Brüssel, den 28.4.2004
K(2004) 1597
BESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 28.4.2004
über den Einsatz der Fahrer der Kommission
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften ("das
Statut") und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten
dieser Gemeinschaften, festgelegt durch die Verordnung (EWG, Euratom,
EGKS) Nr. 259/68 des Rates vom 29. Februar 1968 (1), insbesondere auf
Artikel 56 des Statuts und Artikel 3 des Anhangs VI des Statuts,
gestützt auf die Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23. November 1993 über
bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (2),
gestützt auf den Beschluss der Kommission vom 1. Februar 1984 über die
Vergütung von Überstunden in Form einer Pauschalzulage und auf den am 1.
Dezember 2000 in Kraft getretenen Beschluss der Kommission vom 30.
November 2000 über den Einsatz der Fahrer,
in der Erwägung, dass aufgrund der Änderung des Artikels 56 und des
Anhangs VI des Statuts durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 723/2004 vom
22.3.2004 die vorgenannten Beschlüsse durch einen neuen Beschluss zu
ersetzen sind -
BESCHLIESST:
- ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
- BESTIMMUNGEN FÜR FAHRER, DIE NICHT EINEM KOMMISSIONSMITGLIED
ZUGEWIESEN SIND UND NICHT ALS ERSATZFAHRER BENANNT SIND ODER BENANNT
WERDEN KÖNNEN
- BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR DIE FAHRER VON KOMMISSIONSMITGLIEDERN
- DIENSTKLEIDUNG
- DIENSTREISEN
- SCHUTZ DES FAHRERS
- ANWENDUNG AUF BEDIENSTETE
- ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
- INKRAFTTRETEN
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
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Für alle Fahrer der Kommission gilt die allgemeine Wochenarbeitszeit
einschließlich der Gleitzeitregelung.
Artikel 2
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Gemäß der Richtlinie 93/104/EG darf die Wochenarbeitszeit einschließlich
Überstunden 48 Stunden nicht überschreiten. Der Arbeitstag umfasst für
jeden 24-Stunden-Zeitraum eine Mindestruhezeit von elf zusammenhängenden
Stunden (24 + 11 Stunden für das Wochenende). Jeder begonnene Arbeitstag
gilt als abgeleisteter Arbeitstag.
Artikel 3
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Die Fahrer erhalten gemäß Artikel 3 des Anhangs VI des Statuts eine
Pauschalzulage für Überstunden.
Im Rahmen von Artikel 56 des Statuts, wonach die Gesamtzahl der
Überstunden in einem Zeitraum von sechs Monaten 150 abgeleistete Stunden
nicht überschreiten darf, sind die Überstunden auf monatlich 25 Stunden
begrenzt; die Pauschalzulage wird auf dieser Basis berechnet.
In diesem Zusammenhang beinhaltet der Grundsatz der Pauschalzulage, dass
sie auch gezahlt wird, wenn im Verlauf eines Monats weniger Überstunden
abgeleistet worden sind.
Der monatliche Betrag der Pauschalzulage für Überstunden wird für die
nachstehende Gruppe von Fahrern wie folgt festgelegt:
– Fahrer
- die einem Kommissionsmitglied zugewiesen sind:
- [(0,56% x 1,5 x 3,5) + (0,56% x 2 x 21,5)] x DEGA(3) ,
des Fahrerpools, die als Ersatzfahrer benannt oder benennbar sind:
- [(0,56% x 1,5 x 3,5) + (0,56% x 2 x 21,5)] x DEGA ,
- nicht benannte Fahrer:
- [(0,56% x 1,5 x 20) + (0,56% x 2 x 5)] x DEGA,
- Fahrer der Zentralen Poststelle
Artikel 4
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Für die Gewährung der Zulagen gilt Folgendes:
- Die Zahlung erfolgt ab dem Tag, an dem der Betreffende durch Verfügung
der Anstellungsbehörde in den Dienstposten eingewiesen worden ist, der den
Anspruch begründet;
- die Zahlung endet an dem Tag, an dem der Betreffende durch Verfügung der
Anstellungsbehörde die Bedingungen für die Gewährung der Zulage nicht mehr
erfüllt;
- bei Urlaub und Krankheit wird die Zahlung höchstens dreißig Tage lang
fortgesetzt. Diese Frist gilt nicht für Abwesenheiten aufgrund des
Jahresurlaubs. Bei Krankheit wird die Pauschalzulage ab dem 31.
