N° 75-2004 / 24.06.2004

Brüssel, den 28.4.2004
K(2004) 1597

BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 28.4.2004

über die Höchstdauer der Beschäftigung nicht ständiger Bediensteter in Dienststellen der Kommission

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften, festgelegt durch die Verordnung (EWG, EURATOM, EGKS) Nr. 259/68 des Rates (1),

nach Anhörung der Personalvertretung,

in Erwägung nachstehender Gründe:

  1. Die Reform der Beschäftigungsbedingungen macht eine Überprüfung der Vorschriften der Kommission für die Beziehungen zu ihren nicht ständigen Bediensteten erforderlich, die in dem Kommissionsbeschluss vom 5. Oktober 1994 geregelt sind.
     
  2. Um diese Bestimmungen zu vereinfachen, sollte für aufeinander folgende Verträge eine einheitliche Begrenzung auf höchstens sechs Jahre gelten.
     
  3. Angesichts dieser generellen Höchstgrenze sind keine weiteren Bestimmungen über aufeinander folgende Verträge erforderlich.
     
  4. Es sollte nicht möglich sein, von diesen Bestimmungen abzuweichen.
     
  5. Diese neuen Bestimmungen sollten nicht für direkte Beschäftigungsverhältnisse privatrechtlicher Art - insbesondere Verträge im Rahmen der humanitären Hilfe und für Projektmanagement in Drittländern - gelten.
     
  6. Im Hinblick auf die besondere Situation des OLAF sollte die Möglichkeit bestehen, für die von diesem Amt beschäftigten Bediensteten auf Zeit eine über sechs Jahre hinaus gehende Beschäftigungsdauer vorzusehen; diese Möglichkeit ist in einem gesonderten Beschluss zu regeln.
     
  7. In Anbetracht der langfristigen Beschäftigungsaussicht für Vertragsbedienstete gemäß Artikel 3a der BBSB sollten diese Bestimmungen für diese Art von Bediensteten in der Regel nicht gelten; aufgrund des weniger strengen Auswahlverfahrens in dem bis zum 30. April 2006 dauernden Übergangszeitraum ist es jedoch angezeigt, nach diesem Verfahren eingestellte Bedienstete wie Hilfskräfte zu behandeln und deshalb auf sie dieselben Vorschriften anzuwenden.
     
  8. Dieser Beschluss sollte nicht für Konferenzdolmetscher gelten, die gemäß Artikel 90 der BBSB als Vertragsbedienstete eingestellt werden.
     
  9. Jede Exekutivagentur erlässt eigene Bestimmungen für den Einsatz von externem Personal. Für die Zwecke des vorliegenden Beschlusses können jedoch bei der Entscheidung der Frage, ob eine Person in einen der Dienste eingestellt werden kann, für die diese Bestimmungen gelten, in solchen Exekutivagenturen abgeleistete Dienstzeiten berücksichtigt werden.
     
  10. Bestehende Vertragsverhältnisse sind von den neuen Bestimmungen nicht betroffen; außerdem sollten die neuen Bestimmungen nicht für die Verlängerung bestehender Verträge oder Einweisungen gelten, sondern nur für Neueinstellungen und Neueinweisungen.

BESCHLIESST:

Artikel 1

  1. Dieser Beschluss gilt für
     
    • Generaldirektionen und andere Dienste der Kommission,
       
    • einer Generaldirektion oder einem Dienst angegliederte Ämter der Kommission, das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) und das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften sowie für
       
    • das Europäische Amt für Personalauswahl (EPSO).
       
  2. Dieser Beschluss gilt für die folgenden nicht ständigen Bediensteten:
     
    1.  - Bedienstete auf Zeit gemäß Artikel 2 Buchstaben a, b und d der Beschäftigungsbedingungen,
       
      • Hilfskräfte gemäß Artikel 3 der Beschäftigungsbedingungen,
         
      • Vertragsbedienstete für Hilfstätigkeiten gemäß Artikel 3b der Beschäftigungsbedingungen, ausgenommen Konferenzdolmetscher gemäß Artikel 88 der Beschäftigungsbedingungen,
         
      • Vertragsbedienstete für andere als Kerntätigkeiten, die auf der Grundlage von Artikel 3a der Beschäftigungsbedingungen gemäß Artikel 11 Absatz 1 bzw. Artikel 12 Absatz 1 der allgemeinen Durchführungsbestimmungen betreffend die Verfahren für die Einstellung und den Einsatz von Vertragsbediensteten in der Kommission (2) eingestellt worden sind,
         
    2. abgeordnete nationale Sachverständige gemäß dem Beschluss der Kommission vom 30. April 2002 (3);
       
    3. Leiharbeitnehmer (von Zeitarbeitsfirmen);
       
    4. Personen, die von der Kommission oder von spezialisierten, mit der Kommission in einem Vertragsverhältnis stehenden Unternehmen (Dienstleistungserbringern) durch einen privatrechtlichen Dienstleistungsvertrag eingestellt wurden, sofern dieser Vertrag nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 92/50/EWG(4) im Sinne der Artikel 1 und 7 der Richtlinie fällt.

