Brüssel, den 28.4.2004
K(2004) 1597
BESCHLUSS DER KOMMISSION -
vom 28.4.2004
über ein neues Konzept für die Einstellung und den Einsatz von
Bediensteten auf Zeit
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und
die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser
Gemeinschaften, festgelegt durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr.
259/68 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 8 dieser
Beschäftigungsbedingungen,
nach Anhörung der Personalvertretung,
in der Erwägung, dass mit dem Beschluss der Kommission vom 27. Dezember
2001 über aus Forschungsmitteln besoldete Bedienstete u.a. Änderungen beim
Einsatz von Bediensteten auf Zeit vorgenommen und die
Beschäftigungsbedingungen überarbeitet wurden, insbesondere was die
Höchstdauer von Zeitverträgen im Sinne von Artikel 2 Buchstaben b und d
anbelangt. Daher ist ein kodifiziertes Konzept für die Einstellung und den
Einsatz von Bediensteten auf Zeit erforderlich -
BESCHLIESST:
- Artikel 1
- Artikel 2 – Bedienstete auf Zeit im
Sinne von Artikel 2 Buchstabe a
- Artikel 3 - Bedienstete auf Zeit im
Sinne von Artikel 2 Buchstabe b
- Artikel 4 – Bedienstete auf Zeit im
Sinne von Artikel 2 Buchstabe c
- Artikel 5 - Bedienstete auf Zeit im
Sinne von Artikel 2 Buchstabe d (aus dem Forschungshaushalt finanzierte
Dauerplanstellen)
- Artikel 6 – Einstellung von Bediensteten
auf Zeit in Führungs- oder Beraterpositionen
- Artikel 7 - Situation von Bediensteten
auf Zeit, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Beschlusses
bereits Dienst tun
- Artikel 8 - Situation von Bediensteten
auf Zeit, denen im Rahmen der derzeitigen BBSB eine Beschäftigung
angeboten wurde und die nach Inkrafttreten dieses Beschlusses ihre
Tätigkeit aufnehmen
- Artikel 9 - Kumulierung von Verträgen
und Dienstzeiten in der Kommission
- Artikel 10 - Aufhebung
- Artikel 11 - Inkrafttreten dieses
Beschlusses
Artikel 1
Dieser Beschluss gilt für
- Generaldirektionen und andere Dienste der Kommission, einschließlich der
Generaldirektion Forschung und der Generaldirektion Gemeinsame
Forschungsstelle, der Delegationen und Vertretungen,
- einer Generaldirektion oder einem Dienst der Kommission angegliederte
Ämter der Kommission, das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen
Gemeinschaften sowie das Europäische Amt für Personalauswahl (EPSO).
Unter Berücksichtigung der besonderen Situation des Europäischen Amtes für
Betrugsbekämpfung (OLAF) gilt dieser Beschluss nicht für die Einstellung
von Bediensteten auf Zeit für dieses Amt, dessen Konzept Gegenstand eines
gesonderten Beschlusses sein wird.
Artikel 2 – Bedienstete auf Zeit im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a
Diese Bediensteten werden auf spezialisierte Dienstposten, die Kenntnisse
und Erfahrung in dem entsprechenden Spezialbereich erfordern, oder aber
zur Deckung eines zeitlich befristeten Bedarfs eingestellt.
- Spezialisierte Dienstposten
Der erste Vertrag wird für höchstens vier Jahre geschlossen und kann
einmal um höchstens zwei Jahre verlängert werden. Ist der Bedarf für die
Einstellung eines Spezialisten ebenfalls zeitlich begrenzt, wird der
Vertrag für die gesamte Dauer geschlossen, die zur Erledigung der
betreffenden Aufgabe erforderlich ist; dabei wird aber den vorgenannten
Begrenzungen Rechnung getragen.
Diese Bediensteten werden in die Besoldungsgruppe A*8/AD 8 oder B*4/AST 4
eingestellt, wobei eine Berufserfahrung von mindestens neun Jahren
vorausgesetzt wird.
