N° 74-2004 / 23.06.2004

Brüssel, den 28.4.2004
K(2004) 1597

BESCHLUSS DER KOMMISSION - vom 28.4.2004

über ein neues Konzept für die Einstellung und den Einsatz von Bediensteten auf Zeit

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften, festgelegt durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 8 dieser Beschäftigungsbedingungen,

nach Anhörung der Personalvertretung,

in der Erwägung, dass mit dem Beschluss der Kommission vom 27. Dezember 2001 über aus Forschungsmitteln besoldete Bedienstete u.a. Änderungen beim Einsatz von Bediensteten auf Zeit vorgenommen und die Beschäftigungsbedingungen überarbeitet wurden, insbesondere was die Höchstdauer von Zeitverträgen im Sinne von Artikel 2 Buchstaben b und d anbelangt. Daher ist ein kodifiziertes Konzept für die Einstellung und den Einsatz von Bediensteten auf Zeit erforderlich -

BESCHLIESST:

  • Artikel 1
  • Artikel 2 – Bedienstete auf Zeit im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a
  • Artikel 3 - Bedienstete auf Zeit im Sinne von Artikel 2 Buchstabe b
  • Artikel 4 – Bedienstete auf Zeit im Sinne von Artikel 2 Buchstabe c
  • Artikel 5 - Bedienstete auf Zeit im Sinne von Artikel 2 Buchstabe d (aus dem Forschungshaushalt finanzierte Dauerplanstellen)
  • Artikel 6 – Einstellung von Bediensteten auf Zeit in Führungs- oder Beraterpositionen
  • Artikel 7 - Situation von Bediensteten auf Zeit, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Beschlusses bereits Dienst tun
  • Artikel 8 - Situation von Bediensteten auf Zeit, denen im Rahmen der derzeitigen BBSB eine Beschäftigung angeboten wurde und die nach Inkrafttreten dieses Beschlusses ihre Tätigkeit aufnehmen
  • Artikel 9 - Kumulierung von Verträgen und Dienstzeiten in der Kommission
  • Artikel 10 - Aufhebung
  • Artikel 11 - Inkrafttreten dieses Beschlusses
     

Artikel 1

Dieser Beschluss gilt für

  • Generaldirektionen und andere Dienste der Kommission, einschließlich der Generaldirektion Forschung und der Generaldirektion Gemeinsame Forschungsstelle, der Delegationen und Vertretungen,
     
  • einer Generaldirektion oder einem Dienst der Kommission angegliederte Ämter der Kommission, das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften sowie das Europäische Amt für Personalauswahl (EPSO).
    Unter Berücksichtigung der besonderen Situation des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) gilt dieser Beschluss nicht für die Einstellung von Bediensteten auf Zeit für dieses Amt, dessen Konzept Gegenstand eines gesonderten Beschlusses sein wird.

Artikel 2 – Bedienstete auf Zeit im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a

Diese Bediensteten werden auf spezialisierte Dienstposten, die Kenntnisse und Erfahrung in dem entsprechenden Spezialbereich erfordern, oder aber zur Deckung eines zeitlich befristeten Bedarfs eingestellt.

  1. Spezialisierte Dienstposten

    Der erste Vertrag wird für höchstens vier Jahre geschlossen und kann einmal um höchstens zwei Jahre verlängert werden. Ist der Bedarf für die Einstellung eines Spezialisten ebenfalls zeitlich begrenzt, wird der Vertrag für die gesamte Dauer geschlossen, die zur Erledigung der betreffenden Aufgabe erforderlich ist; dabei wird aber den vorgenannten Begrenzungen Rechnung getragen.

    Diese Bediensteten werden in die Besoldungsgruppe A*8/AD 8 oder B*4/AST 4 eingestellt, wobei eine Berufserfahrung von mindestens neun Jahren vorausgesetzt wird.
     
