Brüssel, den 7.4.2004
K(2004) 1318
BESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 7.4.2004
MIT DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN ZUM BESCHEINIGUNGSVERFAHREN
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und
auf die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der
Europäischen Gemeinschaften, festgelegt durch die Verordnung (EWG,
Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates(1) , insbesondere auf Artikel 10 Absatz 3
des Anhangs XIII des Statuts,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- Im Rahmen der neuen Laufbahnstruktur werden die beiden neuen
Funktionsgruppen „Assistenz“ und „Administration“ geschaffen. Der Übergang
zu dieser neuen Laufbahnstruktur soll durch Durchführungsbestimmungen
geregelt werden.
- In diesem Zusammenhang werden die Beamten, die vor dem 1.5.2004 in die
Laufbahngruppe C oder D eingewiesen waren, in Laufbahnschienen eingestuft,
in denen in der alten Laufbahngruppe C Beförderungen bis zur
Besoldungsgruppe AST 7 und in der alten Laufbahngruppe D Beförderungen bis
zur Besoldungsgruppe AST 5 möglich sind.
- Allerdings können Beamte, die vor dem 1.5.2004 in die Laufbahngruppe C
und D eingewiesen waren, nach erfolgreicher Teilnahme an einem allgemeinen
Auswahlverfahren oder aufgrund des Bescheinigungsverfahrens als keinen
Einschränkungen unterliegende Mitglieder der Funktionsgruppe „Assistenz“
eingestuft werden.
- Zu diesem Zweck müssen die Organe vor dem 1.5.2004 die
Durchführungsbestimmungen zum Bescheinigungsverfahren verabschieden -
BESCHLIESST:
- Artikel 1: Zweck
- Artikel 2: Häufigkeit des
Bescheinigungsverfahrens
- Artikel 3: Stufen des
Bescheinigungsverfahrens
- Artikel 4: Anzahl der Planstellen, die
mit Beamten, denen die Bescheinigung erteilt wurde, besetzt werden
können, und Aufruf zur Einreichung von Bewerbungen
- Artikel 5: Liste der zugelassenen
Bewerber
- Artikel 6: Aufstellung einer Rangliste
der zugelassenen Bewerber
- Artikel 7: Bewerbungen auf freie
Planstellen der Funktionsgruppe „Assistenz“
- Artikel 8: Beamte mit Bescheinigung
- Artikel 9: Paritätischer Ausschuss für
das Bescheinigungsverfahren
- Artikel 10: Beschwerden
- Artikel 11: Schlussbestimmungen
Artikel 1: Zweck
- Zweck des Bescheinigungsverfahrens ist es, aus den Beamten, die vor dem
1.5.2004 in die Laufbahngruppe C oder D eingewiesen waren, diejenigen
auszuwählen, die als keinen Einschränkungen unterliegende Mitglieder der
Funktionsgruppe „Assistenz“ eingestuft werden können.
- Für das Bescheinigungsverfahren können sich die in Absatz 1 genannten
Beamten bewerben, die gemäß Artikel 1a des Statuts in eine Dauerplanstelle
der Kommission eingewiesen sind und die am 1. September des betreffenden
Jahres entweder im dienstlichen Interesse abgeordnet sind oder sich in
einer der nachstehenden dienstlichen Stellungen gemäß Artikel 35 des
Statuts befinden: aktiver Dienst, Elternurlaub oder Urlaub aus familiären
Gründen.
Nicht bewerben dürfen sich jedoch Beamte gemäß Absatz 1, die im Laufe des
betreffenden Jahres gemäß Artikel 52 des Statuts von Amts wegen in den
Ruhestand versetzt werden, die aufgrund eines Beschlusses der Kommission
im Sinne von Artikel 47 des Statuts endgültig aus dem Dienst ausscheiden
oder denen die Kommission gemäß Artikel 78 des Statuts mit Wirkung in dem
betreffenden Jahr ein Invalidengeld gewährt.
