N° 71-2004 / 22.06.2004

Brüssel, den 28.4.2004
K(2004) 1597

BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 28.4.2004

über den Einsatz der Fahrer der Kommission

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften ("das Statut") und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften, festgelegt durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates vom 29. Februar 1968 (1), insbesondere auf Artikel 56 des Statuts und Artikel 3 des Anhangs VI des Statuts,
gestützt auf die Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23. November 1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (2),

gestützt auf den Beschluss der Kommission vom 1. Februar 1984 über die Vergütung von Überstunden in Form einer Pauschalzulage und auf den am 1. Dezember 2000 in Kraft getretenen Beschluss der Kommission vom 30. November 2000 über den Einsatz der Fahrer,

in der Erwägung, dass aufgrund der Änderung des Artikels 56 und des Anhangs VI des Statuts durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 723/2004 vom 22.3.2004 die vorgenannten Beschlüsse durch einen neuen Beschluss zu ersetzen sind -

BESCHLIESST:

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Für alle Fahrer der Kommission gilt die allgemeine Wochenarbeitszeit einschließlich der Gleitzeitregelung.

Artikel 2

Gemäß der Richtlinie 93/104/EG darf die Wochenarbeitszeit einschließlich Überstunden 48 Stunden nicht überschreiten. Der Arbeitstag umfasst für jeden 24-Stunden-Zeitraum eine Mindestruhezeit von elf zusammenhängenden Stunden (24 + 11 Stunden für das Wochenende). Jeder begonnene Arbeitstag gilt als abgeleisteter Arbeitstag.

Artikel 3

Die Fahrer erhalten gemäß Artikel 3 des Anhangs VI des Statuts eine Pauschalzulage für Überstunden.

Im Rahmen von Artikel 56 des Statuts, wonach die Gesamtzahl der Überstunden in einem Zeitraum von sechs Monaten 150 abgeleistete Stunden nicht überschreiten darf, sind die Überstunden auf monatlich 25 Stunden begrenzt; die Pauschalzulage wird auf dieser Basis berechnet.

In diesem Zusammenhang beinhaltet der Grundsatz der Pauschalzulage, dass sie auch gezahlt wird, wenn im Verlauf eines Monats weniger Überstunden abgeleistet worden sind.

Der monatliche Betrag der Pauschalzulage für Überstunden wird für die nachstehende Gruppe von Fahrern wie folgt festgelegt:

– Fahrer

  1. die einem Kommissionsmitglied zugewiesen sind:
     
    • [(0,56% x 1,5 x 3,5) + (0,56% x 2 x 21,5)] x DEGA(3) ,

      des Fahrerpools, die als Ersatzfahrer benannt oder benennbar sind:
       
    • [(0,56% x 1,5 x 3,5) + (0,56% x 2 x 21,5)] x DEGA ,
       
  2. nicht benannte Fahrer:
     
    •  [(0,56% x 1,5 x 20) + (0,56% x 2 x 5)] x DEGA,
       
  3. Fahrer der Zentralen Poststelle
     
    • 0,56% x 1,5 x 25 x DEGA.

Artikel 4

Für die Gewährung der Zulagen gilt Folgendes:

  • Die Zahlung erfolgt ab dem Tag, an dem der Betreffende durch Verfügung der Anstellungsbehörde in den Dienstposten eingewiesen worden ist, der den Anspruch begründet;
     
  • die Zahlung endet an dem Tag, an dem der Betreffende durch Verfügung der Anstellungsbehörde die Bedingungen für die Gewährung der Zulage nicht mehr erfüllt;
     
  • bei Urlaub und Krankheit wird die Zahlung höchstens dreißig Tage lang fortgesetzt. Diese Frist gilt nicht für Abwesenheiten aufgrund des Jahresurlaubs. Bei Krankheit wird die Pauschalzulage ab dem 31. Krankheitstag nach Maßgabe der Zahl der Abwesenheitstage anteilig ausgesetzt. Unbeschadet dieser Bestimmung ist die Pauschale für den Monat, der zum Zeitpunkt der Unterbrechung des Dienstes bereits begonnen hat, in voller Höhe zahlbar. Bei Wiederaufnahme des Dienstes ist die Zulage anteilig zahlbar nach Maßgabe der Anzahl der Tage, die von dem Tag an abgeleistet worden sind, an dem der Dienst tatsächlich wieder aufgenommen worden ist.
     
  • Diese Bestimmungen sind nicht anwendbar, wenn die Abwesenheit des Fahrers auf einen in Ausübung seines Dienstes oder auf dem Weg dorthin erlittenen Arbeitsunfall zurückzuführen ist.

BESTIMMUNGEN FÜR FAHRER, DIE NICHT EINEM KOMMISSIONSMITGLIED ZUGEWIESEN SIND UND NICHT ALS ERSATZFAHRER BENANNT SIND ODER BENANNT WERDEN KÖNNEN

Artikel 5

Die abgeleisteten Überstunden werden monatlich verbucht. Die monatlichen Überstundenabrechnungen werden allmonatlich abgeglichen.