- Zeitlich befristeter Bedarf
Der Vertrag wird für die gesamte Dauer, die zur Erledigung der Aufgabe
erforderlich ist, geschlossen. Der erste Vertrag wird allerdings für eine
Höchstdauer von vier Jahren geschlossen und kann einmal um höchstens zwei
Jahre verlängert werden.
Diese Bediensteten werden in die Besoldungsgruppe A*5/AD5 oder B*3/AST3
eingestellt.
- Auswahlverfahren für Einstellungen zur Deckung eines Spezial- oder
eines zeitlich befristeten Bedarfs
Die Auswahl erfolgt auf der Grundlage eines von der betreffenden
Generaldirektion oder von dem betreffenden Dienst erstellten und von der
Generaldirektion Personal und Verwaltung nach Unterrichtung des
Paritätischen Ausschusses genehmigten Profils. Dieses Profil enthält die
Anforderungen in Bezug auf die allgemeine und/oder berufliche Bildung, die
Berufserfahrung und die Sprachkenntnisse sowie die Frist für die
Einreichung der Bewerbungen; es wird dem Paritätischen Ausschuss zur
Information übermittelt. Sobald dieses Verfahren abgeschlossen ist,
übermittelt die betreffende Generaldirektion bzw. der betreffende Dienst
das Profil in englischer, französischer und deutscher Sprache den
Ständigen Vertretungen der Mitgliedstaaten. Das Profil wird auf der
Webseite des EPSO veröffentlicht. Die betreffende Generaldirektion bzw.
der betreffende Dienst kann das Profil auch auf seiner eigenen Webseite
veröffentlichen und einem größeren Kreis bekannt machen, wenn sie bzw. er
dies für angemessen hält.
Das Auswahlverfahren wird von einem Auswahlausschuss durchgeführt, dem ein
Mitglied der betreffenden Generaldirektion bzw. des betreffenden Dienstes
und ein von der Personalvertretung benanntes Mitglied angehören; der
Vorsitzende gehört einer Generaldirektion oder einem Dienst an, die bzw.
der mit dem Profil des betreffenden Dienstpostens nichts zu tun hat. Der
Ausschuss erstellt das Verzeichnis der erfolgreichen Bewerber, aus dem die
einzustellenden Personen ausgewählt werden. Organisation und Abwicklung
dieser Auswahlverfahren erfolgen mit Unterstützung des EPSO.
Artikel 3 - Bedienstete auf Zeit im Sinne von Artikel 2 Buchstabe b
Da Dauerplanstellen mit Beamten besetzt werden müssen, ist die Einstellung
von Zeitbediensteten eine Sondermaßnahme. Generell darf die Gesamtzahl der
Bediensteten auf Zeit im Sinne von Artikel 2 Buchstabe b nicht mehr als 3
% der Gesamtzahl der der Kommission bewilligten Dauerplanstellen betragen.
Allerdings kann dieser Anteil in der Übergangszeit vom 1.5.2004 bis
30.4.2006 bis zu 4 % betragen, insbesondere um den Erfordernissen des
Sprachendienstes der Kommission Rechnung zu tragen. Dem Paritätischen
Ausschuss werden regelmäßig Informationen über die Verwendung von
Bediensteten auf Zeit im Sinne von Artikel 2 Buchstabe b mitgeteilt.
Die Einstellung von Bediensteten auf Zeit kann ausnahmsweise in folgenden
Fällen gebilligt werden:
- Es gibt keine Reserveliste erfolgreicher Bewerber aus internen oder
externen Auswahlverfahren bzw. die Liste ist unzureichend.
In diesem Fall wird die Einstellung von Bediensteten auf Zeit von der
Generaldirektion Personal und Verwaltung genehmigt und bekannt gemacht.