  2. Zeitlich befristeter Bedarf

    Der Vertrag wird für die gesamte Dauer, die zur Erledigung der Aufgabe erforderlich ist, geschlossen. Der erste Vertrag wird allerdings für eine Höchstdauer von vier Jahren geschlossen und kann einmal um höchstens zwei Jahre verlängert werden.

    Diese Bediensteten werden in die Besoldungsgruppe A*5/AD5 oder B*3/AST3 eingestellt.
     
  3. Auswahlverfahren für Einstellungen zur Deckung eines Spezial- oder eines zeitlich befristeten Bedarfs

    Die Auswahl erfolgt auf der Grundlage eines von der betreffenden Generaldirektion oder von dem betreffenden Dienst erstellten und von der Generaldirektion Personal und Verwaltung nach Unterrichtung des Paritätischen Ausschusses genehmigten Profils. Dieses Profil enthält die Anforderungen in Bezug auf die allgemeine und/oder berufliche Bildung, die Berufserfahrung und die Sprachkenntnisse sowie die Frist für die Einreichung der Bewerbungen; es wird dem Paritätischen Ausschuss zur Information übermittelt. Sobald dieses Verfahren abgeschlossen ist, übermittelt die betreffende Generaldirektion bzw. der betreffende Dienst das Profil in englischer, französischer und deutscher Sprache den Ständigen Vertretungen der Mitgliedstaaten. Das Profil wird auf der Webseite des EPSO veröffentlicht. Die betreffende Generaldirektion bzw. der betreffende Dienst kann das Profil auch auf seiner eigenen Webseite veröffentlichen und einem größeren Kreis bekannt machen, wenn sie bzw. er dies für angemessen hält.

    Das Auswahlverfahren wird von einem Auswahlausschuss durchgeführt, dem ein Mitglied der betreffenden Generaldirektion bzw. des betreffenden Dienstes und ein von der Personalvertretung benanntes Mitglied angehören; der Vorsitzende gehört einer Generaldirektion oder einem Dienst an, die bzw. der mit dem Profil des betreffenden Dienstpostens nichts zu tun hat. Der Ausschuss erstellt das Verzeichnis der erfolgreichen Bewerber, aus dem die einzustellenden Personen ausgewählt werden. Organisation und Abwicklung dieser Auswahlverfahren erfolgen mit Unterstützung des EPSO.

Artikel 3 - Bedienstete auf Zeit im Sinne von Artikel 2 Buchstabe b

Da Dauerplanstellen mit Beamten besetzt werden müssen, ist die Einstellung von Zeitbediensteten eine Sondermaßnahme. Generell darf die Gesamtzahl der Bediensteten auf Zeit im Sinne von Artikel 2 Buchstabe b nicht mehr als 3 % der Gesamtzahl der der Kommission bewilligten Dauerplanstellen betragen. Allerdings kann dieser Anteil in der Übergangszeit vom 1.5.2004 bis 30.4.2006 bis zu 4 % betragen, insbesondere um den Erfordernissen des Sprachendienstes der Kommission Rechnung zu tragen. Dem Paritätischen Ausschuss werden regelmäßig Informationen über die Verwendung von Bediensteten auf Zeit im Sinne von Artikel 2 Buchstabe b mitgeteilt.

Die Einstellung von Bediensteten auf Zeit kann ausnahmsweise in folgenden Fällen gebilligt werden:

  1. Es gibt keine Reserveliste erfolgreicher Bewerber aus internen oder externen Auswahlverfahren bzw. die Liste ist unzureichend.

    In diesem Fall wird die Einstellung von Bediensteten auf Zeit von der Generaldirektion Personal und Verwaltung genehmigt und bekannt gemacht. Die Bekanntmachung enthält die benötigten Profile, die voraussichtliche Dauer des ersten Vertrags sowie die Funktions- und die Besoldungsgruppe, in die die Einstellung erfolgt. Die Dauer des ersten Vertrags wird auf der Grundlage des vorläufigen Zeitplans für die betreffenden externen Auswahlverfahren festgelegt und ist auf höchstens vier Jahre begrenzt. Die Funktions- und die Besoldungsgruppe sind dieselbe wie in dem neuen veröffentlichten oder geplanten Auswahlverfahren. Sollten Funktions- und Besoldungsgruppe eines geplanten Auswahlverfahrens nicht bekannt sein, erfolgt die Einstellung in die Besoldungsgruppen A*5/AD 5, B*3/AST3 oder C*1/AST 1. Die höchste Besoldungsgruppe für die Einstellung auf einen Dienstposten ohne Führungsaufgaben ist A*8/AD 8 oder B*4/AST 4 und - für die Übergangszeit bis zum 1.5.2006 - C*2.

