N° 76-2004 / 24.06.2004

In Drittländern geltende Berichtigungskoeffizienten

Artikel 12 und 13 des Anhangs X des Statuts

Gemäß Artikel 12 Absatz 1 des Anhangs X des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften können die Dienstbezüge von Beamten, die in einem Drittland Dienst tun, in der Währung des Landes der dienstlichen Verwendung ausgezahlt werden. In diesem Fall wird ein Berichtigungskoeffizient auf den in Landeswährung ausgezahlten Teil der Dienstbezüge angewandt.

Gemäß Artikel 13 Absatz 2 desselben Anhangs beschließt die Kommission den Berichtigungskoeffizienten anzupassen, wenn die Änderung der Kaufkraftparität seit der letzten Anpassung für ein Land 5 % übersteigt.

Die Kommission hat am 4. Juni 2004 den Beschluss zur Anpassung der in den genannten Drittländern ab dem 1. August, 1. September, 1. Oktober, 1. November und 1. Dezember 2003 anzuwendenden Berichtigungskoeffizienten(1) angenommen.

In den im Anhang enthaltenen Tabellen sind für die genannten Dienstorte und Daten die neuen Kaufkraftparitäten, die entsprechenden Wechselkurse und die sich daraus ergebenden Berichtigungskoeffizienten aufgeführt.

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Footnotes
(1) ABl. L 207 vom 10.06.2004, S. 13.

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  Author: RELEX K2