Die Bekanntmachung enthält die benötigten Profile, die voraussichtliche
Dauer des ersten Vertrags sowie die Funktions- und die Besoldungsgruppe,
in die die Einstellung erfolgt. Die Dauer des ersten Vertrags wird auf der
Grundlage des vorläufigen Zeitplans für die betreffenden externen
Auswahlverfahren festgelegt und ist auf höchstens vier Jahre begrenzt. Die
Funktions- und die Besoldungsgruppe sind dieselbe wie in dem neuen
veröffentlichten oder geplanten Auswahlverfahren. Sollten Funktions- und
Besoldungsgruppe eines geplanten Auswahlverfahrens nicht bekannt sein,
erfolgt die Einstellung in die Besoldungsgruppen A*5/AD 5, B*3/AST3 oder
C*1/AST 1. Die höchste Besoldungsgruppe für die Einstellung auf einen
Dienstposten ohne Führungsaufgaben ist A*8/AD 8 oder B*4/AST 4 und - für
die Übergangszeit bis zum 1.5.2006 - C*2.
Die Einstellung erfolgt zunächst für höchstens drei Jahre. Ist der erste
Zeitraum länger oder wird vorgeschlagen, den Vertrag über drei Jahre
hinaus zu verlängern, wird ein Auswahlverfahren , wie in Absatz b)
dargelegt, durchgeführt.
Die für solche Dienstposten infrage kommenden Bewerber werden aus der von
der Kommission in Zusammenarbeit mit dem EPSO geführten Datenbank für
Spontanbewerbungen ausgewählt. Bis eine globale Datenbank für
Spontanbewerbungen geschaffen ist, wählt die betreffende Generaldirektion
bzw. der betreffende Dienst im Rahmen des Möglichen die Bewerbungen aus
bestehenden Datenbanken aus. Die betreffende Generaldirektion bzw. der
betreffende Dienst kann, sofern sie bzw. er dies für angemessen hält,
zusätzliche Maßnahmen zur Bekanntmachung treffen. Es gibt kein förmliches
Auswahlverfahren, die eingestellten Bewerber müssen aber jederzeit
sämtlichen in der Ausschreibung der freien Planstelle genannten
Voraussetzungen entsprechen.
- In einer Generaldirektion oder einem Dienst besteht ein Bedarf an
Spezialisten, es ist keine Planstelle auf Zeit verfügbar und ein externes
Auswahlverfahren zur Besetzung einer einzigen Planstelle oder zur Deckung
eines zeitlich befristeten Bedarfs ist nicht zu rechtfertigen.
In diesen Fällen muss die betreffende Generaldirektion bzw. der
betreffende Dienst der Generaldirektion Personal und Verwaltung einen
ausführlich begründeten Antrag auf eine Entscheidung unterbreiten.
Für die Funktions- und Besoldungsgruppe, in die die Einstellung erfolgt,
und die Auswahlverfahren gelten dieselben Bestimmungen wie für Bedienstete
auf Zeit im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a. Das Profil des Dienstpostens
wird auf der Grundlage der gemäß Artikel 29 des Statuts veröffentlichten
Stellenausschreibung erstellt.
Der erste Vertrag für einen spezialisierten Dienstposten wird für
höchstens vier Jahre geschlossen und kann einmal um höchstens zwei Jahre
verlängert werden.
Soll ein zeitlich befristeter Bedarf gedeckt werden, wird der Vertrag für
die Dauer der zu erledigenden Aufgabe geschlossen, wobei aber den
genannten Begrenzungen Rechnung zu tragen ist.
Artikel 4 – Bedienstete auf Zeit im Sinne von Artikel 2 Buchstabe c
Für den Abschluss solcher Verträge gilt der Verhaltenskodex für die
Mitglieder der Kommission.
