Brüssel, den 28.4.2004
K(2004) 1597
BESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 28.4.2004
zur Kostenerstattung für in Drittländern Dienst tuende beamte
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften sowie
die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser
Gemeinschaften, festgelegt durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr.
259/68 des Rates (1), insbesondere auf Anhang X des Statuts,
nach Anhörung der Personalvertretung,
in der Erwägung, dass neue Bestimmungen zur Kostenerstattung für in
Drittländern Dienst tuende Beamte festzulegen sind -
BESCHLIESST:
ABSCHNITT 1
EINRICHTUNGS- UND WIEDEREINRICHTUNGSBEIHILFE
Artikel 1
Nach Artikel 16 Absatz 2 des Anhangs X des Statuts wird die
Einrichtungsbeihilfe in einer einzigen Währung ausgezahlt, und zwar nach
Wahl des Beamten entweder in Euro oder in der Währung des Landes seiner
neuen dienstlichen Verwendung.
Im zweiten Fall wird die Währung zum betreffenden Wechselkurs umgerechnet,
und es wird der für den Dienstort geltende Berichtigungskoeffizient auf
die Währung angewandt.
Artikel 2
Nach Artikel 16 Absatz 2 des Anhangs X des Statuts wird die
Wiedereinrichtungsbeihilfe in einer einzigen Währung ausgezahlt, und zwar
nach Wahl des Beamten entweder in Euro oder in der Währung des Landes
seiner Wiedereinrichtung.
Im zweiten Fall wird die Währung zum betreffenden Wechselkurs umgerechnet,
und es wird der für den Ort der Wiedereinrichtung geltende
Berichtigungskoeffizient auf die Währung angewandt.
ABSCHNITT 2
SONSTIGE ZU ERSTATTENDE KOSTEN
Artikel 3
Nach Artikel 16 Absatz 1 des Anhangs X des Statuts erfolgt die Zahlung der
dem Beamten zu erstattenden Kosten auf Vorlage entsprechender Belege. Zu
den sonstigen zu erstattenden Kosten gehören insbesondere:
- Reisekosten im Sinne des Artikels 7 des Anhangs VII des Statuts
- Reisekosten aufgrund des Erholungsurlaubs (Artikel 20 des Anhangs X des
Statuts)
- tatsächliche Mietkosten für eine vorläufige Wohnung nach vorheriger
Zustimmung der Anstellungsbehörde (Artikel 18 letzter Absatz des Anhangs X
des Statuts)
- Umzugskosten (Artikel 17 Absatz 1, Artikel 21 Absatz 1 erster
Spiegelstrich und Absatz 2 des Anhangs X des Statuts)
- Möbellagerkosten (Artikel 21 Absatz 1 zweiter Spiegelstrich des Anhangs
X des Statuts)
- Kosten für die Beförderung persönlicher Effekten (Artikel 21 Absatz 1
und Absatz 2 des Anhangs X des Statuts)
- Hotelkosten (Artikel 18 Absatz 1 des Anhangs X des Statuts)
- Mietkosten (Artikel 23 des Anhangs X des Statuts)
- Dienstreisespesen (Artikel 11, 12 und 13 des Anhangs VII des Statuts).
Die entsprechenden Erstattungen erfolgen auf mit einer Begründung
versehenen Antrag des Beamten entweder in Euro oder in der Währung des
Landes der dienstlichen Verwendung oder in der Währung des Landes, in der
die entsprechenden Ausgaben getätigt wurden.
Die zu erstattenden Beträge werden gegebenenfalls zum Buchungskurs der
Kommission für den Monat, in dem die Ausgaben getätigt wurden,
umgerechnet.
Artikel 4
Nach Artikel 20 des Anhangs X des Statuts hat der Beamte Anspruch auf die
Erstattung der Hin- und Rückreisekosten, die anlässlich des
Erholungsurlaubs für die Fahrt vom Dienstort zu dem von der
Anstellungsbehörde festgesetzten Ort - oder, bis in Höhe dieser Kosten, zu
einem anderen Ort - entstehen.
Artikel 5
Das Tagegeld nach den Artikeln 18 und 22 des Anhangs X des Statuts sowie
nach Artikel 10 des Anhangs VII des Statuts wird in der Währung des
Dienstortes gezahlt. Die zu erstattenden Beträge werden zu dem
Buchungskurs der Kommission für den Monat, für den das Tagegeld fällig
wird, umgerechnet.
Auf mit einer Begründung versehenen Antrag des Beamten kann die
Anstellungsbehörde das Tagegeld in Euro zahlen.
Artikel 6
Die Höhe des Dienstreisetagegeldes wird im Prinzip jährlich von der
Anstellungsbehörde für jedes Land festgelegt. Das Tagegeld wird in der
Währung des Landes der dienstlichen Verwendung gezahlt. Auf mit einer
Begründung versehenen Antrag des Beamten kann die Anstellungsbehörde das
Tagegeld in Euro zahlen. Die zu erstattenden Beträge werden zu den
Buchungskursen für den Monat, in dem die Dienstreise erfolgte,
umgerechnet. Findet eine Dienstreise in einem Zeitraum statt, der in mehr
als einem Kalendermonat liegt, so sind die jeweiligen Buchungskurse für
die einzelnen Monate, in denen der entsprechende Teil der Dienstreise
stattfand, zu verwenden.
