Brüssel, den 28.4.2004
K(2004) 1597
BESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 28.4.2004
über die Höchstdauer der Beschäftigung nicht ständiger Bediensteter in
Dienststellen der Kommission
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und
die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser
Gemeinschaften, festgelegt durch die Verordnung (EWG, EURATOM, EGKS) Nr.
259/68 des Rates (1),
nach Anhörung der Personalvertretung,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- Die Reform der Beschäftigungsbedingungen macht eine Überprüfung der
Vorschriften der Kommission für die Beziehungen zu ihren nicht ständigen
Bediensteten erforderlich, die in dem Kommissionsbeschluss vom 5. Oktober
1994 geregelt sind.
- Um diese Bestimmungen zu vereinfachen, sollte für aufeinander folgende
Verträge eine einheitliche Begrenzung auf höchstens sechs Jahre gelten.
- Angesichts dieser generellen Höchstgrenze sind keine weiteren
Bestimmungen über aufeinander folgende Verträge erforderlich.
- Es sollte nicht möglich sein, von diesen Bestimmungen abzuweichen.
- Diese neuen Bestimmungen sollten nicht für direkte
Beschäftigungsverhältnisse privatrechtlicher Art - insbesondere Verträge
im Rahmen der humanitären Hilfe und für Projektmanagement in Drittländern
- gelten.
- Im Hinblick auf die besondere Situation des OLAF sollte die
Möglichkeit bestehen, für die von diesem Amt beschäftigten Bediensteten
auf Zeit eine über sechs Jahre hinaus gehende Beschäftigungsdauer
vorzusehen; diese Möglichkeit ist in einem gesonderten Beschluss zu
regeln.
- In Anbetracht der langfristigen Beschäftigungsaussicht für
Vertragsbedienstete gemäß Artikel 3a der BBSB sollten diese Bestimmungen
für diese Art von Bediensteten in der Regel nicht gelten; aufgrund des
weniger strengen Auswahlverfahrens in dem bis zum 30. April 2006 dauernden
Übergangszeitraum ist es jedoch angezeigt, nach diesem Verfahren
eingestellte Bedienstete wie Hilfskräfte zu behandeln und deshalb auf sie
dieselben Vorschriften anzuwenden.
- Dieser Beschluss sollte nicht für Konferenzdolmetscher gelten, die
gemäß Artikel 90 der BBSB als Vertragsbedienstete eingestellt werden.
- Jede Exekutivagentur erlässt eigene Bestimmungen für den Einsatz von
externem Personal. Für die Zwecke des vorliegenden Beschlusses können
jedoch bei der Entscheidung der Frage, ob eine Person in einen der Dienste
eingestellt werden kann, für die diese Bestimmungen gelten, in solchen
Exekutivagenturen abgeleistete Dienstzeiten berücksichtigt werden.
- Bestehende Vertragsverhältnisse sind von den neuen Bestimmungen nicht
betroffen; außerdem sollten die neuen Bestimmungen nicht für die
Verlängerung bestehender Verträge oder Einweisungen gelten, sondern nur
für Neueinstellungen und Neueinweisungen.
BESCHLIESST:
Artikel 1
- Dieser Beschluss gilt für
- Generaldirektionen und andere Dienste der Kommission,
- einer Generaldirektion oder einem Dienst angegliederte Ämter der
Kommission, das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) und das Amt
für Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften sowie für
- das Europäische Amt für Personalauswahl (EPSO).
- Dieser Beschluss gilt für die folgenden nicht ständigen Bediensteten:
- - Bedienstete auf Zeit gemäß Artikel 2 Buchstaben a, b und d der
Beschäftigungsbedingungen,
- Hilfskräfte gemäß Artikel 3 der Beschäftigungsbedingungen,
- Vertragsbedienstete für Hilfstätigkeiten gemäß Artikel 3b der
Beschäftigungsbedingungen, ausgenommen Konferenzdolmetscher gemäß Artikel
88 der Beschäftigungsbedingungen,
- Vertragsbedienstete für andere als Kerntätigkeiten, die auf der
Grundlage von Artikel 3a der Beschäftigungsbedingungen gemäß Artikel 11
Absatz 1 bzw. Artikel 12 Absatz 1 der allgemeinen
Durchführungsbestimmungen betreffend die Verfahren für die Einstellung und
den Einsatz von Vertragsbediensteten in der Kommission
(2) eingestellt
worden sind,
- abgeordnete nationale Sachverständige gemäß dem Beschluss der
Kommission vom 30. April 2002 (3);
- Leiharbeitnehmer (von Zeitarbeitsfirmen);
- Personen, die von der Kommission oder von spezialisierten, mit der
Kommission in einem Vertragsverhältnis stehenden Unternehmen
(Dienstleistungserbringern) durch einen privatrechtlichen
Dienstleistungsvertrag eingestellt wurden, sofern dieser Vertrag nicht in
den Anwendungsbereich der Richtlinie 92/50/EWG(4) im Sinne der Artikel 1
und 7 der Richtlinie fällt.