Artikel 2

Die maximale Beschäftigungsdauer von Bediensteten auf Zeit, Hilfskräften und Vertragsbediensteten für Hilfstätigkeiten gemäß den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten und dem Beschluss der Kommission über die Einstellung und den Einsatz von Bediensteten auf Zeit vom 28.4.2004(5) wird über einen Zeitraum von zwölf Jahren berechnet.

Artikel 3

  1. Unbeschadet der Regelung der maximalen Beschäftigungsdauer gemäß Artikel 2 können nicht ständige Bedienstete in den Verwaltungseinheiten gemäß Artikel 1 Absatz 1 während eines Zeitraums von zwölf Jahren höchstens sechs Jahre lang durch die Kombination verschiedener Vertragstypen oder Beschäftigungsverhältnisse beschäftigt werden. Vom OLAF eingestellte Zeitbedienstete können jedoch in diesem Amt länger tätig sein; Einzelheiten hierfür werden in einem gesonderten Beschluss geregelt.
     
  2. Für die Berechnung der maximalen Beschäftigungsdauer nach Absatz 1 werden auch Beschäftigungszeiten berücksichtigt, die im Rahmen eines in Artikel 1 Absatz 2 genannten Vertrags- oder Auftragsverhältnisses in einer gemäß der Verordnung Nr. 58/2003 des Rates errichteten Exekutivagentur abgeleistet worden sind.
     
  3. Für das über Zeitarbeitsfirmen eingestellte Personal und für Personen, die im Rahmen privatrechtlicher Verträge gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d Leistungen erbringen, ist die Beschäftigungsdauer aufgrund aufeinander folgender, gleichartiger Verträge oder Aufträge in den Verwaltungseinheiten gemäß Artikel 1 Absatz 1 ebenfalls auf insgesamt sechs Jahre innerhalb des Zeitraums von zwölf Jahren beschränkt.
     
  4. Diese Vorschriften gelten auch für den Fall, dass die Leistungen nicht ununterbrochen erbracht werden.

Artikel 4

Die Zeiträume von sechs und zwölf Jahren im Sinne der Artikel 2 und 3 werden nach der im Anhang zu diesem Beschluss festgelegten Methode berechnet.

Artikel 5

  1. Die Artikel 2 und 3 finden keine Anwendung bei der Verlängerung von Verträgen gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a oder von Aufträgen gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben b bis d, die am 30. April 2004 bestanden.
     
  2. Die Artikel 2 und 3 gelten für neue Verträge und Aufträge, die nach dem 30. April 2004 wirksam werden; dabei werden auch Dienstzeiten berücksichtigt, die bis zu diesem Datum als Bediensteter auf Zeit gemäß Artikel 2a der Beschäftigungsbedingungen, als abgeordneter nationaler Sachverständiger, als Hilfskraft, als Leiharbeitnehmer oder als eine im Rahmen eines privatrechtlichen Dienstleistungsvertrags beschäftigte Person abgeleistet worden sind.

Artikel 6

  1. Die Generaldirektion Personal und Verwaltung (GD ADMIN) berät schriftlich in Verwaltungsfragen, die die Anwendung dieses Beschlusses und anderer Vorschriften für den Einsatz nicht ständiger Bediensteter betreffen und stellt entsprechende Leitlinien auf.
     
  2. Die Einhaltung der in diesem Beschluss enthaltenen Vorschriften wird von der GD ADMIN überwacht, bei den von der GD Gemeinsame Forschungsstelle eingestellten nicht ständigen Bediensteten von dieser Generaldirektion und beim Amt für Veröffentlichungen von dem Amt.

Artikel 7

Die allgemeinen Vorschriften zur Regelung der Beziehungen zwischen den Dienststellen der Kommission und bestimmten Personalkategorien (Verhaltenskodex) gemäß dem Beschluss der Kommission vom 5. Oktober 1994(6) werden hiermit aufgehoben.

