N° 77-2004 / 24.06.2004 | |
Brüssel, den 28.4.2004 BESCHLUSS DER KOMMISSION - vom 28.4.2004 zur Anpassung der Berichtigungskoeffizienten und der betreffenden Wechselkurse im sinne der Artikel 12 und 13 des Anhangs X des Beamtenstatuts DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - Artikel 1 Der Berichtigungskoeffizient und der betreffende Wechselkurs im Sinne des Artikels 12 des Anhangs X ermöglichen es, die Kaufkraft der auf Euro lautenden Nettodienstbezüge aufrechtzuerhalten, welche ganz oder teilweise in der Währung des Landes der dienstlichen Verwendung oder in einer anderen Währung zu zahlen sind. Artikel 2 Der für die Hauptstadt eines Landes der dienstlichen Verwendung festgesetzte Berichtigungskoeffizient gilt für alle Dienstorte in diesem Land, sofern nicht ein gesonderter Berichtigungskoeffizient für einen bestimmten Dienstort festgesetzt worden ist. Artikel 3 In Anwendung des Artikels 13 Absatz 1 des Anhangs X des Statuts werden die Berichtigungskoeffizienten und die betreffenden Wechselkurse für sämtliche Dienstorte einmal jährlich vom Rat auf Vorschlag der Kommission festgesetzt. Artikel 4 In Fällen, in denen Artikel 13 Absatz 2 des Anhangs X des Statuts greift, nimmt die Anstellungsbehörde die erforderlichen zwischenzeitlichen Anpassungen vor und wendet diese gegebenenfalls rückwirkend an. Artikel 5 Als betreffende Kurse werden die Kurse verwendet, die zum Zeitpunkt der Anwendung des Berichtigungskoeffizienten gemäß den Durchführungsbestimmungen zur Haushaltsordnung festgestellt werden. Artikel 6 Diese Bestimmungen treten am 1. Mai 2004 in Kraft. _____________________ |
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Author: RELEX K2 |