Kabinettchefs und stellvertretende Kabinettchefs werden in die
Besoldungsgruppe A*14/AD 14 und A*12/AD 12 eingestellt. Andere Mitglieder
der Kabinette in der Funktionsgruppe Administration werden nach Maßgabe
ihrer Berufserfahrung nach dem Studium in folgende Besoldungsgruppen
eingestellt: Besoldungsgruppe A*/AD 5 (keine Erfahrung), A*/AD 6 (3
Jahre), A*/AD 7 (6 Jahre), A*/AD 8 (8 Jahre), A*/AD 9 (10 Jahre), A*/AD 10
(12 Jahre). Ausnahmsweise können Bedienstete auf Zeit in den Kabinetten in
die Besoldungsgruppe A*/AD11 eingestellt werden, sofern eine
Berufserfahrung von mindestens 15 Jahren nachgewiesen wird. Bedienstete
auf Zeit der Funktionsgruppe Assistenz, die unter Artikel 2 Buchstabe c
fallen, werden entsprechend dem Profil des betreffenden Dienstpostens in
die Besoldungsgruppe B*4/AST4 oder C*2/AST 2 eingestellt. Der persönliche
Assistent eines Mitglieds der Kommission kann ausnahmsweise in die
Besoldungsgruppe B*6/AST6 eingestellt werden, sofern er eine einschlägige
Berufserfahrung von mindestens zwölf Jahren nachweist. Für die Einstellung
von Bediensteten auf Zeit in den Kabinetten gibt es kein förmliches
Auswahlverfahren. Ein Vertrag für einen Bediensteten auf Zeit im Sinne von
Artikel 2 Buchstabe b kann einem Zeitbediensteten in einem Kabinett bei
Ablauf seines Vertrags nur angeboten werden, wenn er das Auswahlverfahren
gemäß Artikel 3 Buchstabe b bestanden hat.
Artikel 5 - Bedienstete auf Zeit im Sinne von Artikel 2 Buchstabe d (aus
dem Forschungshaushalt finanzierte Dauerplanstellen)
Für die Einstellung solcher Bediensteter und insbesondere für die
Genehmigung der Profile durch die Generaldirektion Personal und Verwaltung
nach Unterrichtung des Paritätischen Ausschusses gelten dieselben
Bestimmungen wie für Bedienstete auf Zeit im Sinne von Artikel 2 Buchstabe
b.
Die Generaldirektion Gemeinsame Forschungsstelle kann ausnahmsweise hoch
spezialisierte Fachkräfte mit entsprechender wissenschaftlicher Ausbildung
und einer Berufserfahrung von mindestens zwölf Jahren in die
Besoldungsgruppe A*/AD 11 und B*/AST8 einstellen.
In Bezug auf Auswahlverfahren können die Bewerber bis zur Schaffung einer
globalen Datenbank für Spontanbewerbungen auch aus der von der
Generaldirektion Forschung geführten Datenbank für Spontanbewerbungen
(ELSA) ausgewählt werden; in diesem Fall ist die Unterstützung des EPSO
möglicherweise nicht erforderlich. Darüber hinaus muss bei der
Zusammensetzung des Auswahlausschusses berücksichtigt werden, dass es sich
bei der Gemeinsamen Forschungsstelle um eine dezentrale Einrichtung
handelt; der Vorsitzende des Ausschusses kann aus den Verwaltungsdiensten
der Gemeinsamen Forschungsstelle ausgewählt werden.
Artikel 6 – Einstellung von Bediensteten auf Zeit in Führungs- oder
Beraterpositionen
Abgesehen von den Bestimmungen des Artikels 4, die für Bedienstete auf
Zeit im Sinne von Artikel 2 Buchstabe c gelten, welche in den Dienstposten
eines Kabinettchefs oder stellvertretenden Kabinettchefs eingewiesen
werden, können Bedienstete auf Zeit im Sinne von Artikel 2 Buchstaben a, b
und d ausnahmsweise auch in Führungs- oder Beraterpositionen eingewiesen
werden.
- Führungspositionen
Eine Einstellung in solche Positionen erfolgt in Ausnahmefällen und ist
auf Bewerber aus dem öffentlichen Dienst und damit verbundenen
Einrichtungen beschränkt. Unter Berücksichtigung der hohen Anforderungen
erfolgt die Einstellung in die Besoldungsgruppe A*/AD 14, 15 oder 16 nach
Maßgabe der wahrzunehmenden Aufgaben; die Bewerber müssen eine
Berufserfahrung von mindestens 15 Jahren und ein Minimum an
Managementerfahrung besitzen. Die Gesamtzahl solcher Bediensteter auf Zeit
darf zu keinem Zeitpunkt mehr als 2 % sämtlicher Führungspositionen
ausmachen. In der Übergangszeit vom 1.5.2004 bis 30.4.2006 darf dieser
Anteil jedoch bis zu 3 % betragen.
