N° 80-2004 / 25.06.2004

Brüssel, den 28.4.2004
K(2004) 1597

BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 28.4.2004

zur Kostenerstattung für in Drittländern Dienst tuende beamte

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften sowie die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften, festgelegt durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates (1), insbesondere auf Anhang X des Statuts,

nach Anhörung der Personalvertretung,

in der Erwägung, dass neue Bestimmungen zur Kostenerstattung für in Drittländern Dienst tuende Beamte festzulegen sind -

BESCHLIESST:

ABSCHNITT 1
EINRICHTUNGS- UND WIEDEREINRICHTUNGSBEIHILFE

Artikel 1

Nach Artikel 16 Absatz 2 des Anhangs X des Statuts wird die Einrichtungsbeihilfe in einer einzigen Währung ausgezahlt, und zwar nach Wahl des Beamten entweder in Euro oder in der Währung des Landes seiner neuen dienstlichen Verwendung.

Im zweiten Fall wird die Währung zum betreffenden Wechselkurs umgerechnet, und es wird der für den Dienstort geltende Berichtigungskoeffizient auf die Währung angewandt.

Artikel 2

Nach Artikel 16 Absatz 2 des Anhangs X des Statuts wird die Wiedereinrichtungsbeihilfe in einer einzigen Währung ausgezahlt, und zwar nach Wahl des Beamten entweder in Euro oder in der Währung des Landes seiner Wiedereinrichtung.

Im zweiten Fall wird die Währung zum betreffenden Wechselkurs umgerechnet, und es wird der für den Ort der Wiedereinrichtung geltende Berichtigungskoeffizient auf die Währung angewandt.

ABSCHNITT 2
SONSTIGE ZU ERSTATTENDE KOSTEN


Artikel 3

Nach Artikel 16 Absatz 1 des Anhangs X des Statuts erfolgt die Zahlung der dem Beamten zu erstattenden Kosten auf Vorlage entsprechender Belege. Zu den sonstigen zu erstattenden Kosten gehören insbesondere:

  • Reisekosten im Sinne des Artikels 7 des Anhangs VII des Statuts
     
  • Reisekosten aufgrund des Erholungsurlaubs (Artikel 20 des Anhangs X des Statuts)
     
  • tatsächliche Mietkosten für eine vorläufige Wohnung nach vorheriger Zustimmung der Anstellungsbehörde (Artikel 18 letzter Absatz des Anhangs X des Statuts)
     
  • Umzugskosten (Artikel 17 Absatz 1, Artikel 21 Absatz 1 erster Spiegelstrich und Absatz 2 des Anhangs X des Statuts)
     
  • Möbellagerkosten (Artikel 21 Absatz 1 zweiter Spiegelstrich des Anhangs X des Statuts)
     
  • Kosten für die Beförderung persönlicher Effekten (Artikel 21 Absatz 1 und Absatz 2 des Anhangs X des Statuts)
     
  • Hotelkosten (Artikel 18 Absatz 1 des Anhangs X des Statuts)
     
  • Mietkosten (Artikel 23 des Anhangs X des Statuts)
     
  • Dienstreisespesen (Artikel 11, 12 und 13 des Anhangs VII des Statuts).

Die entsprechenden Erstattungen erfolgen auf mit einer Begründung versehenen Antrag des Beamten entweder in Euro oder in der Währung des Landes der dienstlichen Verwendung oder in der Währung des Landes, in der die entsprechenden Ausgaben getätigt wurden.

Die zu erstattenden Beträge werden gegebenenfalls zum Buchungskurs der Kommission für den Monat, in dem die Ausgaben getätigt wurden, umgerechnet.

Artikel 4

Nach Artikel 20 des Anhangs X des Statuts hat der Beamte Anspruch auf die Erstattung der Hin- und Rückreisekosten, die anlässlich des Erholungsurlaubs für die Fahrt vom Dienstort zu dem von der Anstellungsbehörde festgesetzten Ort - oder, bis in Höhe dieser Kosten, zu einem anderen Ort - entstehen.

Artikel 5

Das Tagegeld nach den Artikeln 18 und 22 des Anhangs X des Statuts sowie nach Artikel 10 des Anhangs VII des Statuts wird in der Währung des Dienstortes gezahlt. Die zu erstattenden Beträge werden zu dem Buchungskurs der Kommission für den Monat, für den das Tagegeld fällig wird, umgerechnet.

Auf mit einer Begründung versehenen Antrag des Beamten kann die Anstellungsbehörde das Tagegeld in Euro zahlen.

