N° 72-2004 / 23.06.2004 | |
Brüssel, den 7.4.2004 BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 7.4.2004 über die Zulage für die Lebensbedingungen (Artikel 10 des Anhangs X des Statuts) Gemäß Artikel 10 des Anhangs X zum neuen Statut betragen die Zulagen für die Lebensbedingungen je nach der Gesamtpunktzahl, die sich aus der Wertung der fünf im Statut genannten Parameter ergibt, 10, 15, 20, 25, 30, 35 oder 40 v.H. und werden nach folgendem Schlüssel festgesetzt:
Die Zulage für die Lebensbedingungen wird für die
folgenden 9 Länder von 25 v.H. auf 30 v.H. angehoben: Äthiopien, Indien,
Kap Verde, Laos, Mosambik, Sambia, Sri Lanka, Tansania und Vietnam. |
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Author: RELEX K.2 |