Artikel 2: Häufigkeit des Bescheinigungsverfahrens
- Von 2005 an und bis 2009 wird jährlich ein Bescheinigungsverfahren
eingeleitet.
- Vor dem 31. Dezember 2009 führt die Generaldirektion Personal und
Verwaltung eine Untersuchung durch, bei der geprüft wird, wie viele der in
Artikel 1 Absatz 1 genannten Beamten den in Artikel 5 Absatz 1 genannten
Kriterien genügen konnten. Bei dieser Untersuchung wird auch geprüft,
inwieweit die betreffenden, im Außendienst tätigen Beamten das
Bescheinigungsverfahren in Anspruch nehmen konnten. Anhand dieser
Untersuchung entscheidet die Anstellungsbehörde nach Anhörung der
zentralen Personalvertretung, ob im Jahr 2010 und in den Jahren danach das
Bescheinigungsverfahren vollständig oder zum Teil durchgeführt werden
sollte.
Artikel 3: Stufen des Bescheinigungsverfahrens
Das Bescheinigungsverfahren umfasst die folgenden vier Stufen: Festlegung
der Zahl der Planstellen in der Funktionsgruppe „Assistenz“, die mit
Beamten, denen die Bescheinigung in Sinne von Artikel 8 erteilt wurde,
besetzt werden können und Veröffentlichung eines Aufrufs zur Einreichung
von Bewerbungen; Zulassung der Bewerber; Aufstellung einer Rangliste der
zugelassenen Bewerber; Bewerbung auf freie Planstellen der Funktionsgruppe
„Assistenz“.
Artikel 4:
Anzahl der Planstellen, die mit Beamten, denen die
Bescheinigung erteilt wurde, besetzt werden können, und Aufruf zur
Einreichung von Bewerbungen
Vor dem 30. September jedes Jahres bestimmt die Anstellungsbehörde die
Anzahl der Planstellen der Funktionsgruppe „Assistenz“, die im folgenden
Jahr mit Beamten, denen eine Bescheinigung im Sinne von Artikel 8 erteilt
wurde, besetzt werden können.
Nach dieser Entscheidung veröffentlicht die Anstellungsbehörde einen
Aufruf zur Einreichung von Bewerbungen.
Artikel 5: Liste der zugelassenen Bewerber
- Die in Artikel 1 genannten Beamten, die sich beworben haben, werden zu
dem Bescheinigungsverfahren zugelassen, sofern sie die beiden folgenden
Voraussetzungen erfüllen:
- Schul- oder Berufsbildungsabschluss, der mindestens den in Artikel 5
Absatz 3 Buchstabe a des Statuts genannten Voraussetzungen für die
Einweisung in eine Planstelle für Beamte der Funktionsgruppe „Assistenz“
entspricht;
- Dienstalter von mindestens fünf Jahren in der Laufbahnschiene C oder D.
Werden in Bezug auf die im vorstehenden Unterabsatz genannte Voraussetzung
Dienstzeiten in der Laufbahnschiene C oder D berücksichtigt, so wird das
verlangte Mindestdienstalter um die Anzahl Monate erhöht, die diesen
Dienstzeiten entspricht.
- Bei jedem Bescheinigungsverfahren erstellt die Anstellungsbehörde die
Liste der Beamten, die sich beworben haben und zum Bescheinigungsverfahren
zugelassen wurden.
- Beamte, die sich beworben haben und ihrer Meinung nach die in Absatz 1
genannten Voraussetzungen erfüllen, jedoch nicht auf der in Absatz 2
genannten Liste stehen, können binnen zehn Arbeitstagen nach
Veröffentlichung der Liste bei dem Ausschuss gemäß Artikel 9 Einspruch
einlegen.
Sie müssen ihren Einspruch begründen und dem Ausschuss gemäß Artikel 9
alle notwendigen amtlichen Schriftstücke vorlegen.
