Brüssel, den 7.4.2004
K(2004) 1318
BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 7.4.2004
über die Zulage für die
Lebensbedingungen (Artikel 10 des Anhangs X des Statuts)
Gemäß Artikel 10 des Anhangs X zum neuen Statut betragen
die Zulagen für die Lebensbedingungen je nach der Gesamtpunktzahl, die
sich aus der Wertung der fünf im Statut genannten Parameter ergibt, 10,
15, 20, 25, 30, 35 oder 40 v.H. und werden nach folgendem Schlüssel
festgesetzt:
0 Punkte
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=>
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10%
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1 oder 2 Punkte
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=>
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15%
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3, 4 oder 5 Punkte
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=>
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20%
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6 oder 7 Punkte
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=>
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25%
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8 oder 9 Punkte
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=>
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30%
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10 oder 11 Punkte
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=>
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35%
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12 Punkte und mehr
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=>
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40%
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Die Zulage für die Lebensbedingungen wird für die
folgenden 9 Länder von 25 v.H. auf 30 v.H. angehoben: Äthiopien, Indien,
Kap Verde, Laos, Mosambik, Sambia, Sri Lanka, Tansania und Vietnam.
Für die folgenden 9 Länder wird die Zulage für die Lebensbedingungen von
35 auf 30 v.H. gesenkt: Albanien, Burkina Faso, Dschibuti, Guayana, Haiti,
Indonesien, Kambodscha, Mali und Pakistan.
Für die folgenden 8 Länder wird die Zulage für die Lebensbedingungen von
35 auf 40 v.H. angehoben: Afghanistan, Bangladesch, Liberia,
Papua-Neuguinea, Sierra Leone, Sudan, Tschad und Zentralafrikanische
Republik.
In der Tabelle
im Anhang sind für alle Dienstorte die nach Anwendung der
neuen Statutsbestimmungen geltenden Zulagen für die Lebensbedingungen
aufgeführt.
Brüssel, den 7.4.2004.
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