In Drittländern geltende Berichtigungskoeffizienten
Artikel 12 und 13 des Anhangs X des Statuts
Gemäß Artikel 12 Absatz 1 des Anhangs X des Statuts der Beamten der
Europäischen Gemeinschaften können die Dienstbezüge von Beamten, die in
einem Drittland Dienst tun, in der Währung des Landes der dienstlichen
Verwendung ausgezahlt werden. In diesem Fall wird ein
Berichtigungskoeffizient auf den in Landeswährung ausgezahlten Teil der
Dienstbezüge angewandt.
Gemäß Artikel 13 Absatz 2 desselben Anhangs beschließt die Kommission den
Berichtigungskoeffizienten anzupassen, wenn die Änderung der
Kaufkraftparität seit der letzten Anpassung für ein Land 5 % übersteigt.
Die Kommission hat am 4. Juni 2004 den Beschluss zur Anpassung der in den
genannten Drittländern ab dem 1. August, 1. September, 1. Oktober, 1.
November und 1. Dezember 2003 anzuwendenden Berichtigungskoeffizienten(1)
angenommen.
In den im Anhang
enthaltenen Tabellen sind für die genannten Dienstorte
und Daten die neuen Kaufkraftparitäten, die entsprechenden Wechselkurse
und die sich daraus ergebenden Berichtigungskoeffizienten aufgeführt.
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Footnotes
(1) ABl. L 207 vom 10.06.2004, S. 13.
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