Krankheitstag nach Maßgabe der Zahl der Abwesenheitstage anteilig
ausgesetzt. Unbeschadet dieser Bestimmung ist die Pauschale für den Monat,
der zum Zeitpunkt der Unterbrechung des Dienstes bereits begonnen hat, in
voller Höhe zahlbar. Bei Wiederaufnahme des Dienstes ist die Zulage
anteilig zahlbar nach Maßgabe der Anzahl der Tage, die von dem Tag an
abgeleistet worden sind, an dem der Dienst tatsächlich wieder aufgenommen
worden ist.
- Diese Bestimmungen sind nicht anwendbar, wenn die Abwesenheit des
Fahrers auf einen in Ausübung seines Dienstes oder auf dem Weg dorthin
erlittenen Arbeitsunfall zurückzuführen ist.
BESTIMMUNGEN FÜR FAHRER, DIE NICHT EINEM KOMMISSIONSMITGLIED ZUGEWIESEN
SIND UND NICHT ALS ERSATZFAHRER BENANNT SIND ODER BENANNT WERDEN KÖNNEN
Artikel 5
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Die abgeleisteten Überstunden werden monatlich verbucht. Die monatlichen
Überstundenabrechnungen werden allmonatlich abgeglichen.
- Fahrer des Fahrerpools: Unbeschadet des Artikels 56 des Statuts gilt
die rund um die Uhr erforderliche Einsatzbereitschaft nicht für die
amtlichen Feiertage der Kommission.
Mit der Gesamtübersicht wird gewährleistet, dass die Einsätze gleichmäßig
auf die Fahrer verteilt werden und die statutsgemäß mit dem Satz von 200 %
belegten Überstunden auf 20 % der Gesamtzahl der monatlich abgeleisteten
Überstunden begrenzt sind(4).
- Postfahrer: Unbeschadet des Artikels 56 des Statuts wird keine
Einsatzbereitschaft rund um die Uhr vorausgesetzt. Mit der Gesamtübersicht
wird gewährleistet, dass die Einsätze gleichmäßig auf die Fahrer verteilt
werden. Überstunden in den Zeitspannen, die statutsgemäß mit dem höheren
Satz von 200 % belegt sind, sind nicht vorgesehen.
Artikel 6
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In den Fahrtenblättern der Fahrer, die nicht einem Kommissionsmitglied
zugewiesen oder als Ersatzfahrer benannt sind, sind die Art des Einsatzes
(Dienstfahrt, Dienstreise, Fortbildung) anzugeben bzw. die Gründe dafür,
weshalb kein Einsatz erfolgt ist (Urlaub, Krankheit usw.).
BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR DIE FAHRER VON KOMMISSIONSMITGLIEDERN
Artikel 7
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Bezugszeitraum ist gemäß der Richtlinie 93/104/EG die Woche.
- Im Wochenverlauf befinden sich die zugewiesenen und benannten Fahrer
rund um die Uhr abwechselnd im Dienst oder in Ruhezeit; sie haben Anspruch
darauf, dass mindestens jedes zweite Wochenende dienstfrei ist.
- Der tägliche Einsatz der den Kommissionsmitgliedern zugewiesenen Fahrer
und der benannten oder benennbaren Ersatzfahrer wird vom Kabinettschef des
jeweiligen Mitglieds geregelt.