    Die Einstellung erfolgt zunächst für höchstens drei Jahre. Ist der erste Zeitraum länger oder wird vorgeschlagen, den Vertrag über drei Jahre hinaus zu verlängern, wird ein Auswahlverfahren , wie in Absatz b) dargelegt, durchgeführt.

    Die für solche Dienstposten infrage kommenden Bewerber werden aus der von der Kommission in Zusammenarbeit mit dem EPSO geführten Datenbank für Spontanbewerbungen ausgewählt. Bis eine globale Datenbank für Spontanbewerbungen geschaffen ist, wählt die betreffende Generaldirektion bzw. der betreffende Dienst im Rahmen des Möglichen die Bewerbungen aus bestehenden Datenbanken aus. Die betreffende Generaldirektion bzw. der betreffende Dienst kann, sofern sie bzw. er dies für angemessen hält, zusätzliche Maßnahmen zur Bekanntmachung treffen. Es gibt kein förmliches Auswahlverfahren, die eingestellten Bewerber müssen aber jederzeit sämtlichen in der Ausschreibung der freien Planstelle genannten Voraussetzungen entsprechen.
     
  2. In einer Generaldirektion oder einem Dienst besteht ein Bedarf an Spezialisten, es ist keine Planstelle auf Zeit verfügbar und ein externes Auswahlverfahren zur Besetzung einer einzigen Planstelle oder zur Deckung eines zeitlich befristeten Bedarfs ist nicht zu rechtfertigen.

    In diesen Fällen muss die betreffende Generaldirektion bzw. der betreffende Dienst der Generaldirektion Personal und Verwaltung einen ausführlich begründeten Antrag auf eine Entscheidung unterbreiten.

    Für die Funktions- und Besoldungsgruppe, in die die Einstellung erfolgt, und die Auswahlverfahren gelten dieselben Bestimmungen wie für Bedienstete auf Zeit im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a. Das Profil des Dienstpostens wird auf der Grundlage der gemäß Artikel 29 des Statuts veröffentlichten Stellenausschreibung erstellt.

    Der erste Vertrag für einen spezialisierten Dienstposten wird für höchstens vier Jahre geschlossen und kann einmal um höchstens zwei Jahre verlängert werden.

    Soll ein zeitlich befristeter Bedarf gedeckt werden, wird der Vertrag für die Dauer der zu erledigenden Aufgabe geschlossen, wobei aber den genannten Begrenzungen Rechnung zu tragen ist.

Artikel 4 – Bedienstete auf Zeit im Sinne von Artikel 2 Buchstabe c

Für den Abschluss solcher Verträge gilt der Verhaltenskodex für die Mitglieder der Kommission.