Artikel 6

Die Höhe des Dienstreisetagegeldes wird im Prinzip jährlich von der Anstellungsbehörde für jedes Land festgelegt. Das Tagegeld wird in der Währung des Landes der dienstlichen Verwendung gezahlt. Auf mit einer Begründung versehenen Antrag des Beamten kann die Anstellungsbehörde das Tagegeld in Euro zahlen. Die zu erstattenden Beträge werden zu den Buchungskursen für den Monat, in dem die Dienstreise erfolgte, umgerechnet. Findet eine Dienstreise in einem Zeitraum statt, der in mehr als einem Kalendermonat liegt, so sind die jeweiligen Buchungskurse für die einzelnen Monate, in denen der entsprechende Teil der Dienstreise stattfand, zu verwenden.

Artikel 7

Die Anstellungsbehörde setzt mindestens einmal jährlich für jeden Dienstort die Höhe des Kilometergeldes im Sinne des Artikels 19 des Anhangs X des Statuts fest.

Auf Vorschlag des Delegierten legt die Anstellungsbehörde fest, wie viele Fahrtkilometer pauschal jedem Beamten zustehen.

Artikel 8

Bei Reisen anlässlich des Erholungsurlaubs können dem Beamten und, falls dieser Anspruch auf Haushaltszulage hat, seinem Ehegatten und den unterhaltspflichtigen Personen im Sinne des Artikels 2 des Anhangs VII des Statuts gegen Vorlage von Belegen die Kosten für die Beförderung des mitgeführten Flugreisegepäcks erstattet werden, jedoch nur bis zu einer Obergrenze, die über das von der Fluggesellschaft gewährte Freigepäck hinaus folgendem Höchstgewicht entspricht:

  • 40 kg persönliches Gepäck für den Beamten
     
  • 40 kg persönliches Gepäck für den Ehegatten
     
  • 10 kg persönliches Gepäck je Kind.

Die Obergrenze wird auf der Grundlage einer Hin- und Rückreise vom Dienstort zum Urlaubsort berechnet. Sie kann von den Anspruchsberechtigten wahlweise auf einmal oder auf die beiden Flugreisen aufgeteilt in Anspruch genommen werden.

Die Reiseversicherungskosten für das betreffende Gepäck sind von dem Beamten zu tragen.

Artikel 9

Bei der Reise des Beamten zu einem neuen Dienstort in einem Drittland oder bei seiner endgültigen Rückreise aus einem solchen Dienstort werden die Beförderungskosten für sein persönliches Reisegepäck vom alten zum neuen Dienstort innerhalb folgender Gewichtsobergrenzen vom Organ getragen:

Flugreisen – mitgeführtes persönliches Reisegepäck:

Über das von den Fluggesellschaften gewährte Freigepäck hinaus übernimmt die Kommission die Beförderungskosten für:

  •  30 kg persönliches Gepäck des Beamten
     
  • 30 kg persönliches Gepäck des Ehegatten
     
  • 10 kg persönliches Gepäck je unterhaltsberechtigtes Kind.

Darüber hinaus kann der Beamte bei der Anstellungsbehörde beantragen, den Gegenwert aller oder eines Teils seiner Ansprüche auf die Beförderung des mitgeführten Flugreisegepäcks in Ansprüche auf eine getrennte Gepäckbeförderung auf dem Luftweg umzuwandeln.

Artikel 10

Stellt das Organ eine möblierte Wohnung zur Verfügung, so darf der Beamte seine persönlichen Effekten innerhalb nachstehender Obergrenzen auf Kosten des Organs befördern lassen:

  1. Persönliche Effekten und Haushaltsgegenstände auf dem Luftwege
     
    • 600 kg persönliche Effekten und Haushaltsgegenstände für den Beamten
       
    • 300 kg persönliche Effekten und Haushaltsgegenstände für den Ehegatten;
       
    • 150 kg persönliche Effekten und Haushaltsgegenstände je unterhaltsberechtigtes Kind.

    Diese Gewichtsangaben beziehen sich auf das Nettogewicht und können um bis zu 30 % für die Tara erhöht werden. Die Beförderungskosten werden auf dieser Grundlage erstattet, wenn die Beförderung auf dem sichersten und direktesten Wege erfolgt.
     

  2. Außerdem kann der Beamte bei der Anstellungsbehörde beantragen, den Gegenwert aller oder eines Teils seiner Ansprüche auf Gepäckbeförderung auf dem Luftweg in Ansprüche auf Beförderung auf dem Land- und Seeweg umzuwandeln. Hierzu hat er einen Kostenvoranschlag vorzulegen, aus dem der Preis für die Beförderung auf dem Land- und Seeweg hervorgeht.

    Artikel Die Versicherungskosten für die Gepäckbeförderung werden mit Ausnahme der Versicherung für mitgeführtes Flugreisegepäck bis in Höhe eines von der Anstellungsbehörde festgesetzten Betrages vom Organ getragen.

Artikel 11 - Umzugskosten

Stellt das Organ keine möblierte Wohnung zur Verfügung, so darf der Beamte seinen Hausrat unter folgenden Bedingungen umziehen:

Die Umzugskosten werden auf der Grundlage eines Kostenvoranschlags erstattet, welcher der Anstellungsbehörde zuvor vorgelegt und von dieser genehmigt werden muss. Es müssen mindestens zwei Kostenvoranschläge eingereicht werden. Die Anstellungsbehörde kann weitere Kostenvoranschläge anfordern, um die vorgelegten Angebote überprüfen zu können.