Artikel 8
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Das Wochenprogramm des Kommissionsmitglieds dient als Bezugsrahmen für die
Aufteilung der Einsätze zwischen dem zugewiesenen Fahrer und dem benannten
bzw. benennbaren Ersatzfahrer; dabei sind die Bestimmungen von Artikel 2
einzuhalten. Die beiden Fahrer stimmen sich ab, damit immer einer der
beiden uneingeschränkt einsatzbereit ist.
Erreicht der Fahrer im Verlauf der Woche die in Artikel 2 und 3
festgelegten Höchstgrenzen, wird er von dem benannten Ersatzfahrer
abgelöst.
Ist der benannte Ersatzfahrer nicht voll beschäftigt, steht er weiterhin
dem Fahrerpool der Kommission zur Verfügung.
Sind aufgrund von Artikel 2 oder wegen Urlaub bzw. Krankheit weder der
zugewiesene Fahrer noch der benannte Ersatzfahrer einsatzbereit, wird als
Ersatzfahrer ein benennbarer Fahrer des Referats "Fahrbereitschaft"
eingesetzt, der die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt. Für diesen
Fahrer gelten dieselben Bedingungen wie für den zugewiesenen Fahrer und
den benannten Ersatzfahrer.
DIENSTKLEIDUNG
Artikel 9
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Den Fahrern wird einmal jährlich von der Verwaltung Dienstkleidung,
einschließlich der Schuhe, in schlichter oder klassischer Ausführung zur
Verfügung gestellt. Die Farbwahl der Stoffe ist bei gleicher Qualität und
gleichem Preis freigestellt.
DIENSTREISEN
Artikel 10
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Für einen auf Dienstreise befindlichen Fahrer ist ein ordnungsgemäßer
Dienstreiseauftrag auszustellen. Auf Dienstreise ist auch der Fahrer, der
einen Dienstreiseauftrag erhalten hat, um den Dienstwagen eines
Kommissionsmitglieds ohne das Mitglied oder ein Kabinettsmitglied zu
fahren, wenn er zurückkehrt, nachdem er das Fahrzeug an den dienstlichen
Einsatzort gebracht hat bzw. wenn er das Fahrzeug zurückbringt. Erfolgt
die Fahrt außerhalb der allgemeinen Wochenarbeitszeit, einschließlich der
Gleitzeitspanne, wird die entsprechende Zeit innerhalb der im Statut und
der in diesem Beschluss festgelegten Höchstgrenzen als Überstunden
verbucht.
SCHUTZ DES FAHRERS
Artikel 11
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Der Fahrer hält die Straßenverkehrsordnung des Landes ein, in dem er sich
befindet.
Die Kommission steht dem Fahrer im Rahmen des Möglichen in Verfahren bei,
die ggf. von einzelstaatlichen Behörden aufgrund von Verstößen eingeleitet
werden, die der Fahrer in Ausübung seines Dienstes begangen hat.
Bei einem im Dienst begangenen Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung
wägt die Kommission die Umstände ab, die zu dem Verstoß geführt haben, um
ggf. bei den nationalen Behörden die Anwendung des Protokolls über die
Vorrechte und Befreiungen geltend zu machen(5).
Der Dienstreisebeauftragte kann dem Fahrer alle für den ordnungsgemäßen
Verlauf seiner Dienstreise erforderlichen Anweisungen ggf. schriftlich
erteilen.
ANWENDUNG AUF BEDIENSTETE
Artikel 12
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Unter Berücksichtigung der in den Artikeln 16, 57 und 91 der
Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen
Gemeinschaften und in Artikel 56 und Anhang VI des Statuts vorgesehenen
Einschränkungen gilt dieser Beschluss entsprechend für Bedienstete auf
Zeit, Hilfskräfte und Vertragsbedienstete .
ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
Artikel 13
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- Für die in die Besoldungsgruppe AST 2 (für den Zeitraum 1. Mai 2004 bis
30. April 2006: Besoldungsgruppe D*2) eingestuften Beamten, die vor dem 1.
Mai 2004 in die Besoldungsgruppe D 3 eingestuft waren, wird die
Pauschalzulage unter Zugrundelegung der fünften Dienstaltersstufe der
Besoldungsgruppe AST 3 (für den Zeitraum 1. Mai 2004 bis 30. April 2006:
Besoldungsgruppe D*3) berechnet.
Für die in die Besoldungsgruppe AST 3 (für den Zeitraum 1. Mai 2004 bis
30. April 2006: Besoldungsgruppe D*3) eingestuften Beamten, die vor dem 1.
Mai 2004 in die Besoldungsgruppe D 2 eingestuft waren, wird die
Pauschalzulage unter Zugrundelegung der fünften Dienstaltersstufe der
Besoldungsgruppe AST 4 (für den Zeitraum 1. Mai 2004 bis 30. April 2006:
Besoldungsgruppe D*4) berechnet.
Für die vor dem 1. Mai 2004 in die Besoldungsgruppe D 1 oder in die
Laufbahngruppe C eingestuften Beamten wird die Pauschalzulage unter
Zugrundelegung der fünften Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe AST 5
(für den Zeitraum 1. Mai 2004 bis 30. April 2006: Besoldungsgruppe D*5)
berechnet.
- Beamte, die vor dem 1. Mai 2004 in den Laufbahngruppen C und D Dienst
taten, die nicht als keinen Einschränkungen unterliegendes Mitglied der
Funktionsgruppe Assistenz gemäß Artikel 10 Absatz 3 des Anhangs XIII des
Statuts eingestuft wurden und die in die Besoldungsgruppen AST 5, AST 6
oder AST 7 (für den Zeitraum 1. Mai 2004 bis 30. April 2006:
Besoldungsgruppen C*5/D*5, C*6 und C*7) neu eingestuft oder dorthin
befördert werden, erhalten weiterhin die Pauschalzulage für Überstunden,
bis sie ihre Tätigkeit als Fahrer aufgeben.
Die Pauschalzulage für diese Beamten wird unter Zugrundelegung der fünften
Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe AST 5 (für den Zeitraum 1. Mai 2004
bis 30. April 2006: Besoldungsgruppe D*5) berechnet.
- Die Pauschalzulage darf in keinem Fall unter dem vor dem 1. Mai 2004
bezogenen Betrag liegen.
INKRAFTTRETEN
Artikel 14
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Dieser Beschluss tritt am 1. Mai 2004 in Kraft.
Mit diesem Beschluss werden der Beschluss der Kommission vom 1. Februar
1984 über die Vergütung von Überstunden in Form einer Pauschalzulage und
der Beschluss der Kommission vom 30. November 2000 über den Einsatz der
Fahrer aufgehoben und ersetzt.
Brüssel, den 28.4.2004.
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Footnotes
(1) ABl. L 56 vom 4.3.1968, S.1. Zuletzt
geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 723/2004 (ABl. L 124 vom
27.4.2004, S. 1).
(2) ABl. L 307 vom 13.12.1993, S. 18. Die
Richtlinie wurde zuletzt geändert durch die Richtlinie 2000/34/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 195 vom 1.8.2000, S. 41).
(3) Letzte Dienstaltersstufe der
Besoldungsgruppe, der der Beamte angehört.
(4) Mit diesen Abschnitten wird bezweckt, der
systematischen Ausschöpfung von monatlich 25 Überstunden durch Fahrer des
Fahrerpools ein Ende zu setzen und eine operationelle Grenze von 20 % für
die Überstunden „mit Zuschlag“ einzuführen. Diese Bestimmungen wirken sich
keineswegs auf die Bedingungen für die Gewährung der Pauschalzulage aus.
(5) Diese Bestimmung gilt in der Praxis nur
für die Mitglieder der Kommission.Artikel 2 - Verfahren
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