- Bedienstete auf Zeit im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a
Für die genannten Positionen können Planstellen auf Zeit vorgesehen
werden, sofern nachweislich eine hoch spezialisierte Fachkraft
erforderlich ist oder die Funktion zeitlich befristet ist.
Die Entscheidung, für solche Funktionen Planstellen auf Zeit vorzusehen,
wird vom Generaldirektor für Personal und Verwaltung getroffen, wenn es
sich um Referatsleiterposten handelt, bzw. von der Kommission, wenn der
Dienstposten eines Generaldirektors, stellvertretenden Generaldirektors
oder Direktors zu besetzen ist.
Bei Referatsleiterposten gelten dieselben Regeln und Verfahren wie für
Bedienstete auf Zeit, die eine Funktion ohne Führungsaufgaben bekleiden.
Bei Dienstposten für Generaldirektoren, stellvertretende Generaldirektoren
und Direktoren sind die Auswahlverfahren dieselben wie für Beamte gemäß
Artikel 29 Absatz 2 des Statuts.
Die Verträge werden für einen ersten Zeitraum von höchstens vier Jahren
geschlossen und können einmal um höchstens zwei Jahre verlängert werden.
- Bedienstete auf Zeit im Sinne von Artikel 2 Buchstaben b und d
Wie bei Bediensteten auf Zeit im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a darf eine
Einstellung nur erfolgen, wenn besondere Fachkenntnisse erforderlich oder
zeitlich befristete Aufgaben auszuführen sind.
Bevor eine Einstellung erfolgen kann, ist nachzuweisen, dass der
Dienstposten nicht mit einem Beamten eines der Organe besetzt werden kann.
In diesem Zusammenhang muss die freie Planstelle zuvor gemäß Artikel 29
des Statuts erfolglos auf interner und interinstitutioneller Ebene
ausgeschrieben worden sein.
Bei Referatsleiterposten wird die Entscheidung über die Einstellung von
Zeitbediensteten vom Generaldirektor für Personal und Verwaltung auf der
Grundlage eines mit Gründen versehenen Vorschlags des betreffenden
Dienstes der Kommission nach Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für
Ernennungen getroffen. Bei aus dem Forschungshaushalt finanzierten
Dienstposten der Gemeinsamen Forschungsstelle (GFS) wird die Entscheidung
vom Generaldirektor der GFS nach demselben Verfahren getroffen. Die
Auswahlverfahren sind dieselben wie für Zeitbedienstete ohne
Führungsaufgaben im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a, und die Entscheidung
über die Einstellung wird nach den geltenden Verfahren für die Ernennung
von Referatsleitern und Beratern getroffen.
Bei Dienstposten für Generaldirektoren, stellvetretende Generaldirektoren
und Direktoren wird die Entscheidung über die Einstellung von
Zeitbediensteten von der Kommission auf der Grundlage eines Vorschlags des
für Personal und Verwaltung zuständigen Mitglieds der Kommission im
Einvernehmen mit dem Präsidenten und dem für den betreffenden Dienst
zuständigen Kommissionsmitglied getroffen. Diesem Vorschlag ist die
Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Ernennungen beizufügen, in
der sich dieser zur Zweckmäßigkeit der geplanten Einstellung äußert. Hier
finden die Vorschriften für die Auswahl und Ernennung von höheren
Führungskräften Anwendung.
Die Verträge werden für einen ersten Zeitraum von höchstens vier Jahren
geschlossen und können einmal um höchstens zwei Jahre verlängert werden.
- Beraterpositionen
- Bedienstete auf Zeit im Sinne von Artikel 2 Buchstaben a, b und d
Für die Begründung der Einstellung von Bediensteten auf Zeit zur
Wahrnehmung solcher Funktionen und die Auswahl- und Einstellungsverfahren
gelten dieselben Regeln wie für Führungspositionen.