Artikel 7
Die Anstellungsbehörde setzt mindestens einmal jährlich für jeden
Dienstort die Höhe des Kilometergeldes im Sinne des Artikels 19 des
Anhangs X des Statuts fest.
Auf Vorschlag des Delegierten legt die Anstellungsbehörde fest, wie viele
Fahrtkilometer pauschal jedem Beamten zustehen.
Artikel 8
Bei Reisen anlässlich des Erholungsurlaubs können dem Beamten und, falls
dieser Anspruch auf Haushaltszulage hat, seinem Ehegatten und den
unterhaltspflichtigen Personen im Sinne des Artikels 2 des Anhangs VII des
Statuts gegen Vorlage von Belegen die Kosten für die Beförderung des
mitgeführten Flugreisegepäcks erstattet werden, jedoch nur bis zu einer
Obergrenze, die über das von der Fluggesellschaft gewährte Freigepäck
hinaus folgendem Höchstgewicht entspricht:
- 40 kg persönliches Gepäck für den Beamten
- 40 kg persönliches Gepäck für den Ehegatten
- 10 kg persönliches Gepäck je Kind.
Die Obergrenze wird auf der Grundlage einer Hin- und Rückreise vom
Dienstort zum Urlaubsort berechnet. Sie kann von den Anspruchsberechtigten
wahlweise auf einmal oder auf die beiden Flugreisen aufgeteilt in Anspruch
genommen werden.
Die Reiseversicherungskosten für das betreffende Gepäck sind von dem
Beamten zu tragen.
Artikel 9
Bei der Reise des Beamten zu einem neuen Dienstort in einem Drittland oder
bei seiner endgültigen Rückreise aus einem solchen Dienstort werden die
Beförderungskosten für sein persönliches Reisegepäck vom alten zum neuen
Dienstort innerhalb folgender Gewichtsobergrenzen vom Organ getragen:
Flugreisen – mitgeführtes persönliches Reisegepäck:
Über das von den Fluggesellschaften gewährte Freigepäck hinaus übernimmt
die Kommission die Beförderungskosten für:
- 30 kg persönliches Gepäck des Beamten
- 30 kg persönliches Gepäck des Ehegatten
- 10 kg persönliches Gepäck je unterhaltsberechtigtes Kind.
Darüber hinaus kann der Beamte bei der Anstellungsbehörde beantragen, den
Gegenwert aller oder eines Teils seiner Ansprüche auf die Beförderung des
mitgeführten Flugreisegepäcks in Ansprüche auf eine getrennte
Gepäckbeförderung auf dem Luftweg umzuwandeln.
Artikel 10
Stellt das Organ eine möblierte Wohnung zur Verfügung, so darf der Beamte
seine persönlichen Effekten innerhalb nachstehender Obergrenzen auf Kosten
des Organs befördern lassen:
- Persönliche Effekten und Haushaltsgegenstände auf dem Luftwege
- 600 kg persönliche Effekten und Haushaltsgegenstände für den Beamten
- 300 kg persönliche Effekten und Haushaltsgegenstände für den Ehegatten;
- 150 kg persönliche Effekten und Haushaltsgegenstände je
unterhaltsberechtigtes Kind.
Diese Gewichtsangaben beziehen sich auf das Nettogewicht und können um bis
zu 30 % für die Tara erhöht werden. Die Beförderungskosten werden auf
dieser Grundlage erstattet, wenn die Beförderung auf dem sichersten und
direktesten Wege erfolgt.
- Außerdem kann der Beamte bei der Anstellungsbehörde beantragen, den
Gegenwert aller oder eines Teils seiner Ansprüche auf Gepäckbeförderung
auf dem Luftweg in Ansprüche auf Beförderung auf dem Land- und Seeweg
umzuwandeln. Hierzu hat er einen Kostenvoranschlag vorzulegen, aus dem der
Preis für die Beförderung auf dem Land- und Seeweg hervorgeht.
Artikel Die Versicherungskosten für die Gepäckbeförderung werden mit
Ausnahme der Versicherung für mitgeführtes Flugreisegepäck bis in Höhe
eines von der Anstellungsbehörde festgesetzten Betrages vom Organ
getragen.
Artikel 11 - Umzugskosten
Stellt das Organ keine möblierte Wohnung zur Verfügung, so darf der Beamte
seinen Hausrat unter folgenden Bedingungen umziehen:
Die Umzugskosten werden auf der Grundlage eines Kostenvoranschlags
erstattet, welcher der Anstellungsbehörde zuvor vorgelegt und von dieser
genehmigt werden muss. Es müssen mindestens zwei Kostenvoranschläge
eingereicht werden. Die Anstellungsbehörde kann weitere Kostenvoranschläge
anfordern, um die vorgelegten Angebote überprüfen zu können.