Kabinettchefs und stellvertretende Kabinettchefs werden in die Besoldungsgruppe A*14/AD 14 und A*12/AD 12 eingestellt. Andere Mitglieder der Kabinette in der Funktionsgruppe Administration werden nach Maßgabe ihrer Berufserfahrung nach dem Studium in folgende Besoldungsgruppen eingestellt: Besoldungsgruppe A*/AD 5 (keine Erfahrung), A*/AD 6 (3 Jahre), A*/AD 7 (6 Jahre), A*/AD 8 (8 Jahre), A*/AD 9 (10 Jahre), A*/AD 10 (12 Jahre). Ausnahmsweise können Bedienstete auf Zeit in den Kabinetten in die Besoldungsgruppe A*/AD11 eingestellt werden, sofern eine Berufserfahrung von mindestens 15 Jahren nachgewiesen wird. Bedienstete auf Zeit der Funktionsgruppe Assistenz, die unter Artikel 2 Buchstabe c fallen, werden entsprechend dem Profil des betreffenden Dienstpostens in die Besoldungsgruppe B*4/AST4 oder C*2/AST 2 eingestellt. Der persönliche Assistent eines Mitglieds der Kommission kann ausnahmsweise in die Besoldungsgruppe B*6/AST6 eingestellt werden, sofern er eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens zwölf Jahren nachweist. Für die Einstellung von Bediensteten auf Zeit in den Kabinetten gibt es kein förmliches Auswahlverfahren. Ein Vertrag für einen Bediensteten auf Zeit im Sinne von Artikel 2 Buchstabe b kann einem Zeitbediensteten in einem Kabinett bei Ablauf seines Vertrags nur angeboten werden, wenn er das Auswahlverfahren gemäß Artikel 3 Buchstabe b bestanden hat.

Artikel 5 - Bedienstete auf Zeit im Sinne von Artikel 2 Buchstabe d (aus dem Forschungshaushalt finanzierte Dauerplanstellen)

Für die Einstellung solcher Bediensteter und insbesondere für die Genehmigung der Profile durch die Generaldirektion Personal und Verwaltung nach Unterrichtung des Paritätischen Ausschusses gelten dieselben Bestimmungen wie für Bedienstete auf Zeit im Sinne von Artikel 2 Buchstabe b.

Die Generaldirektion Gemeinsame Forschungsstelle kann ausnahmsweise hoch spezialisierte Fachkräfte mit entsprechender wissenschaftlicher Ausbildung und einer Berufserfahrung von mindestens zwölf Jahren in die Besoldungsgruppe A*/AD 11 und B*/AST8 einstellen.

In Bezug auf Auswahlverfahren können die Bewerber bis zur Schaffung einer globalen Datenbank für Spontanbewerbungen auch aus der von der Generaldirektion Forschung geführten Datenbank für Spontanbewerbungen (ELSA) ausgewählt werden; in diesem Fall ist die Unterstützung des EPSO möglicherweise nicht erforderlich. Darüber hinaus muss bei der Zusammensetzung des Auswahlausschusses berücksichtigt werden, dass es sich bei der Gemeinsamen Forschungsstelle um eine dezentrale Einrichtung handelt; der Vorsitzende des Ausschusses kann aus den Verwaltungsdiensten der Gemeinsamen Forschungsstelle ausgewählt werden.

Artikel 6 – Einstellung von Bediensteten auf Zeit in Führungs- oder Beraterpositionen

Abgesehen von den Bestimmungen des Artikels 4, die für Bedienstete auf Zeit im Sinne von Artikel 2 Buchstabe c gelten, welche in den Dienstposten eines Kabinettchefs oder stellvertretenden Kabinettchefs eingewiesen werden, können Bedienstete auf Zeit im Sinne von Artikel 2 Buchstaben a, b und d ausnahmsweise auch in Führungs- oder Beraterpositionen eingewiesen werden.

  1. Führungspositionen

    Eine Einstellung in solche Positionen erfolgt in Ausnahmefällen und ist auf Bewerber aus dem öffentlichen Dienst und damit verbundenen Einrichtungen beschränkt. Unter Berücksichtigung der hohen Anforderungen erfolgt die Einstellung in die Besoldungsgruppe A*/AD 14, 15 oder 16 nach Maßgabe der wahrzunehmenden Aufgaben; die Bewerber müssen eine Berufserfahrung von mindestens 15 Jahren und ein Minimum an Managementerfahrung besitzen. Die Gesamtzahl solcher Bediensteter auf Zeit darf zu keinem Zeitpunkt mehr als 2 % sämtlicher Führungspositionen ausmachen. In der Übergangszeit vom 1.5.2004 bis 30.4.2006 darf dieser Anteil jedoch bis zu 3 % betragen.
     