Der Ausschuss gemäß Artikel 9 nimmt binnen zehn Arbeitstagen Stellung und
unterrichtet die Anstellungsbehörde, die über die weiteren Maßnahmen
entscheidet.
Die Anstellungsbehörde veröffentlicht gegebenenfalls eine neue Liste der
zum Bescheinigungsverfahren zugelassenen Bewerber.
Artikel 6: Aufstellung einer Rangliste der zugelassenen Bewerber
- Anhand der Kriterien Schul- und/oder Berufsbildungsabschluss,
Dienstalter in der Laufbahnschiene C oder D, Erfahrung und Verdienste laut
den vorliegenden Beurteilungen der beruflichen Entwicklung erstellt die
Anstellungsbehörde bei jedem Bescheinigungsverfahren eine Rangliste der
zugelassenen Beamten.
- Über den Wert dieser Kriterien und ihre Gewichtung entscheidet die
Anstellungsbehörde vor dem 31. Dezember 2004 nach Anhörung des Ausschusses
gemäß Artikel 9. Auf Empfehlung des Ausschusses gemäß Artikel 9 kann die
Anstellungsbehörde Wert und Gewichtung jährlich durch Beschluss ändern.
- Jedem Bewerber wird mitgeteilt, welchen Rang er in der von der
Anstellungsbehörde erstellten Liste einnimmt und welche Punktezahl er
aufgrund der Kriterien, Werte und Gewichtungen gemäß Absatz 2 erreicht
hat.
- Binnen zehn Arbeitstagen nach dieser Mitteilung können die zugelassenen
Beamten bei dem Ausschuss gemäß Artikel 9 Einspruch einlegen, wenn sie mit
ihrer Punktezahl nicht einverstanden sind.
Sie müssen ihren Einspruch begründen und dem Ausschuss gemäß Artikel 9
alle notwendigen amtlichen Schriftstücke vorlegen.
Der Ausschuss gemäß Artikel 9 nimmt binnen zehn Arbeitstagen Stellung und
unterrichtet die Anstellungsbehörde, die über weitere Maßnahmen
entscheidet.
Artikel 7: Bewerbungen auf freie Planstellen der Funktionsgruppe
„Assistenz“
- Die auf der Rangliste gemäß Artikel 6 erstplatzierten Beamten bis zu
dem Rang, der dem Doppelten der gemäß Artikel 4 festgelegten Anzahl
Stellen entspricht, können sich bis zum 31. Dezember des folgenden Jahres
auf freie, zu besetzende Planstellen der Funktionsgruppe „Assistenz“
bewerben.
- Die Anstellungsbehörde veröffentlicht die Liste der Beamten gemäß
Absatz 1.
- Bei der Ausschreibung freier Planstellen wird darauf hingewiesen,
welche dieser Planstellen mit Beamten gemäß Absatz 1 besetzt werden
können.
Artikel 8: Beamte mit Bescheinigung
- Die Beamten gemäß Artikel 7 Absatz 1, die in freien Planstellen gemäß
Artikel 7 Absatz 3 ernannt wurden, gelten als Beamte mit Bescheinigung.
Sie werden als keinen Einschränkungen unterliegende Mitglieder der
Funktionsgruppe „Assistenz“ eingestuft.
- Die Anstellungsbehörde veröffentlicht vor dem 31. März jedes Jahres die
Liste der Beamten, denen im Verlauf des letzten Bescheinigungsverfahrens
eine Bescheinigung erteilt wurde.
Artikel 9: Paritätischer Ausschuss für das Bescheinigungsverfahren
- Es wird ein Paritätischer Ausschuss für das Bescheinigungsverfahren
eingesetzt.
