N° 76-2004 / 24.06.2004 | |
In Drittländern geltende Berichtigungskoeffizienten Artikel 12 und 13 des Anhangs X des Statuts Gemäß Artikel 12 Absatz 1 des Anhangs X des Statuts der Beamten der
Europäischen Gemeinschaften können die Dienstbezüge von Beamten, die in
einem Drittland Dienst tun, in der Währung des Landes der dienstlichen
Verwendung ausgezahlt werden. In diesem Fall wird ein
Berichtigungskoeffizient auf den in Landeswährung ausgezahlten Teil der
Dienstbezüge angewandt. __________________ |
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Author: RELEX K2 |