Artikel 2
Die maximale Beschäftigungsdauer von Bediensteten auf Zeit, Hilfskräften
und Vertragsbediensteten für Hilfstätigkeiten gemäß den
Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten und dem Beschluss
der Kommission über die Einstellung und den Einsatz von Bediensteten auf
Zeit vom 28.4.2004(5) wird über einen Zeitraum von zwölf Jahren berechnet.
Artikel 3
- Unbeschadet der Regelung der maximalen Beschäftigungsdauer gemäß
Artikel 2 können nicht ständige Bedienstete in den Verwaltungseinheiten
gemäß Artikel 1 Absatz 1 während eines Zeitraums von zwölf Jahren
höchstens sechs Jahre lang durch die Kombination verschiedener
Vertragstypen oder Beschäftigungsverhältnisse beschäftigt werden. Vom OLAF
eingestellte Zeitbedienstete können jedoch in diesem Amt länger tätig
sein; Einzelheiten hierfür werden in einem gesonderten Beschluss geregelt.
- Für die Berechnung der maximalen Beschäftigungsdauer nach Absatz 1
werden auch Beschäftigungszeiten berücksichtigt, die im Rahmen eines in
Artikel 1 Absatz 2 genannten Vertrags- oder Auftragsverhältnisses in einer
gemäß der Verordnung Nr. 58/2003 des Rates errichteten Exekutivagentur
abgeleistet worden sind.
- Für das über Zeitarbeitsfirmen eingestellte Personal und für Personen,
die im Rahmen privatrechtlicher Verträge gemäß Artikel 1 Absatz 2
Buchstabe d Leistungen erbringen, ist die Beschäftigungsdauer aufgrund
aufeinander folgender, gleichartiger Verträge oder Aufträge in den
Verwaltungseinheiten gemäß Artikel 1 Absatz 1 ebenfalls auf insgesamt
sechs Jahre innerhalb des Zeitraums von zwölf Jahren beschränkt.
- Diese Vorschriften gelten auch für den Fall, dass die Leistungen nicht
ununterbrochen erbracht werden.
Artikel 4
Die Zeiträume von sechs und zwölf Jahren im Sinne der Artikel 2 und 3
werden nach der im Anhang zu diesem Beschluss festgelegten Methode
berechnet.
Artikel 5
- Die Artikel 2 und 3 finden keine Anwendung bei der Verlängerung von
Verträgen gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a oder von Aufträgen gemäß
Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben b bis d, die am 30. April 2004 bestanden.
- Die Artikel 2 und 3 gelten für neue Verträge und Aufträge, die nach dem
30. April 2004 wirksam werden; dabei werden auch Dienstzeiten
berücksichtigt, die bis zu diesem Datum als Bediensteter auf Zeit gemäß
Artikel 2a der Beschäftigungsbedingungen, als abgeordneter nationaler
Sachverständiger, als Hilfskraft, als Leiharbeitnehmer oder als eine im
Rahmen eines privatrechtlichen Dienstleistungsvertrags beschäftigte Person
abgeleistet worden sind.
Artikel 6
- Die Generaldirektion Personal und Verwaltung (GD ADMIN) berät
schriftlich in Verwaltungsfragen, die die Anwendung dieses Beschlusses und
anderer Vorschriften für den Einsatz nicht ständiger Bediensteter
betreffen und stellt entsprechende Leitlinien auf.
- Die Einhaltung der in diesem Beschluss enthaltenen Vorschriften wird
von der GD ADMIN überwacht, bei den von der GD Gemeinsame Forschungsstelle
eingestellten nicht ständigen Bediensteten von dieser Generaldirektion und
beim Amt für Veröffentlichungen von dem Amt.
Artikel 7
Die allgemeinen Vorschriften zur Regelung der Beziehungen zwischen den
Dienststellen der Kommission und bestimmten Personalkategorien
(Verhaltenskodex) gemäß dem Beschluss der Kommission vom 5. Oktober 1994(6) werden hiermit aufgehoben.