  1. Fahrer des Fahrerpools: Unbeschadet des Artikels 56 des Statuts gilt die rund um die Uhr erforderliche Einsatzbereitschaft nicht für die amtlichen Feiertage der Kommission.

    Mit der Gesamtübersicht wird gewährleistet, dass die Einsätze gleichmäßig auf die Fahrer verteilt werden und die statutsgemäß mit dem Satz von 200 % belegten Überstunden auf 20 % der Gesamtzahl der monatlich abgeleisteten Überstunden begrenzt sind(4).
     
  2. Postfahrer: Unbeschadet des Artikels 56 des Statuts wird keine Einsatzbereitschaft rund um die Uhr vorausgesetzt. Mit der Gesamtübersicht wird gewährleistet, dass die Einsätze gleichmäßig auf die Fahrer verteilt werden. Überstunden in den Zeitspannen, die statutsgemäß mit dem höheren Satz von 200 % belegt sind, sind nicht vorgesehen.

Artikel 6

In den Fahrtenblättern der Fahrer, die nicht einem Kommissionsmitglied zugewiesen oder als Ersatzfahrer benannt sind, sind die Art des Einsatzes (Dienstfahrt, Dienstreise, Fortbildung) anzugeben bzw. die Gründe dafür, weshalb kein Einsatz erfolgt ist (Urlaub, Krankheit usw.).

BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR DIE FAHRER VON KOMMISSIONSMITGLIEDERN

Artikel 7

Bezugszeitraum ist gemäß der Richtlinie 93/104/EG die Woche.

  • Im Wochenverlauf befinden sich die zugewiesenen und benannten Fahrer rund um die Uhr abwechselnd im Dienst oder in Ruhezeit; sie haben Anspruch darauf, dass mindestens jedes zweite Wochenende dienstfrei ist.
     
  • Der tägliche Einsatz der den Kommissionsmitgliedern zugewiesenen Fahrer und der benannten oder benennbaren Ersatzfahrer wird vom Kabinettschef des jeweiligen Mitglieds geregelt.

Artikel 8

Das Wochenprogramm des Kommissionsmitglieds dient als Bezugsrahmen für die Aufteilung der Einsätze zwischen dem zugewiesenen Fahrer und dem benannten bzw. benennbaren Ersatzfahrer; dabei sind die Bestimmungen von Artikel 2 einzuhalten. Die beiden Fahrer stimmen sich ab, damit immer einer der beiden uneingeschränkt einsatzbereit ist.

Erreicht der Fahrer im Verlauf der Woche die in Artikel 2 und 3 festgelegten Höchstgrenzen, wird er von dem benannten Ersatzfahrer abgelöst.

Ist der benannte Ersatzfahrer nicht voll beschäftigt, steht er weiterhin dem Fahrerpool der Kommission zur Verfügung.

Sind aufgrund von Artikel 2 oder wegen Urlaub bzw. Krankheit weder der zugewiesene Fahrer noch der benannte Ersatzfahrer einsatzbereit, wird als Ersatzfahrer ein benennbarer Fahrer des Referats "Fahrbereitschaft" eingesetzt, der die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt. Für diesen Fahrer gelten dieselben Bedingungen wie für den zugewiesenen Fahrer und den benannten Ersatzfahrer.

DIENSTKLEIDUNG

Artikel 9

Den Fahrern wird einmal jährlich von der Verwaltung Dienstkleidung, einschließlich der Schuhe, in schlichter oder klassischer Ausführung zur Verfügung gestellt. Die Farbwahl der Stoffe ist bei gleicher Qualität und gleichem Preis freigestellt.

DIENSTREISEN

Artikel 10

Für einen auf Dienstreise befindlichen Fahrer ist ein ordnungsgemäßer Dienstreiseauftrag auszustellen. Auf Dienstreise ist auch der Fahrer, der einen Dienstreiseauftrag erhalten hat, um den Dienstwagen eines Kommissionsmitglieds ohne das Mitglied oder ein Kabinettsmitglied zu fahren, wenn er zurückkehrt, nachdem er das Fahrzeug an den dienstlichen Einsatzort gebracht hat bzw. wenn er das Fahrzeug zurückbringt. Erfolgt die Fahrt außerhalb der allgemeinen Wochenarbeitszeit, einschließlich der Gleitzeitspanne, wird die entsprechende Zeit innerhalb der im Statut und der in diesem Beschluss festgelegten Höchstgrenzen als Überstunden verbucht.

SCHUTZ DES FAHRERS

Artikel 11

Der Fahrer hält die Straßenverkehrsordnung des Landes ein, in dem er sich befindet.