Berater werden in die Besoldungsgruppe A*/AD9 eingestellt und müssen eine
Berufserfahrung von mindestens 12 Jahren nachweisen. Sonderberater werden
in die Besoldungsgruppe A*/AD15 eingestellt, Hauptberater in die
Besoldungsgruppe A*/AD14; beide müssen eine Berufserfahrung von 15 Jahren
nachweisen.
Die Verträge werden für einen ersten Zeitraum von höchstens vier Jahren
geschlossen und können einmal um höchstens zwei Jahre verlängert werden.
Artikel 7 - Situation von Bediensteten auf Zeit,
die zum Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieses Beschlusses bereits Dienst tun
Für diese Zeitbediensteten gilt Folgendes:
- Bedienstete auf Zeit im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a
Bedienstete, deren erster Vertrag noch nicht ausgelaufen ist, können eine
Vertragsverlängerung um zwei Jahre erhalten. Bedienstete, deren erster
Vertrag bereits verlängert wurde, können eine Anpassung ihres Vertrags
erhalten, wodurch die Gesamtdauer der Verlängerung auf höchstens zwei
Jahre ausgedehnt wird. Solche Verlängerungen und Anpassungen erfolgen auf
Antrag der betreffenden Generaldirektion oder des betreffenden Dienstes
und müssen im Interesse des Dienstes liegen.
An der Situation von Bediensteten mit unbefristeten Verträgen ändert sich
nichts.
- Bedienstete auf Zeit im Sinne von Artikel 2 Buchstabe b
Eine Verlängerung bestehender Verträge ist normalerweise ausgeschlossen
und wird nur in Ausnahmefällen auf der Grundlage eines ausführlichen
Antrags der betreffenden Generaldirektion bzw. des betreffenden Dienstes
gewährt. Verlängerungen dürfen nur für höchstens zwei Jahre gewährt
werden.
- Bedienstete auf Zeit im Sinne von Artikel 2 Buchstabe c
Sie behalten ihre unbefristeten Verträge.
- Bedienstete auf Zeit nach Artikel 2 Buchstabe d
Die befristeten Verträge dieser Bediensteten können um höchstens zwei
Jahre verlängert werden. An der Situation von Zeitbediensteten mit
unbefristeten Verträgen ändert sich nichts.
Artikel 8 - Situation von Bediensteten auf Zeit,
denen im Rahmen der
derzeitigen BBSB eine Beschäftigung angeboten wurde
und die nach
Inkrafttreten dieses Beschlusses ihre Tätigkeit aufnehmen
Für diese Bediensteten kann die betreffende Generaldirektion bzw. der
betreffende Dienst eine Änderung der Dauer des vorgeschlagenen Vertrags
beantragen, sofern dies für den Betreffenden günstiger ist. Die
Entscheidung, solchen Anträgen stattzugeben, liegt bei der Behörde, die
zum Abschluss der betreffenden Verträge ermächtigt ist.
Artikel 9 - Kumulierung von Verträgen und Dienstzeiten in der Kommission
Im Falle von Bediensteten auf Zeit im Sinne von Artikel 2 Buchstaben a, b
und d der BBSB finden die Bestimmungen des Beschlusses der Kommission über
die Höchstdauer der Beschäftigung nicht ständiger Bediensteter in den
Dienststellen der Kommission auf neue Verträge und die Verlängerung
bestehender Verträge Anwendung. Es wird bestätigt, dass Bedienstete auf
Zeit im Sinne von Artikel 2 Buchstabe c der BBSB und die entsprechend
abgeleisteten Dienstzeiten von diesen Bestimmungen nicht berührt werden.
Artikel 10 - Aufhebung
Der Beschluss der Kommission vom 13. November 1996 (“Neue Politik
gegenüber den Bediensteten auf Zeit im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a der
BBSB”) wird aufgehoben.
Artikel 11 - Inkrafttreten dieses Beschlusses
Dieser Beschluss tritt am 1. Mai 2004 in Kraft.
Brüssel, den 28.4.2004.
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Footnotes
(1) ABl. 56 vom 4. März 1968, zuletzt
geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 723/2004 (ABl. L 124 vom
27.4.2004, S. 1).
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