N° 72-2004 / 23.06.2004

Brüssel, den 7.4.2004
K(2004) 1318

BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 7.4.2004

über die Zulage für die Lebensbedingungen (Artikel 10 des Anhangs X des Statuts)

Gemäß Artikel 10 des Anhangs X zum neuen Statut betragen die Zulagen für die Lebensbedingungen je nach der Gesamtpunktzahl, die sich aus der Wertung der fünf im Statut genannten Parameter ergibt, 10, 15, 20, 25, 30, 35 oder 40 v.H. und werden nach folgendem Schlüssel festgesetzt:

0 Punkte

=>

 10%

1 oder 2 Punkte

=>

 15%

3, 4 oder 5 Punkte

=>

 20%

6 oder 7 Punkte

=>

 25%

8 oder 9 Punkte

=>

 30%

10 oder 11 Punkte

=>

 35%

12 Punkte und mehr

=>

 40%

Die Zulage für die Lebensbedingungen wird für die folgenden 9 Länder von 25 v.H. auf 30 v.H. angehoben: Äthiopien, Indien, Kap Verde, Laos, Mosambik, Sambia, Sri Lanka, Tansania und Vietnam.

Für die folgenden 9 Länder wird die Zulage für die Lebensbedingungen von 35 auf 30 v.H. gesenkt: Albanien, Burkina Faso, Dschibuti, Guayana, Haiti, Indonesien, Kambodscha, Mali und Pakistan.

Für die folgenden 8 Länder wird die Zulage für die Lebensbedingungen von 35 auf 40 v.H. angehoben: Afghanistan, Bangladesch, Liberia, Papua-Neuguinea, Sierra Leone, Sudan, Tschad und Zentralafrikanische Republik.

In der Tabelle im Anhang sind für alle Dienstorte die nach Anwendung der neuen Statutsbestimmungen geltenden Zulagen für die Lebensbedingungen aufgeführt.

Brüssel, den 7.4.2004.

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   Author: RELEX K.2