Die Kommission steht dem Fahrer im Rahmen des Möglichen in Verfahren bei, die ggf. von einzelstaatlichen Behörden aufgrund von Verstößen eingeleitet werden, die der Fahrer in Ausübung seines Dienstes begangen hat.

Bei einem im Dienst begangenen Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung wägt die Kommission die Umstände ab, die zu dem Verstoß geführt haben, um ggf. bei den nationalen Behörden die Anwendung des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen geltend zu machen(5).

Der Dienstreisebeauftragte kann dem Fahrer alle für den ordnungsgemäßen Verlauf seiner Dienstreise erforderlichen Anweisungen ggf. schriftlich erteilen.

ANWENDUNG AUF BEDIENSTETE

Artikel 12

Unter Berücksichtigung der in den Artikeln 16, 57 und 91 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften und in Artikel 56 und Anhang VI des Statuts vorgesehenen Einschränkungen gilt dieser Beschluss entsprechend für Bedienstete auf Zeit, Hilfskräfte und Vertragsbedienstete .

ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

Artikel 13

  1. Für die in die Besoldungsgruppe AST 2 (für den Zeitraum 1. Mai 2004 bis 30. April 2006: Besoldungsgruppe D*2) eingestuften Beamten, die vor dem 1. Mai 2004 in die Besoldungsgruppe D 3 eingestuft waren, wird die Pauschalzulage unter Zugrundelegung der fünften Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe AST 3 (für den Zeitraum 1. Mai 2004 bis 30. April 2006: Besoldungsgruppe D*3) berechnet.

    Für die in die Besoldungsgruppe AST 3 (für den Zeitraum 1. Mai 2004 bis 30. April 2006: Besoldungsgruppe D*3) eingestuften Beamten, die vor dem 1. Mai 2004 in die Besoldungsgruppe D 2 eingestuft waren, wird die Pauschalzulage unter Zugrundelegung der fünften Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe AST 4 (für den Zeitraum 1. Mai 2004 bis 30. April 2006: Besoldungsgruppe D*4) berechnet.

    Für die vor dem 1. Mai 2004 in die Besoldungsgruppe D 1 oder in die Laufbahngruppe C eingestuften Beamten wird die Pauschalzulage unter Zugrundelegung der fünften Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe AST 5 (für den Zeitraum 1. Mai 2004 bis 30. April 2006: Besoldungsgruppe D*5) berechnet.
     
  2. Beamte, die vor dem 1. Mai 2004 in den Laufbahngruppen C und D Dienst taten, die nicht als keinen Einschränkungen unterliegendes Mitglied der Funktionsgruppe Assistenz gemäß Artikel 10 Absatz 3 des Anhangs XIII des Statuts eingestuft wurden und die in die Besoldungsgruppen AST 5, AST 6 oder AST 7 (für den Zeitraum 1. Mai 2004 bis 30. April 2006: Besoldungsgruppen C*5/D*5, C*6 und C*7) neu eingestuft oder dorthin befördert werden, erhalten weiterhin die Pauschalzulage für Überstunden, bis sie ihre Tätigkeit als Fahrer aufgeben.

    Die Pauschalzulage für diese Beamten wird unter Zugrundelegung der fünften Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe AST 5 (für den Zeitraum 1. Mai 2004 bis 30. April 2006: Besoldungsgruppe D*5) berechnet.
     
  3. Die Pauschalzulage darf in keinem Fall unter dem vor dem 1. Mai 2004 bezogenen Betrag liegen.

INKRAFTTRETEN

Artikel 14

Dieser Beschluss tritt am 1. Mai 2004 in Kraft.

Mit diesem Beschluss werden der Beschluss der Kommission vom 1. Februar 1984 über die Vergütung von Überstunden in Form einer Pauschalzulage und der Beschluss der Kommission vom 30. November 2000 über den Einsatz der Fahrer aufgehoben und ersetzt.

Brüssel, den 28.4.2004.

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Footnotes

(1) ABl. L 56 vom 4.3.1968, S.1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 723/2004 (ABl. L 124 vom 27.4.2004, S. 1).

(2) ABl. L 307 vom 13.12.1993, S. 18. Die Richtlinie wurde zuletzt geändert durch die Richtlinie 2000/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 195 vom 1.8.2000, S. 41).

(3) Letzte Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe, der der Beamte angehört.

(4) Mit diesen Abschnitten wird bezweckt, der systematischen Ausschöpfung von monatlich 25 Überstunden durch Fahrer des Fahrerpools ein Ende zu setzen und eine operationelle Grenze von 20 % für die Überstunden „mit Zuschlag“ einzuführen. Diese Bestimmungen wirken sich keineswegs auf die Bedingungen für die Gewährung der Pauschalzulage aus.

(5) Diese Bestimmung gilt in der Praxis nur für die Mitglieder der Kommission.Artikel 2 - Verfahren

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   Author: OIB 4