Die Kostenvoranschläge müssen auf den Namen des umziehenden Beamten
ausgestellt sein, und Folgendes muss klar aus ihnen hervorgehen:
- Rauminhalt des Umzugsguts. Der Rauminhalt ist grundsätzlich auf 60 m3
begrenzt (das Fahrzeug nicht eingerechnet). Wird diese Obergrenze
überschritten, so behält sich die Anstellungsbehörde vor, den Beamten
aufzufordern, einen Teil seines Hausrats ins Möbellager zu stellen;
- Prozentsatz der Versicherungsprämie auf den Wert des Umzugsguts.
Letzterer ist auf 148.736,11 EUR (2) begrenzt; Ausnahmefälle sind von der
Anstellungsbehörde zu prüfen. Der Beamte ist gehalten, einen über diesen
Höchstbetrag hinausgehenden Betrag selbst zu versichern.
- Gesamtpreis des Umzugs. Sobald dieser von der Anstellungsbehörde
genehmigt wurde, wird dies dem Beamten mitgeteilt, welcher das ausgewählte
Umzugsunternehmen darüber in Kenntnis zu setzen hat.
Eine Erhöhung des genehmigten Betrags wird nicht akzeptiert.
Lässt ein Beamter den Umzug vor Genehmigung des Kostenvoranschlags
durchführen, so tut er dies auf eigene Gefahr, was die Höhe des vom Organ
zu erstattenden Betrags angeht.
Bei einer Versetzung an einen anderen Dienstort werden die Kosten des
Umzugs des Hausrats zu den gleichen Bedingungen erstattet. Hat sich die
Zusammensetzung des Hausrats erheblich verändert, so entscheidet die
Anstellungsbehörde nach Maßgabe der vorgebrachten Gründe, in welcher Höhe
die Kosten zu erstatten sind.
Hat der Umzug stattgefunden, so übermittelt der Beamte dem Organ die
Rechnung des Unternehmens. Die Zahlung wird von dem Organ auf das Konto
des Beamten vorgenommen, es sei denn, der Beamte beantragt etwas anderes.
Bei Streitigkeiten hinsichtlich der Abwicklung des Umzugs oder der Zahlung
der Rechnung ist ausschließlich der Beamte beteiligte Partei.
Artikel 12
Die Anstellungsbehörde kann, insbesondere in Abhängigkeit vom Dienstort
des Beamten, die Überführungskosten eines privaten Kraftfahrzeuges
übernehmen, welches der Beamte zum Zeitpunkt seiner Versetzung besitzt.
Artikel 13 – Erstattung von Möbellagerkosten
Das Organ kann die Kosten für das Möbellager, in das der Teil des Hausrats
und der persönlichen Effekten, die bei einer Versetzung in ein Drittland
nicht umgezogen wurden, eingestellt wurden, sowie bestimmte hiermit
verbundene Kosten übernehmen, und zwar innerhalb folgender Grenzen:
- die Kosten der Beförderung des Hausrats, der nicht in das Land der
dienstlichen Verwendung umgezogen wurde, in das Möbellager sowie die
Lagerkosten als solche während der Dauer der Verwendung in dem
betreffenden Land;
- die Übernahme dieser Kosten nach den angegebenen Bedingungen wird von
der Anstellungsbehörde bei jeder Versetzung außerhalb der Gemeinschaft
genehmigt;
- die hiermit verbundenen Versicherungskosten.
Der Beamte hat der Anstellungsbehörde vorher zwei Kostenvoranschläge
vorzulegen.
Die Anstellungsbehörde kann außerdem zu denselben Bedingungen die Kosten
übernehmen, wenn der Beamte gezwungen ist, aus seiner Wohnung an seinem
alten Dienstort auszuziehen, bevor er an seinem neuen Dienstort eine
Wohnung gefunden hat.
In derlei Fällen werden die betreffenden Kosten höchstens für einen
Zeitraum von sechs Monaten erstattet.
Bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Möbellagerung ist
ausschließlich der Beamte beteiligte Partei.
Artikel 14
Diese Bestimmungen treten am 1.5.2004 in Kraft.
Mit diesen Bestimmungen werden die am 10. Oktober 1987 in Kraft getretenen
Richtlinien zur Kostenerstattung für in einem Drittland Dienst tuende
Beamte aufgehoben und ersetzt.
Brüssel, den 28.4.2004.
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Footnotes
(1) ABl. L 56 vom 04.03.1968, S. 1. Verordnung zuletzt geändert
durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 723/2004 (ABl. L 124 vom 27.4.2004,
S. 1).
(2) Dieser Betrag wird jährlich von der Anstellungsbehörde
nach Maßgabe der Entwicklung der Lebenshaltungskosten in Brüssel
aktualisiert.
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