Artikel 8
Dieser Beschluss tritt am 1. Mai 2004 in Kraft.
Brüssel, den 28.4.2004.
ANHANG
- Berechnung der im Bezugszeitraum abgeleisteten Dienstzeiten
Die im Bezugszeitraum abgeleisteten Dienstzeiten werden anhand folgender
Vorschriften berechnet:
- Dienstzeiten werden in Tagen berechnet.
- Es werden diejenigen Tage gezählt, an denen sich die betreffende Person
im Dienst befand.
- Dessen ungeachtet entspricht ein Monat (vom ersten bis zum letzten Tag
eines Kalendermonats oder vom 16. Tag eines Kalendermonats bis zum 15. Tag
des nächsten Monats) 20 Tagen (d.h. den Arbeitstagen) und
- ein Jahr entspricht 220 Tagen.
- Bei Teilzeitbeschäftigung wird ein Teilzeittag als Vollzeittag gezählt;
bei einer Teilzeitbeschäftigung, die während eines bestimmten Zeitraums
aus vollen Arbeitstagen besteht („angepasste Teilzeitarbeit“) wird unter
Anwendung der Absätze 3 und 4 der gesamte Zeitraum berücksichtigt.
- Urlaubstage und Leistungsunterbrechungen aus Krankheitsgründen werden,
sofern der Vertrag nicht gekündigt wird, in die Berechnung der
Dienstzeiten einbezogen.
Von diesen Vorschriften ausgenommen sind Selbständige
(Dienstleistungserbringer und Leiharbeitnehmer), bei denen die Zahl der in
Rechnung gestellten Tage oder Tagesäquivalente berücksichtigt wird.
- Berechnung des Sechsjahreszeitraums
Für die Berechnung des Sechsjahreszeitraums werden alle Dienstzeiten gemäß
den in Artikel 1 Absatz 2 dieses Beschlusses genannten Verträgen
berücksichtigt (einschließlich der Dienstzeiten als Bdiensteter auf Zeit
im OLAF).
Der Sechsjahreszeitraum ist erreicht, wenn die betreffende Person gemäß
den in Abschnitt I erläuterten Regeln eine Dienstzeit von insgesamt 1 320
Tagen abgeleistet hat.
Unabhängig vom Dienstort (was somit z.B. auch Delegationen und
Vertretungen einschließt) werden sämtliche innerhalb und außerhalb der
Diensträume der Kommission abgeleisteten Dienstzeiten berücksichtigt.
- Anwendungen der Vorschriften auf den Bezugszeitraum
Um festzustellen, ob ein Vertrag zulässig ist oder nicht, werden ausgehend
vom Zeitpunkt des gewünschten Vertragsendes die in den vorangehenden zwölf
Jahren abgeleisteten Dienstzeiten berücksichtigt (der geplante Vertrag
miteingerechnet). Stichtag für die Berechnung des Zwölfjahreszeitraums ist
also der Zeitpunkt, an dem der geplante Vertrag abläuft.
Dienstzeiten, die mehr als zwölf Jahre vor dem Stichtag des neuen Vertrags
liegen, werden nicht berücksichtigt. Liegt eine Dienstzeit teilweise
länger als zwölf Jahre zurück, so bleibt nur die mehr als zwölf Jahre
zurückliegende Zeitspanne unberücksichtigt.
Diese Bestimmungen gelten für die Berechnung der Zeiträume gemäß Artikel 2
und 3 dieses Beschlusses.
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Footnotes
(1) ABl. L 56 vom 4. März 1968, zuletzt geändert durch die
Verordnung (EG, Euratom) Nr. 723/2004 (ABl. L 124 vom 27.4.2004, S. 1).
(2) Beschluss vom 7.4.2004 [K(2004) 1313]. (3)
Beschluss der Kommission über die Regelung für zu den
Kommissionsdienststellen abgeordnete nationale Sachverständige
(C(2002)1559), zuletzt geändert durch den Beschluss vom 31.1.2003 [C(2003)
406] (4) Richtlinie 92/50/EWG vom 18. Juni 1992, ABl. L 209,
S.1 geändert durch die Richtlinie 97/52/EG vom 13. Oktober 1997, ABl. L
328, S. 1 (5) K(2004) 1597.
(6) SEK(92) 769 endgültig vom 22. April 1992.
SEK(94) 1573 endgültig vom 5. Oktober 1994.
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