Die Kostenvoranschläge müssen auf den Namen des umziehenden Beamten ausgestellt sein, und Folgendes muss klar aus ihnen hervorgehen:

  • Rauminhalt des Umzugsguts. Der Rauminhalt ist grundsätzlich auf 60 m3 begrenzt (das Fahrzeug nicht eingerechnet). Wird diese Obergrenze überschritten, so behält sich die Anstellungsbehörde vor, den Beamten aufzufordern, einen Teil seines Hausrats ins Möbellager zu stellen;
     
  • Prozentsatz der Versicherungsprämie auf den Wert des Umzugsguts. Letzterer ist auf 148.736,11 EUR (2) begrenzt; Ausnahmefälle sind von der Anstellungsbehörde zu prüfen. Der Beamte ist gehalten, einen über diesen Höchstbetrag hinausgehenden Betrag selbst zu versichern.
     
  • Gesamtpreis des Umzugs. Sobald dieser von der Anstellungsbehörde genehmigt wurde, wird dies dem Beamten mitgeteilt, welcher das ausgewählte Umzugsunternehmen darüber in Kenntnis zu setzen hat.

Eine Erhöhung des genehmigten Betrags wird nicht akzeptiert.

Lässt ein Beamter den Umzug vor Genehmigung des Kostenvoranschlags durchführen, so tut er dies auf eigene Gefahr, was die Höhe des vom Organ zu erstattenden Betrags angeht.

Bei einer Versetzung an einen anderen Dienstort werden die Kosten des Umzugs des Hausrats zu den gleichen Bedingungen erstattet. Hat sich die Zusammensetzung des Hausrats erheblich verändert, so entscheidet die Anstellungsbehörde nach Maßgabe der vorgebrachten Gründe, in welcher Höhe die Kosten zu erstatten sind.

Hat der Umzug stattgefunden, so übermittelt der Beamte dem Organ die Rechnung des Unternehmens. Die Zahlung wird von dem Organ auf das Konto des Beamten vorgenommen, es sei denn, der Beamte beantragt etwas anderes. Bei Streitigkeiten hinsichtlich der Abwicklung des Umzugs oder der Zahlung der Rechnung ist ausschließlich der Beamte beteiligte Partei.

Artikel 12

Die Anstellungsbehörde kann, insbesondere in Abhängigkeit vom Dienstort des Beamten, die Überführungskosten eines privaten Kraftfahrzeuges übernehmen, welches der Beamte zum Zeitpunkt seiner Versetzung besitzt.

Artikel 13 – Erstattung von Möbellagerkosten

Das Organ kann die Kosten für das Möbellager, in das der Teil des Hausrats und der persönlichen Effekten, die bei einer Versetzung in ein Drittland nicht umgezogen wurden, eingestellt wurden, sowie bestimmte hiermit verbundene Kosten übernehmen, und zwar innerhalb folgender Grenzen:

  • die Kosten der Beförderung des Hausrats, der nicht in das Land der dienstlichen Verwendung umgezogen wurde, in das Möbellager sowie die Lagerkosten als solche während der Dauer der Verwendung in dem betreffenden Land;
     
  • die Übernahme dieser Kosten nach den angegebenen Bedingungen wird von der Anstellungsbehörde bei jeder Versetzung außerhalb der Gemeinschaft genehmigt;
     
  • die hiermit verbundenen Versicherungskosten.

Der Beamte hat der Anstellungsbehörde vorher zwei Kostenvoranschläge vorzulegen.

Die Anstellungsbehörde kann außerdem zu denselben Bedingungen die Kosten übernehmen, wenn der Beamte gezwungen ist, aus seiner Wohnung an seinem alten Dienstort auszuziehen, bevor er an seinem neuen Dienstort eine Wohnung gefunden hat.

In derlei Fällen werden die betreffenden Kosten höchstens für einen Zeitraum von sechs Monaten erstattet.
Bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Möbellagerung ist ausschließlich der Beamte beteiligte Partei.

Artikel 14

Diese Bestimmungen treten am 1.5.2004 in Kraft.

Mit diesen Bestimmungen werden die am 10. Oktober 1987 in Kraft getretenen Richtlinien zur Kostenerstattung für in einem Drittland Dienst tuende Beamte aufgehoben und ersetzt.

Brüssel, den 28.4.2004.

____________________
Footnotes

(1) ABl. L 56 vom 04.03.1968, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 723/2004 (ABl. L 124 vom 27.4.2004, S. 1).

(2) Dieser Betrag wird jährlich von der Anstellungsbehörde nach Maßgabe der Entwicklung der Lebenshaltungskosten in Brüssel aktualisiert.
 

top

   Author: RELEX K2