Artikel 8

Dieser Beschluss tritt am 1. Mai 2004 in Kraft.

Brüssel, den 28.4.2004.



ANHANG

  1. Berechnung der im Bezugszeitraum abgeleisteten Dienstzeiten

    Die im Bezugszeitraum abgeleisteten Dienstzeiten werden anhand folgender Vorschriften berechnet:
     
    1. Dienstzeiten werden in Tagen berechnet.
       
    2. Es werden diejenigen Tage gezählt, an denen sich die betreffende Person im Dienst befand.
       
    3. Dessen ungeachtet entspricht ein Monat (vom ersten bis zum letzten Tag eines Kalendermonats oder vom 16. Tag eines Kalendermonats bis zum 15. Tag des nächsten Monats) 20 Tagen (d.h. den Arbeitstagen) und
       
    4. ein Jahr entspricht 220 Tagen.
       
    5. Bei Teilzeitbeschäftigung wird ein Teilzeittag als Vollzeittag gezählt; bei einer Teilzeitbeschäftigung, die während eines bestimmten Zeitraums aus vollen Arbeitstagen besteht („angepasste Teilzeitarbeit“) wird unter Anwendung der Absätze 3 und 4 der gesamte Zeitraum berücksichtigt.
       
    6. Urlaubstage und Leistungsunterbrechungen aus Krankheitsgründen werden, sofern der Vertrag nicht gekündigt wird, in die Berechnung der Dienstzeiten einbezogen.

    Von diesen Vorschriften ausgenommen sind Selbständige (Dienstleistungserbringer und Leiharbeitnehmer), bei denen die Zahl der in Rechnung gestellten Tage oder Tagesäquivalente berücksichtigt wird.
     

  2. Berechnung des Sechsjahreszeitraums

    Für die Berechnung des Sechsjahreszeitraums werden alle Dienstzeiten gemäß den in Artikel 1 Absatz 2 dieses Beschlusses genannten Verträgen berücksichtigt (einschließlich der Dienstzeiten als Bdiensteter auf Zeit im OLAF).

    Der Sechsjahreszeitraum ist erreicht, wenn die betreffende Person gemäß den in Abschnitt I erläuterten Regeln eine Dienstzeit von insgesamt 1 320 Tagen abgeleistet hat.

    Unabhängig vom Dienstort (was somit z.B. auch Delegationen und Vertretungen einschließt) werden sämtliche innerhalb und außerhalb der Diensträume der Kommission abgeleisteten Dienstzeiten berücksichtigt.
     
  3. Anwendungen der Vorschriften auf den Bezugszeitraum

    Um festzustellen, ob ein Vertrag zulässig ist oder nicht, werden ausgehend vom Zeitpunkt des gewünschten Vertragsendes die in den vorangehenden zwölf Jahren abgeleisteten Dienstzeiten berücksichtigt (der geplante Vertrag miteingerechnet). Stichtag für die Berechnung des Zwölfjahreszeitraums ist also der Zeitpunkt, an dem der geplante Vertrag abläuft.

    Dienstzeiten, die mehr als zwölf Jahre vor dem Stichtag des neuen Vertrags liegen, werden nicht berücksichtigt. Liegt eine Dienstzeit teilweise länger als zwölf Jahre zurück, so bleibt nur die mehr als zwölf Jahre zurückliegende Zeitspanne unberücksichtigt.

    Diese Bestimmungen gelten für die Berechnung der Zeiträume gemäß Artikel 2 und 3 dieses Beschlusses.

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Footnotes
 
(1) ABl. L 56 vom 4. März 1968, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 723/2004 (ABl. L 124 vom 27.4.2004, S. 1).

(2) Beschluss vom 7.4.2004 [K(2004) 1313].

(3) Beschluss der Kommission über die Regelung für zu den Kommissionsdienststellen abgeordnete nationale Sachverständige (C(2002)1559), zuletzt geändert durch den Beschluss vom 31.1.2003 [C(2003) 406]

(4) Richtlinie 92/50/EWG vom 18. Juni 1992, ABl. L 209, S.1 geändert durch die Richtlinie 97/52/EG vom 13. Oktober 1997, ABl. L 328, S. 1

(5) K(2004) 1597.

(6) SEK(92) 769 endgültig vom 22. April 1992.
SEK(94) 1573 endgültig vom 5. Oktober 1994.

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   Author: ADMIN A.1