    1. Bedienstete auf Zeit im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a

      Für die genannten Positionen können Planstellen auf Zeit vorgesehen werden, sofern nachweislich eine hoch spezialisierte Fachkraft erforderlich ist oder die Funktion zeitlich befristet ist.

      Die Entscheidung, für solche Funktionen Planstellen auf Zeit vorzusehen, wird vom Generaldirektor für Personal und Verwaltung getroffen, wenn es sich um Referatsleiterposten handelt, bzw. von der Kommission, wenn der Dienstposten eines Generaldirektors, stellvertretenden Generaldirektors oder Direktors zu besetzen ist.

      Bei Referatsleiterposten gelten dieselben Regeln und Verfahren wie für Bedienstete auf Zeit, die eine Funktion ohne Führungsaufgaben bekleiden.

      Bei Dienstposten für Generaldirektoren, stellvertretende Generaldirektoren und Direktoren sind die Auswahlverfahren dieselben wie für Beamte gemäß Artikel 29 Absatz 2 des Statuts.

      Die Verträge werden für einen ersten Zeitraum von höchstens vier Jahren geschlossen und können einmal um höchstens zwei Jahre verlängert werden.
       
    2. Bedienstete auf Zeit im Sinne von Artikel 2 Buchstaben b und d

      Wie bei Bediensteten auf Zeit im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a darf eine Einstellung nur erfolgen, wenn besondere Fachkenntnisse erforderlich oder zeitlich befristete Aufgaben auszuführen sind.

      Bevor eine Einstellung erfolgen kann, ist nachzuweisen, dass der Dienstposten nicht mit einem Beamten eines der Organe besetzt werden kann. In diesem Zusammenhang muss die freie Planstelle zuvor gemäß Artikel 29 des Statuts erfolglos auf interner und interinstitutioneller Ebene ausgeschrieben worden sein.

      Bei Referatsleiterposten wird die Entscheidung über die Einstellung von Zeitbediensteten vom Generaldirektor für Personal und Verwaltung auf der Grundlage eines mit Gründen versehenen Vorschlags des betreffenden Dienstes der Kommission nach Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Ernennungen getroffen. Bei aus dem Forschungshaushalt finanzierten Dienstposten der Gemeinsamen Forschungsstelle (GFS) wird die Entscheidung vom Generaldirektor der GFS nach demselben Verfahren getroffen. Die Auswahlverfahren sind dieselben wie für Zeitbedienstete ohne Führungsaufgaben im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a, und die Entscheidung über die Einstellung wird nach den geltenden Verfahren für die Ernennung von Referatsleitern und Beratern getroffen.

      Bei Dienstposten für Generaldirektoren, stellvetretende Generaldirektoren und Direktoren wird die Entscheidung über die Einstellung von Zeitbediensteten von der Kommission auf der Grundlage eines Vorschlags des für Personal und Verwaltung zuständigen Mitglieds der Kommission im Einvernehmen mit dem Präsidenten und dem für den betreffenden Dienst zuständigen Kommissionsmitglied getroffen. Diesem Vorschlag ist die Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Ernennungen beizufügen, in der sich dieser zur Zweckmäßigkeit der geplanten Einstellung äußert. Hier finden die Vorschriften für die Auswahl und Ernennung von höheren Führungskräften Anwendung.

      Die Verträge werden für einen ersten Zeitraum von höchstens vier Jahren geschlossen und können einmal um höchstens zwei Jahre verlängert werden.
       
  2. Beraterpositionen
     
    1. Bedienstete auf Zeit im Sinne von Artikel 2 Buchstaben a, b und d

      Für die Begründung der Einstellung von Bediensteten auf Zeit zur Wahrnehmung solcher Funktionen und die Auswahl- und Einstellungsverfahren gelten dieselben Regeln wie für Führungspositionen.
      Berater werden in die Besoldungsgruppe A*/AD9 eingestellt und müssen eine Berufserfahrung von mindestens 12 Jahren nachweisen. Sonderberater werden in die Besoldungsgruppe A*/AD15 eingestellt, Hauptberater in die Besoldungsgruppe A*/AD14; beide müssen eine Berufserfahrung von 15 Jahren nachweisen.