- Der Paritätische Ausschuss setzt sich zusammen aus einem vom
Generaldirektor der Generaldirektion Personal und Verwaltung benannten
Vorsitzenden mit dem Dienstgrad eines Direktor oder Referatsleiters, fünf
vom Generaldirektor der Generaldirektion Personal und Verwaltung benannten
Mitgliedern, die der Funktionsgruppe „Administration“ angehören, darunter
mindestens ein aus Forschungsmitteln besoldeter Beamter, sowie fünf von
der Personalvertretung benannten Mitgliedern.
Jedes ordentliche Mitglied hat einen gemäß den nachstehenden Bedingungen
ernannten Stellvertreter.
- Bei Abwesenheit des Vorsitzenden wird der Vorsitz vom stellvertretenden
Vorsitzenden wahrgenommen. Stellvertretende Mitglieder können auch dann,
wenn die ordentlichen Mitglieder anwesend sind, an den Sitzungen
teilnehmen, doch haben sie in diesem Fall kein Stimmrecht.
Stellvertretende Mitglieder sind ohne weiteres Verfahren stimmberechtigt,
wenn das ordentliche Mitglied, das sie vertreten, abwesend ist.
Sind jeweils weniger als fünf ordentliche Mitglieder, die vom
Generaldirektor der Generaldirektion Personal und Verwaltung bzw. von der
Personalvertretung benannt wurden, anwesend, so sind die stellvertretenden
Mitglieder stimmberechtigt, insgesamt sind jedoch nie mehr als fünf vom
Generaldirektor der Generaldirektion Personal und Verwaltung und fünf von
der Personalvertretung benannte (ordentliche oder stellvertretende)
Mitglieder stimmberechtigt.
Befindet sich der Vorsitzende oder ein Mitglied des Ausschusses in einem
Interessenkonflikt, durch den seine Unabhängigkeit bei der Behandlung
eines Einspruchs in Frage stehen könnte, so muss sich der Betreffende von
seinem Stellvertreter vertreten lassen oder sich der Teilnahme an den
Arbeiten des Ausschusses enthalten.
- Der Ausschuss tritt auf Einladung des Vorsitzenden zusammen. Nur wenn
zehn stimmberechtigte Mitglieder, davon fünf von der Personalvertretung
benannte Mitglieder, anwesend sind, können gültige Entscheidungen
getroffen werden. Stellungnahmen werden mit der einfachen Mehrheit der
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder angenommen. Der Vorsitzende ist
nur bei Stimmengleichheit stimmberechtigt.
- Bei seiner ersten Sitzung gibt sich der Ausschuss eine
Geschäftsordnung.
- Vor dem 30. September jedes Jahres teilt die Anstellungsbehörde dem
Ausschuss mit, wie viele Planstellen tatsächlich mit Beamten gemäß Artikel
7 besetzt wurden oder gerade besetzt werden. Aufgrund dieser Angaben nimmt
der Ausschuss eine an die Anstellungsbehörde gerichtete Empfehlung an, wie
die von der Anstellungsbehörde in Anwendung von Artikel 4 festgelegte
Anzahl Planstellen im Rahmen des laufenden Bescheinigungsverfahren
erreicht werden kann.
- Zu Beginn jedes Jahres nimmt der Ausschuss zu den Ergebnissen des
letzten Bescheinigungsverfahrens Stellung. Diese Stellungnahme kann
Empfehlungen enthalten, einschließlich in Bezug auf die Werte und
Gewichtungen gemäß Artikel 6 Absatz 2. Diese Stellungnahme wird der
Anstellungsbehörde übermittelt.
Artikel 10: Beschwerden
Eine Beschwerde gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts oder die Anrufung
des Gerichts erster Instanz sind nur dann zulässig, wenn die in den
Artikeln 5 und 6 genannten Einspruchsmöglichkeiten ausgeschöpft sind.
Artikel 11: Schlussbestimmungen
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Annahme in Kraft.
Brüssel, den 7.4.2004.
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Footnotes
(1) ABl. L 56 vom 4.3.1968. Verordnung
zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 723/2004 (ABl. L
124 vom 27.4.2004, S. 1).
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