darunter mindestens ein aus Forschungsmitteln besoldeter Beamter, sowie fünf von der Personalvertretung benannten Mitgliedern.

    Jedes ordentliche Mitglied hat einen gemäß den nachstehenden Bedingungen ernannten Stellvertreter.
     
  3. Bei Abwesenheit des Vorsitzenden wird der Vorsitz vom stellvertretenden Vorsitzenden wahrgenommen. Stellvertretende Mitglieder können auch dann, wenn die ordentlichen Mitglieder anwesend sind, an den Sitzungen teilnehmen, doch haben sie in diesem Fall kein Stimmrecht. Stellvertretende Mitglieder sind ohne weiteres Verfahren stimmberechtigt, wenn das ordentliche Mitglied, das sie vertreten, abwesend ist.

    Sind jeweils weniger als fünf ordentliche Mitglieder, die vom Generaldirektor der Generaldirektion Personal und Verwaltung bzw. von der Personalvertretung benannt wurden, anwesend, so sind die stellvertretenden Mitglieder stimmberechtigt, insgesamt sind jedoch nie mehr als fünf vom Generaldirektor der Generaldirektion Personal und Verwaltung und fünf von der Personalvertretung benannte (ordentliche oder stellvertretende) Mitglieder stimmberechtigt.

    Befindet sich der Vorsitzende oder ein Mitglied des Ausschusses in einem Interessenkonflikt, durch den seine Unabhängigkeit bei der Behandlung eines Einspruchs in Frage stehen könnte, so muss sich der Betreffende von seinem Stellvertreter vertreten lassen oder sich der Teilnahme an den Arbeiten des Ausschusses enthalten.
     
  4. Der Ausschuss tritt auf Einladung des Vorsitzenden zusammen. Nur wenn zehn stimmberechtigte Mitglieder, davon fünf von der Personalvertretung benannte Mitglieder, anwesend sind, können gültige Entscheidungen getroffen werden. Stellungnahmen werden mit der einfachen Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder angenommen. Der Vorsitzende ist nur bei Stimmengleichheit stimmberechtigt.
     
  5. Bei seiner ersten Sitzung gibt sich der Ausschuss eine Geschäftsordnung.
     
  6. Vor dem 30. September jedes Jahres teilt die Anstellungsbehörde dem Ausschuss mit, wie viele Planstellen tatsächlich mit Beamten gemäß Artikel 7 besetzt wurden oder gerade besetzt werden. Aufgrund dieser Angaben nimmt der Ausschuss eine an die Anstellungsbehörde gerichtete Empfehlung an, wie die von der Anstellungsbehörde in Anwendung von Artikel 4 festgelegte Anzahl Planstellen im Rahmen des laufenden Bescheinigungsverfahren erreicht werden kann.
     
  7. Zu Beginn jedes Jahres nimmt der Ausschuss zu den Ergebnissen des letzten Bescheinigungsverfahrens Stellung. Diese Stellungnahme kann Empfehlungen enthalten, einschließlich in Bezug auf die Werte und Gewichtungen gemäß Artikel 6 Absatz 2. Diese Stellungnahme wird der Anstellungsbehörde übermittelt.

Artikel 10: Beschwerden

Eine Beschwerde gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts oder die Anrufung des Gerichts erster Instanz sind nur dann zulässig, wenn die in den Artikeln 5 und 6 genannten Einspruchsmöglichkeiten ausgeschöpft sind.

Artikel 11: Schlussbestimmungen

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Annahme in Kraft.

Brüssel, den 7.4.2004.

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Footnotes
(1) ABl. L 56 vom 4.3.1968. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 723/2004 (ABl. L 124 vom 27.4.2004, S. 1).

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   Author: ADMIN A.6