      Die Verträge werden für einen ersten Zeitraum von höchstens vier Jahren geschlossen und können einmal um höchstens zwei Jahre verlängert werden.

Artikel 7 - Situation von Bediensteten auf Zeit,
die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Beschlusses bereits Dienst tun

Für diese Zeitbediensteten gilt Folgendes:

  1. Bedienstete auf Zeit im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a

    Bedienstete, deren erster Vertrag noch nicht ausgelaufen ist, können eine Vertragsverlängerung um zwei Jahre erhalten. Bedienstete, deren erster Vertrag bereits verlängert wurde, können eine Anpassung ihres Vertrags erhalten, wodurch die Gesamtdauer der Verlängerung auf höchstens zwei Jahre ausgedehnt wird. Solche Verlängerungen und Anpassungen erfolgen auf Antrag der betreffenden Generaldirektion oder des betreffenden Dienstes und müssen im Interesse des Dienstes liegen.

    An der Situation von Bediensteten mit unbefristeten Verträgen ändert sich nichts.
     
  2. Bedienstete auf Zeit im Sinne von Artikel 2 Buchstabe b

    Eine Verlängerung bestehender Verträge ist normalerweise ausgeschlossen und wird nur in Ausnahmefällen auf der Grundlage eines ausführlichen Antrags der betreffenden Generaldirektion bzw. des betreffenden Dienstes gewährt. Verlängerungen dürfen nur für höchstens zwei Jahre gewährt werden.
     
  3. Bedienstete auf Zeit im Sinne von Artikel 2 Buchstabe c

    Sie behalten ihre unbefristeten Verträge.
     
  4. Bedienstete auf Zeit nach Artikel 2 Buchstabe d

    Die befristeten Verträge dieser Bediensteten können um höchstens zwei Jahre verlängert werden. An der Situation von Zeitbediensteten mit unbefristeten Verträgen ändert sich nichts.

Artikel 8 - Situation von Bediensteten auf Zeit,
denen im Rahmen der derzeitigen BBSB eine Beschäftigung angeboten wurde
und die nach Inkrafttreten dieses Beschlusses ihre Tätigkeit aufnehmen

Für diese Bediensteten kann die betreffende Generaldirektion bzw. der betreffende Dienst eine Änderung der Dauer des vorgeschlagenen Vertrags beantragen, sofern dies für den Betreffenden günstiger ist. Die Entscheidung, solchen Anträgen stattzugeben, liegt bei der Behörde, die zum Abschluss der betreffenden Verträge ermächtigt ist.

Artikel 9 - Kumulierung von Verträgen und Dienstzeiten in der Kommission

Im Falle von Bediensteten auf Zeit im Sinne von Artikel 2 Buchstaben a, b und d der BBSB finden die Bestimmungen des Beschlusses der Kommission über die Höchstdauer der Beschäftigung nicht ständiger Bediensteter in den Dienststellen der Kommission auf neue Verträge und die Verlängerung bestehender Verträge Anwendung. Es wird bestätigt, dass Bedienstete auf Zeit im Sinne von Artikel 2 Buchstabe c der BBSB und die entsprechend abgeleisteten Dienstzeiten von diesen Bestimmungen nicht berührt werden.

Artikel 10 - Aufhebung

Der Beschluss der Kommission vom 13. November 1996 (“Neue Politik gegenüber den Bediensteten auf Zeit im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a der BBSB”) wird aufgehoben.

Artikel 11 - Inkrafttreten dieses Beschlusses

Dieser Beschluss tritt am 1. Mai 2004 in Kraft.

Brüssel, den 28.4.2004.

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Footnotes
(1) ABl. 56 vom 4. März 1968, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 723/2004 (ABl. L 124 vom 27.4.2004, S. 1).
 

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   Author: ADMIN A.4